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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1987, Az.: III ZR 263/85

Treuhänder; Offene Treuhand; Aufrechnungsbefugnis der Bank beim verdeckten Treuhandkonto; Zurechnung der Kenntnis des Kontoinhabers als Angestellter von der Treuguteigenschaft des Guthabens gegenüber der Bank

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1987
Aktenzeichen
III ZR 263/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.12.1984
LG Aachen - 26.10.1983

Fundstellen

  • BB 1987, 1627
  • MDR 1988, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3250-3251 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 237 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1987, 922
  • ZIP 1987, 971-972

Amtlicher Leitsatz

Zur Aufrechnungsbefugnis der Bank beim verdeckten Treuhandkonto; insbesondere zur Frage, ob die Bank sich die Kenntnis des Kontoinhabers von der Treuguteigenschaft des Guthabens zurechnen lassen muß, wenn der Kontoinhaber zugleich ihr Angestellter ist.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Bank kann nicht gegenüber dem Treuhänder bei offener Treuhand aufrechnen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 1984 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 1/5 und dem Beklagten 4/5 zur Last.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte.

Tatbestand

1

Der Bruder des Beklagten, Hermann E., war langjähriger Mitarbeiter der Klägerin; er leitete zuletzt eine Zweigstelle in A..

2

Am 16. September 1981 eröffnete er bei der Klägerin ein Festgeldkonto, auf das er 80.000,00 DM einzahlte. Er verlängerte die Festlegung am 16. März 1982 um 180 Tage. Eine weitere Prolongation (16. September bis 16. Dezember 1982) folgte.

3

Am 1. Juni 1982 verlangte Hermann E. die Umschreibung des Festgeldkontos auf den Beklagten. Dazu füllte eine Mitarbeiterin der Klägerin nach seinen Anweisungen einen "Kontoeröffnungsantrag Termineinlagenkonto" aus. Der ausgefüllte Vordruck wurde vom Beklagten unterschrieben. In der Folgezeit führte die Klägerin das Konto jedoch weiterhin auf den Namen des Hermann E., dem sie auch die das Konto betreffenden Mitteilungen zuleitete.

4

Der Aufforderung des Beklagten, ihm das Guthaben auszuzahlen, entsprach die Klägerin nicht. Mit dem allein noch im Streit befindlichen Klageantrag zu 1 hat sie die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten ihr gegenüber "aus dem Festgeldkonto ... keine Ansprüche zustehen". Dazu hat sie vorgetragen, Hermann E. habe sich - wie unstreitig ist - in der Zeit vom 15. September bis Mitte Dezember 1982 an ihrem Vermögen in strafbarer Weise bereichert; mit der ihr deswegen zustehenden Schadensersatzforderung habe sie gegen den Festgeldanspruch aufgerechnet. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, Hermann E. habe ihm die Festgeldforderung vor Entstehung der Deliktsansprüche abgetreten, nachdem er das Geld ursprünglich treuhänderisch für ihn, den Beklagten, angelegt habe.

5

Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 entsprochen. Das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

8

Eine Übertragung der Festgeldforderung auf den Beklagten habe nicht stattgefunden. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, den Beklagten im Schadensersatzwege so zu stellen, als wäre das Festgeldkonto auf ihn umgeschrieben worden.

9

Dem Beklagten stünden jedoch "Rechte an dem Festgeldkonto" zu. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß es sich bei den von Hermann E. auf dem Konto angelegten 80.000,00 DM um Treugut aus dem Vermögen des Beklagten gehandelt habe. Dieser habe als Treugeber gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger seines Bruders ein Widerspruchsrecht (§ 771 ZPO). Sollte die Klägerin das Guthaben bereits "verwertet" haben, sei sie dem Beklagten gegenüber aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung verpflichtet.

10

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Klägerin ist weder verpflichtet, das Festgeldguthaben an den Beklagten auszuzahlen, noch kann dieser sie hindern, mit den ihr gegen Hermann E. zustehenden Schadensersatzansprüchen gegen die Festgeldforderung aufzurechnen.

11

II.

Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Frage, ob Hermann E. die Festgeldforderung an den Beklagten abgetreten hat, den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Zwar trifft es zu, daß der Beklagte aufgrund des "Kontoeröffnungsantrages" vom 1. Juni 1982 nicht Inhaber des Festgeldkontos geworden ist; dazu hätte es einer - hier nicht zustande gekommenen - Vereinbarung mit der Bank bedurft (Canaris Bankvertragsrecht 2. Bearbeitung Rn. 149). Der Wechsel der Forderung kann jedoch auch im Wege der Abtretung durch den Kontoinhaber erfolgen, die, soweit aus dem Konto - wie hier - keine Pflichten erwachsen können, nicht an die Zustimmung der Bank gebunden ist (Canaris aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beabsichtigte Hermann E., das Festgeldkonto auf den Beklagten umschreiben zu lassen. Demgemäß ist die Nummer des von Hermann E. am 16. September 1981 eröffneten Kontos mit der im "Kontoeröffnungsantrag" vom 1. Juni 1982 bezeichneten Kontonummer identisch. Das kann darauf hindeuten, daß Hermann E. die Guthabenforderung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kontoumschreibung an den Beklagten abgetreten hat.

12

Indessen bedarf die Frage der Forderungsabtretung keiner erneuten tatrichterlichen Prüfung, weil die Klage unabhängig davon, ob der Festgeldanspruch dem Beklagten oder seinem Bruder zusteht (zustand), begründet ist. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, ob schon in dem Ersuchen des Kontoinhabers an die Bank, das Guthaben auf einen Dritten umzuschreiben, eine konkludente Abtretung zu sehen sein kann (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1962 - VIII ZR 208/60 - WM 1962, 487; dagegen Canaris a.a.O. Rn. 150).

13

III.

Hat Hermann E. die Guthabenforderung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kontoumschreibung an den Beklagten abgetreten, so hindert dies die Klägerin nicht am aufrechnungsweisen Zugriff auf das Guthaben. Dabei kann ungeklärt bleiben, ob sie mit ihren Schadensersatzansprüchen bereits dem Bruder des Beklagten gegenüber wirksam aufgerechnet hat (§ 407 BGB). Auch wenn dies nicht geschehen ist, hat der Beklagte keinen Anspruch auf das Guthaben. In diesem Fall kann sich die Klägerin ihm gegenüber durch Aufrechnung aus dem Festgeldguthaben befriedigen (§ 406 BGB).

14

1.

Nach § 406 BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

15

Nach dem festgestellten Sachverhalt kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin beim Erwerb der ihr gegen Hermann E. zustehenden deliktischen Ansprüche oder bei deren Fälligwerden von der (angeblichen) Abtretung der Festgeldforderung an den Beklagten Kenntnis hatte (zur Beweislast vgl. Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 406 Rn. 22). Der Versuch des Hermann E., das Festgeldkonto auf den Beklagten umschreiben zu lassen, kann zwar - wie schon hervorgehoben - auf eine Abtretung hindeuten. Es fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die (etwaige) Absicht des Hermann E., das Festgeldguthaben auf den Beklagten zu übertragen, erkannt hat. Dagegen spricht, daß sie den Antrag des Hermann E. vom 1. Juni 1982 als "Kontoeröffnungsantrag" angesehen und, ohne den Antrag anzunehmen, Hermann E. weiterhin als Kontoinhaber behandelt hat. Auch in der Folgezeit ist das Konto über die erneute Verlängerung des Festlegungszeitraums und die Entstehung der Deliktsansprüche der Klägerin hinaus allein auf den Namen des Hermann E. geführt worden.

16

2.

