Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1978, Az.: II ZR 173/77
Hinweispflicht einer Bank auf ein objektiv vorliegendes Risiko eines Darlehens; Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Bankkaufmanns; Zu den Sorgfaltspflichten, die einer Bank aus einer mit einem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung erwachsen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 173/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.11.1976
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 1923 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 606-607
- MDR 1979, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2547-2548 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A. D. Credit-Anstalt, L.platz ..., München 2.
Prozessgegner
Helmut D., S.-H.straße ..., D.-M.
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Schutzpflichten einer Bank, die als Hauptgläubigerin einer Massenkommanditgesellschaft ein eigenes Interesse an deren Sanierung hat, gegenüber Kommanditisten, die sie aufgefordert hat, die Gesellschaft mit von ihr finanzierten Darlehen zu unterstützen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bank, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens von 50.000 DM.
Der Beklagte ist 1972 als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 DM in die Sanatorium R. Betriebs- und Verwaltungs-GmbH Klinik W. KG, eine Publikums-Kommanditgesellschaft, eingetreten. Seine Einlage hat er bezahlt. Die W. KG errichtete im Erbbaurecht eine Klinik, die sie später betreiben wollte. Das Projekt sollte unter anderem mit langfristigen Bankkrediten von 6 Mio. DM und Kommanditeinlagen von 4 Mio. DM finanziert werden. Die Klägerin hatte als Hausbank die Zwischenfinanzierung übernommen und für den Klinikbau kurzfristige Kredite gewährt, die 1973 auf etwas über 6 Mio. DM - weit über den vorgesehenen Umfang und die vorhandenen Sicherheiten hinaus - angewachsen waren. Die W. KG geriet im Laufe dieses Jahres kurz vor Fertigstellung des Klinikgebäudes in Zahlungsschwierigkeiten. Die Klägerin war nicht mehr bereit, den Kredit zu erhöhen. In Gesellschafterversammlungen am 10. und 24. November 1973 und 2. Februar 1974 wiesen die Geschäftsführung der W. KG und Vertreter der Klägerin auf diesen Umstand hin und erklärten, die Restfinanzierung könne nur gesichert werden, wenn die zusätzlich benötigten, auf 1,4 bis 2 Mio. DM geschätzten Mittel von den Kommanditisten aufgebracht werden würden. Die Klägerin bot dafür den Gesellschaftern Darlehen an. In der Gesellschafterversammlung vom 24. November 1973 wurde daraufhin beschlossen, daß die "Darlehensanträge" nur dann für die Restfinanzierung verwendet werden dürfen, "wenn die Fertigstellung des Klinikbaus gewährleistet erscheine"; der Beirat habe über die Freigabe der Gelder zu entscheiden. Von diesem Beschluß erlangte die Klägerin und - durch Rundschreiben an die Kommanditisten - der Beklagte Kenntnis. Mit Formularschreiben vom 27. Februar 1974, das von der Klägerin entworfen und an diese adressiert war, erklärte sich der Beklagte bereit, der Gesellschaft ein Darlehen von 50.000 DM zu gewähren. Zu dessen Finanzierung beantragte er bei der Klägerin einen "Barkredit" in gleicher Höhe "ohne Berechnung von Zinsen und Spesen für mich". Schließlich sollte der Kreditbetrag zu Lasten des von der Klägerin neu zu eröffnenden Kontos des Beklagten (eine Kontoeröffnungskarte lag dem Schreiben bei) "unverzüglich" der W. KG zur Verfügung gestellt werden. Mit Schreiben vom 4. März 1974 bestätigte die Klägerin den "Kreditauftrag" und teilte mit, daß sie das Darlehen unverzüglich der W. KG zur Verfügung stellen werde. Noch am 4. März 1974 überwies die Klägerin 50.000 DM auf das Konto der Windach KG. Zu dieser Zeit lagen von einigen Kommanditisten Bereitschaftserklärungen vor, nach denen mit zusätzlichen Mitteln von 700.000 DM gerechnet werden konnte. Wegen der anhaltend schlechten finanziellen Situation der W. KG kündigte die Klägerin am 25. April 1974 endgültig die dieser gewährten Kredite, nachdem sie schon am 7. Februar 1974 gekündigt, daraus aber keine Folgerungen gezogen hatte. Dies führte zur Einstellung des Anfang Februar 1974 teilweise aufgenommenen Klinikbetriebs und zum Zusammenbruch der W. KG. Das Klinikgebäude hat die Klägerin ersteigert. Die Einlagen der Kommanditisten sind verloren, ihre Darlehensforderungen uneinbringlich. Im Oktober 1974 hat die Klägerin auch das Darlehen des Beklagten gekündigt.
Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, die Klägerin hätte sein Darlehen nicht an die W. KG auszahlen dürfen, da die zusätzlich benötigten Mittel von mindestens 1,4 Mio. DM nicht gezeichnet gewesen seien. Die Klägerin habe gewußt, daß er den Darlehensantrag nur für den Fall gestellt habe, daß der gesamte für die Fertigstellung und die volle Inbetriebnahme der Klinik fehlende Betrag aufgebracht werde. Da dies nicht eingetreten sei, habe sich die Klägerin ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen gehen rechtlich einwandfrei davon aus, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Den ihr daraus grundsätzlich zustehenden Rückzahlungsanspruch kann die Klägerin indessen nicht geltend machen, weil sie sich durch die Auszahlung des Darlehens an die W. KG dem Beklagten gegenüber in Höhe der (verlorenen) Darlehenssumme schadensersatzpflichtig gemacht hat.
I.
1.
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin hatte die endgültige Fertigstellung der Klinik nur dann eine Chance, wenn die Gesellschafter selbst die notwendigen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stellten. Darauf haben die Geschäftsleitung der W. KG und auch die Klägerin auf den Gesellschafterversammlungen hingewiesen. Solange also die Aufbringung des zusätzlich erforderlichen Kapitals, das nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts 1,4 Mio. DM betrug, nicht hinreichend gesichert war, mußte mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der W. KG gerechnet werden. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens des Beklagten konnte mit einem Betrag von 700.000 DM gerechnet werden. Wie hoch die zusätzlichen Mittel insgesamt sein würden, war nach dem ebenfalls unstreitigen Vortrag der Klägerin zu dieser Zeit noch nicht abzusehen. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte sich also in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht entscheidend verbessert; die Voraussetzungen für ihren Fortbestand waren nicht gegeben. Unter diesen Umständen bestand für die Geldgeber ein solch hohes Verlustrisiko, daß vernünftigerweise nicht angenommen werden konnte, jemand würde der W. KG in Kenntnis der Verhältnisse ein ungesichertes Darlehen geben.
2.
Auf dieses objektiv vorliegende Risiko mußte die Klägerin den Beklagten vor Auszahlung des Darlehens hinweisen. Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache einer Bank, einen Bankkunden, der mit einem anderen Bankkunden Geschäfte abschließen will, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen auf Risiken des vorgesehenen Geschäftsabschlusses hinzuweisen (vgl. SenUrt. v. 9.3.61 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511). Dies schließt es aber nicht aus, daß sie im Einzelfall dazu nach Treu und Glauben verpflichtet ist. Dies war hier der Fall.
a)
Die Klägerin hat sich nicht auf die neutrale Rolle als Zahlungsmittlerin beschränkt, die sich um die vertraglichen Beziehungen ihrer Kunden und die Zweckmäßigkeit der ihr erteilten Aufträge regelmäßig nicht kümmern kann und deshalb auch nicht zu kümmern braucht. Sie war vielmehr die Hauptgeldgeberin der W. KG und deshalb an deren Sanierung wirtschaftlich interessiert; überdies hat sie sich aktiv in die Bemühungen eingeschaltet, das notwendige Kapital dafür aufzubringen. Sie selbst hat die Gesellschafter aufgefordert, die W. KG durch Darlehen zu unterstützen, deren Finanzierung sie den Kommanditisten anbot. Aus alldem ergibt sich, daß sich die Klägerin ein genaues Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der W. KG verschafft hat und sie auch wußte, daß deren Zusammenbruch nicht zu verhindern war, wenn die Gesellschafter den Betrag von 1,4 Mio. DM nicht aufbringen würden. Kraft dieser Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und der auch von ihr ausgesprochenen Empfehlung, die W. KG durch Darlehen zu unterstützen, gehörte es zu den Pflichten der Klägerin, auf die Interessen ihrer Kunden als Darlehensgeber der Windach KG mehr als üblich Rücksicht zu nehmen und diese auf das ihnen drohende, ohne weiteres zu erkennende Risiko hinzuweisen. Hinzu kommt, daß der Klägerin nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der Gesellschafterbeschluß vom 24. November 1973 bekannt war und ihr daraus der Wille der Gesellschafter deutlich geworden ist, der Klägerin weitere Gelder nur unter der Voraussetzung zukommen zu lassen, daß damit die Finanzierungslücke auch tatsächlich geschlossen werden würde. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch noch auf die Aussage des Zeugen Dr. G., des maßgeblichen Filialdirektors der Klägerin hinweisen können, wonach in den Gesellschafterversammlungen immer davon die Rede war, daß sich die Kommanditisten zu weiteren Zahlungen nur verpflichten wollten, wenn tatsächlich die erforderliche Summe zusammenkomme. Wenn die Klägerin das Darlehen an die W. KG auszahlen wollte, obwohl die Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben waren, war sie verpflichtet, den Beklagten zuvor darauf hinzuweisen.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Text des Darlehensantrages des Beklagten vom 27. Februar 1974, der ihm zu gewährende Kredit solle "unverzüglich" der W. KG zur Verfügung gestellt werden, nichts anderes hergeleitet werden. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher fehlerfreier Auslegung des Darlehensantrages festgestellt, daß mit der Angabe im Betreff: "Bereitstellung zusätzlicher Gesellschaftermittel für die Fertigstellung und volle Inbetriebnahme der Klinik" die finanziell gesicherte endgültige Inbetriebnahme der Klinik gemeint war. Muß aber davon ausgegangen werden, dann kann das Wort "unverzüglich" nur den Sinn gehabt haben, daß das Darlehen dann sofort ausbezahlt werden muß, wenn die Voraussetzungen (Sicherstellung der Restfinanzierung) vorlagen.
c)
Auch die Ansicht der Revision vermag der Senat für den vorliegenden Fall nicht zu teilen, es obliege grundsätzlich den Gesellschaftern, sich ausreichende Kenntnisse von den tatsächlichen Grundlagen für ihren Entschluß zu verschaffen, ihrer eigenen Gesellschaft Geldbeträge zuzuführen; demgegenüber trete eine etwaige Obliegenheit der Klägerin, die Gesellschafter aufzuklären, völlig in den Hintergrund. Dieser Gesichtspunkt kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Kommanditisten auch und gerade durch das von der Klägerin entworfene und der W. KG zur Verfügung gestellte Formular aufgerufen waren, ihre Bereitschaftserklärung zusammen mit dem Darlehensantrag und dem Auftrag, das Darlehen auszuzahlen, gleichzeitig abzugeben. Die Verhältnisse bei der Antragstellung konnten deshalb nicht den Ausschlag geben, sondern diejenigen zur Zeit der Auszahlung des Darlehens. Dieser Zeitpunkt war aber dem Beklagten nicht bekannt. Er erfuhr davon erst nach Ausführung des Auftrags.
3.
Daß die Klägerin vor Überweisung des Darlehensbetrages an die W. KG den notwendigen Hinweis an den Beklagten unterlassen hat, verstößt gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Bankkaufmanns und war mithin fahrlässig. Da mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerin davon auszugehen ist, daß der Beklagte der Auszahlung widersprochen hätte, ist die Klägerin dem Beklagten zum Ersätze des Schadens verpflichtet.
II.
Einem so begründeten Schadensersatzanspruch gegenüber kann sich die Klägerin nicht auf die Freizeichnung in Nr. 10 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (Fassung 1.1.1969) berufen, wonach die Bank keine Haftung aus einer etwaigen Unterlassung von Auskünften und Raterteilungen übernimmt. Diese Bestimmung der AGB bezieht sich nicht auf solche Verpflichtungen, die der Bank - wie hier - aus einer mit einem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung erwachsen sind (vgl. SenUrt. v. 17.11.75 - II ZR 70/74, WM 1976, 474).
III.
Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob den Beklagten ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens treffe. Wie vorstehend unter I dargelegt worden ist, kann dem Beklagten aus der Absendung des Darlehensantrages kein Vorwurf gemacht werden. Maßgeblich kam es auf die Verhältnisse zur Zeit der Auszahlung des Darlehens an. Da der Beklagte diesen Zeitpunkt nicht kannte und von der Zahlung erst nachträglich erfuhr, konnte ihn ein Mitverschulden an dem dabei entstehenden Schaden nicht treffen.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht unterschreiben, Stimpel
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe