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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1970, Az.: II ZR 132/68

Voraussetzungen für das Zustandekommen vertraglicher Beziehungen; Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrages; Beachtung der im Bankverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1970
Aktenzeichen
II ZR 132/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 30.07.1968
LG Stuttgart - 07.12.1967

Fundstellen

  • DB 1971, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 461-462 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma A. Limited, ... Q. Street, L. (England),
gesetzlich vertreten durch die Direktoren O. A., E. L., E. S., L., C. A.,
The H., G. D., C. H., K., S., H. C., B. Avenue, B., K., A. E., L. Road, D., L., O. W., C. House, C., G., L.

Prozessgegner

W. - W. L. - S., Z.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand: Bankdirektor ..., Bankdirektor H., Bankdirektor M.

Amtlicher Leitsatz

Im Bankverkehr werden Erklärungen des Auftraggebers in einem Einzelauftrag darüber, unter welchen Voraussetzungen ein von ihm an die Bank geleisteter Betrag dem Empfänger auszuzahlen sei, als bindende Weisungen gemäß § 665 BGB betrachtet.

Wird im Auftragsschreiben die Auszahlung des Betrages deutlich vom Vorliegen bestimmter Erklärungen eines Dritten abhängig gemacht, so muß die Bank streng förmlich auf ihre genaue Abgabe achten.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1967 und das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 1968 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170.834 DM nebst 8 % Zinsen seit 8. Februar 1967 zu zahlen.

Die Klägerin hat 1/9 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Alle weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die H. & K. GmbH in O. (nachfolgend: Verkäuferin) verkaufte im März 1966 an die P. F. Company Inc. in P./Kalifornien (nachfolgend: Käuferin) 550.000 Patronen und 1.865 Karabiner zum Gesamtpreis von 48.208,50 US-Dollar. Als Zahlungsbedingung wurde vereinbart: Kasse gegen Dokumente. Die Versendung der Ware an die Käuferin erfolgte in drei Partien, und zwar am 23. Juni 1966 die Patronen, am 4. August 1966 per Luftfracht 5 Karabiner und am 11. August 1966 mit MS "Neuharlingersiel" die restlichen Karabiner.

2

Die Käuferin finanzierte den Kaufpreis über die in L. ansässige Klägerin. Diese teilte der Verkäuferin mit Schreiben vom 22. Juli 1966 u.a. mit, daß sie den Rechnungsbetrag für die Käuferin bezahlen werde. Die Verkäuferin war damit sowie mit verschiedenen in dem Schreiben von der Klägerin geäußerten Wünschen einverstanden. Sie forderte die Klägerin am 5. August 1966 zur Überweisung des Rechnungsbetrages auf ihr Konto bei der Zweigstelle R. der Beklagten auf, "damit diese Bank die Verschiffungsdokumente freistellen kann". Bereits einen Tag zuvor hatte sie der genannten Zweigstelle einen - am 5. August 1966 auf 48.208,50 US-Dollar erhöhten - Inkassoauftrag für Auslandsdokumente erteilt, der dahin ging, die Dokumente gegen Zahlung des transferierbaren Inkassobetrages auszuliefern. Als Auslandsbank sollte bei der Durchführung des Inkassoauftrags die Bank of P. in P./Cal. hinzugezogen werden.

3

Nachdem die Klägerin eine Abschrift des Konnossements für die mit MS "Neuharlingersiel" verschifften Karabiner erhalten hatte (in dem Konnossement war sie wunschgemäß neben der Verkäuferin als "Shipper" aufgeführt), kündigte sie mit Schreiben vom 19. August 1966 der Zweigstelle R. der Beklagten die Überweisung eines Betrages von 48.208,50 US-Dollar an und führte zu dem Verwendungszweck des Geldes aus:

"... this amount you may place to the credit of account of Messrs. H. & K. GmbH, O., against confirmation of the U. Bank ... & H. Street, ..., Cal.

who are the bankers of our clients,

Messrs. P. Firearms Co. Inc.

that they have released or will release to Messrs. P. Firearms Co. Inc. for and on our behalf Bills of Lading and such other documents as they may hold covering

1.865 USCarbines
550.000Cartridges
93cases 1-93

shipped on MS NEUHARLINGERSIEL on 10 th August, 1966, and also an invoice from Messrs. H. & K. GmbH to us covering the goods in question. The total amount of the invoice should be for US-Dollar 48.208.50. ...

We look forward to hearing from you and receiving from you the necessery invoice and confirmation."

4

Nach Eingang der angekündigten Überweisung übersandte die Zweigstelle R. der Beklagten am 26. August 1966 per Luftpost der Käuferin die Konnossemente für die mit MS "Neuharlingersiel" verschifften Karabiner (die Konnossemente für die Patronen waren bereits an die Käuferin freigegeben, nachdem diese den anteiligen Rechnungsbetrag von 5.500 US-Dollar selbst bezahlt hatte) sowie mehrere Rechnungsausfertigungen und vier Packlisten. Hiervon gab sie der Klägerin unter Beifügung eines Rechnungsduplikats und einer Packliste Nachricht. Am 29. August 1966 schrieb sie dem Konto der Verkäuferin den von der Klägerin überwiesenen Betrag gut.

5

Am 31. August 1966 beschlagnahmte ein Gläubiger der Käuferin deren gesamtes Vermögen. Er ließ die Karabiner zu seinen Gunsten versteigern. Die Käuferin selbst ist in Konkurs gegangen.

6

Mit der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, fordert die Klägerin von der Beklagten 170.834,- DM (48.208,50 US-Dollar ./. 5.500,- US-Dollar = 42.708,50 US-Dollar) nebst 8 % Zinsen seit Klagzustellung. Sie stutzt dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß die Zweigstelle R. der Beklagten bei der Ausführung des ihr mit Schreiben der Klägerin vom 19. August 1966 übertragenen Auftrags mehrere in dem Schreiben enthaltene Weisungen mißachtet habe. Sie meint, sie sei deshalb berechtigt, die fehlerhafte Ausführung des Auftrags zurückzuweisen und die Rückzahlung des der Beklagten zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Betrages zu verlangen.

7

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie stellt in Abrede, daß vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden hätten. Fürsorglich wendet sie ein, ihre Zweigstelle in R. habe die Weisungen der Klägerin im Schreiben vom 19. August 1966 jedenfalls so, wie diese unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu verstehen gewesen seien, beachtet; allenfalls lägen völlig belanglose Abweichungen von diesen Weisungen vor; überdies sei die Klägerin mit dem Verhalten der Beklagten einverstanden gewesen, wie den von ihr am 1. September 1966 an die Beklagte und an die Käuferin gerichteten Schreiben zu entnehmen sei.

8

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht erblickt in dem Schreiben der Klägerin vom 19. August 1966 ein Angebot an die Beklagte, für die Klägerin tätig zu werden. Es meint, die Beklagte habe dieses Angebot durch Gutschrift des von der Klägerin überwiesenen Betrages auf das Konto der Verkäuferin angenommen. Es kann dahinstehen, ob die vertraglichen Beziehungen der Parteien erst durch die Vornahme der erwähnten Gutschrift und nicht etwa bereits dadurch zustande gekommen sind, daß die Beklagte das Angebot der Klägerin, für sie tätig zu werden, nicht unverzüglich abgelehnt hat (vgl. §§ 675, 663 BGB, 362 HGB). Jedenfalls ist dem Berufungsgericht dahin beizutreten, daß es zu vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien spätestens mit dem Tätigwerden der Beklagten auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 19. August 1966 gekommen ist.

10

2.

Das Berufungsgericht hat zur rechtlichen Natur der Beziehungen der Parteien ausgeführt, es liege ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) vor. Das ist rechtlich zutreffend. Die Klägerin wollte für die Käuferin den Kaufpreis bezahlen. Mit der Ausführung eines Teiles der hierfür erforderlichen Tätigkeiten hat sie die Beklagte beauftragt.

11

3.

Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne den streitigen Betrag von der Beklagten zurückfordern, wenn diese bei der Ausführung des ihr erteilten Auftrags von Weisungen der Klägerin abgewichen sei. Denn der Auftraggeber brauche ein Geschäft, das seinen Weisungen nicht entspreche, jedenfalls dann nicht als Erfüllung gegen sich gelten zu lassen, wenn die Abweichung von seinen Weisungen nicht belanglos sei. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats (WM 1962, 460, 461).

12

4.

Das Berufungsgericht verneint das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin nach §§ 675, 667 BGB. Es führt aus, die Beklagte sei von erkennbaren Weisungen der Klägerin nicht, allenfalls nur belanglos, abgewichen. Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu erwogen:

13

a)

Das Schreiben der Klägerin vom 19. August 1966 habe nicht die Weisung an die Beklagte enthalten, die Konnossemente und sonstigen Dokumente unmittelbar an die U. Bank in P. zu senden. Die genannte Bank werde in dem Schreiben als Hausbank der Käuferin bezeichnet. Damit sei sie aus der Sicht der Beklagten als die Bevollmächtigte der Käuferin dargestellt worden und nicht etwa "als einen im Interesse der Sicherstellung der Klägerin eingesetzten neutralen Treuhänder". Für die Beklagte habe es daher keinen Unterschied machen können, ob sie die erwähnten Dokumente an die Hausbank der Käuferin oder - gemäß der Weisung der Verkäuferin - dieser selbst zuleite, zumal die Käuferin die Dokumente, falls erforderlich, ja an ihre Hausbank habe weiterleiten können. Anders läge der Fall dann, wenn die Klägerin in dem Schreiben vom 19. August 1966 zum Ausdruck gebracht haben würde, daß eine Sicherungsmaßnahme zu ihren Gunsten durch eine Übersendung der Dokumente an die Union Bank eingeleitet werden solle. Das sei aber nicht geschehen, insbesondere nicht den Worten "for and on our behalf" zu entnehmen gewesen. Die Worte hätten, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe, keinen besonderen handelsrechtlichen Sinn. Da sie außerdem im Text des Schreibens vom 19. August 1966 nicht hervorgehoben gewesen seien, habe für die Beklagte kein Anlaß bestanden zu überlegen, ob die Klägerin mit diesen Worten etwas Besonderes habe sagen wollen.

14

b)

Infolge des Fehlens eines Hinweises der Klägerin auf die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen habe die Beklagte das Erwähnen einer Bestätigung der U. Bank in dem Schreiben vom 19. August 1966 dahin verstehen müssen, daß von einer Bescheinigung über den Eingang der Dokumente die Rede sei. Wenn die Beklagte aber der Verkäuferin die Gutschrift erteilt habe, ehe ihr eine solche Bescheinigung vorgelegen habe, so habe das in ihren Augen nicht als eine Abweichung von einer Weisung der Klägerin erscheinen können. Die Beklagte sei nämlich, wie auch die Klägerin habe wissen müssen, gehalten gewesen, der Zahlungsvereinbarung zwischen den Parteien des Kaufvertrages Rechnung zu tragen. Dabei habe die Beklagte als selbstverständlich davon ausgehen können, daß ihr eine Empfangsbestätigung zugehen werde.

15

c)

Die Beklagte habe es als eine gleichwertige Maßnahme ansehen können, wenn sie der Klägerin das Duplikat einer auf die Käuferin ausgestellten Rechnung anstelle einer auf den Namen der Klägerin lautenden Gesamtrechnung übersandt habe. Denn in dem Schreiben vom 19. August 1966 habe "ein Hinweis auf einen etwa beabsichtigten besonderen Zweck" gefehlt.

16

5.

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.

17

a)

