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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1985, Az.: III ZR 92/84

Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft; Im Reisegewerbe vermittelter Darlehensvertrag; Nichtigkeit wegen Verstoß gegen Gewerbeverordnung; Verlust des Anlagebetrages; Einwendungsdurchgriff; Wissensvorsprung der Bank

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1985
Aktenzeichen
III ZR 92/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 10.04.1984

Prozessführer

S. K., H., K.,
vertreten durch den Vorstand Fritz H., Eduard K., Wilhelm Lohner, Dr. Gerhard H., Jörg Dieter und Klaus K., ebenda.

Prozessgegner

Ingenieur Thomas S., B. straße ..., Bad H.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Darlehen, das der Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft dient und mit dem der Darlehensnehmer in erster Linie steuerliche Vergünstigungen erstrebt, ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn es unter Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO im Reisegewerbe abgeschlossenen oder vermittelt wurde.

  2. 2.

    Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff sind im Falle der drittfinanzierten Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft nicht anwendbar.

  3. 3.

    Grundsätzlich ist ein Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer vor Geschäften zu warnen, die mit einem Risiko verbunden sind. Im Einzelfall kann es jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Bank Bedenken verschweigt, die auf Grund eines Wissensvorsprungs erkennbar nur ihr bekannt sind.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, von Beruf Ingenieur, wurde am 21. Dezember 1979 an seinem Arbeitsplatz von einem früheren Arbeitskollegen, dem Anlageberater M., geworben, sich mit einer - durch Kredit zu finanzierenden - Einlage von 25.000 DM an der Claus W. E. und G. KG, einer Abschreibungsgesellschaft, zu beteiligen, um Steuern zu sparen. Der Beklagte unterschrieb neben der Beitrittserklärung einen Kredit- und Kontoeröffnungsantrag an eine - namentlich noch nicht genannte - Bank und wies diese darin unwiderruflich an, den Kredit auf Anforderung des Treuhandkommanditisten auf das Konto des Treuhänders zu überweisen.

2

Der Kredit- und Kontoeröffnungsantrag des Beklagten gelangte zusammen mit einer Vielzahl entsprechender Anträge im Mai 1980 an die Klägerin. Diese ließ dem Beklagten über W. ein Darlehensangebot vom 11. Juni 1980 zuleiten, das als Sicherheit die Verpfändung des Kommanditanteils vorsah und unter der Rubrik "Sonstiges" den maschinenschriftlichen Vermerk trug:

3

Der Darlehensvertrag wird unabhängig vom Rechtsverhältnis des Darlehensnehmers zum Treuhänder und der Beteiligungsgesellschaft geschlossen. Wir haben keinen Einblick in die steuerlichen, wirtschaftlichen und juristischen Beteiligungskonzeptionen und können demzufolge eventuelle Risiken einer solchen Beteiligung nicht beurteilen.

4

In die von der Klägerin vorbereitete Annahmeerklärung trug W. als Auszahlungsadresse für das Darlehen nicht - wie im Kredit- und Kontoeröffnungsantrag vorgesehen - das Konto des Treuhandkommanditisten ein, sondern, ohne das kenntlich zu machen, ein Konto der Beteiligungsgesellschaft, über das er selbst verfügungsbefugt war. Danach sandte W. die Unterlagen dem Beklagten zu, der die Annahmeerklärung am 16. Juni 1980 unterschrieb.

5

Die Klägerin, der aus der Presse Andeutungen über wirtschaftliche Schwierigkeiten der W.-Gruppe bekannt geworden waren, bat den Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 1980 um eine ausdrückliche Auszahlungsanweisung mit genauer Bezeichnung von Empfänger, Bankinstitut und Konto. Zugleich wies sie noch einmal darauf hin, daß der Darlehensvertrag unabhängig sei von der Kapitalanlage des Beklagten, deren Risiko sie nicht beurteilen könne.

6

Nahezu zeitgleich wurde der Beklagte von W. aufgefordert, das von der Klägerin übersandte Anweisungsformular dahin auszufüllen, daß das Darlehen auf das Konto der Claus W. E. und G. KG bei der H. Landesbank ausgezahlt werden solle. Entsprechend verfuhr der Beklagte.

