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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1978, Az.: III ZR 125/76

Anspruch aus einem Darlehensvertrag auf Herausgabe von Wechselurkunden; Nachträglicher Widerspruch gegen die Weiterleitung eines Darlehensbetrages; Verschaffung eines Darlehensbetrages durch einen Darlehensgeber an einen Darlehensnehmer nach dem Eingang eines Darlehensbetrages bei einem vom Darlehensnehmer benannten Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1978
Aktenzeichen
III ZR 125/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.06.1976
LG Stuttgart - 24.02.1976

Fundstellen

  • DB 1978, 1829 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2294-2296 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Sch. Finanzierungsgesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl H., Al. straße ..., St. ...

Prozessgegner

Kauffrau Anni E., K. straße ..., Fr. bei Kö. a.Rh.

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, wann ein Darlehensnehmer die Darlehenssumme empfangen hat, wenn der Darlehensgeber sie auf Weisung und allein im Interesse des Darlehensnehmers einem Dritten zur Verfügung stellen soll.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1976 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1976 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Im Juni 1975 beantragte die als Fuhrunternehmerin im Handelsregister eingetragene Klägerin über die Dieter W. GmbH & Co. KG - im folgenden W. KG -, als Vermittler bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 30.000 DM zur Finanzierung des Kaufs eines Dreiachs-Anhängers. Die Darlehenssumme betrug insgesamt 36.504 DM. Sie war rückzahlbar in 36 Monatsraten von je 1.014 DM ab 27. September 1975.

2

In dem Antrag heißt es:

"Der Darlehensnehmer weist die Bank unwiderruflich an, vom Restkaufpreis

an den Verkäufer ...DM
an den Vermittler 30.000DM
an die Bank ...DM
an die Versicherungsgesellschaft ...DM
an ...DM

zu überweisen bzw. zu übertragen."

3

Die Beklagte nahm den Antrag am 3. Juli 1975 an und erhielt 36 von der Klägerin als Annehmerin ausgefüllte Wechsel über je 1.014 DM. Daraufhin übersandte die Beklagte der W. KG einen zugunsten der Verkäuferin ausgestellten Verrechnungsscheck über 30.000 DM. Die W. KG leitete den Betrag an die Verkäuferin nicht weiter. Sie ist inzwischen in Konkurs geraten. Die Klägerin löste die zuerst fällig gewordenen beiden Wechsel ein. Auf Antrag der Klägerin ist der Beklagten durch einstweilige Verfügung untersagt worden, die weiteren ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Wechsel zur Zahlung vorzulegen.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet, weil die Beklagte ihr die Dariehenssumme nicht verschafft habe.

5

Die Klägerin hat beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, daß die Beklagte ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag hat,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr die in ihrem Besitz befindlichen 34 Wechselurkunden über je 1.014 DM herauszugeben und

  3. 3.

    an sie 2.028 DM nebst Zinsen zu zahlen.

6

Die Beklagte hat erwidert: Mit der von der Klägerin verlangten Übersendung des Schecks an die W. KG habe sie den Darlehensvertrag erfüllt. Die Klägerin habe sich der Dienste der W. KG bedient, mit der sie in ständiger Geschäftsverbindung gestanden habe. Sie, die Beklagte, hafte daher nicht dafür, daß die W. KG die Schuldsumme vereinnahmt habe.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

9

1.

Die Klägerin ist zur Revisionsverhandlung am 13. April 1978 rechtswirksam geladen worden.

10

Der Berufungsanwalt hat das der an ihn gerichteten Terminsladung beigefügte und schon vorbereitete Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO dem Rechtsvertreter der Klägerin in Kö. mit der Bitte um Unterzeichnung zugeleitet, weil er "kein Mandat mehr" habe. Dieser Rechtsanwalt hat die Empfangsquittung am 20. Februar 1978 unterzeichnet und sie der Geschäftsstelle des erkennenden Senats zugeleitet.

11

Die Zustellung der Ladung ist danach nicht ordnungsgemäß beurkundet worden. Dieser Mangel ist aber geheilt.

12

Der für den Berufungsrechtszug bestellte Prozeßbevollmächtigte bleibt nach Einlegung der Revision solange zur Entgegennahme von Zustellungen befugt, bis der Rechtsmittelbeklagte einen Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz bestellt hat, mag er auch im übrigen "kein Mandat mehr" haben (Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 176 C, C II a, c m.w.Nachw.; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 86 I 2). Da die Klägerin im Februar 1978 einen Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz noch nicht bestellt und auch nicht angezeigt hatte, daß ihr Berufungsanwalt Zustellungen nicht mehr für sie entgegennehmen dürfe, war ihr Berufungsanwalt der nach dem Gesetz richtige Zustellungsempfänger. Er konnte daher von der Unterzeichnung der Empfangsquittung nur absehen, wenn die Klägerin ihm inzwischen auch insoweit die Vertretungsbefugnis entzogen hatte oder er aus anderen Gründen berechtigte Zweifel daran hegen konnte, noch zur Entgegennahme der Ladung befugt zu sein, etwa weil die Verbindung zur Klägerin abgerissen war (vgl. dazu BGH Beschluß vom 25. Juni 1964 - IV ZB 96/64 = MDR 1964, 832). So lag es hier jedoch nicht. Die Unterzeichnung der Empfangsquittung durch einen anderen als den Zustellungsadressaten ist daher rechtsunwirksam, sofern dieser nicht, was hier ausscheidet, als Bevollmächtigter des Zustellungsadressaten gehandelt hat.

13

Der Verstoß gegen das Zustellungsrecht ist nach § 187 Satz 1 ZPO im Ergebnis unerheblich. Nach dieser Vorschrift kann die Zustellung eines Schriftstücks, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen läßt, in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Prozeßbeteiligten zugegangen ist, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet worden war. Hier muß die Ladung der Klägerin als am 17. Februar 1978 bewirkt angesehen werden, weil ihr Berufungsanwalt als der nach dem Gesetz richtige Empfänger sie spätestens an diesem Tag erhalten hat. Auf Grund der vom Rechtsvertreter der Klägerin unterzeichneten Empfangsquittung steht weiter fest, daß die Klägerin die Ladung trotz des Verstoßes gegen § 212 a ZPO lange vor Ablauf der nach §§ 555 Abs. 2, 274 Abs. 3 ZPO mindestens zwei

14

Wochen betragenden Einlassungsfrist in Empfang genommen hat.

15

2.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und muß sowohl die noch in ihrem Besitz befindlichen und nicht eingelösten Wechselurkunden als auch die beiden eingelösten Wechselbeträge herausgeben, weil die Beklagte der Klägerin den Darlehensbetrag durch Übersendung des Schecks an die W. KG nicht verschafft habe und die Klägerin deshalb rechtswirksam vom Darlehensvertrag zurückgetreten sei.

16

Die Revision hält dem entgegen, die weisungsgemäße Übersendung des Schecks habe genügt, um der Klägerin das Darlehen zu verschaffen. Dieser Revisionsangriff hat Erfolg.

17

3.

Nach § 607 BGB begründet der Empfang von Geld als Darlehen die Verpflichtung, dem Darlehensgeber das empfangene Geld zurückzuerstatten. Wie der Senat im Urteil vom 8. April 1965 (III ZR 238/64 = WM 1965, 496 = LM BGB § 607 Nr. 11) im einzelnen ausgeführt hat, setzt die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens stets voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugeführt worden ist. In der Regel hat der Darlehensnehmer die Valuta auch dann im Sinn von § 607 BGB mit der Verpflichtung zur Rückzahlung empfangen, wenn der von ihm als Empfänger bezeichnete Dritte sie vom Darlehensgeber erhalten hat. Allerdings können besondere Umstände auf einen davon abweichenden Parteiwillen schließen lassen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts liegt hier kein derartiger Sonderfall vor.

18

a)

Wovon die Verschaffung des Darlehensbetrages im einzelnen abhängen soll, bestimmt sich nach den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dem mit der Einschaltung eines Dritten verfolgten Zweck. Die Auslegung dieser Vereinbarungen durch das Berufungsgericht kann im Revisionsrechtszug uneingeschränkt nachgeprüft werden.

19

Der Darlehensvertrag ist ein einseitig von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen entworfener Formularvertrag, dem die Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten beigefügt sind. Da sich die Parteien bei der Ausfüllung des Vordrucks an die darin vorgesehenen Möglichkeiten gehalten haben, fehlen Anhaltspunkte dafür, daß einzelne Vertragsbestandteile individuell ausgehandelt worden sind. Auch der Parteivortrag ergibt dazu nichts.

