Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1988, Az.: II ZR 316/87
Anfechtung eines Teilhaberschaftsvertrages; Bestätigung eines Gesellschaftsvertrages durch Veräußerung des Betriebes; Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 316/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.10.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 1379-1380 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Jürgen W., H. str. ..., I.,
2. Peter K., S. weg ..., I.,
Prozessgegner
Roland Si. M. weg ..., T.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Betrieb eines Bordells verstößt gegen die guten Sitten, wenn die Prostituierten wirtschaftlich ausgebeutet oder in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt werden.
- 2.
Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrags wegen arglistiger Täuschung führt zur Abwicklung der Gesellschaft nach §§ 730, 735 BGB. Nach Auflösung der Gesellschaft können die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer,
Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 1987 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Unterpächter der im ersten Obergeschoß des Hauses Martin-L.-Straße ... in H. gelegenen Gewerberäume, in denen ein als "C." bezeichnetes "Bordell" betrieben wurde. Am 11. Februar 1986 traf der Beklagte mit jedem der Kläger in getrennten Urkunden eine inhaltlich gleichlautende "Vereinbarung über Teilhaberschaft", wonach jede der Parteien zu einem Drittel am Gewinn und Verlust des "C." beteiligt sein sollte. Hierfür entrichtete jeder der Kläger einen Betrag von 34.200,- DM. In der Folgezeit betrieben die Parteien den "C." mit Verlust. Mit Schreiben vom 25. Juni 1986 fochten die Kläger den Teilhaberschaftsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangten Rückzahlung der von ihnen jeweils geleisteten 34.200,- DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Hilfsweise beantragen sie
die Feststellung, daß die mit der Klage geltend gemachten Beträge zu Lasten des Beklagten als Einzelposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzubringen sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob eine arglistige Täuschung vorliegt, offen. Nach seiner Ansicht ist der angefochtene Vertrag von den Parteien wirksam nach § 141 BGB bestätigt worden; diese Bestätigung liege in der nach der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgten Veräußerung des "C." durch die Kläger. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung rechtlich nicht haltbar ist. Im Ergebnis hat sie jedoch keinen Erfolg.
1.
Dem Berufungsgericht kann insbesondere nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß die Parteien den Vertrag, der sich als Gesellschaftsvertrag darstellt (vgl. die Ausführungen zu 2), durch die Veräußerung des Betriebes bestätigt haben. Zwar ist es durchaus möglich, daß die Parteien eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages diesen bestätigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß sie die Gesellschaft fortführen wollen. Dafür enthält das Berufungsurteil aber keinen Anhaltspunkt. Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, er wolle aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Kläger haben den "C." nach der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Einvernehmen mit dem Beklagten veräußert. Daraus kann nur geschlossen werden, daß die Parteien die Gesellschaft nicht fortführen, sondern liquidieren wollten.
2.
Die Parteien haben durch die übereinstimmenden Verträge vom 11. Februar 1986 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Die Verträge sind überschrieben mit "Vereinbarung über Teilhaberschaft". Der Zweck der Zusammenarbeit wird mit "gewerbliche Zimmervermietung" umschrieben. In Nr. 2 wird eine "Teilhaberschaft" jedes Klägers von 33 1/3 Prozent vereinbart, nach Nr. 5 werden die Erlöse aus dem Geschäftsbetrieb zu gleichen Teilen geteilt und nach Nr. 6 ist als "Teilung der anfallenden Arbeit ... eine wöchentliche Abwechslung der drei Teilhaber" vorgesehen. Zwar sind diese Verträge nur von dem Beklagten und jeweils einem der Kläger unterschrieben; aus den angeführten Formulierungen ergibt sich jedoch, daß sie die Parteien insgesamt untereinander binden sollten. Dementsprechend wurde der Vertrag mit dem Verpächter vom 4. Februar 1986 zwischen diesem einerseits und den Parteien dieses Rechtsstreits andererseits abgeschlossen. Auch die Parteien qualifizieren ihre vertragliche Beziehung übereinstimmend als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
3.
Da das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte die Kläger arglistig getäuscht hat, ausdrücklich offenläßt, ist im Revisionsverfahren zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß eine arglistige Täuschung vorliegt. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Beginn des gemeinsamen Betriebs des "C." in Vollzug gesetzt worden war, hat dies zur Folge, daß die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden (vgl. BGHZ 55, 5, 9; 63, 338, 345 m.w.N.).
a)
Die Anwendung dieser Grundsätze wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Zweck der von den Parteien gegründeten Gesellschaft war zwar der Betrieb eines Bordells. Gemäß § 180a Abs. 1 StGB ist dies aber nur dann strafbar, wenn in diesem Betrieb Personen der Prostitution nachgehen, die in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, oder die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, die über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen. Dementsprechend verstoßen Miet- und Pachtverträge mit Prostituierten nur dann gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn diese wirtschaftlich ausgebeutet oder in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt werden oder wenn der Zins in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem objektiven Pachtwert steht (vgl. BGHZ 63, 365, 366 f.) [BGH 08.01.1975 - VIII ZR 126/73]. Dafür, daß dies alles mit dem Betrieb des Bordells von den Parteien bezweckt war, fehlt jeder Anhaltspunkt.
b)
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch in Fällen der arglistigen Täuschung Anwendung. Der Senat hat es allerdings als denkbar angesehen, daß die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft in besonders schwerwiegenden Fällen und Folgen arglistiger Täuschung nicht eingreift. Ob hieran angesichts der im Schrifttum erhobenen Kritik (vgl. MünchKomm.-Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 258 m.w.N.) festgehalten werden soll, kann auf sich beruhen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Den Interessen der Kläger ist Genüge getan, wenn ihre Ansprüche gegen den Beklagten in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden.
c)
In der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung liegt eine Kündigung aus wichtigem Grunde (vgl. BGHZ 63, 338, 344 f.). Diese führt zur Abwicklung der aufgelösten Gesellschaft nach den Vorschriften der §§ 730 und 735 BGB. Grundsätzlich können nach Auflösung der Gesellschaft die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden; eine - hier ersichtlich nicht vorliegende - Ausnahme gilt nur dann, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (st.Rspr., vgl. BGHZ 37, 299, 304 f.; Sen. Urt. v. 9. Mai 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487).
Eine solche Auseinandersetzungsrechnung liegt bisher nicht vor. Auch haben die Kläger die Höhe ihres Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung oder culpa in contrahendo nicht konkret dargetan. Endlich läßt sich der in die Rechnung einzustellende Verlust nicht abschließend feststellen. Damit erweist sich das Zahlungsbegehren der Kläger derzeit als unbegründet. Da die Höhe des Schadensersatzanspruches nicht dargetan ist, kann auch dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben werden.
Dr. Bauer,
Brandes,
Dr. Hesselberger,
Röhricht