Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1964, Az.: IV ZB 96/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1964
- Aktenzeichen
- IV ZB 96/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 04.02.1964
- LG Bonn
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1964, 1333 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1964, 832 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2062 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1964, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Maschineningenieurs Johann Sch., O. über E.,
Prozessgegner
Frau Anneliese Waltraut Sch. geb. A., El. über W.,
Amtlicher Leitsatz
Eine wirksame Zustellung liegt nicht vor, wenn der Prozeßbevollmächtigte, der das Mandat niedergelegt hat und dem das zuzustellende Schriftstück übersandt worden ist, dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringt, daß er die Zustellung nicht entgegennehmen wolle.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
in der Sitzung vom 25. Juni 1964
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1964 wird aufgehoben.
Gründe:
Der Beklagte hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts am 2. Januar 1964 Berufung eingelegt. Er hat den Rechtsstandpunkt vertreten, die Berufung sei rechtzeitig. Für den Fall, daß daß Berufungsgericht sich seiner Meinung nicht anschließen sollte, hat er um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beklagte die Berufungsfrist versäumt habe. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte vor Erlaß des angefochtenen Urteils des Landgerichts dem Landgericht mitgeteilt, daß er das Mandat niederlege. Das Landgericht war nach §§87, 176 ZPO weiterhin verpflichtet, die von Amts wegen an den Beklagten zu bewirkenden Zustellungen an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu richten. §87 ZPO bezieht sich nach seinem Wortlaut zwar nur auf Prozeßhandlungen, die von dem Gegner der Partei zu bewirken sind. Er ist aber auch entsprechend anzuwenden, soweit das Gericht von Amts wegen Zustellungen an eine Partei vorzunehmen hat. Das Urteil des Landgerichts ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Beklagten nicht schon am 11. November 1963 zugestellt worden. Das Landgericht wollte das Urteil nach §212 a ZPO in vereinfachter Form zustellen. Es hat daher eine Ausfertigung des Urteils mit einem vorbereiteten Empfangsbekenntnis dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten übersandt. Zu einer wirksamen Zustellung nach §212 a ZPO gehört der Wille des empfangenden Anwalts, das erkanntermaßen in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzusehen (LM ZPO §233 Nr. 37; BGHZ 14, 342, 345 [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53]; 30, 335), [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59]und die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift versehenen schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Anwalts, an den die Zustellung erfolgen sollte (BGHZ 30, 299 und 355). Das Empfangsbekenntnis ist die beurkundete Erklärung des Anwalts, daß er das ihm zum Zwecke der Zustellung übermittelte Schriftstück als zugestellt in Empfang genommen habe. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nicht den Willen gehabt, die ihm übersandte Urteilsausfertigung als zugestellt in Empfang zu nehmen, und er hat auch keine dahingehende Erklärung abgegeben. Nachdem ihm die Urteilsausfertigung zugegangen war, hat er mit Schriftsatz vom 21. November 1963 dem Landgericht mitgeteilt, daß er nicht in der Lage sei, das Urteil als zugestellt anzusehen. Er habe keine Verbindung mit dem Beklagten und müsse befürchten, daß dem Beklagten durch die Entgegennahme der Zustellung Nachteile entstehen würden. Daraus ging eindeutig hervor, daß der Prozeßbevollmächtigte die Urteilsausfertigung nicht als zugestellt annehmen wollte. Er hat allerdings die Urteilsausfertigung behalten und diese im Dezember 1963 dem Beklagten ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1963 hat er dem Landgericht mitgeteilt, er überreiche in der Anlage die Zustellungsurkunde. Er habe das Urteil dem Beklagten am 23. Dezember 1963 persönlich übergeben. Diesem Schriftsatz hatte er das Empfangsbekenntnis beigefügt. Auf dem Empfangsbekenntnis war als Tag der Zustellung der 23. Dezember 1963 vermerkt. Der Prozeßbevollmächtigte hatte das Empfangsbekenntnis unterschrieben, jedoch den Vermerk und seine Unterschrift wieder durchstrichen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Urteilsausfertigung am 23. Dezember 1963 als zugestellt in Empfang genommen hat. Denn in diesem Falle wäre die am 2. Januar 1964 eingelegte Berufung gleichfalls rechtzeitig. Vor dem 23. Dezember 1963 ist eine wirksame Zustellung keinesfalls erfolgt, da der Prozeßbevollmächtigte nicht den Willen gehabt hat, das Schriftstück als zugestellt in Empfang zu nehmen, und daher ein Empfangsbekenntnis auch nicht abgegeben hat.
Da sonach das Berufungsgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entscheiden hatte, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.