Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1987, Az.: 4 StR 267/87
Förderung der Verstrickung in die Prostitution durch einen bordellartig organisierten Saunaclub; Beeinträchtigung einer Prostituierten in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und Unabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 27.11.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 948 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3209-3210 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ein als bordellartiger Betrieb organisierter Saunaclub erfüllt wegen seiner generellen Eignung, die Verstrickung in die Prostitution zu fördern, die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Redaktioneller Leitsatz
Zu den Kriterien der Abgrenzung für die Strafbarkeit der Prostitutionsförderung in betriebsartig ausgestalteten Einrichtungen (Abs. 1 Nr. 2) (hier: bordellartiger Betrieb organisierten Sauna-Clubs).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB) sowie der dirigistischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte seit Januar 1981 in einer ehemaligen Fabrikantenvilla in E. den "Saunaclub P.", in dem Ständig etwa 30 Prostituierte arbeiteten. Der Angeklagte warb für den "Saunaclub" regelmäßig durch Zeitungsanzeigen und Aufkleber auf Taxis; Taxifahrern, die Gäste in den Betrieb brachten, zahlte er eine Prämie von 50 DM für jeden Gast, der sich zum Bleiben entschloß.
Im Erdgeschoß des Gebäudes befand sich ein Barraum mit Theke, Sitzgarnitur und einem Farbfernseher, über den Pornofilme wiedergegeben wurden, sowie daran anschließend ein beheiztes Schwimmbad. Außerdem waren im Erdgeschoß sowie im Obergeschoß fünf Zimmer mit jeweils einer Waschecke, einem großen französischen Bett, einer Klimaanlage und Spiegeln an Wänden und Decken eingerichtet. Die Sauna, ein Solarium und ein weiterer Barraum waren im Keller untergebracht.
In diesem Betrieb, der von 11 bis 7 Uhr geöffnet war, arbeiteten die Prostituierten in drei Schichten. Die Verwaltung lag im wesentlichen in den Händen zweier vom Angeklagten eingesetzter Geschäftsführer und mehrerer Thekenfrauen. Wenn eine Prostituierte in dem Betrieb arbeiten wollte, fand ein Vorstellungsgespräch mit dem Angeklagten oder einem seiner Geschäftsführer statt. Dabei wurde die Prostituierte unter anderem auf die bestehende Schichteinteilung hingewiesen; sie konnte sich dann für eine der drei Schichten entscheiden. Die Einweisung in die weiteren Einzelheiten des Betriebsablaufs erfolgte durch Kolleginnen oder die Thekenfrauen: Die Prostituierten erhielten einen Spind in einem Umkleideraum im Keller zur Aufbewahrung ihrer persönlichen Sachen. Sämtliche Spindschlüssel hingen an einem Schlüsselbrett in dem im Obergeschoß gelegenen Büroraum. Dort holten die Prostituierten ihren Schlüssel ab, wenn sie im "P." erschienen. Zugleich wurde dann der Beginn ihrer Arbeitszeit von dem Angeklagten oder einem der Geschäftsführer notiert. War die Arbeitszeit beendet, brachten die Prostituierten ihren Schlüssel zurück und erhielten ihren Verdienst ausgehändigt. Dieser wurde zuvor von der Thekenfrau aufgrund der Verzehrzettel der Gäste, auf dem die Getränke notiert waren, und dem von den Prostituierten abgelieferten "Stichgeld" errechnet.
