Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1985, Az.: IX ZR 59/84
Verjährungsfrist; Schadensersatzanspruch; Deliktsrechtliche Merkmale; Analoge Anwendung von Verjährungsfristen; Ersatzansprüche; Konkursverwalter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 59/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 852 Abs. 1 BGB
- § 82 KO
Fundstellen
- BGHZ 93, 278 - 286
- DB 1985, 966
- JZ 1985, 580-583
- MDR 1985, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1161-1164 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 470
- ZIP 1985, 359-363
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf nicht im BGB geregelte Schadensersatzansprüche mit deliktsrechtlichen Merkmalen. So auf Ersatzansprüche der Beteiligten gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO, ohne dabei eine Unterscheidung zwischen Einzel- und Gemeinschaftsschaden zu ziehen.
Tatbestand:
Das klagende Land macht gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung geltend, weil er als Verwalter im Konkurs des Hotelkaufmanns E. vor Auskehrung eines aus der Verwertung der Masse erzielten Überschusses restliche Gerichtskosten weder gezahlt noch Rückstellungen dafür gebildet habe.
Der Beklagte hatte den Überschuß 1972 ausgezahlt. Das klagende Land nahm ihn in Höhe der gegen den ehemaligen Gemeinschuldner nicht mehr beitreibbaren Kostenforderung mit der 1981 erhobenen Klage auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht wies die Klage mit dem in ZIP 1982, 862 veröffentlichten Urteil ab. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen, an den Kläger 12 882,25 DM nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung einer schriftlichen Erklärung über die Abtretung des Anspruchs auf Gerichtskosten gegen den ehemaligen Gemeinschuldner. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, gemäß § 82 KO i. V. m. § 254 BGB die Hälfte der aus der Masse nicht beglichenen Gerichtskosten als Schadensersatz zu zahlen.
Der Anspruch sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verjährt. Für ihn gelte die Regelverjährung von 30 Jahren auch dann, wenn - wie hier - ein Dritter einen sogenannten Einzelschaden geltend mache, der sich nicht über einen an der Befriedigungsmasse eingetretenen sogenannten Gemeinschaftsschaden entwickelt habe. Die Verjährungsfristen des § 852 BGB könnten für einen solchen Anspruch nicht entsprechend gelten.
II. 1. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Anspruch des Klägers sei bereits deshalb verjährt, weil er auf die Nichterfüllung der Gerichtsgebührenschuld gestützt sei; denn der Klageanspruch ist nicht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Kostenschuld.
Gemäß § 58 KO, § 105 GKG aF (§ 60 GKG nF) hatte das klagende Land einen Anspruch darauf, daß der Beklagte als Konkursverwalter die Gerichtskosten aus der Konkursmasse zahlt. § 82 KO bewirkt nicht, daß er für diese Gebührenforderung persönlich einstehen muß. Ein Konkursverwalter haftet nicht persönlich auf Erfüllung der aus der Masse aufgrund Vertrages oder gesetzlicher Regelung geschuldeten Leistung (BGH Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = LM Nr. 2 zu § 82 KO; LG Zwickau JW 1937, 3318; Mentzel JW 1937, 3319). Er haftet vielmehr dann nach § 82 KO, wenn er durch Nichterfüllung dieser Forderung seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt hat (BGH Urt. v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56 = LM Nr. 1 zu § 82 KO). Da § 82 KO nicht dazu führt, daß das Leistungsverhältnis zwischen der Konkursmasse und dem Geschädigten auch zwischen diesem und dem Konkursverwalter persönlich gilt, können die für jene Leistungsbeziehung geltenden Verjährungsfristen (§ 89 GKG aF, § 109 GKG nF) nicht auch den Anspruch aus § 82 KO erfassen (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 195 Rdn. 6, 9).