7

Das danach an die W.-KG ausgezahlte Darlehen ist nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft für den Beklagten verloren. Wäre das Darlehen dem Treuhänder zugeflossen, so hätte dieser nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten die Auszahlung an die Beteiligungsgesellschaft verweigert.

8

Die Klägerin hat, nachdem sie keine Zinszahlungen mehr erhielt, das Darlehen mit Schreiben vom 15. Juni 1982 gekündigt und mit der Klage Rückzahlung von 25.000 DM nebst 9,75 % Zinsen vom 1. April bis 30. Juni 1982 und von 10,25 % Zinsen ab 1. Juli 1982 sowie 3,50 DM vorgerichtlicher Mahnkosten verlangt.

9

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig. Der Klageanspruch könne auch nicht auf § 812 BGB gestützt werden; der Beklagte sei nicht bereichert, weil die Beteiligung an der KG wirtschaftlich wertlos sei.

11

Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

12

II.

1.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag nach § 607 BGB geschlossen worden.

13

a)

Selbst wenn der Anlageberater M. den Vertrag unter Verstoß gegen die §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vermittelt hätte, würde das nicht zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führen. Das hat der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - in mehreren Urteilen ausgeführt (BGHZ 93, 264; Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 167/83 - und vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 = ZIP 1985, 667). Wenn ein Darlehen der Finanzierung des Beitritts zu einer Abschreibungsgesellschaft dient und der Darlehensnehmer damit in erster Linie steuerliche Vergünstigungen erstrebt, ist es mit dem Schutzzweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vereinbar, dem im Reisegewerbe abgeschlossenen oder vermittelten Darlehensvertrag die zivilrechtliche Wirksamkeit zu belassen. Hier liegt es anders als in den Fällen, in denen der Senat seit seiner Entscheidung BGHZ 71, 358 in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. November 1982 - III ZR 61/81 = NJW 1983, 686 ff. m.w.Nachw.) eine Anwendung des § 134 BGB für unverzichtbar hält. Der am Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft interessierte Personenkreis ist typischerweise weniger schutzbedürftig, weil er entweder selbst über hinreichende wirtschaftliche Erfahrung verfügt oder die finanzielle Möglichkeit hat, sich zu seinem Schutz der Hilfe von Fachberatern zu bedienen. Die Gefahr wucherischer Darlehenskonditionen ist für die Darlehensvermittlung in diesem Bereich nicht kennzeichnend; die Gefährdung liegt hier nicht im Bereich der Darlehensverhandlungen, sondern in dem zeitlich und sachlich vorrangigen Angebot der Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft. Die Betroffenen vor den Steuer- und zivilrechtlichen Risiken eines solchen Geschäfts zu schützen, ist nicht die Aufgabe des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO.

14

b)

Auch die vom Beklagten aus § 138 BGB i.V.m. § 139 BGB hergeleiteten Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrags greifen nicht durch.

15

Ob - wie der Beklagte meint - die ihm und anderen Darlehensnehmern abverlangte Verpfändung ihrer Kommanditanteile gegen das Wertsystem des deutschen Gesellschaftsrechts und gegen die guten Sitten kaufmännischer Finanzierung verstößt und eine deswegen auf § 138 BGB gegründete Nichtigkeit der Verpfändung über § 139 BGB auch auf den Darlehensvertrag übergreift, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Dem Beklagten ist es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf die Unwirksamkeit dieser einzelnen abtrennbaren vertraglichen Regelung, die allein den anderen Vertragspartner begünstigt, der aber ungeachtet ihres Fortfalls am Vertrag festhalten will, einseitig von dem ansonsten wirksamen Vertrag loszusagen, um sich der Pflicht zur eigenen Vertragserfüllung zu entziehen (Senatsurteil vom 25. April 1985 a.a.O. zu II. 2. m.w.Nachw.).

16

2.

Der Beklagte hat das Darlehen auch im Sinne des § 607 BGB empfangen. Er hat das Geld zwar nicht persönlich erhalten. Auf seine Anweisung hat die Klägerin den Darlehensbetrag auf das Konto der KG überwiesen. Dadurch wurde der Beklagte von der Einlageverpflichtung frei, die er durch seine Beitrittserklärung übernommen hatte. Mit der Überweisung war daher der Darlehensbetrag seinem Vermögen endgültig zugeflossen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 1978 - III ZR 125/76 = NJW 1978, 2294 und vom 7. März 1985 - III ZR 211/83 = ZIP 1985, 596 m.w.Nachw.).