20

Der Nachprüfung steht § 59 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Die Beklagte verwendet die mustermäßigen Vertragsbedingungen, wie der Rechtsstreit zeigt, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus. Der in Nr. 19 der Darlehensbedingungen bestimmte örtliche Gerichtsstand gilt nicht für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag (vgl. BGH LM ZPO § 349 Nr. 66). Bei Abtretungen von Rechten der Beklagten soll der Wohnsitz des Zessionars für den Gerichtsstand maßgebend sein.

21

b)

Ein Darlehensbetrag ist bei vereinbarter Übersendung an einen Dritten aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem des Darlehensnehmers zugeführt, wenn der Dritte ihn mindestens überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers erhalten hat, etwa weil der Dritte Gläubiger des Darlehensnehmers ist oder weil der Dritte den Darlehensbetrag an einen Gläubiger des Schuldners weiterleiten soll. Ist der Dritte dagegen im Interesse des Darlehensgebers tätig geworden, etwa weil dieser dem Darlehensgeber vor Auszahlung des Darlehensbetrages Sicherheiten verschaffen soll, bei einem finanzierten Kraftfahrzeugkauf z.B. den Kraftfahrzeugbrief, so erhält der Dritte die Valuta als Beauftragter des Darlehensgebers. In einem solchen Fall wird die Valuta dem Darlehensnehmer durch Übersendung an den Dritten noch nicht verschafft (vgl. Senatsurteil WM 1965, 496, 497).

22

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Darlehensbetrag weder im Auftrag noch im Interesse der Beklagten an die W. KG übersandt worden. Das folgt zwar nicht schon daraus, daß unstreitig die Klägerin die dahingehende Weisung erteilt hat. Denn die Erteilung einer solchen Weisung kann vom Darlehensgeber in dessen Interesse veranlaßt worden sein. Die W. KG hat aber als Verhandlungsgehilfin der Beklagten nur bei der Entgegennahme des Darlehensantrags durch Prüfung der Angaben zur Person und zum Finanzierungsobjekt mitgewirkt.

23

Nach dem Inhalt des Darlehensvertrags fehlt jeder Anhalt dafür, daß die W. KG weitergehend bei der Durchführung des Darlehensvertrags für die Beklagte tätig werden sollte, insbesondere bei der Entgegennahme der Darlehensvaluta und deren Weiterleitung an die Verkäuferin des Anhängers. Wirkte - wie es hier unstreitig der Fall war - der Verkäufer bei dem Abschluß des Darlehensvertrages nicht mit, so hatte der Darlehensnehmer - hier die Klägerin - nach Nr. 15 a der Darlehensbedingungen zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten sein Anwaltschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums am Kaufgegenstand, falls er Eigentümer war, sein Eigentum daran, an die Beklagte zu übertragen, die ihm den Gegenstand leihweise überließ. Ferner hatte der Darlehensnehmer, also wiederum die Klägerin, der Beklagten nach Nr. 15 Abs. c in Verbindung mit Nr. 5 Abs. 5 der Darlehensbedingungen den Anhängerbrief auszuhändigen. Insoweit hatte die Beklagte für die Sicherung ihrer Interessen gegenüber der ihr bis dahin geschäftlich unbekannten Klägerin nicht besonders vorgesorgt.

24

Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte nicht mehr die Möglichkeit, einer Weiterleitung des Darlehensbetrages an die Verkäuferin des Anhängers gegenüber der W. KG nachträglich zu widersprechen. Denn die Übersendung des Darlehensbetrages an dieses Unternehmen beruhte ausschließlich auf einer Weisung der Klägerin. Die Darlehensvermittlerin kann danach bei der Übersendung und Weiterleitung der Valuta unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als "verlängerter Arm" der Beklagten betrachtet werden (vgl. dazu das erwähnte Senatsurteil WM 1965, 496, 498).

25

c)

Soll der vom Darlehensnehmer benannte Dritte den Darlehensbetrag behalten,so kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag verschafft hat, sobald dieser bei dem Dritten eingegangen ist. Hier sollte die Valuta jedoch nicht der W. KG verbleiben, sondern im Ergebnis der Verkäuferin des Anhängers zufließen. Das wußte auch die Beklagte, die unstreitig deshalb den Scheck zugunsten der Verkäuferin des Anhängers ausgestellt hat.

26

Das Berufungsgericht hat aus dem Zusammenhang zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag gefolgert, die Beklagte habe mit der Übersendung des Schecks an die W. KG den Darlehensbetrag dem Vermögen der Klägerin noch nicht zugeführt, weil "die Ermächtigung der Klägerin zur Auszahlung an die Vermittlerfirma nur die Ermächtigung zum Inhalt hatte, die Darlehensvaluta an die Vermittlerin zur Weiterleitung an die Verkäuferin auszubezahlen". Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis begründet.

27

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts schließt die vorgesehene Weiterleitung des Darlehensbetrages an die Verkäuferin durch die W. KG nicht aus, daß der Darlehensbetrag dem Vermögen der Klägerin bereits zugeführt war, als der Scheck von der W. KG eingelöst wurde.

28

Ob ein Darlehensbetrag dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeflossen ist, bestimmt sich nicht danach, ob er oder der von ihm als Empfänger bezeichnete Dritte Eigentümer des Darlehensbetrages geworden ist. Ebensowenig hängt die Beantwortung dieser Frage - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - davon ab, ob der vom Darlehensnehmer benannte Dritte den Darlehensbetrag endgültig behalten soll. Auch ist es unwesentlich, ob der Dritte Vertreter des Darlehensnehmers ist oder nicht (OLG Stuttgart WM 1975, 528, 529).

29

Genügt dem Darlehensnehmer eine Auszahlung der Valuta an den Darlehensvermittler, so bringt er durch die Erteilung einer entsprechenden Weisung an den Darlehensgeber regelmäßig zum Ausdruck, daß der Darlehensgeber nicht mehr zu veranlassen braucht, um ihm die Darlehensvaluta zu verschaffen. Der Darlehensgeber ist an diese den Darlehensvertrag begleitende Weisung des Darlehensnehmers ähnlich einem Beauftragten nach § 665 BGB gebunden (vgl. dazu BGH Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 68/72 = WM 1974, 406, 407 und Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 132/68 = WM 1971, 158, 159; beide Urteile LM BGB § 665 Nr. 9 und Nr. 7). Er hat bei einer solchen Sachlage daher grundsätzlich alles Erforderliche getan, um dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zu verschaffen, wenn er die ihm erteilte Weisung ordnungsgemäß ausgeführt, den Darlehensbetrag also dem ihm bezeichneten Dritten zur Verfügung gestellt hat.

30

Das Berufungsgericht hat keine besonderen Umstände festgestellt, die auf einen davon abweichenden Parteiwillen hinweisen. Die Beklagte war daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, die Finanzierungssumme letztlich der Verkäuferin zur Verfügung zu stellen. Mit einer Übersendung des Darlehensbetrages an die Verkäuferin hätte die Beklagte vielmehr gegen den Inhalt des ihr erteilten Auftrags verstoßen. Im Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrages zueinander kam es nur darauf an, daß die Beklagte als Darlehensgeberin den Darlehensbetrag der von der Klägerin als Empfängerin benannten W. KG in der Art und Weise übermittelte, wie es den Interessen der Klägerin als Darlehensnehmerin entsprach. Daß die Beklagte mit der Übersendung eines zugunsten der Verkäuferfirma ausgestellten Schecks an die W. KG statt einer Zahlung in bar oder einer Überweisung (vgl. § 364 BGB) nicht von Weisungen der Klägerin abgewichen ist, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Beklagte hat somit der Klägerin die Darlehensvaluta verschafft.

31

Danach trägt die Klägerin das Risiko für eine Veruntreuung des Schecks durch die W. KG. Das belastet die Klägerin nicht mit einer Gefahr, die sie nach dem Vertrag nicht zu tragen brauchte. Die Klägerin konnte unstreitig nach dem Darlehensvertrag frei wählen, wem der Darlehensbetrag zukommen sollte. Sie hat sich nach den getroffenen Feststellungen unbeeinflußt von der Beklagten dazu entschlossen, die Valuta der W. KG übermitteln zu lassen. Dabei mag wesentlich gewesen sein, daß sie vergleichbare Geschäfte schon früher mit diesem Unternehmen durchgeführt hatte.

32

d)

Die Beklagte war nach § 242 BGB nicht verpflichtet, die Klägerin auf die mit einer Übermittlung des Darlehensbetrages an die W. KG verbundenen Risiken hinzuweisen. Ob das auch bei Teilzahlungskäufen im nicht vollkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten könnte, die unter das Abzahlungsgesetz fallen, braucht nicht erörtert zu werden. Gegenüber der Klägerin als im Handelsregister eingetragener Kauffrau war jedenfalls eine solche Belehrung nicht erforderlich. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend nach § 8 AbzG davon aus, daß das Abzahlungsgesetz hier nicht anwendbar ist. Es kommt hinzu, daß die Klägerin unstreitig ähnliche Finanzierungen mit der W. KG schon mehrfach durchgeführt hatte, also über kaufmännische Erfahrungen sogar mit diesen besonderen Geschäften verfügte.

33

4.

Hilfsweise hat das Berufungsgericht die Klage unter ergänzender Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil auch deshalb als begründet angesehen, weil sich die Beklagte das schuldhafte Verhalten der W. KG als ihrer Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, und sie der Klägerin danach aus positiver Vertragsverletzung des Darlehensvertrages schadensersatzpflichtig sei.

34

Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Revision Erfolg. Die Gründe dafür ergeben sich teilweise bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu 3.

35

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (stRspr BGHZ 13, 111, 113; BGHZ 63, 119, 124 m.w.Nachw.). Ob jemand nach diesen Grundsätzen als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder dessen Gläubiger steht. Maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners mit dessen Willen tätig geworden ist (BGHZ 52, 32, 35).

36

Das Berufungsgericht hat die W. KG als Erfüllungsgehilfin der Beklagten angesehen, weil sie Verhandlungsgehilfe der Beklagten bei der Entgegennahme des Darlehensantrags durch Prüfung der Angaben zur Person und zum Finanzierungsobjekt gewesen und ferner beauftragt worden sei den von der Beklagten übersandten Scheck an die Verkäuferin weiterzuleiten.

37

Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht.

38

Der Geschäftsherr hat nur für Fehler des Erfüllungsgehilfen einzutreten, die dieser als seine Hilfsperson bei der Erfüllung der sonst ihm selbst obliegenden Verbindlichkeiten begangen hat. Bei der Entgegennahme und Prüfung des Darlehensantrages war die W. KG als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig geworden. Davon ist das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen. Aus dieser Tätigkeit sind der Klägerin unstreitig aber keine Nachteile erwachsen.

39

Bei der weiteren Durchführung des Darlehensvertrages sollte die W. KG dagegen nicht mehr für die Beklagte tätig werden. Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung spricht das Berufungsgericht allerdings davon, daß die Beklagte für eine der W. KG erteilte Weisung einstehen müsse. Es stellt dabei aber nicht klar, daß die Klägerin diese Weisung - wie es selbst in anderem Zusammenhang, insoweit dem Vortrag der Beklagten folgend, feststellt - allein in ihrem Interesse erteilt hat. Nach den gesamten, schon unter 3. erörterten Umständen war die Beklagte nicht dafür verantwortlich, daß die Valuta die Verkäuferin erreichte. Da die Beklagte - wie ebenfalls schon ausgeführt worden ist - auch nicht verpflichtet war, die Klägerin über die mit ihrer Weisung verbundenen Risiken aufzuklären, hat die Beklagte mit der unstreitig vertragsgemäßen Zusendung des auf den Namen der Verkäuferin ausgestellten Schecks an die W. KG die ihr nach dem Vertrag bei der Verschaffung des Darlehens obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Es ist daher kein Raum für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten.

40

5.

Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden.

41

Da die Beklagte der Klägerin die Darlehensvaluta verschafft hat, ist die Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet. Auch kann die Klägerin die Herausgabe der nicht eingelösten Wechsel und der eingelösten Wechselbeträge nicht verlangen. Die Klage ist vollen Umfangs unbegründet.

42

Da die Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach diesem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst durch Abweisung der Klage zu erkennen.

Krohn
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner