Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1985, Az.: III ZR 211/83
Voraussetzungen der Hingabe eines Darlehens; Verschaffung der Valuta durch Überweisung an einen Dritten; Ausscheiden des Darlehensgegenstandes aus dem Vermögen des Darlehensgebers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 211/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.11.1983
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 126 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1681 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 140-142 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 596-599
Prozessführer
B. Hypotheken- und Wechselbank AG, Niederlassung S.,
vertreten durch den Vorstand, H. platz ..., S.
Prozessgegner
Firma Ha. Transporte GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich Ha., D. straße ..., Bü.-St.
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, ob ein Darlehensnehmer die Darlehensvaluta empfangen hat, wenn diese auf seine Weisung durch die kreditgebende Bank einem bei ihr geführten Konto eines Dritten zur Weiterleitung gutgebracht wird und dieses Konto ohne Wissen des Darlehensnehmers einen erheblichen Sollstand aufweist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1985
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte im Oktober 1980 zwei Lastzüge, die beide aus einer Zugmaschine MAN und einem Sattelauflieger des Fabrikats M. bestanden. Die Beklagte und eine andere Bank finanzierten den Restkaufpreis für je einen Lastzug in Höhe von 172.000 DM. Die Restkaufpreiskredite hatte der Finanzmakler S. vermittelt. Die Klägerin bevollmächtigte S., das von der Beklagten zu gewährende Darlehen entgegenzunehmen; sie bat zugleich, die Darlehenssumme in Höhe von 172.000 DM auf das von S. bei der Beklagten (Niederlassung S.) unterhaltene Konto zu überweisen. Die Beklagte brachte diesen Betrag dem genannten Konto am 23. Juli 1981 gut. Auf dem Überweisungsträger ist als Verwendungszweck vermerkt: "Finanzierung Ha. Transport GmbH (= Klägerin) vom 21.7.81". In der Rubrik "Auftraggeber/Einzahler" heißt es: "Ha. Transport GmbH, B.-St. gem. sep. Auftrag v. 21.7.81". Die Beklagte belastete gleichzeitig das Konto der Klägerin mit dem an S. überwiesenen Betrag.
Der Finanzmakler S. bezahlte für die von der Beklagten finanzierte Zugmaschine an den Verkäufer den Betrag von 122.500 DM. Er übergab ferner der Firma Mössbauer einen Scheck vom 28. Dezember 1981 über den ihr zustehenden Kaufpreis von 50.000 DM für den von der Beklagten zu finanzierenden Sattelauflieger. Dieser Scheck wurde nicht eingelöst.
Die Klägerin hat inzwischen einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 50.000 DM gegen S. erwirkt, daraus aber keine Befriedigung erlangt. S. ist inzwischen verstorben; über seinen Nachlaß wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte schulde ihr noch die Auszahlung eines restlichen Darlehensbetrages von 50.000 DM. S. habe die Finanzierung im Interesse der Beklagten abwickeln sollen. Daher müsse es sich die Beklagte zurechnen lassen, daß S. den von ihr erhaltenen Betrag von 50.000 DM nicht bestimmungsgemäß an die Firma Mössbauer weitergeleitet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Die Hingabe eines Darlehens setzt neben der Einigung voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteile vom 8. April 1965 - III ZR 238/64 = LM BGB § 607 Nr. 11 - WM 1965, 496, vom 13. April 1978 - III ZR 125/76 = NJW 1978, 2294 = WM 1978, 878 und vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 - WM 1985, 221, 223 = ZIP 1985, 203, 207 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Es ist anerkannt, daß bei der Auszahlung der Darlehensvaluta auch ein Dritter eingeschaltet werden kann; der Empfänger der Darlehenssumme braucht nicht der Darlehensnehmer persönlich zu sein (Senatsurteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 117/72 = NJW 1975, 775; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 = WM 1983, 484). Es genügt vielmehr grundsätzlich, wenn ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat (Senatsurteile vom 8. April 1965 aaO, 13. April 1978 aaO; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO). Wie der Drittempfänger anschließend über das empfangene Geld weiterverfügt hat, spielt keine entscheidende Rolle mehr (Senatsurteile vom 8. April 1965 und vom 17. Januar 1985, jew. aaO).
An einer Darlehensgewährung fehlt es allerdings, wenn die Darlehensvaluta nicht in irgendeiner Form dem Vermögen des Darlehensnehmers zufließt, sondern in der Hand eines in erster Linie im Sicherungsinteresse der kreditgebenden Bank eingeschalteten Dritten ihrer Verfügung unterworfen bleibt (Senatsurteile vom 8. April 1965 und vom 17. Januar 1985, jew. aaO; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO). Ein Darlehensbetrag ist bei vereinbarter Überweisung an einen Dritten aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem des Darlehensnehmers zugeführt, wenn der Dritte ihn mindestens überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers erhalten hat. Wenn der Dritte dagegen in erster Linie im Interesse der darlehensgebenden Bank tätig geworden ist, etwa weil er ihr vor Auszahlung der Darlehenssumme Sicherheiten verschaffen soll (bei einem finanzierten Kraftfahrzeugkauf z.B. den Kraftfahrzeugbrief), so erhält der Dritte die Valuta als Beauftragter der kreditgebenden Bank. In einem solchen Fall wird die Valuta dem Darlehensnehmer durch die Überweisung an den Dritten noch nicht verschafft (Senatsurteil vom 13. April 1978 im Anschluß an Senatsurteil vom 8. April 1965, jew. aaO).
II.
Das Berufungsgericht geht von diesen Rechtsgrundsätzen aus. Ihre Anwendung im Streitfall ist allerdings nicht frei von Rechtsirrtum.
1.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte den (restlichen) Darlehensbetrag von 50.000 DM nicht im überwiegenden Interesse der Klägerin, sondern "zumindest gleichermaßen im eigenen Interesse" an den Finanzmakler S. überwiesen habe. Das schließt das Berufungsgericht zunächst daraus, daß der von der Beklagten zu finanzierende Sattelauflieger ihr sicherungsübereignet werden und S. ihr den Kraftfahrzeugbrief verschaffen sollte. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Besonderheiten des Sachverhalts nicht hinreichend beachtet.
a)
S. sollte insofern im Interesse der Klägerin als Darlehensnehmerin tätig werden, als er die Darlehenssumme an die Gläubigerin der Klägerin (Firma M.) weiterleiten sollte. Er war von der Klägerin bevollmächtigt, den Darlehensbetrag von der Beklagten entgegenzunehmen, was ebenfalls für eine Wahrnehmung von Interessen der Klägerin spricht (vgl. auch MünchKomm/H.P. Westermann Ergänzung § 607 Rn. 6).
b)
Andererseits war S. auch im Interesse der Beklagten, die sich das finanzierte Fahrzeug zur Sicherung übereignen ließ, eingeschaltet. Er beschaffte die Verkäufer-Quittungen - es bestand zunächst ein Eigentumsvorbehalt der Firma M. - und leitete die Kraftfahrzeugbriefe an die Beklagte weiter.
Daraus folgt aber angesichts der besonderen Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, noch nicht, daß S. als Drittempfänger der Darlehensvaluta überwiegend oder zumindest gleichrangig im Sicherungsinteresse der Beklagten als Kreditgeberin eingeschaltet war. S. war nämlich nach dem Vorbringen der Parteien bereits im Besitz der Kraftfahrzeugbriefe und der Verkäuferquittung, bevor die Darlehensvaluta von der Beklagten an ihn ausgezahlt war. Er konnte also der Beklagten die Sicherheiten umgehend verschaffen; er brauchte somit die Valuta nicht eine zeitlang treuhänderisch für die Beklagte zu verwahren, um erst unter Anzeige des Geldeingangs die Firma M. zur Herausgabe der Kraftfahrzeugbriefe zu veranlassen. Die Beklagte hat die Briefe auch erhalten. S. hatte hier vor allem die Interessen der Firma M., die gewissermaßen für die Klägerin eine "Vorleistung" erbracht und damit das Risiko der Beklagten vermindert hatte, zu wahren.
c)
Gegen die Annahme, daß S. in erster Linie im Interesse der Beklagten mit der Kreditabwicklung betraut war, sprechen auch folgende - von der Zeugin Mü. bekundete - Umstände, die das Berufungsgericht nicht (jedenfalls nicht erkennbar) gewürdigt hat: S., der mit mehreren Banken zusammenarbeitete, hat jeweils zunächst von einem Kunden einen Maklerauftrag entgegengenommen, bevor er dann mit einer Bank über die Finanzierung verhandelte. Die Bonität des Kunden wurde sodann von der Bank selbst geprüft.
Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß die Klägerin die Weisung, die Valuta an S. auszuzahlen, auf einem von der Beklagten stammenden Formular erteilt hat, von untergeordneter Bedeutung. Daraus ergibt sich zwar, daß auch die Beklagte an der Einschaltung von S. interessiert war, nicht aber, daß ihr Interesse das der Klägerin überwog oder ihm gleichkam.
2.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die Darlehensvaluta mit der Überweisung an S. noch nicht endgültig aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden und dem der Klägerin zugeführt worden sei, ferner mit folgenden Erwägungen begründet: Die Überweisung sei auf ein bei der Beklagten geführtes Konto des Finanzmaklers S. erfolgt. Die Beklagte habe damals Kreditforderungen in Höhe von etwa 1.000.000 DM gegen S. besessen. Die Überweisung, mit der lediglich ein Sollsaldo zurückgeführt worden sei, sei daher sofort wieder dem Vermögen der Beklagten zugeflossen. Es habe somit in dem - rechtmäßig oder rechtswidrig ausübbaren - Belieben der Beklagten gestanden, S. und damit die Klägerin über das Darlehen verfügen zu lassen.
Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Verfahrensfehlerhaft ist zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, mit der Überweisung der Valuta an S. sei lediglich dessen Sollsaldo bei der Beklagten zurückgeführt worden; die Valuta sei daher sofort wieder der Beklagten zugeflossen. Zu dieser Feststellung kam es folgendermaßen: In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (20. Oktober 1983) hatte der Klägervertreter erstmals vorgetragen, das Konto von S. bei der Beklagten habe bei der Auszahlung des Darlehensbetrages einen Sollstand von 1.000.000 DM aufgewiesen. Der Beklagtenvertreter bestritt dies und erbat eine Schriftsatzfrist von drei Wochen. Darauf erging der Gerichtsbeschluß: "Der Beklagte erhält das erbetene Schriftsatzrecht bis 3.11.1983". Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1983 wies der Beklagtenvertreter darauf hin, daß ihm nur eine Entgegnungsfrist von zwei Wochen eingeräumt worden sei, während er drei Wochen benötige. Wenn er nichts anderes höre, gehe er von einer Frist bis zum 10. November 1983 aus. Der Vorsitzende schrieb neben den letzten Satz des Schriftsatzes (Fristbewilligung bis 10. November 1983) "ja". In dem nachgelassenen Schriftsatz (Eingang 9.11.1983) trug die Beklagte unter Beweisantritt u.a. vor: Im Juli 1981 (Auszahlung der Valuta) sei ihr von den später bei S. aufgedeckten Schwierigkeiten nichts bekannt gewesen. S. habe die Finanzierung von LKW's und Lastzügen vermittelt, wobei Kaufpreise um 100.000 DM keine Seltenheit seien. Eine Kreditbeanspruchung von 1.000.000 DM sei in diesem Zusammenhang nicht außergewöhnlich. Im Juli 1981 hätten diesem Kreditvolumen auch Sicherheiten in fast doppelter Höhe gegenübergestanden.
Hiernach entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, durch die in Rede stehende Überweisung sei von Anfang an lediglich der Sollsaldo von S. zurückgeführt worden und das Geld sofort wieder dem Vermögen der Beklagten zugeflossen, der Grundlage. Die Beklagte wollte nach ihrem von dem Berufungsgericht nicht gewürdigten Vorbringen mit der Überweisung der Darlehenssumme von 172.000 DM an S. nicht dessen Sollsaldo auf dem bei ihr unterhaltenen Konto zurückführen, sondern diesem das Geld zur Weiterleitung u.a. an die Firma M. zur Verfügung stellen. Das entsprach auch dem auf dem Überweisungsträger angegebenen Verwendungszweck. S. hat auch einen Betrag von 122.000 DM an den Verkäufer der Zugmaschine abgeführt, ohne daß die Beklagte das verhindert hätte. Die Beklagte sah zudem nach ihrem Vortrag die Höhe des von S. bei ihr in Anspruch genommenen Kredits als im Rahmen der Geschäftsverbindung liegend an und hielt die von S. gestellten Sicherheiten (in fast der doppelten Höhe der Kreditsumme) für ausreichend. Sie hätte sich überdies gegenüber der Klägerin grob vertragswidrig verhalten, wenn sie auch nur einen Teil des der Klägerin gewährten Darlehens zur Abdeckung eigener Ansprüche gegen S. verwendet hätte. Das gilt um so mehr, als es in dem Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 1981, in dem sie der Klägerin die Überweisung von 172.000 DM auf das Konto von S. mitteilt, u.a. heißt: "Damit ist der Darlehensvertrag ... rechtswirksam geworden". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stand es bei rechtmäßigem Vorgehen nicht im Belieben der Beklagten, S. über den Darlehensteilbetrag von 50.000 DM verfügen zu lassen oder nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte in einer nach außen erkennbaren Weise diesen Betrag rechtswidrig von Anfang an S. nur gutgebracht habe, um dessen Bankverbindlichkeiten ihr gegenüber zu verringern.
3.
Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, daß die Darlehensvaluta mit der Überweisung an S. noch nicht endgültig dem Vermögen der Klägerin zugeführt worden sei, schließlich darauf, daß die Beklagte über das bei ihr geführte Konto von S. "die rechtliche sowie die wirtschaftliche Verfügungsmacht" gehabt habe und S. nur mit Zustimmung der Beklagten über das Konto habe verfügen können. Auch diese Begründung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht irrt zunächst darin, daß die Beklagte die Verfügungsmacht über das Konto von S. besessen habe. Solange sich dieser innerhalb der vereinbarten Kreditlinie hielt und sich seine Vermögensverhältnisse nicht verschlechterten, war die Beklagte verpflichtet, im Rahmen und nach Maßgabe des bestehenden Kreditverhältnisses seine Verfügungen über das Konto auszuführen. Die Annahme des Berufungsgerichts, S. habe nur mit Zustimmung der Beklagten über das bei ihr unterhaltene Konto verfügen können, findet im Vortrag der Parteien keine Grundlage. Auch die zu den Akten gereichten Unterlagen geben dafür nichts her. Insbesondere enthalten die den Abschluß des Darlehensvertrages zwischen den Parteien betreffenden Urkunden keinen derartigen Zustimmungsvorbehalt der Beklagten. Es ist auch nicht ersichtlich, daß S. für die Weiterleitung der Darlehensvaluta absprachegemäß einer besonderen Weisung der Beklagten bedurfte. Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, daß sich die Beklagte durch Vereinbarung mit der Klägerin die Befugnis hatte einräumen lassen, die bestimmungsgemäße Verwendung des an S. überwiesenen Geldes zu kontrollieren. Ebensowenig ist festgestellt, daß die Beklagte dem Finanzmakler S. in dem maßgebenden Zeitraum (Ende Juli/August 1981) etwa untersagt habe, den Betrag von 30.000 DM an die Firma M. weiterzuleiten. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt sprechen vielmehr gewichtige Gründe dafür, daß S. eigenverantwortlich zu entscheiden hatte, ob die Voraussetzungen für die Weiterleitung des Geldes an die Firma M. vorlagen.
4.
Die Beklagte hat allerdings einen Scheck, den S. am 28. Dezember 1981 zu Lasten des bei ihr geführten Kontos ausgestellt und der Firma M. ausgehändigt hatte, nicht mehr eingelöst. Daraus allein durfte das Berufungsgericht im Hinblick auf das entgegenstehende Vorbringen der Beklagten Jedoch nicht schließen, diese habe sich die Verfügung über die Valuta vorbehalten und sich des Geldes noch nicht zugunsten der Klägerin entäußert gehabt. Die Überweisung des Betrages an S. war bereits im Juli 1981 erfolgt. Damals hatte die Firma M. auch schon die von ihr zu schaffenden Voraussetzungen für die Weiterleitung des Betrages von 50.000 DM an sie erfüllt (Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs und der Verkäufer-Quittung an S.). Es kommt daher darauf an, von welchen Erwägungen sich die Beklagte leiten ließ, als sie etwa fünf Monate später die Einlösung des Schecks verweigerte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte damals konkrete Anhaltspunkte dafür besaß, daß S. den Betrag von 50.000 DM bestimmungswidrig verwendet hatte. In diesem Falle war die Beklagte nicht mehr verpflichtet, den von S. ausgestellten Scheck einzulösen. Sie konnte sich dann vielmehr auf den Standpunkt stellen, die Valuta sei schon im Juli 1981 der Klägerin über den von ihr beauftragten S. endgültig zugeflossen, so daß diese auch das Verwendungsrisiko trage.
Nach den gesamten Umständen ist es aber auch möglich, daß die Beklagte die Einlösung des Schecks allein deshalb abgelehnt hat, weil sich die finanziellen Verhältnisse von S. inzwischen erheblich verschlechtert hatten. Hierzu wäre die Beklagte Jedoch nach dem bisherigen Sachstand nicht befugt gewesen. Sie hätte sich in diesem Falle den Umstand zunutze gemacht, daß sie die Darlehensvaluta nicht auf ein Sonderkonto, sondern ein Kreditkonto ihres Kunden S., das einen erheblichen Sollstand aufwies, überwiesen hatte. Die Klägerin konnte jedoch als Darlehensnehmerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, daß die Beklagte es S. gestatten werde, ohne Rücksicht auf die ihm eingeräumte Kreditlinie über die Darlehensvaluta von insgesamt 172.000 DM bestimmungsgemäß zu verfügen. Die Beklagte durfte die mit der Kreditgewährung an S. verbundenen Risiken nicht auf die Klägerin verlagern. Das hätte sie indessen getan, wenn sie, ohne die Klägerin zu unterrichten, die zur Bezahlung des Lastzuges bestimmte Darlehenssumme einem erheblich im Debet befindlichen Kreditkonto von S. gutgebracht und sich dadurch für den Fall, daß sich die Kreditsituation von S. verschlechterte, eine Zugriffsmöglichkeit auf die Valuta der Klägerin eröffnet hätte.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, welche dieser beiden Fallgestaltungen vorliegt. Somit hat das Berufungsgericht die unterbliebene Einlösung des Schecks auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage gewürdigt und seine Beurteilung ist daher nicht frei von Rechtsirrtum.
III.
Nach alledem läßt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Darlehensgewährung an die Klägerin (auch) in Höhe des umstrittenen Betrages von 50.000 DM nicht verneinen. Da sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist, ist es aufzuheben und die Sache zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Für die erneute Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Der Umstand, daß S. sein Konto bei der darlehensgebenden Bank selbst unterhielt, steht allein dem Empfang des Darlehens durch die Klägerin nicht entgegen (Senatsurteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 - S. 12). Für die Frage, ob der Finanzmakler S. in erster Linie im Interesse der Beklagten mit der Abwicklung des Darlehens beauftragt wurde, kann u.a. bedeutsam sein, ob sie ihn vereinbarungsgemäß in der Verwendung der überwiesenen Valuta kontrollieren durfte oder ob er zur Weiterleitung des Geldes ihres Einverständnisses bedurfte. Die Parteien haben auch Gelegenheit, sich dazu zu äußern, ob die Nichteinlösung des am 28. Dezember 1981 ausgestellten Schecks ein Indiz für der Beklagten früher eingeräumte Kontrollrechte bildet. Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sie, als sie die Scheckeinlösung verweigerte, berechtigten Anlaß zu der Annahme hatte, S. habe zweckwidrig über den Betrag von 50.000 DM verfügt.
Richter Dr. Tidow hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn
Kröner
Boujong
Werp