Hat Hermann E. das Festgeld treuhänderisch für den Beklagten angelegt, so hindert dies die Klägerin nicht, mit ihren Schadensersatzansprüchen gegen die Festgeldforderung aufzurechnen.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim Treuhandkonto in aller Regel der Ausschluß des Aufrechnungsrechts der Bank mit Ansprüchen gegen den Treuhänder gemäß §§ 133, 157 BGB als vereinbart anzusehen, sofern es sich um eine sogenannte offene Treuhand handelt (BGHZ 61, 72, 77 [BGH 25.06.1973 - II ZR 104/71] m. w. Nachw.;Senatsbeschluß vom 26. April 1983 - III ZR 218/82 = WM 1983, 873; vgl. auchSenatsurteil vom 14. März 1985 - III ZR 186/83 = WM 1985, 688, 689 m. w. Nachw.). Das Konto ist "offen", wenn seine Treuhandnatur der Bank im Zeitpunkt der Kontoerrichtung offengelegt und ihr deutlich gemacht wird, daß darauf ausschließlich Werte gelangen sollen, die dem Kontoinhaber nur als Treuhänder zustehen (Senatsurteil aaO). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, das Festgeldkonto mithin ein verdecktes Treuhandkonto ist. Die dagegen vom Beklagten in der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken sind unbegründet.

18

Die Kenntnis des Hermann E. bei Eröffnung des Festgeldkontos, daß es sich bei dem Guthaben um wirtschaftlich zum Vermögen des Beklagten gehörendes Treugut handelte, kann der Klägerin nicht gemäß § 166 Abs. 1 BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zugerechnet werden.

19

Die Regelung des § 166 Abs. 1 BGB findet - jedenfalls soweit es sich um die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht handelt - ihre Rechtfertigung in dem Gedanken der Zurechenbarkeit. Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, muß es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, daß ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird. Danach setzt die unmittelbare Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB einen Vertretungsfall voraus. Für eine entsprechende Anwendung zu Lasten des "Vertretenen" ist nach dem Gesagten nur dort Raum, wo ein dieser Interessenlage vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich der "Vertretene" eines anderen wie eines Vertreters bedient (BGHZ 55, 307, 311) [BGH 10.02.1971 - VIII ZR 182/69].

20

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Bruder des Beklagten hat den Kontoeröffnungsantrag nicht als Repräsentant der Klägerin, sondern als ihr Kunde gestellt. Als solcher war er weder Vertreter der Klägerin, noch stand er zu dieser in einem vertretungsähnlichen Verhältnis; er hat vielmehr ausschließlich seine eigenen Interessen bzw. diejenigen des Beklagten als seines Treugebers verfolgt. Das schließt es aus, seine Kenntnis vom Treuhandverhältnis nach § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin zuzurechnen.

21

Daß die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt, also nachdem das Konto eröffnet war, von der Treuhänderstellung des Hermann E. Kenntnis erlangt hat, ist nicht ersichtlich.

22

IV.

Ist der Beklagte nicht Inhaber der Festgeldforderung geworden und gehört das Guthaben als Treugut wirtschaftlich zu seinem Vermögen, so stehen ihm im Verhältnis zur Klägerin ebenfalls keine Rechte in bezug auf das Festgeldkonto zu. Auch in diesem Fall setzt sich - wie zu III 2 dargelegt - das Aufrechnungsrecht der Klägerin gegenüber der durch die verdeckte Treuhand gekennzeichneten Rechtsstellung des Beklagten durch mit der Folge, daß die Klägerin, sofern dies nicht bereits geschehen ist, mit ihren deliktischen Ansprüchen noch jetzt Hermann E. gegenüber aufrechnen kann.

23

V.

Auch wenn Hermann E. die Festgeldforderung nicht an den Beklagten abgetreten hat, muß sich die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - nicht nach den Grundsätzen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß so behandeln lassen, als hätte sie den von Hermann E. am 1. Juni 1982 gestellten Antrag angenommen.

Krohn
Boujong
Halstenberg
Werp
Rinne