a) Es ist heute nicht mehr streitig, daß § 852 BGB auf alle Ansprüche aus unerlaubten Handlungen in einem weit gefaßten Sinn entsprechend anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Analog § 852 BGB werden Ansprüche behandelt, die ihrem Wesen und Inhalt nach dem deliktischen Schadensersatzanspruch vergleichbar sind und für die Sondervorschriften über die Verjährung nicht gelten. Das sind Tatbestände, die an einen gegenständlichen, rechtswidrigen Eingriff in den Rechtskreis einer Person eine außerrechtsgeschäftliche Schadensersatzpflicht knüpfen (Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 852 Rdn. 131 m. Nachw. früherer teilweiser aA; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 852 Rdn. 4; Soergel/Siebert/Zeuner, BGB 10. Aufl. § 852 Rdn. 2; Hoche, Festschrift H. Lange 1977, 241, 249; Peters/Zimmermann, Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Verjährungsfristen, 1980 S. 222; RGZ 122, 320, 326; BGHZ 9, 209, 212 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]; 36, 252, 254; 57, 170, 176). Es wird damit die Tendenz verfolgt, die haftungsrechtliche Verjährung zu vereinheitlichen (MünchKomm/Mertens § 852 Rdn. 3), weil für alle diese Ansprüche gilt, daß bei Schadensersatzansprüchen eine rasche Klärung erforderlich ist. Der Schädiger kann sich nämlich in der Regel nur dann sachgemäß verteidigen, wenn der Ersatzanspruch in nicht allzu langer Frist gerichtlich geltend gemacht wird (Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. II S. 742; RGZ 157, 14, 20/21; Hoche aaO S. 248).
b) Der Konkursverwalter haftet aus § 82 KO allen Personen, denen gegenüber er seine ihm als Verwalter obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Alle diese Betroffenen sind Beteiligte im Sinne des § 82 KO (BGH Urt. v. 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = LM Nr. 3 zu § 82 KO; Urt. v. 19. Oktober 1976 - VI ZR 253/74 = WM 1976, 1336, 1337; Urt. v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 80/83 = ZIP 1984, 1506; Weber, Festschrift für Friedrich Lent, 1957, S. 301, 315 f.; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 82 Anm. 1; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 82 Rdn. 2).
Das dem Konkursverwalter übertragene private Amt (vgl. hierzu auch BGHZ 24, 393, 396) begründet zwischen ihm und den Beteiligten gesetzliche Pflichten. Es führt damit zu einer Sonderrechtsbeziehung, die nicht auf einem Vertrag beruht, aber den Kreis der Berechtigten einschränkt. Die Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters ist daher nicht an einen Verstoß gegen allgemeine Verhaltensvorschriften geknüpft, sondern rechtsgeschäftlicher Haftung insoweit ähnlich, als sie nur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkursverfahren besondere Pflichten bestehen. Andererseits ist aber § 82 KO auch deliktischer Haftung vergleichbar. Eine Vielzahl von Beteiligten kann schadensersatzberechtigt sein. Daß der Konkursverwalter zu ihnen in einer besonderen Beziehung steht, schließt die Vergleichbarkeit mit der Deliktshaftung nicht aus. Auch bei der Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB können sich die verletzten Amtspflichten aus einer gesetzlich besonders geregelten Pflichtenstellung des Amtsträgers gegenüber einem an der Amtshandlung Beteiligten ergeben, brauchen also nicht gegenüber jedem Dritten zu bestehen. Dennoch sind nach dem Gesetz auch solche Amtspflichtverletzungen unerlaubte Handlungen.
Außerdem ist die Haftung des Konkursverwalters aus § 82 KO unmittelbar an den rechtswidrigen schuldhaften Verstoß gegen die ihm gegenüber den Beteiligten auferlegten Verhaltenspflichten geknüpft, ohne daß sie sekundär an die Stelle einer anderweitigen schuldrechtlichen Verbindlichkeit des Konkursverwalters tritt (vgl. dazu Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Halbband, 1960, § 216 II S. 1338). Einer deliktsähnlichen Natur der Haftung aus § 82 KO steht auch nicht entgegen, daß sie schon bei einer Schädigung des Vermögens eingreift und nicht die Verletzung absoluter Rechte des § 823 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch bloße Vermögensschädigungen können deliktisches Unrecht sein, wenn sie durch Verstoß gegen eine von der Rechtsordnung aufgestellte Verpflichtung eintreten, die den Schutz des Vermögens des Betroffenen bezweckt (zum Beispiel §§ 823 Abs. 2, 839 BGB). Wenn die Schadensersatzpflicht des § 82 KO an einen Verstoß gegen ähnliche Pflichten geknüpft ist, überwiegen die deliktischen Merkmale dieser Haftungsvorschrift (vgl. Ennerccerus/Nipperdey aaO; vgl. auch BGHZ 9, 209, 217 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]; Hoche aaO S. 249).
c) Die hierzu vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur sind - mit wenigen Ausnahmen - undifferenziert und geben kaum Begründungen.
Das Reichsgericht lehnte in einer noch zu § 74 KO aF ergangenen Entscheidung die Anwendung des § 852 BGB auf die Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters ohne Begründung ab (RGZ 78, 186, 190). In zwei weiteren Entscheidungen zu § 82 KO bestätigte es diese Rechtsprechung und begründete die Anwendung der Regelverjährung damit, daß es sich um einen Anspruch aus einem »vertragsähnlichen Verhältnis« (RG LZ 1912, 694, 695) bzw. um einen solchen aus der Verletzung »gesetzlicher Pflichten« (RGJW 1936, 2927) handele. Ähnlich ist auch die Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (HansGerZ-B 1938, 336, 338). Der Konkursverwalter sei nicht erst durch die unerlaubte Handlung zu einem Dritten in Beziehung getreten, es habe vielmehr vor der Schädigung bereits eine durch gesetzliche Pflichten begründete Verantwortung zwischen Schädiger und Geschädigtem bestanden.
Die überwiegende Literaturmeinung nimmt - ohne eigene Begründung - zustimmend auf die Entscheidungen des Reichsgerichts Bezug (Staudinger/Dilcher aaO § 195 Rdn. 9; Soergel/Siebert/Augustin, BGB 11. Aufl. § 195 Rdn. 18; MünchKomm/von Feldmann 2. Aufl. § 195 Rdn. 12; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts 2. Aufl. § 71 III 1 f S. 722; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 82 Rdn. 12).
Eine neuere, auf Karsten Schmidt (KTS 1976, 191 ff.) zurückzuführende Auffassung trennt bei der Anwendung des § 852 BGB den sogenannten Einzel- und den Gemeinschaftsschaden. Diese Unterscheidung wurde bisher schon vorgenommen, weil die Befugnis, während des Konkursverfahrens Haftungsansprüche gegen den Konkursverwalter geltend zu machen, bei einer schuldhaft verursachten Verkürzung der Konkursmasse anders beurteilt wird als bei einem Einzelschaden, der einem einzelnen Beteiligten unmittelbar durch eine pflichtwidrige Maßnahme des Konkursverwalters zugefügt wird (vgl. dazu Jaeger/Weber aaO § 82 Rdn. 6; K. Schmidt aaO S. 191, 192 m. Nachw.; BGH Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71 = LM Nr. 7 zu § 82 KO; Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71 = NJW 1973, 1043).
§ 82 KO umfaßt nach Auffassung von K. Schmidt zwei eigenständige Haftungsbereiche. Die Verpflichtung zum Ersatz des Einzelschadens sei der Amtshaftung vergleichbar und daher deliktischer Natur. Die Haftung für den Gemeinschaftsschaden sei in dem besonderen Organschaftsverhältnis des Konkursverwalters begründet und berühre seine interne Verantwortlichkeit (K. Schmidt aaO S. 211; derselbe ZZP 1977, 38, 62; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 82 Bem. 1; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO § 82 Rdn. 1; anders aber Rdn. 11; Hess/Kropshofer, KO, 1982, § 82 Rdn. 3, 7, 11). Eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zu dieser, eine differenzierte Anwendung des § 852 BGB empfehlenden Meinung fehlt bisher.
d) Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen dem klagenden Land als Massegläubiger entstandenen Schaden, der als Einzelschaden das Land unmittelbar trifft.
Nach - in anderem rechtlichen Zusammenhang geäußerter - Auffassung des Bundesgerichtshofs beruht die Haftung des Konkursverwalters gegenüber den von einem Einzelschaden Betroffenen auf einem durch § 82 KO begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (BGH Urt. v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56 = LM Nr. 1 zu § 82 KO; Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = LM Nr. 2 zu § 82 KO). Dies rechtfertige die Anwendung des § 278 BGB, wenn der Konkursverwalter sich zur Erfüllung seiner Pflichten anderer Personen bediene (BGH Urt. v. 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = LM Nr. 3 zu § 82 KO = VersR 1961, 450, 451).
Daraus folgt jedoch nicht notwendig, daß es sich um vertragsähnliche Rechtsbeziehungen handelt.
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vorgänge, an die das Gesetz eine Haftung unmittelbar anknüpft (BGB-RGRK/Alff 12. Aufl. vor § 241 Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. vor § 305 Bem. 2 d). Mit der Aussage, daß § 82 KO ein gesetzliches Schuldverhältnis begründe, ist nichts zu den Rechtsbeziehungen gesagt, die zwischen den Beteiligten bestehen, bevor der die Haftung auslösende Sachverhalt verwirklicht wird. Der Bundesgerichtshof hat zwar auf dieses Pflichtverhältnis ebenfalls mit dem bloßen Hinweis auf das gesetzliche Schuldverhältnis § 278 BGB angewandt (BGH Urt. v. 21. März 1961 aaO). Daraus folgt jedoch nicht notwendig die Zuordnung der Beziehungen zwischen Konkursverwalter und Geschädigtem zum Vertragsrecht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Der Bundesgerichtshof wendet beispielsweise § 278 BGB auch zwischen Personen an, unter denen eine rechtliche Sonderbeziehung besteht, die nicht vertragsähnlich ist, sondern als gesetzliche Beziehung privatrechtlicher Art nicht Grundlage eines vertragsähnlichen Schadensersatzanspruchs ist (vgl. BGHZ 58, 207, 214 zur Anwendung des § 278 BGB im Rahmen der Haftung des Vollstreckungsgläubigers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Nichtfreigabe einer beim Schuldner gepfändeten, diesem nicht gehörenden Sache). § 278 BGB kann also auch auf einen Schadensersatzanspruch angewandt werden, der seiner Rechtsnatur nach Merkmale rechtsgeschäftlicher und deliktischer Haftung enthält, selbst wenn letztere überwiegen.
e) Der Senat sieht die Verantwortlichkeit des Konkursverwalters für den Einzel- und Gemeinschaftsschaden als dem Deliktsrecht nahestehend an. Sie ist Folge einer zum Schutze des Vermögens der Betroffenen von der Rechtsordnung aufgestellten Verpflichtung.
Der Konkursverwalter wird bei der Ausübung seines privaten Amtes gegenüber einer Vielzahl von Rechtsträgern in verschiedenster Weise zur Erfüllung des Konkurszwecks tätig. Damit sind Risiken für diejenigen verbunden, die die Konkursordnung in Abhängigkeit zu seiner Amtsführung bringt. Es können nicht nur die Betroffenen geschädigt werden, deren Ab- oder Aussonderungsrechte der Konkursverwalter nicht berücksichtigt oder - wie hier - deren Masseforderungen er nicht rechtzeitig erfüllt. Risiken bestehen auch für Neugläubiger, die der Konkursverwalter durch den Abschluß von Verträgen an eine Konkursmasse bindet, die die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen nicht zuläßt (vgl. BGH Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = LM Nr. 2 zu § 82 KO; Urt. v. 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = VersR 1961, 450, 451).
Der Konkurszweck erlaubt es in der Regel nicht, daß die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertigt es andererseits aber auch nicht, daß sie den Schaden tragen. Zum Ausgleich für den dem Konkursverwalter im Interesse des Konkurszwecks zugewiesenen Einfluß ist ihm daher die persönliche Haftung des § 82 KO auferlegt (Steffen Anm. zu BGH Urt. v. 5. Oktober 1982 - VI ZR 261/80 = LM Nr. 12 zu § 82 KO), weil seine Überwachung durch den Gläubigerausschuß und die Aufsicht des Konkursgerichts keinen ausreichenden Schutz gewähren (BGH Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71 = LM Nr. 7 zu § 82 KO Bl. 2 Rückseite). Mit der Haftung aus § 82 KO wird - ähnlich wie mit derjenigen aus §§ 823 Abs. 2, 839 BGB - der Zweck verfolgt, das Vermögen von Personen, die mit der Amtsführung des Konkursverwalters in Berührung kommen, gesetzlich zu schützen (vgl. auch Matzke JW 1934, 1297, 1298). Die Merkmale deliktsähnlicher Haftung überwiegen damit.
f) Die entsprechende Anwendung der Verjährungsfristen des § 852 BGB auf Ersatzansprüche der Beteiligten gegen den Konkursverwalter (§ 82 KO) ohne Unterscheidung zwischen Einzel- und Gemeinschaftsschaden erscheint dem Senat sach- und interessengerecht.
Wenn auch die jeweilige Interessenlage für sich allein nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht für ein Abweichen von der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB herangezogen werden kann (BGHZ 9, 209, 216) [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52], so kann sie doch berücksichtigt werden, wenn zu entscheiden ist, ob für einen Anspruch, der überwiegend deliktsähnliche Merkmale enthält, die Verjährungsregelung des Deliktsrechts anwendbar ist.
Es erscheint auch sachgerecht, daß durch Anwendung des § 852 BGB die Verjährungsfrist für die Haftungsfälle des § 82 KO der Verjährung der Haftung des Rechtsanwalts (§ 51 BRAO) und des Steuerberaters (§ 68 StBG) angenähert ist. Es kann damit vermieden werden, daß ein Konkursverwalter, der gleichzeitig Angehöriger dieser Berufsgruppen ist, für Teilbereiche seiner Tätigkeit wesentlich länger als für andere im Ungewissen darüber gelassen wird, ob er noch mit Ansprüchen Dritter zu rechnen hat. Gleichzeitig wird auch eine gewisse Annäherung an die Verjährungsfrist erreicht, die gemäß § 191 AO für die persönliche Haftung gilt, die den Konkursverwalter gemäß §§ 34, 69 AO trifft, wenn er steuerliche Pflichten der Masse nicht erfüllt.
Nach der Art der Tätigkeit und des Aufgabenbereichs eines Konkursverwalters ist die Gefahr, daß er dabei fahrlässig Pflichten verletzt und deswegen zur Verantwortung gezogen wird, erheblich. Es gibt eine Vielzahl Beteiligter im Sinne des § 82 KO, deren Schädigung der Konkursverwalter im Einzelfall häufig nicht kennt. Er kann daher selbst kaum kalkulieren, welche Ansprüche auf ihn zukommen werden. Für seine Haftung gilt in besonderer Weise der für die Einführung des § 852 BGB maßgebliche Gesichtspunkt, daß der Verpflichtete davor zu bewahren ist, sich noch nach vielen Jahren gegen Ersatzansprüche verteidigen zu müssen. Soweit aus der in BGHZ 24, 393, 395 veröffentlichten Entscheidung etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Beim Gemeinschaftsschaden mag allerdings der Beginn der Verjährung hinauszuschieben sein.
3. Bei entsprechender Anwendung des § 852 BGB ist der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes verjährt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).