Für jeden Gast legte die Thekenfrau eine Verzehrkarte an, die einen Hinweis auf den Mindestverzehr von 30 DM enthielt, der die Benutzung des Schwimmbades, des Solariums und der Sauna ohne zeitliche Begrenzung mit umfaßte. Den Prostituierten stand es frei, ob und mit welchen Gästen sie den Geschlechtsverkehr ausüben wollten. Dafür wurde ein "Zimmergeld" von 200 DM berechnet, das im Verhältnis 50: 50 zwischen dem Angeklagten und der Prostituierten geteilt wurde. Üblicherweise verlangte die Prostituierte diesen Betrag vorab und übergab das Geld sofort der Thekenbedienung. Der Gast hatte bis zu einer Stunde Zeit; nach Ablauf einer Stunde rief die Thekenbedienung im Zimmer an und erkundigte sich, ob alles in Ordnung sei. Extrawünsche konnten die Prostituierten ablehnen oder ein zusätzliches Entgelt dafür frei aushandeln; insoweit erwartete der Angeklagte, daß von diesen Zusatzeinnahmen sowie allen 50 DM übersteigenden Trinkgeldbeträgen 50 % an ihn abgeführt wurden. Bei dem Verzehr von Sekt - Flaschenpreis 300 DM - erhielten die Prostituierten in der Regel einen Anteil von 50 %. War der Gast von einem Taxifahrer gebracht worden, der die Prämie von 50 DM erhalten hatte, wurde der Prostituierten von ihrem Anteil 20 DM abgezogen. Wenn eine von ihnen für einen Haus- oder Hotelbesuch angefordert wurde, stellte der Angeklagte dafür 500 DM in Rechnung, die ebenfalls im Verhältnis 50: 50 geteilt wurden. In der Regel brachte ein dem Angeklagten geschäftlich verbundener Taxifahrer die Prostituierte zu dem Anrufer, von dem sie vorab die 500 DM kassierte und dem Taxifahrer übergab, der das Geld dann der Thekenfrau brachte. Nach etwa 1 bis 1 1/2 Stunden erschien der Taxifahrer wieder, um die Prostituierte abzuholen.
2.
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint, weil die Beweisaufnahme keine Verletzung der von dieser Vorschrift geschützten Rechtsgüter der Freiheit und Unabhängigkeit der Prostituierten ergeben habe: Keine der in dem Betrieb des Angeklagten arbeitenden Prostituierten sei in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt worden; das schließe eine Strafbarkeit nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. Der Gesetzgeber habe bewußt davon Abstand genommen, die Prostitution als solche zu bekämpfen. Es könne folglich nicht Aufgabe des Strafrechts sein, eine Ausweitung der Prostitution - für die offensichtlich eine entsprechende Nachfrage bestehe - verhindern zu wollen. Die freie Entscheidung einer Prostituierten, dieses Gewerbe auszuüben, müsse hingenommen werden. Dann sei aber auch nicht einzusehen, warum es strafbar sein sollte, einen Anreiz für die Fortsetzung einer solchen frei gewählten Tätigkeit zu bieten (UA 31).
Auch eine dirigistische Zuhälterei im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB habe nicht vorgelegen. Es treffe zwar zu, daß zahlreiche Einzelheiten der Betriebsorganisation "Ähnlichkeiten mit typischen Merkmalen dirigistischer Zuhälterei aufweisen" (UA 22). Gleichwohl sei der Tatbestand nicht erfüllt, weil keine der einzelnen Anordnungen den Zweck hatte, die Prostituierten gefügig zu machen, ihnen eine bestimmte Art der Prostitutionsausübung aufzuzwingen oder ihnen die Aufgabe der Prostitution zu erschweren. Vielmehr sei aufgrund des Umfangs des Betriebes eine gewisse Organisation des Betriebsablaufs - vor allem auch im eigenen Interesse der Prostituierten - notwendig gewesen; einige der Anordnungen seien überhaupt erst auf den Wunsch der Prostituierten hin getroffen worden.
Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 4 StGB nicht erfüllt. In keinem der Fälle, in denen Prostituierte unter 21 Jahren im Betrieb des Angeklagten gearbeitet hätten, habe nachgewiesen werden können, daß der Angeklagte sie der Prostitution "zugeführt" habe, vielmehr seien sie bereits vor ihrer Arbeitsaufnahme im "Penelope" der Prostitution verhaftet gewesen.
3.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch das Betreiben des Saunaclubs Penelope nicht wegen Förderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, ist mit der Gesetzeslage unvereinbar und widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung dieser Vorschrift. Der Freispruch des Angeklagten kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
Bei der Neufassung des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch das 4. StrRG hat sich der Gesetzgeber zwar von den bis dahin verwendeten Begriffen "Bordell" und "bordellartiger Betrieb" (§ 180 Abs. 2 StGB a.F.) gelöst. Er hat sich aber zur Beschreibung des unter Strafe gestellten Verhaltens weitgehend der Merkmale bedient, welche die Rechtsprechung zur Abgrenzung des strafbaren Betreibens derartiger Einrichtungen von dem straflosen Unterhalten von Dirnenunterkünften entwickelt hatte (LK, 10. Aufl. § 180 a StGB Rdn. 2, 3).
Nach dem klaren Wortlaut der neuen Gesetzesvorschrift ist auch weiterhin jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Rahmen einer Einrichtung, die betriebsartig ausgestaltet ist, strafbar; nur wenn es sich um Einrichtungen handelt, die sich auf die bloße Gewährung von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen beschränken, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB treffen somit nicht nur auf Maßnahmen zu, die im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung von Prostituierten geführt haben, sondern sie beziehen sich auf alle Förderungsmaßnahmen im Rahmen einer derartigen betrieblichen Einrichtung unabhängig davon, ob eine Gefährdung feststellbar ist oder nicht. Durch diese Ausgestaltung der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH NStZ 1986, 358, 359 m.w.Nachw.) hat der Gesetzgeber bewußt - wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber eines Bordellbetriebes im Einzelfall - "typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen", als solche wegen ihrer generellen Gefährlichkeit pönalisieren wollen (BTDrucks. 7/514 S. 9). Straflos geblieben sind lediglich Förderungsmaßnahmen im Rahmen von Zimmervermietungen und solchen Nebenleistungen, wie sie im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe oder bei privater Zimmervermittlung üblich sind. Prostituiertenwohnheime sollten wegen ihrer geringeren Gefährlichkeit für die Freiheit der Prostituierten (LK § 180 a StGB Rdn. 10) nicht von dem Tatbestand erfaßt werden (BTDrucks. VI, 3521 S. 47).
Maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung der strafbaren Förderung der Prostitution ist danach, ob die Einrichtung, in der die Prostituierten tätig sind, nach Art eines Betriebes organisiert ist. Eine derartige Einrichtung ist generell geeignet, Prostituierte weiterhin in ihrer Tätigkeit zu verstricken und sie davon abzuhalten, die Prostitutionsausübung aufzugeben (vgl. BGH NStZ 1986, 358, 359; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1985 - 5 StR 25/85; Lackner, 17. Aufl. § 180 a StGB Anm. 3 b).
Danach ist der "Saunaclub P." ein bordellartiger Betrieb, dessen Unterhaltung oder Leitung nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar ist. In der Einrichtung des Angeklagten wurde durch die Herstellung einer gehobenen und diskreten Atmosphäre, durch die mit einem Saunabetrieb bewußt geschaffenen erhöhten Anreize zu sexuellen Kontakten, durch die Vorführung von Pornofilmen, durch Werbung in Zeitungen, an Taxen und durch Taxifahrer sowie durch die Art der Abrechnung und die Überwachung während des Aufenthalts in den Einzelzimmern und außerhalb der Einrichtung (vgl. BGHSt 1986, 358, 359 m.w.Nachw.) die Tätigkeit der Prostituierten in einer Weise organisiert, die diese als Angestellte und keinesfalls als bloße Mieter erscheinen läßt.
4.
Obwohl die vom Landgericht getroffenen Feststellungen somit ergeben, daß die Voraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind, hat der Senat auch wegen des noch näher zu klärenden Schuldumfangs von einer eigenen Entscheidung abgesehen. Außerdem bedarf die Frage, ob der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener dirigistischer Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen ist, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zutreffend zahlreiche Merkmale dafür festgestellt, daß der Angeklagte die Ausübung der Prostitution überwacht sowie Ort, Zeit, Ausmaß und andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt hat. Es hat jedoch bei der Prüfung des Vorsatzes des Angeklagten jeweils nur die einzelnen Anordnungen dahin untersucht, ob sich aus ihnen ein Wille zum Dirigieren ergibt. Das ist fehlerhaft. Notwendig wäre vielmehr eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Regelungen gewesen (vgl. BGH NStZ 1986, 358, 359). Unerheblich ist insoweit, daß sich die Prostitution den Maßnahmen freiwillig unterworfen haben (vgl. BGH NStZ 1982, 379 und 1985, 453/454).
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner