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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1962, Az.: VIII ZR 208/60

Anspruch auf Herausgabe von Sparbüchern; Abtretung von Sparguthaben; Übertragung von Sparguthaben; Abtretung von Forderungen aus Sparkassenbüchern; Umschreibung von Sparbüchern zur Verhinderung der Durchsetzung künftiger Regressansprüche; Unterlassung der Anführung von Sparkassenguthaben in der Vermögenssteuererklärung; Anfechtbarkeit einer Vermögensübertragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1962
Aktenzeichen
VIII ZR 208/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.10.1960

Sonstige Beteiligte

Diplom-Ingenieur Kurt K... in K..., I.straße...

Rechtsanwalt Dr. Werthauer

Oberingenieur Georg K... in M..., T.allee...

Rechtsanwalt Dr. Geißler

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Oktober 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1957 hatte der Beklagte die Absicht, eine Garage zu beseitigen, die ein Nachbar unmittelbar an die Grenze des von dem Beklagten bewohnten Grundstücks gebaut hatte. Da der Beklagte für diesen Fall Regreßansprüche des Nachbarn befürchtete und ihm die Möglichkeit nehmen wollte, sie durchzusetzen, ließ er drei Sparbücher über Sparguthaben in Höhe von insgesamt 27 672,83 DM bei der Stadtsparkasse in Münster am 20. März 1957 auf seinen Sohn, den Kläger, umschreiben und unterrichtete ihn über den Zweck der Umschreibung. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm die Sparguthaben übertragen, und verlangt mit der Klage Herausgabe der drei Sparbücher.

2

Der Beklagte bestreitet, dem Kläger die Sparguthaben abgetreten zu haben, und macht geltend, die behauptete Abtretung wäre, wenn sie erfolgt wäre, wegen des damit verfolgten Zweckes nichtig. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf groben Undank des Klägers.

3

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß die Sparkassenbücher auf den Namen des Beklagten umgeschrieben werden.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen.

5

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht sieht nicht als bewiesen an, daß der Beklagte dem Kläger die drei Sparguthaben abgetreten habe; es hält deshalb den Anspruch des Klägers auf Herausgabe der auf seinen Namen umgeschriebenen Sparbücher nicht für begründet. Es rechtfertigt diese Auffassung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

8

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte ihm die Sparbücher schon früher einmal übergeben habe. Gegen die Absicht des Beklagten, die Sparguthaben an den Kläger abzutreten, spreche schon die Tatsache, daß der Beklagte die Umschreibung der Sparbücher vorgenommen hat, um etwaige künftige Regreßansprüche zu verhindern, die seinem Nachbarn aus der geplanten Beseitigung der Garage entstehen könnten. Wegen dieses Motives des Beklagten könne für eine wirksame Übertragung der Sparguthaben auf den Kläger auch nichts daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte, was unstreitig ist, sein Wertpapierdepot bei der Sparkasse der Stadt Münster an den Kläger übertragen hat und daß er die Sparguthaben zunächst bei der Vermögenssteuererklärung nicht mehr angegeben habe. Zwar wäre eine wirksame Übertragung der Sparguthaben notwendig gewesen, um die befürchteten Regreßansprüche des Nachbarn zu verhindern. Das Landgericht habe aber mit Recht gesagt, es sei nicht wahrscheinlich, daß der Beklagte damals derartige reifliche Überlegungen angestellt habe, es sei vielmehr durchaus denkbar und verständlich, daß er die Guthaben bereits nach der Umschreibung der Sparkassenbücher vor den Zugriffen seiner Gläubiger sicher gewähnt habe. Die Tatsache, daß der Beklagte sich damals wegen der geplanten Beseitigung der Garage seines Nachbarn vermögenslos stellen wollte, spreche im Zusammenhang damit, daß er die Sparbücher behalten habe, dafür, daß er eine wirksame Abtretung der Forderungen aus den Sparkassenbüchern an den Kläger nicht gewollt habe.

9

Die Revision rügt, diese Annahme des Berufungsgerichts verstoße gegen die Denkgesetze. Gerade wenn sich der Kläger vermögenslos stellen wollte, habe er eine wirksame Übertragung vornehmen wollen. Ebenso müsse die Unterlassung der Anführung der Sparkassenguthaben in der Vermögenssteuererklärung, die das Berufungsgericht unterstellt hat, für den Willen zur wirksamen Abtretung sprechen. Vor allem aber habe das Berufungsgericht die Aussage des Beklagten zu Protokoll vom 15. März 1960 nicht gewürdigt, in der der Beklagte bekundet hat, er sei von einem Bekannten darüber belehrt worden, daß die Übertragung des Vermögens noch ein Jahr lang rückgängig gemacht werden, d.h. angefochten werden könne und daß er darauf die Umschreibung auf seinen Sohn habe vornehmen lassen. Danach habe der Beklagte eine wirksame Abtretung mit dem Vorbehalt vornehmen wollen, sie innerhalb einer Frist von einem Jahr anzufechten. Dieser dem Kläger gegenüber nicht erklärte Vorbehalt sei aber nach § 116 BGB unwirksam. Außerdem habe der Zeuge Eiken bekundet, er habe den Beklagten darüber belehrt, daß er nicht mehr über das Wertpapierdepot verfügen könne, wenn er es auf den Kläger umschreiben lasse. Trotzdem sei die Übertragung des Depots erfolgt. Das Berufungsgericht hätte diese Bekundung berücksichtigen müssen. Sie sei ein weiteres Anzeichen dafür, daß der Beklagte die Sparguthaben an den Kläger abgetreten habe. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß schon in der Umschreibung der Sparkassenbücher die Abtretung des Guthabens gefunden werden könne, wenn die Sparkassenbücher an den Kläger nicht übergeben worden sind.

10

Diese Bemängelungen des Berufungsurteils greifen nicht durch.

11

Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß regelmäßig schon in der Übergabe des Sparkassenbuchs eine Abtretung der Forderung zu finden ist. Da eine Übergabe hier nicht nachgewiesen ist, kam es darauf an, ob ein ausreichender Beweis für die behauptete Abtretung anderen Umständen zu entnehmen ist. Das hat das Berufungsgericht offensichtlich nicht verkannt, da es den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat.

12

Es ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht nicht schon in dem Ersuchen des Beklagten an die Sparkassenverwaltung, das Guthaben auf den Kläger umzuschreiben, eine Abtretung des Guthabens gefunden hat. Ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision rügt daher auch vergeblich, das Berufungsgericht hätte sich mit der Entscheidung des Reichsgerichts IV 108/19 vom 23. 6. 1919 auseinandersetzen müssen, die in BGB RGRK 11.Aufl. § 808 Anm. 4 zitiert ist.

13

Allerdings bestehen Bedenken gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, schon die Tatsache, daß der Beklagte unstreitig die Umschreibung vornehmen ließ, um die Durchsetzung künftiger Regreßansprüche eines Nachbarn zu verhindern, die ihm aus der damals vom Beklagten geplanten Beseitigung der Garage entstehen konnten, spreche gegen die Absicht des Beklagten, die Sparguthaben wirksam an den Kläger abzutreten. Denn diese Absicht könnte, wie der Revision zuzugeben ist, eher dafür sprechen, daß eine Abtretung der Forderung des Beklagten gegen die Sparkasse aus den Sparguthaben erfolgt ist. Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht zwingend. Denn gegen den Willen des Beklagten, sich der Verfügung über die Forderungen zu begeben, spricht die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gewürdigte Tatsache, daß der Beklagte die Sparbücher behalten und sie nicht dem Kläger überlassen hat. Es kommen weitere Umstände hinzu, die das Berufungsgericht berücksichtigt hat, welche dagegen sprechen, daß der Beklagte sich der Möglichkeit begeben wollte, weiter über die Sparguthaben zu verfügen. So legt die Tatsache, daß er im Zeitpunkt der Umschreibung der Sparkassenbücher 72 Jahre alt war, die Annahme nahe, daß er seine finanziellen Bedürfnisse aus den Sparguthaben befriedigen wollte, vor allem wenn er nicht mehr beruflich tätig sein konnte. Es kommt hinzu, daß es sich bei der Umschreibung der Sparbücher auf den Namen des Klägers nur um eine Vorsichtsmaßnahme für einen Regreßfall handelte, der nur eintreten konnte, wenn der Beklagte seine damalige Absicht, die Garage seines Nachbarn später gewaltsam zu beseitigen, auch in die Tat umsetzen würde. All dies läßt es jedenfalls als zweifelhaft erscheinen, ob der Beklagte sich wirklich jeder Verfügungsmöglichkeit über die Sparkassenforderungenbegeben wollte. Es ist daher kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, wenn es bei diesem Sachverhalt keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Feststellung gefunden hat, daß der Beklagte die Sparkassenforderungen an den Kläger abgetreten habe.

14

Die Belehrung des Beklagten über die Anfechtbarkeit der Vermögensübertragungen bedeutete offensichtlich, daß unentgeltliche Verfügungen des Beklagten zu Gunsten seines Sohnes innerhalb eines Jahres von einem Gläubiger des Beklagten angefochten werden könnten, nicht aber, wie die Revision meint, daß der Beklagte innerhalb dieser Frist die Vermögensübertragung hätte anfechten können. Weder dieser Vorgang noch auch die Belehrung des Beklagten über die Bedeutung der Umschreibung seines Wertpapierdepots lassen jedoch den von der Revision gezogenen zwingenden Schluß zu, daß der Beklagte die Sparkassenforderungen ebenso wie die Wertpapiere auf den Kläger übertragen habe.

15

Die Revision hat daher keinen Rechtsfehler aufgezeigt, der die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts im Berufungsurteil in Frage stellen könnte.

16

Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

17

Auch die Verurteilung des Klägers entsprechend der Widerklage ist gerechtfertigt. Da nicht festzustellen ist, daß der Kläger Gläubiger der Sparguthaben geworden ist, hat er keinen Anspruch darauf, daß die drei Sparkassenbücher auf seinen Namen umgeschrieben bleiben. Er war mit der Umschreibung einverstanden und ist, nachdem der vom Berufungsgericht festgestellte, dem Kläger bekannt gegebene Zweck der Umschreibung hinfällig geworden ist, nunmehr verpflichtet, darin einzuwilligen, daß die Sparkassenbücher wieder auf den Namen des Beklagten umgeschrieben werden.

18

Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.