Nach dem Schreiben der Klägerin vom 19. August 1966 durfte die Beklagte den an sie von der Klägerin überwiesenen Betrag der Verkäuferin gutschreiben "against confirmation of the U. Bank ... that they have released or will release to Messrs. P. F. Co. Inc. for and on our behalf Bills of Lading and such other documents as they may hold covering 1.865 US Carbines, 500.000 Cartridges, 93 cases 1-93 shipped on MS NEUHARLINGERSIEL on 10 th August, 1966, and also an invoice form Messrs. H. & K. GmbH to us covering the goods in question". Das Berufungsgericht beachtet nicht die im Bankverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 346 HGB), wenn es annimmt, das Schreiben habe nicht erkennbar besondere, bindende Weisungen enthalten. Der Beklagten ging mit dem Schreiben kein formularmäßiger Überweisungsauftrag zu, sondern es wurde ein Einzelauftrag erteilt und dabei angegeben, daß in bestimmter Weise mit dem gezahlten Betrag verfahren werden solle. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung eines solchen Schreibens, wenn es meint, die darin enthaltenen Angaben, insbesondere das Verlangen, vor der Gutschrift des gezahlten Betrages auf das Konto der Verkäuferin sei die Vorlage von Urkunden bestimmten Inhalts abzuwarten, hätten nicht genügt, um das Interesse des Auftraggebers an der bindenden Einhaltung dieser Bedingungen zum Ausdruck zu bringen. Es ist im Bankverkehr selbstverständlich, daß die Bank deutlich mitgeteilte Wünsche des Kunden über die Behandlung einer an sie geleisteten Zahlung, soweit rechtlich zulässig, als für sich bindend betrachtet oder, falls sie darauf nicht eingehen kann oder will, den Auftrag ablehnt. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe noch besonders zum Ausdruck bringen müssen, daß sie mit dem Wunsch, es solle erst nach der Abgabe einer Erklärung bestimmten Inhalts durch die U. Bank und nach Ausstellung einer auf sie lautenden Gesamtrechnung weitergezahlt werden, eine Sicherungsmaßnahme für sich einleiten wolle, weil sonst der Wunsch "aus der Sicht der Beklagten" überflüssig gewesen sei, übersieht die gerade im Bankverkehr geübte und als Erfüllung von Rechtspflichten verstandene genaue Beachtung der Erklärungen des Auftraggebers über die gewünschte Geschäftsbesorgung. Die Bank sagt dem Kunden mit der Annahme des Auftrags dessen Erledigung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu (vgl. I AGB der Banken), sofern nur der Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennbar ist (Nr. 6 AGB der Banken). Es wäre für den Bankverkehr unerträglich, wenn sie, wie es das Berufungsgericht für zulässig zu halten scheint, die deutlichen Angaben des Auftraggebers über die Durchführung des Auftrags nur als unverbindliche Vorschläge betrachten dürfte, die sie auch unbeachtet oder durch andere, nach ihrer Meinung gleichwertige Maßnahmen ersetzen kann. Hiernach kann bei richtiger Anwendung des § 346 HGB nicht in Zweifel gezogen werden, daß die von der Klägerin gestellten Bedingungen für die Weiterzahlung des überwiesenen Betrages bindende Weisungen gemäß § 665 BGB waren.

18

Nach dem Auftrags schreiben sollte die Weiterzahlung an die Verkäuferin erst nach Vorlage einer Bestätigung der U. Bank bestimmten Inhalts (Bereitwilligkeit zur Freigabe der an sie zu übersendenden Warendokumente, falls nicht bereits geschehen, zu Gunsten der Klägerin) und nach Ausstellung einer auf die Klägerin lautenden Gesamtrechnung der Verkäuferin erfolgen. Die Beklagte hat ohne das Vorliegen solcher Urkunden gezahlt und damit weisungswidrig gehandelt. Ob diese Abweichung "aus der Sicht der Beklagten" nicht als solche erschien und sie meinte, auch anders verfahren zu können, ist angesichts der klaren Fassung des Auftragsschreibens, das keinen Spielraum für ihr Ermessen ließ, ohne Bedeutung. Die Beklagte durfte auch den Umständen nach nicht annehmen, daß der Auftraggeber diese Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen würde (§ 665 Satz 2 BGB). Denn es war für sie nicht zu übersehen, welche Bedeutung der Bestätigung der U. Bank im Verhältnis zur Klägerin zukam oder welche Bedeutung für die Klägerin das Vorliegen einer auf sie lautenden Gesamtrechnung der Verkäuferin besaß und ob hierauf ohne Rückfrage bei der Klägerin verzichtet werden konnte.

19

b)

Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der fürsorglichen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, etwaige Abweichungen der Beklagten von bestimmten Weisungen der Klägerin seien unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als belanglos zu bezeichnen. Eine derartige Auffassung wird dem vorliegenden, einer Bank erteilten Auftrag nicht gerecht.

20

Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Banken im Akkreditivverkehr streng innerhalb der Grenzen des erteilten formalen und präzisen Auftrags halten müssen (RGZ 106, 26, 30; BGH LM Nr. 1 und 2 zu § 780 BGB). Diese Pflicht der Banken ergibt sich im wesentlichen daraus, daß sie regelmäßig keine hinreichenden Branchen- und Warenkenntnisse besitzen und die näheren Vereinbarungen zwischen dem Akkreditivbesteller und dem Akkreditierten nicht zu übersehen vermögen, so daß selbst geringfügige Abweichungen von den Weisungen des Auftraggebers diesem beträchtlichen Schaden zufügen können (BGH LM Nr. 3 zu § 665 BGB). Ebenso sind die Banken im Überweisungsverkehr gehalten, streng die Grenzen des ihnen erteilten Auftrags zu beachten (BGH WM 1961, 78, 79;  1962, 460, 461). Auch hier vermögen sie regelmäßig nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger zu überschauen, so daß diese Beziehungen für sie außer Betracht zu bleiben haben. Nichts anderes kann aber für einen Fall der vorliegenden Art gelten. Dieser ist durch den Umstand gekennzeichnet, daß die beauftragte Bank die Beziehungen zwischen dem Käufer einer Ware und dem die Bezahlung des Kaufpreises finanzierenden Dritten nicht oder nicht hinreichend genau kennt und damit nicht zu übersehen vermag, ob nicht bereits die kleinste, wenn auch in ihren Augen belanglose, Abweichung von den Weisungen des Auftraggebers diesen nicht unerheblich schädigen kann. Die Beklagte war deshalb gehalten, die Weisungen der Klägerin genau zu befolgen und jede eigenmächtige Abweichung hiervon auch dann zu unterlassen, wenn ihr der Sinn einzelner Weisungen nicht erkennbar oder nicht verständlich war. Daran konnte auch nichts, wie das Berufungsgericht meint, der Umstand ändern, daß die Beklagte auf Grund des Dokumenten-Inkasso-Auftrags der Verkäuferin auch deren Interessen zu beachten hatte. Wenn die Beklagte diese Interessen nicht ohne Abweichung von den Weisungen der Klägerin wahren konnte, dann hätte sie den Auftrag der Klägerin nicht annehmen dürfen, sondern ablehnen müssen. Jedenfalls muß sich derjenige, der einer Bank einen mit bestimmten Weisungen versehenen Auftrag erteilt, darauf verlassen können, daß die Bank den Auftrag entweder weisungsgemäß ausführt, oder ihn, falls ihr das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, ablehnt.

21

Prüft man das Verhalten der Beklagten an Hand dieser Grundsätze, so besteht kein Zweifel, daß sie wesentlich und nicht etwa nur belanglos von den Weisungen der Klägerin abgewichen ist. So war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne Belang, daß die Beklagte die Dokumente an die Käuferin und nicht an deren Hausbank übersandt hat. Das Berufungsgericht verkennt, welche Bedeutung der Besitz einer Bank an den Dokumenten, die die Ware repräsentieren, zukommt. An der Ware können verschiedene Personen berechtigt oder interessiert sein. Das Berufungsgericht übersieht insbesondere, daß die U. Bank möglicherweise auch bestimmte Interessen der Klägerin wahrzunehmen hatte oder mit deren Wahrnehmung beauftragt werden sollte und daß es deshalb für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung sein konnte, daß die Dokumente zunächst nicht in die Hände der Käuferin gelangten. Wenn das Berufungsgericht weiter meint, die Beklagte habe sich mit einer Bescheinigung über den Eingang der Dokumente bei der Käuferin anstelle der in dem Schreiben vom 19. August 1966 inhaltlich genau umrissenen Bestätigung der U. Bank zufrieden geben dürfen, so verkennt es auch in diesem Zusammenhang, daß die Vorlage einer solchen Bestätigung ebenfalls der Sicherung der Interessen der Klägerin dienen konnte. Die in dem Schreiben mehrfach erwähnte Erklärung ("confirmation") für die Ausführung der Gutschrift des überwiesenen Betrages an die Verkäuferin ergab einwandfrei, daß die Klägerin eine Bestätigung der U. Bank zur Freigabe (release) der Warendokumente zu ihren Gunsten ("for and on our behalf") erstrebte, sofern die Freigabe nicht schon erfolgt sein sollte. Ob die Klägerin auf diesem Wege erreichen konnte, daß die Warendokumente, wenn sie an die U. Bank gelangten, zu ihrer Verfügung gehalten wurden, konnte die Beklagte nicht überschauen. Für jede Bank war aber ohne weiteres deutlich, daß ein am ursprünglichen Kaufvertrag nicht beteiligter Dritter, der den Kaufpreis zur Verfügung stellte, ein Interesse daran haben konnte, eine Sicherung für seine Zahlung zu erhalten. Wie diese bewerkstelligt werden sollte, war für die Beklagte ohne Belang. Hingegen war für sie die Klausel "for and on our behalf" insofern von Bedeutung, als sie zum Inhalt der "confirmation" der U. Bank gehören mußte, damit die Weiterzahlung des überwiesenen Betrages vor sich gehen konnte ("against"). Auch ohne besondere Hervorhebung der Klausel im Text des Schreibens, wie sie das Berufungsgericht für wesentlich halten will, war deutlich, daß eine wesentliche Bedingung für die Weiterzahlung gestellt wurde. Es handelte sich demnach nicht um eine belanglose Abweichung von dem Auftrag, wenn die Beklagte die Gutschrift ohne das Vorliegen der Bestätigung der U. Bank erteilte, weil sie meinte, es werde wohl auch eine Bescheinigung der Käuferin über den Empfang der Dokumente genügen und diese könne ja ihrerseits die Dokumente an die U. Bank weiterleiten. Schließlich kann es auch nicht als belanglose Abweichung angesehen werden, wenn die Beklagte die von der Klägerin geforderte, auf ihren Namen lautende Gesamtrechnung durch das Duplikat einer auf die Käuferin ausgestellten Rechnung über eine Teillieferung ersetzt hat. Wie bereits hervorgehoben, verlangt der Waren-Dokumenten-Verkehr eine genaue und mit gewisser Förmlichkeit vorzunehmende Prüfung, ob die für die Zahlung vorgeschriebenen Urkunden mit richtigem Inhalt vorliegen. Wollte man stattdessen den Maßstäben des Berufungsgerichts folgen, so würden solche Geschäfte für die Beteiligten mit unübersehbarem Risiko belastet werden.

