Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1989, Az.: III ZR 261/87

Kauf einer Eigentumswohnung; Anfechtung einer Vollmacht aufgrund arglistiger Täuschung; Schadensersatz aufgrund unrichtiger Angaben in Werbeprospekten und Sondervereinbarungen; Gewährung eines Darlehens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1989
Aktenzeichen
III ZR 261/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 03.11.1987
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1989, 2373-2374 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1990, 229
  • MDR 1990, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2879-2881 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1448 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1989, 1364
  • ZIP 1989, 1180-1184

Amtlicher Leitsatz

Kenntnisse, die der Filialleiter einer Bank bei Kreditverhandlungen in seiner Filiale erworben hat, sind der Bank auch für einen später ohne seine Mitwirkung in einer anderen Filiale gewährten Kredit jedenfalls dann zuzurechnen, wenn beide Kredite der Finanzierung desselben Vorhabens dienen sollten, die Vertreter der Bank diesen engen Zusammenhang bei der späteren Kreditgewährung kannten und ein Informationsaustausch beider Filialen daher möglich und naheliegend

Hat ein Darlehensgeber das Darlehenskapital vereinbarungsgemäß an einen Dritten zur Tilgung einer Schuld des Darlehensnehmers ausgezahlt, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß der Darlehensnehmer von dem Dritten arglistig getäuscht worden war, so braucht der Darlehensnehmer, nachdem er seine Willenserklärungen gegenüber dem Darlehensgeber und dem Dritten angefochten hat, dem Darlehensgeber das Darlehenskapital nicht als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen.

Redaktioneller Leitsatz

Wird die Darlehenssumme vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt, der den Darlehensnehmer arglistig getäuscht hat, steht der Bank kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Darlehensnehmer zu, wenn die Bank von der Täuschung wußte oder von ihr wissen mußte.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt,Dr. Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Der Kaufmann Harro L. (HL) plante 1983, ein Mietwohnungsgrundstück in Calgary/Kanada ("C. M.") zu erwerben, in Eigentumswohnungen aufzuteilen und an deutsche Käufer - mit der Möglichkeit einer 100-%igen Finanzierung - zu veräußern. Als Käuferin und Verkäuferin trat die Firma L. Consulting Canada Ltd. auf, deren Inhaber und Geschäftsführer HL war. Die Käuferwerbung erfolgte über die Firma HL Wirtschaftsberatung; in Berlin waren als Vermittler der Steuerberater K. und die Kaufleute S. und E. tätig. Zu den von der Firma HL hergestellten, der Werbung und Information der Käufer dienenden Unterlagen gehörten Rentabilitätsberechnungen, in die für die einzelnen Wohnungen Mieteinnahmen eingesetzt waren, die - bei einem Umrechnungskurs von 2 DM für einen kanadischen Dollar - für das Gesamtobjekt im Durchschnitt der ersten fünf Jahre über 900.000 DM jährlich betrugen. Die angegebenen Mieteinnahmen reichten für die ersten zwei Jahre noch nicht ganz zur Deckung der Finanzierungskosten aus, ergaben aber bereits im vierten und fünften Jahr Überschüsse. In einer Sondervereinbarung vom 20. April 1983 (Anlage B 2) gab die Firma HL den Berliner Käufern unter Hinweis auf die Prospektangaben eine Mietgarantie für eine Laufzeit von fünf Jahren nach dem Erwerb. Für die ersten Jahre versprach sie einen Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen Zinsen und Mieteinnahmen; dafür sollten ihr die späteren Überschüsse zustehen. Außerdem erhielten die Käufer die Garantie, daß die Verkäuferin die Wohnungen spätestens nach fünf Jahren für 120 % des Einstandspreises zurückkaufen würde. Schließlich war in Nr. 8 der Sondervereinbarung der Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Käufern und dem Rechtsanwalt Ulrich L. (UL) - einem Bruder HL's - vorgesehen; danach sollte UL die Abwicklung der Kauf- und Finanzierungsverträge übernehmen.

2

Der Beklagte unterschrieb am 25. März 1983 eine Erwerbsverpflichtung für die Wohnung Nr. 05-105 zum Preise von 277.700 DM. Am 21. April 1983 erteilte er UL Vollmacht, aufgrund deren dieser für ihn in der Folgezeit Kauf und Eigentumserwerb der Wohnung sowie die Finanzierung durchführte. Dabei wurden je 30 % des Kaufpreises von der Banque N. de P. der Sparkasse N. und der Filiale der Klägerin in Bad P. kreditiert. Für die restlichen 10 % stellte UL am 29. Februar 1984 bei der Zweigstelle der Klägerin in M. am S. einen Kreditantrag im Namen des Beklagten und seiner Ehefrau. Beiden übersandte die Klägerin (Filiale M.) unter dem 21. März 1984 eine Darlehenszusage mit den Einzelheiten der Darlehenskonditionen, nachdem sie mit Schreiben vom 9. März 1984 dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß die Darlehensvaluta auf Anweisung des Treuhänders UL dem Konto der Firma HL Wirtschaftsberatung gutgeschrieben werden sollte, da diese den Restkaufpreis zunächst aus Eigenmitteln finanziert habe. Als Zeichen seines Einverständnisses sandte der Beklagte eine unter dem 30. März 1984 von ihm - nicht jedoch von seiner Ehefrau - unterschriebene Kopie der Darlehenszusage an die Klägerin zurück.

3

In der Folgezeit sorgte HL zunächst für die Zahlung der Kreditzinsen. Im Januar 1985 fiel er mit seinen Firmen in Konkurs. Danach erhielt die Klägerin für das von ihrer M. Filiale gewährte Darlehen keine Zinszahlungen mehr. Die Mieteinnahmen deckten nämlich die Zinsverpflichtungen bei weitem nicht: Die von HL in den Werbeunterlagen genannten Mietbeträge waren weit überhöht und wurden nie erzielt; es war lediglich mit einem Generalmieter eine jährliche Miete von 330.000 kanadischen Dollar vereinbart worden. Die Unrichtigkeit der Angaben in den Werbeunterlagen und das Ausmaß der Unterdeckung waren dem Filialleiter der Klägerin in Bad P. ebenso wie dem Treuhänder UL unstreitig von Anfang an bekannt. Der Beklagte erklärte im Mai 1985 gegenüber UL die Anfechtung der ihm erteilten Vollmacht wegen arglistiger Täuschung und teilte das der M. Filiale der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 1985 mit (Anl. B 8). Die Klägerin kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 15. Juli 1985. Mit der Klage hat sie vom Beklagten Zahlung des Darlehenskapitals und rückständiger Zinsen im Gesamtbetrag von 33.108,70 DM nebst 12 % Zinsen ab 1. August 1985 verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.040,96 DM nebst 6,5 % Zinsen stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch kein Anspruch auf weitere 12.531,40 DM zustehe, die von der Klägerin mit Schreiben vom 11. November 1986 als Zinsen für das bei ihrer Filiale in Bad P. aufgenommene Darlehen verlangt werden. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

5

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die von UL als Vertreter des Beklagten geschlossenen Verträge seien unwirksam, da die Anfechtung der zugrundeliegenden Vollmacht wegen arglistiger Täuschung durchdringe und auch die Einverständniserklärung des Beklagten vom 30. März 1984 ergreife. Die Wohnungserwerber hätten aufgrund der Werbeunterlagen und der Sondervereinbarung vom 20. April 1983 annehmen müssen, daß die dort angegebenen Mietbeträge tatsächlich in den genannten Jahren erzielt werden würden. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß sie vor Erteilung der Vollmacht mündlich oder durch Aushändigung entsprechender zusätzlicher Unterlagen über den wahren Sachverhalt aufgeklärt worden seien. Trotz des in den Sondervereinbarungen gegebenen Zahlungsversprechens der Firma HL seien die Mieteinnahmen für die Käufer von erheblicher Bedeutung gewesen, da sie das Risiko des Erwerbs erheblich verringert hätten. Sowohl UL als Empfänger der Vollmacht wie auch der Leiter der Filiale der Klägerin in Bad P. hätten die Täuschung gekannt, zumindest aber kennen müssen. Allerdings sei nicht bewiesen, daß die Täuschung auch in der Zweigstelle S. in M. bekannt gewesen sei. Auch für das dort gewährte Darlehen sei der Klägerin aber die Kenntnis ihres Filialleiters in Bad P. zuzurechnen; sonst würde der Zweck des § 166 Abs. 1 BGB verfehlt.

6

Die Klägerin könne ihre Klageforderung auch nicht auf § 812 BGB stützen. Der Beklagte habe nichts durch Leistung der Klägerin erlangt, da sie das Darlehen nur zur Tilgung des Kaufpreises gewährt und anweisungsgemäß unmittelbar an die Firma HL ausgezahlt habe, Kaufvertrag und Anweisung aber aufgrund der Anfechtung ebenfalls unwirksam seien. Das Eigentum an der Wohnung habe der Beklagte nicht durch Leistung der Klägerin, sondern von der Verkäuferin erhalten. Im übrigen sei infolge der Vollmachtsanfechtung auch die Übereignung unwirksam.

7

II.

Die Begründung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung in den entscheidenden Punkten stand.

8

1.

Ohne Erfolg bleibt die auf § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 123 Abs. 1 BGB nicht konkret festgestellt. Das angefochtene Urteil läßt - jedenfalls in seinem Gesamtzusammenhang - mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat:

9

a)

Gegenstand der Täuschung war danach die Höhe der erzielbaren Mieten. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt und begründet, die Wohnungserwerber hätten aufgrund der ihnen vorgelegten Werbeunterlagen (Mietenliste, Rentabilitätsberechnung) und der Sondervereinbarung vom 20. April 1983 annehmen müssen, die angegebenen Mieten würden aufgrund geschlossener Mietverträge in den genannten Jahren eingehen. In Wahrheit habe es sich um fingierte Zahlen ohne tatsächliche Grundlage gehandelt.

10

b)

Urheber der Täuschung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts HL: Er ließ die genannten Unterlagen anfertigen und veranlaßte ihren Einsatz in den Verhandlungen mit den Erwerbern. Welcher Vermittler dabei im Einzelfall tätig geworden war, brauchte nicht geklärt zu werden; darauf kommt es nicht an.

11

c)

HL handelte nach den getroffenen Feststellungen arglistig: Er wußte unstreitig genau, daß die angegebenen Mietbeträge fingiert waren; er hatte sie nämlich bewußt so hoch ansetzen lassen, daß sich aus den Einnahmen der Erwerb zinsmäßig decken ließ. Er wollte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit den falschen Angaben die Kaufentscheidung der von den Vermittlern angesprochenen Kunden wecken. Darauf, ob auch dem einzelnen Vermittler die Unrichtigkeit bekannt war, kommt es nicht an.

12

d)

Auch die Kausalität zwischen den bewußt falschen Mietzinsangaben HL's und den - dem Wohnungserwerb dienenden - Willenserklärungen der Käufer hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung bejaht:

13

Aufgrund der Beweisaufnahme hat es die Behauptung der Klägerin, die Käufer seien vor Erteilung der Vollmacht oder jedenfalls vor Aufnahme des hier streitigen Darlehens über die Differenz zwischen den in den Werbeunterlagen angegebenen und den tatsächlich erzielten Mieten unterrichtet worden, für unglaubhaft erklärt und eine Täuschung der Erwerber bejaht. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe hierzu noch die Zeugen R. und Ri. vernehmen müssen, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hatte diese Zeugen zwar im ersten Rechtszuge benannt. In der Berufungsinstanz hatten sich beide Parteien dann aber mit der Verwertung der Beweisaufnahme aus dem Parallelverfahren 29 O 304/86 LG Berlin einverstanden erklärt. Auf ihren früheren Beweisantritt war die Klägerin nicht mehr zurückgekommen.

14

Das Berufungsgericht hat sich - knapp, aber hinreichend - auch mit der für die Kausalität entscheidenden Frage beschäftigt, ob der Beklagte sich ohne die Täuschung über die Mietzinshöhe nicht zum Wohnungserwerb entschlossen hätte oder ob er sich im Vertrauen allein auf die von HL in der Sondervereinbarung gegebenen Zusagen (Miet- und Rückkaufgarantie) bewußt auf ein Risiko einließ. Das Vertrauen zu HL mag eine der Grundlagen des Kaufentschlusses gewesen sein. Das damit eingegangene Bonitätsrisiko hielt sich aber, wenn die angegebenen Mieten zur Zeit des Vertragsschlusses wirklich erzielt werden konnten, in begrenztem Rahmen; diese Mieten bildeten eine von der Bonität HL's unabhängige Grundlage für die Rentabilität des Anlageobjekts und für die Möglichkeit der Wiederveräußerung. Lagen die Mieten dagegen von Anfang an weit unter den angegebenen Beträgen, so erhöhte sich die Bedeutung der von HL gegebenen Garantien und damit das Risiko der Erwerber beträchtlich; Rentabilität und Wiederveräußerungsmöglichkeit hingen von der wirtschaftlichen Lage HL's und der geschäftlichen Entwicklung seiner Unternehmen ab. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Miethöhe deswegen entscheidende Bedeutung für den Kaufentschluß des Beklagten beigemessen hat.

15

2.

Über die Rüge, das Berufungsgericht habe die nach § 123 Abs. 2 BGB notwendige Kenntnis des Vollmachtempfängers UL von der arglistigen Täuschung der Erwerber durch HL unter Verstoß gegen § 286 ZPO als unstreitig angesehen, braucht nicht entschieden zu werden. Auf Kenntnis oder Kennenmüssen UL's kommt es nur an, wenn HL die Täuschung als Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB verübt hat. Die Rechtsprechung sieht aber einen am Zustandekommen der anzufechtenden Willenserklärung Beteiligten dann nicht als Dritten an, wenn er für den Erklärungsempfänger als Verhandlungsführer oder -gehilfe tätig geworden ist oder wenn sein Verhalten dem Erklärungsempfänger wegen der engen Beziehungen beider oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muß (vgl.Senatsurteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84 = WM 1986, 1032, 1034; BGH Urteil vom 17. Oktober 1980 - V ZR 30/79 = WM 1980, 1452, 1453). Das ist hier zu bejahen, weil HL bereits in seiner eigenen Sondervereinbarung vom 20. April 1983 die Wohnungserwerber verpflichtet hatte, seinen Bruder UL mit der Durchführung des Erwerbs und der Kaufpreisfinanzierung zu betrauen. Aufgrund dieser Vereinbarung erteilten sie dann UL die angefochtene Vollmacht.

16

3.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin die - durch die Anfechtung rückwirkend herbeigeführte - Nichtigkeit der Vollmacht nur gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn sie bei Abschluß der Darlehensverträge die Anfechtbarkeit der ihr von UL vorgelegten Vollmacht des Beklagten kannte oder kennen mußte; das ergibt sich aus §§ 142 Abs. 2, 173, 172 i.V.m. 171 BGB.

17

a)

Soweit es - für die Entscheidung über die Widerklage - um die Wirksamkeit des von der Filiale der Klägerin in Bad_P. geschlossenen Darlehensvertrages geht, ist der Klägerin das Wissen des dortigen Filialleiters F. (F), der die Kreditverhandlungen persönlich geführt hatte, aufgrund des allgemeinen Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

18

Unstreitig war F aus den ihm vorgelegten Unterdeckungslisten genau bekannt, daß und in welchem Umfang die den Erwerbern genannten Mietzinsbeträge falsch waren. F's Zeugenerklärung, er habe aber angenommen, auch die Erwerber seien anderweitig über die Differenz zwischen den angegebenen und den tatsächlich zu erwartenden Mieteinnahmen informiert worden, hat das Berufungsgericht als unglaubhaft gewertet. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu dieser Würdigung und damit zur Feststellung der positiven Kenntnis der Voraussetzungen des § 123 BGB nicht ohne eigene Zeugenvernehmung kommen dürfen, wie sie von ihr in der Berufungsinstanz beantragt worden sei. Über die Berechtigung dieser Verfahrensrüge braucht nicht entschieden zu werden.

19

Es bedarf nämlich nicht der Feststellung, F habe die Täuschung positiv gekannt; nach §§ 142 Abs. 2 F, 173 BGB genügt es, wenn er sie kennen mußte, also infolge Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 Abs. 2 BGB). Zu dieser rechtlichen Würdigung konnte das Berufungsgericht kommen, ohne sich durch eine erneute Zeugenvernehmung einen eigenen Eindruck von Glaubwürdigkeit und Persönlichkeit F's verschafft zu haben. Bei der Bestimmung der nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Sorgfalt ist kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BGH Urteil vom 7. Juli 1980 - II ZR 199/79 = NJW 1980, 2464, 2465) [BGH 07.07.1980 - II ZR 199/79]. Der Filialleiter der Klägerin war im Interesse der Darlehensnehmer verpflichtet, sich nicht der Erkenntnis zu verschließen, die sich ihm nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts aufgrund seines unstreitigen Wissens aufdrängen mußte: daß nämlich die falschen Angaben in den Werbeunterlagen allein dem Zweck dienten, die Erwerber durch Täuschung zum Kaufentschluß zu bewegen. Selbst wenn HL gegenüber F geäußert haben sollte, die Erwerber seien anderweitig über die Unterdeckung unterrichtet worden, durfte F sich dadurch nicht beruhigen lassen, sondern mußte sich sagen, daß alles gegen die Annahme sprach, HL oder die eingeschalteten Vermittler hätten den durch die falschen Angaben erstrebten Erfolg durch Aufklärung wieder gefährdet.

20

b)

Bei Gewährung des Darlehens, dessen Rückzahlung mit der Klage gefordert wird, wurde die Klägerin nicht von F, sondern von den in M. tätigen Bankangestellten vertreten. Ihnen waren nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts Einzelheiten, aus denen sich die Täuschung ergeben konnte, nicht bekannt geworden; sie hatten nach ihrer Zeugenaussage nur Erkundigungen über die Bonität der Einzelerwerber eingezogen, aber keinerlei objektbezogene Unterlagen erhalten.

21

Das Berufungsgericht hat der Klägerin jedoch auch insoweit die Kenntnisse ihres Bad P. er Filialleiters zugerechnet, obwohl er nicht an der Gewährung des M. Darlehens mitgewirkt hatte. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

22

F hatte sein rechtserhebliches Wissen im Rahmen seiner P. Tätigkeit für die Klägerin, als deren Vertreter erworben (vgl.Senatsurteil vom 22. Juni 1987 - III ZR 263/85 = WM 1987, 922, 923; Richardi AcP 169, 385, 397, 401, 402/403).

23

Die Frage, ob eine Großbank sich das derartig erworbene Wissen eines Filialleiters für spätere Geschäfte, auch wenn sie in anderen Filialen durch andere Mitarbeiter abgeschlossen werden, zurechnen lassen muß, braucht hier nicht umfassend entschieden zu werden. Im Schrifttum versucht Canaris (Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 106, 499, 800, 800 a, 810), eine allgemeine Lehre von der Zusammenrechnung des Wissens aller Wissensvertreter eines Unternehmens zu entwickeln (a.a.O. Rn. 800 a). Die Rechtsprechung hat sich hierzu bisher nicht abschließend geäußert.

24

Einer Wissenszurechnung im Bereich des § 142 Abs. 2 BGB stehen jedenfalls nicht die Grundsätze entgegen, die der Bundesgerichtshof bei der Prüfung des Verjährungsbeginns für deliktische Regreßansprüche des Fiskus entwickelt hat. Dort kommt es darauf an, wann der für die Vorbereitung und Verfolgung der Ansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis erlangt hat (BGH Urteil vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 = NJW 1986, 2315, 2316 [BGH 22.04.1986 - VI ZR 133/85] m.w.N.). Die Kenntnisse eines in einer anderen Abteilung tätigen Bediensteten braucht sich der anspruchsberechtigte Fiskus auch nicht mit der Begründung zurechnen zu lassen, der Kenntniserlangende sei zur Unterrichtung der zuständigen Abteilung verpflichtet gewesen. Der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, daß die Behörden eine Organisationsform schaffen, die die Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB zum frühest möglichen Zeitpunkt eintreten läßt (BGH aaO).

25

Diese im Verhältnis zwischen regreßberechtigtem Staat und Schädiger geltenden Überlegungen zum Verjährungsbeginn sind nicht übertragbar, wenn es - wie hier - bei der Anwendung des § 142 Abs. 2 BGB darum geht, ob sich eine Großbank im Verhältnis zu einem von einem Dritten arglistig getäuschten Kunden das Wissen von Bediensteten verschiedener Filialen zurechnen lassen muß.

26

Näher liegt dagegen die - zur Frage der Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO ergangene - Entscheidung des IX. Zivilsenatsvom 1. März 1984 (IX ZR 34/83 = NJW 1984, 1953, 1954) [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83]. Dort wird einer Großbank das Wissen, das ein Bankkassierer in Wahrnehmung seiner Befugnisse erlangt hatte, auch zugerechnet, soweit es für Rechtsgeschäfte Bedeutung hatte, die später von anderen, nicht informierten Bankangestellten vorgenommen wurden. Allerdings handelte es sich im damals entschiedenen Fall um Vorgänge innerhalb einer Bankfiliale, nicht - wie hier - um die Zusammenrechnung des Wissens von Bankvertretern aus verschiedenen Filialen einer Großbank.

27

Zur Begründung seiner Entscheidung beruft sich der IX. Zivilsenat auf den allgemeinen Rechtsgedanken, daß derjenige, der sich bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten eines Vertreters bedient, die in diesem Rahmen vom Vertreter erlangte Kenntnis als eigene gelten lassen muß, sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann (vgl. BGHZ 83, 293, 296 [BGH 25.03.1982 - VII ZR 60/81]; auch schon BGHZ 41, 17, 21 [BGH 15.01.1964 - VIII ZR 236/62]; RGZ 101, 402/403). Für eine Ausweitung dieses Grundsatzes spricht sich Canaris a.a.O. aus und vertritt die Auffassung, größere Unternehmen dürften durch die stärkere Arbeitsteilung und die damit verbundene "Wissensaufspaltung" nicht privilegiert werden, es sei vielmehr ihr Betriebs- und Organisationsrisiko, ob und wie sie die umgehende Weiterleitung wesentlicher Informationen an alle in Betracht kommenden Stellen gewährleisten (a.a.O. Rn. 108, 800 a). Ob sich deswegen daraus, daß eine Großbank rechtlich eine Einheit bildet (Canaris a.a.O. Rn. 499) allgemein eine "filialübergreifende" Wissenszusammenrechnung rechtfertigen läßt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Die Zurechnung der Kenntnisse F's für das später in München gewährte Darlehen war hier jedenfalls gerechtfertigt, weil dieses Darlehen der Finanzierung desselben Wohnungskaufs wie das vorher in Bad P. gewährte diente und dieser enge Zusammenhang vor Abschluß des Kreditvertrags in München bekannt, ein Informationsaustausch daher möglich und naheliegend war. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich die M. Vertreter der Klägerin tatsächlich mit der P. Filiale in Verbindung gesetzt und welche Auskünfte sie erbeten und erhalten haben. In derartigen Fällen jedenfalls erscheint es dem erkennenden Senat gerechtfertigt und geboten, einer Bank durch eine umfassende Wissenszurechnung die Möglichkeit zu nehmen, den Informationsaustausch zwischen ihren - rechtlich unselbständigen - Filialen im eigenen Interesse auf bestimmte Fragen zu beschränken, andere Punkte aber dabei auszuklammern, obwohl deren Aufklärung im Interesse eines Verhandlungspartners geboten sein könnte.

28

4.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Einverständniserklärung des Beklagten vom 30. März 1984 stützen. Diese Erklärung ist, wenn und soweit ihr überhaupt selbständige Bedeutung für das Vertragsverhältnis der Parteien zukommt, ebenfalls durch Anfechtung wirkungslos geworden:

29

Die Erklärung dieser Anfechtung hat das Berufungsgericht dem - an die Klägerin gerichteten - Schreiben des Beklagten vom 28. Mai 1985 entnommen; darin wurde die bereits gegenüber UL ausgesprochene Anfechtung mitgeteilt und ausdrücklich gegenüber der Klägerin wiederholt. Die tatrichterliche Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

30

Die Anfechtung war auch begründet: Auch die Einverständniserklärung vom 30. März 1984 beruhte noch auf der arglistigen Täuschung des Beklagten durch HL; das bereits zur Anfechtbarkeit der Vollmacht Ausgeführte gilt auch hier.

31

5.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB verneint.

32

a)

Das Darlehenskapital hatte die Klägerin nicht an den Beklagten, sondern an die Firma HL Wirtschaftsberatung ausgezahlt, allerdings auf Anweisung des als Vertreter des Beklagten handelnden UL; der Beklagte selbst hatte am 30. März 1984 sein Einverständnis erklärt. Bei Wirksamkeit aller Rechtsgeschäfte hätte daher eine Leistung der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten und eine Leistung des Beklagten im Verhältnis zu HL vorgelegen. Durch die Anfechtung sind jedoch nicht nur zwischen den Parteien der Darlehensvertrag und die Anweisung unwirksam geworden, sondern auch die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und den Firmen HL. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Jedoch verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung derartiger Vorgänge im Dreierverhältnis jede schematische Lösung; zu erstreben ist ein interessengerechter Ausgleich aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles (BGH Urteile vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 = NJW 1987, 185, 186;vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 = NJW 1989, 161, 162 [BGH 08.06.1988 - IVb ZR 51/87] undvom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, zur Veröffentlichung in BGHZ 105, 365 vorgesehen).

33

In Fällen der vorliegenden Art, in denen Deckungs- und Valutaverhältnis fehlerhaft sind ("Doppelmangel") ist zweifelhaft, ob der Zahlende nur einen unmittelbaren Rückgewähranspruch gegen den Zahlungsempfänger hat oder ob "übers Dreieck" abzuwickeln ist. Darüber braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden; die Klageforderung ist nämlich in keinem Fall gerechtfertigt: Falls der Klägerin nicht überhaupt nur eine Forderung gegen die Firma HL als Zahlungsempfängerin, sondern ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zustehen sollte, ist dieser Anspruch jedenfalls nicht auf Zahlung der Darlehenssumme, sondern nur auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Beklagten gegen die Firma HL gerichtet; denn der Beklagte hat allenfalls diesen Bereicherungsanspruch erlangt, nicht aber den Darlehensbetrag oder die Befreiung von einer Verpflichtung gegenüber HL (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 358, 365) [BGH 22.05.1978 - III ZR 153/76]. Das Risiko der Durchsetzung des Rückgewähranspruchs gegen HL muß billigerweise jedenfalls nicht der arglistig getäuschte Beklagte tragen, sondern die Klägerin, weil sie bei der Darlehensgewährung die Täuschung kennen mußte, deren Folge die Anfechtung und damit die Nichtigkeit der Kausalbeziehung war.

34

b)

Den Wert der Wohnung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten angesehen, weil der Beklagte das Wohnungseigentum nicht als Leistung der Klägerin, sondern aufgrund seines Kaufvertrags von der Verkäuferin erhalten hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch die Übereignung sei infolge der Anfechtung unwirksam, oder ob es vorher hätte prüfen müssen, welche Wirkung eine Anfechtung nach kanadischem Recht hat, wie die Revision meint.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Krohn
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Richter Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn