Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1989, Az.: III ZR 92/88
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruch eines Darlehensgebers gegen die Bank; Ermittlung des Aufgabenkreises eines Filialleiters einer Großbank; Veranlassung eines Bankkunden zur Gewährung eines Darlehens an einen anderen Bankkunden zur Verringerung des Schuldsaldos bei der Bank durch den Filialleiter; Zurechnung einer Pflichtverletzung des Filialleiter in Form der Täuschung des Darlehensgebers über die Bonität des Darlehensnehmers an die Bank; Auswirkungen der Kenntnis des Darlehensgebers bezüglich der mit der Darlehensgewährung verfolgten bankinternen Interessen auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 92/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.02.1988
- LG Bochum
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1990, 94-96 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 523 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 518 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1990, 157-158
- ZIP 1990, 918-920
Prozessführer
Wolfgang T., P. Straße 345, C. R.
Prozessgegner
D. Bank AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Karl-Ludwig B. und Christoph von der D., J.
P. Platz 1
Sonstige Beteiligte
Ulrich K., H. weg 7, B.
Hans S., Zur dicken L. 60, O.
Amtlicher Leitsatz
Der Filialleiter einer Großbank handelt innerhalb seines Aufgabenkreises, wenn er einen Bankkunden veranlaßt, einem anderen Bankkunden ein Darlehen zu gewähren und damit dessen Schuldsaldo bei der Bank zu verringern. Eine dabei von dem Filialleiter begangene Pflichtverletzung (hier: Täuschung des Darlehensgebers über die Bonität des Darlehensnehmers) ist der Bank zuzurechnen. Die Bank ist schadensersatzpflichtig, selbst wenn der Darlehensgeber wußte, daß die Darlehensgewährung nicht nur im Interesse der Bank lag, sondern auch dem Filialleiter persönlich helfen sollte, seine bankinternen, revisionstechnischen Probleme wegen des überhöhten Schuldsaldos des Darlehensnehmers zu lösen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt für Schwarzgeld bei der Beklagten - Zweigniederlassung H. - unter dem Geburtsnamen seiner Ehefrau ein Sparkonto, das im Sommer 1983 ein Guthaben von rund 1,13 Millionen DM aufwies. Am 5. Juli 1983 ließ er auf Vorschlag des Streithelfers zu 1, des damaligen Prokuristen der Beklagten, einen Betrag von 600.000 DM als Barabhebung verbuchen und je zur Hälfte auf zwei Konten gutschreiben, die von der Beklagten für die Eheleute Georg und Eleonore F. geführt wurden; ob dem Kläger der Name der Kontoinhaber bekannt war, ist streitig. Beide Konten wiesen damals hohe Schuldsalden auf, deren Beanstandung bei einer internen Revision die Streithelfer befürchten mußten. Durch die Gutschriften wurden diese Schuldsalden zunächst vermindert; später erhöhten sie sich durch Verfügungen der Kontoinhaber erneut. Zwei Rücküberweisungsanweisungen, die bereits zur Zeit der Gutschriften von den Eheleuten F. unterschrieben und vom Streithelfer zu 2, dem Filialleiter der Beklagten, abgezeichnet worden waren, wurden nicht ausgeführt. Der Kläger hat daher - unter Vorlage einer Abtretungserklärung seiner Ehefrau - von der Beklagten Zahlung von 600.000 DM nebst 10 % Zinsen ab 5. Juli 1983 verlangt.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich der Kläger angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger bei der Hingabe des Darlehens von 600.000 DM gewußt habe, daß mit Hilfe seines Schwarzgeldkontos bankinterne revisionstechnische Probleme des Filialleiters mit übergeordneten Stellen abgedeckt werden sollten. Er sei sich bewußt gewesen, daß es nicht im Interesse einer Großbank liegen könne, solche Probleme mit Hilfe eines Kundenkredits zu überdecken. Er habe erkannt, daß die Streithelfer bewußt gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und ihre Vertretungsmacht mißbraucht hätten. Daher entfielen, selbst wenn der Kläger über die Sicherheit seines Rückzahlungsanspruchs getäuscht worden sei, alle Ansprüche gegen die Beklagte, aus Vertrag ebenso wie aus unerlaubter Handlung.
II.
Die Begründung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings, soweit sie geltend macht, die Beklagte sei in Höhe der Klageforderung noch zur Rückzahlung des Sparguthabens aus § 607 BGB verpflichtet, weil es sich bei der Abbuchung vom Sparkonto und der Gutschrift auf den Konten der Eheleute F. nur um Scheingeschäfte nach § 117 BGB gehandelt habe, alle Beteiligten hätten nämlich in Wahrheit überhaupt keine Vermögens-Veränderung gewollt, vielmehr seien im allseitigen Einverständnis nur Scheinbuchungen zur Täuschung der Bankrevisoren vorgenommen worden.
Diese Voraussetzungen des § 117 BGB sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die dagegen gerichteten Rügen nach § 286 ZPO greifen nicht durch: Die Tatsache, daß von vorneherein dem Kläger eine spätere Rückbuchung des streitigen Betrags auf das Sparkonto versprochen und bereits entsprechende Überweisungsformulare - noch undatiert - von Fengler und dem Streithelfer zu 2 unterschrieben wurden, schließt nicht aus, daß für die Zwischenzeit eine gesonderte Darlehensvereinbarung über den vom Sparkonto abgehobenen Betrag wirklich gewollt war und die Rücküberweisungsträger nur den Rückzahlungsanspruch sichern sollten.
2.
Nähere Feststellungen über den Inhalt und die rechtliche Einordnung der Abreden, die vom Kläger mit den Streithelfern über die Verwendung der abgehobenen 600.000 DM getroffen wurden, hat das Berufungsgericht für entbehrlich gehalten, weil nach seiner Auffassung alle in Frage kommenden Ansprüche gegen die Beklagte daran scheitern, daß die Streithelfer bei dem Geschäft gegen die Interessen der Beklagten handelten und der Kläger das wußte.
Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung insoweit stand, als der Kläger aus den behaupteten Vereinbarungen vertragliche Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte (aus Darlehen, Einlösungsgarantie, unregelmäßiger Verwahrung, unechtem Forderungspensionsgeschäft) herleiten will. Die Streithelfer mißbrauchten bewußt ihre Vertretungsmacht, wenn sie zu Lasten der Beklagten vertragliche Verpflichtungen im Rahmen eines Geschäfts übernahmen, das der Beklagten per Saldo keine Vorteile brachte, sondern allein dem Ziel diente, die Streithelfer persönlich vor berechtigten Beanstandungen bei den von der Beklagten durchgeführten Revisionen zu schützen. Wenn der Kläger diesen Mißbrauch erkannte, ist sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht nicht schutzwürdig (vgl. BGH Urteile vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 59/87 = WM 1988, 1199 = BGHR BGB § 164 - Mißbrauch 1 -; vom 8. März 1989 - IVa ZR 353/87 = WM 1989, 1068 = BGHR BGB § 2206 Abs. 1 - Mißbrauch 1 -, jeweils m.w.Nachw.; MünchKomm/Thiele 2. Aufl. § 164 BGB Rn. 98 ff).
3.
Anders liegt es jedoch bei den Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, auf die der Kläger sein Zahlungsbegehren hilfsweise stützt und aufgrund deren das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Insoweit geht es nicht um die Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungserklärungen, die von den Streithelfern als Vertretern der Beklagten abgegeben worden sind, sondern um die Verletzung von Nebenpflichten aus dem unstreitig wirksam zustande gekommenen Sparkontovertrag.
a)
Nach der Behauptung des Klägers und den Feststellungen des Landgerichts haben die Streithelfer den Kläger, als sie ihn zur Abhebung der 600.000 DM von dem Sparkonto und zur Darlehenshingabe an die Eheleute F. veranlaßten, über die Sicherheit seines Rückzahlungsanspruchs getäuscht; denn im Gegensatz zu den Streithelfern habe der Kläger die Darlehensempfänger namentlich nicht gekannt und nichts von ihrer desolaten wirtschaftlichen Lage gewußt.
Das Berufungsgericht hat hierzu keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern ausgeführt, es könne unterstellt werden, daß der Kläger bei der Kreditgewährung über die Sicherheit seines Rückzahlungsanspruchs getäuscht worden sei; auch daraus ergäben sich jedoch keine Ansprüche gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen die Streithelfer persönlich, weil sie in bewußter Überschreitung ihrer Dienstpflichten gegen die Interessen der Beklagten gehandelt hätten und der Kläger das erkannt habe.
b)
Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa)
Zu den - auf § 242 BGB beruhenden - Nebenpflichten aus einem Sparkontovertrag gehört es zwar grundsätzlich nicht, daß sich die Bank um die Verwendung vom Kunden abgehobener Gelder kümmert. Anders ist es jedoch, wenn die Bank selbst den Kunden zu einer bestimmten Verwendung veranlaßt hat (vgl. zum Parallelfall der Darlehensgewährung: BGH Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 173/77 = NJW 1978, 2547 [BGH 29.05.1978 - II ZR 173/77]) und besondere Gefahren dieser Verwendung aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs besser kennt als der Kunde; dann ist sie zur Aufklärung und Warnung verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1985 - III ZR 92/84 = WM 1986, 6, 7/8 und vom 1. Juni 1989 - III ZR 277/87 = WM 1989, 1368).
Das gilt auch, wenn es sich bei dem Sparguthaben um Schwarzgeld des Kunden handelt; diese Tatsache führt nicht zu einer Einschränkung der vertraglichen Nebenpflichten der Bank gegenüber dem Kunden (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1262 [OLG Oldenburg 29.08.1986 - 11 U 31/86] = II ZR 239/86 BGH-Nichtannahmebeschluß vom 9. März 1987).
bb)
Die Erfüllung dieser Nebenpflichten aus dem Sparkontovertrag oblag hier den Streithelfern als Organ (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1977 - VI ZR 159/75 = NJW 1977, 2259, 2260 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 = NJW 1984, 921, 922) bzw. Erfüllungsgehilfen der Beklagten. Sie haben sich, wenn man von dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Landgerichts ausgeht, einer vorsätzlichen Verletzung dieser Pflichten schuldig gemacht. Sie handelten dabei in Erfüllung ihrer Aufgaben und nicht etwa, wie die Beklagte meint, nur "bei Gelegenheit" der ihnen zustehenden Verrichtungen (vgl. BGHZ 98, 148, 151 [BGH 08.07.1986 - VI ZR 47/85]/152; 99, 298, 300; MünchKomm/Reuter 2. Aufl. § 31 BGB Rn. 19; Staudinger/Löwisch 12. Aufl. § 278 BGB Rn. 24). Die Einstandspflicht der Bank gemäß §§ 31, 278 BGB beschränkt sich nicht auf die rechtsgeschäftliche Betätigung ihrer Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht, sondern kann sogar Handlungen erfassen, die Organe oder Erfüllungsgehilfen unter Mißbrauch der ihnen anvertrauten Stellung zu ihrem eigenen Nutzen vornehmen (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1977 aaO, vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115 [BGH 20.02.1979 - VI ZR 256/77]; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 18/85 = NJW 1986, 2939 [BGH 08.07.1986 - VI ZR 18/85]; BGHZ 98, 148, 151 f) [BGH 08.07.1986 - VI ZR 47/85].
In diesem Zusammenhang greift der Einwand nicht durch, der Kläger habe erkannt, daß die Streithelfer gegen die Interessen der Beklagten handelten und damit ihre Dienstpflichten verletzten. Gerade wenn man dem eigenen Vortrag der Beklagten folgt und davon ausgeht, daß die Abreden über die Verwendung der 600.000 DM nur zu wirksamen Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und den Eheleuten F. führten, nicht aber zu vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, widersprach das ganze Geschäft nicht dem Interesse der Beklagten, sondern brachte ihr im Gegenteil erhebliche Vorteile: Die vom Sparkonto abgehobenen 600.000 DM flossen der Beklagten selbst zu, und zwar endgültig und ohne entsprechende Gegenleistung; das Geld diente auf den Konten der Eheleute F. der Verminderung von Schuldsalden, zu deren Abdeckung die Kontoinhaber sonst nicht in der Lage gewesen wären. Wenn die Beklagte diese Schuldsalden später durch Kontoverfügungen der Eheleute F. wieder anwachsen ließ, beruhte das auf der eigenen Entscheidung der Beklagten; es ist dem Kläger nicht zuzurechnen.
Die Tatsache, daß die Darlehensgewährung des Klägers an die Eheleute F. und die dadurch bewirkte Minderung ihrer Schuldsalden nicht nur dem Interesse der Beklagten dienten, sondern zugleich auch den Streithelfern persönlich helfen sollten, ihre bankinternen Probleme wegen der überhöhten F.-Schuldsalden zu lösen, kann es allein nicht rechtfertigen, eine hierbei begangene Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger nicht der Beklagten, sondern nur den Streithelfern persönlich zuzurechnen.
cc)
Aus der Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe gewußt, daß das Kreditlimit der Darlehensempfänger bei der Beklagten überschritten war, folgt nicht zwingend, daß der Kläger auch über die schlechte Vermögenslage der Darlehensnehmer unterrichtet war, also über die Sicherheit seines Rückzahlungsanspruchs nicht getäuscht worden sein kann. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, daß bankinterne Gründe für eine Kreditbegrenzung denkbar waren, die nicht notwendigerweise jede darüber hinausgehende Kreditgewährung durch den Kläger als risikoreiches Geschäft erscheinen ließen.
Da das Berufungsgericht hierzu bisher nicht Stellung genommen und eigene Feststellungen über die vom Landgericht bejahte Täuschung des Klägers durch den Streithelfer zu 2 nicht getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kröner
Halstenberg
Werp
Wurm