17

3.

Die Klägerin braucht sich auch Einwendungen des Beklagten aus seinem Rechtsverhältnis zur W. KG nicht entgegenhalten zu lassen. Sie kann sich auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages berufen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsprechungsgrundsätze zum Einwendungsdurchgriff sind im Falle der drittfinanzierten Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft nicht anzuwenden, weil die Fremdfinanzierung der vollen Ausschöpfung aller steuerlichen Vergünstigungen dient. Liegt der Abschluß rechtlich selbständiger Verträge im eigenen Interesse des Darlehensnehmers, so ist es sach- und interessengerecht, ihn auch das Aufspaltungsrisiko tragen zu lassen (BGHZ 93, 264 m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 11. Juli 1935 - III ZR 131/84 -).

18

III.

An einer abschließenden Sachentscheidung zugunsten der Klägerin sieht sich der Senat gehindert, weil nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht auszuschließen ist, daß dem Beklagten ein Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten zusteht. Insoweit bedarf es ergänzender tatrichterlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht.

19

Grundsätzlich ist es allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe eines Kreditinstituts, den Darlehensnehmer vor Geschäften, die mit einem Risiko verbunden sind, zu warnen. Im Einzelfall kann es jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Darlehensgeberin Bedenken, die nur ihr, nicht aber dem Darlehensnehmer bekannt sind, verschweigt (Senatsurteil vom 25. April 1985 a.a.O. zu III. m.w.Nachw.).

20

Bei einer Darlehensgewährung im Rahmen eines steuersparenden Bauherrenmodells wird ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers regelmäßig fehlen (Senatsurteil BGHZ 93, 284 [BGH 17.01.1985 - IX ZR 59/84]). Das schließt eine abweichende Beurteilung im Einzelfall indes nicht aus. Sie kann etwa dann geboten sein, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für die Anleger schafft oder dessen Entstehung jedenfalls begünstigt. Daß das hier der Fall gewesen ist, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zumindest nicht ausgeschlossen werden.

21

Das Darlehen sollte nach der Weisung im Kredit- und Kontoeröffnungsantrag des Beklagten auf das Konto des Treuhänders ausbezahlt werden. Diese Auszahlungsadresse hat die Klägerin in die von ihr vorbereitete Annahmeerklärung zum Darlehensangebot aus ungeklärten Gründen nicht übernommen, das Formular vielmehr insoweit unausgefüllt gelassen und dadurch W., dem sie die Weiterleitung des Formulars an den Beklagten überließ, Gelegenheit verschafft, die Zahlungsadresse zu seinen Gunsten zu verändern. Die Klägerin hat diese Veränderung bemerkt und die daraus für die Anleger drohende Gefahr offensichtlich erkannt. Bei dieser Sachlage könnte sie verpflichtet gewesen sein, die Darlehensnehmer auf die für sie nicht ohne weiteres ersichtliche Veränderung der Zahlungsadresse deutlich hinzuweisen. Ob der Inhalt des Schreibens vom 30. Juni 1980 geeignet war, diese Pflicht zu erfüllen, wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß w. offensichtlich frühzeitig über dieses Schreiben der Klägerin unterrichtet war und dadurch erneut Gelegenheit erhielt, die Entschließung des Beklagten in seinem Sinne zu beeinflussen.

22

Im Rahmen der weiteren Sachaufklärung wird der Beklagte Gelegenheit haben, sein Vorbringen zu substantiieren, die Klägerin habe bei Überweisung des Darlehensbetrags bereits gewußt, daß das zu finanzierende Unternehmen zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Hätte die Klägerin insoweit einen Wissensvorsprung vor dem Beklagten gehabt, könnte sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sein, dem Beklagten diesen ihm nicht bekannten Sachverhalt offenzulegen.

Krohn
RiBGH Kröner ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben, Krohn
Engelhardt
Halstenberg
Werp