22

6.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin die Abweichungen der Beklagten von den im Schreiben vom 19. August 1966 enthaltenen Weisungen genehmigt hat, nicht geprüft. Von seinem Standpunkt aus hatte es hierzu auch keinen Anlaß. Diese Unterlassung nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Vielmehr kann der Senat diese Frage an Hand der unstreitigen Schreiben der Klägerin, auf welche die Beklagte allein ihr diesbezügliches Vorbringen gründet, selbst entscheiden. Wenn die Klägerin in dem Schreiben an die Beklagte vom 1. September 1966 lediglich gerügt hat, daß die Beklagte der Käuferin die Dokumente nicht "for and on our behalf" ausgehändigt habe und erst in einem weiteren Schreiben vom 5. September 1966 sämtliche Abweichungen der Beklagten von den ihr erteilten Weisungen aufgezählt hat, so kann daraus nicht entnommen werden, daß die Klägerin das Verhalten der Beklagten zunächst gebilligt habe. Ein derartiger Schluß läßt sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin an die Käuferin vom 1. September 1966 ziehen, worin sie erklärt hat, daß sie die Angelegenheit für erledigt halte. Abgesehen davon, daß diese Erklärung nicht an die Beklagte gerichtet war, außerdem nur die Zahlung von Fracht und anderen Auslagen aus sonstigen von der Klägerin für die Käuferin finanzierten Geschäften betraf, kann sie nicht ohne Zusammenhang mit einem weiteren Schreiben der Klägerin an die Käuferin vom gleichen Tage gesehen werden. Hierin hat die Klägerin aber ausdrücklich hervorgehoben, daß die Beklagte ihre Weisungen nicht befolgt habe.

23

7.

Da die Beklagte von den Weisungen der Klägerin abgewichen ist, braucht diese, wie bereits erwähnt, die Tätigkeit der Beklagten nicht als Erfüllung des ihr erteilten Auftrags gegen sich gelten zu lassen. Hieraus folgt, daß die Beklagte an sich gehalten ist, das, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, an die Klägerin herauszugeben (§§ 675, 667 BGB). Infolge der Weiterzahlung des ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Geldbetrages an die Verkäuferin ist die Beklagte hierzu jedoch nicht mehr in der Lage. Das kann aber nicht zur Abweisung der Klage führen. Denn die Beklagte hat die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, weil sie unter erheblicher Mißachtung ihrer bankmäßigen Sorgfaltspflichten die Weisungen der Klägerin nicht befolgt hat, und sie ist deshalb nach § 200 Abs. 1, § 249 BGB zur Zahlung des mit der Klage geforderten - der Höhe nach und hinsichtlich des Zinsanspruchs nicht bestrittenen - Betrages verpflichtet (vgl. Staudinger, Komm. z. BGB 11. Aufl. § 667 Rdn. 20).

24

Bei der Kostenentscheidung war zu beachten, daß die Klägerin ihre ursprüngliche Klagforderung von 186.218,55 DM in der schriftlichen Berufungsbegründung auf 170.834,- DM ermäßigt und insoweit die Klage zurückgenommen hat.

Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann