Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1973, Az.: VI ZR 165/71
Verletzung von Pflichten eines Vergleichs- und Konkursverwalters; Schadensersatzanspruch gegen den Vergleichs- und Konkursverwalter wegen schuldhafter Verkürzung der Masse; Umfang der Aufgaben des Konkursverwalters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 165/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.08.1971
Rechtsgrundlagen
- § 82 KO
- § 59 Nr. 1 KO
- § 117 KO
- § 164 Abs. 1 KO
Fundstellen
- DB 1973, 2038-2039 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1198-1199 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Bernhard S., H., G.-F.-Straße ...
Prozessgegner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Friedrich C. J. B., H., A.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Konkursgläubiger kann Schadensersatzansprüche aus § 82 KO wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse jedenfalls nach Beendigung des Konkursverfahrens selbst gegen den Konkursverwalter geltend machen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1973
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das am 12. August 1971 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. August 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Gläubiger der Kommanditgesellschaft in Firma F. Walter E.O. K. über deren Vermögen am 26. Mai 1955 das Vergleichs- und am 11. März 1958 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurden. Der Beklagte war Vergleichs- und später Konkursverwalter. Beide Verfahren führten zur Ausschüttung einer Quote von zusammen nur wenig mehr als 10 %. Am 20. August 1962 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen angeblicher Verletzung seiner Pflichten als Vergleichs- und Konkursverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.
Er hat vorgetragen, der Beklagte habe schuldhaft die Masse verkürzt. Er habe in fünf Fällen unberechtigte Forderungen anerkannt und erreichbare Vermögenswerte nicht zur Masse gezogen. Dadurch sei ihm entsprechend seinem Forderungsanteil von 41,35 % ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.628,78 DM entstanden.
Der Beklagte meint, der Kläger sei nicht befugt, die Klageansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche seien im übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt, da er seine Pflichten als Vergleichs- bzw. Konkursverwalter nicht verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger seine Ansprüche nur noch in Höhe von 1.520,97 DM geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei nicht befugt, Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gegen den Beklagten als ehemaligen Vergleichs- und Konkursverwalter geltend zu machen.
1.
Zur Begründung seiner Auffassung verweist das Berufungsgericht darauf, daß auch während des Konkurs- verfahrens aus einem solchen Tatbestand den einzelnen Gläubigern ein Schadensersatzanspruch nicht erwachse, da sie lediglich als mittelbar Geschädigte anzusehen seien. Inwiefern sich daran durch die bloße Aufhebung des Konkursverfahrens etwas ändern sollte, sei nicht ersichtlich. Damit verkennt das Berufungsgericht die Rechtslage während des Konkursverfahrens.
Nach § 82 KO ist der Konkursverwalter den Konkursgläubigern für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die ihm gegenüber ihnen bei der Ermittlung und Verwertung der Konkursmasse im Interesse einer möglichst vollständigen und gleichmäßigen Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Gemeinschuldner obliegen. Für einen Schaden der Konkursgläubiger infolge einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten haftet der Konkursverwalter dem Geschädigten persönlich und unabhängig davon, ob und inwieweit sein Handeln zugleich Ansprüche gegen die Masse im Sinne von § 59 Nr. 1 KO entstehen läßt. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Ersatzansprüche von Aussonderungsberechtigten und Massegläubigern anerkannt (BGH Urteile vom 3. Juni 1968 - VIII ZR 326/56 - und vom 4. Juni 1968 - V ZR 304/56 = LM Nr. 1 u. 2 zu § 82 KO), gilt aber in gleicher Weise für die Schadensersatzansprüche der nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger aus § 82 KO.
Den Konkursgläubigern ist der Konkursverwalter nach § 82 KO auch dann verantwortlich, wenn der Konkursmasse durch sein Verschulden Werte entzogen werden und hierdurch die den Konkursgläubigern gemäß §§ 61 ff KO zustehende Konkursdividende verringert wird. Als wichtigste Aufgabe obliegt dem Konkursverwalter, die der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger dienende Konkursmasse zu sammeln und zu verwerten (§ 117 KO). Läßt er es hierbei an der gebotenen Sorgfalt fehlen und bewirkt er dadurch eine Schmälerung der Konkursmasse, so trifft seine Pflichtverletzung die Konkursgläubiger in ihren durch § 82 KO geschützten Interessen unmittelbar, soweit sie infolge der Masseverkürzung mit ihren zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen einen zusätzlichen Ausfall erleiden. Für diesen Ausfall hat der Konkursverwalter persönlich nach § 82 KO ohne Rücksicht darauf einzustehen, daß sich der Schaden aus einer Verringerung eines für sie fremden Vermögens (des Gemeinschuldners) entwickelt und sie den Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens wegen ihrer nicht befriedigten Forderung unbeschränkt in Anspruch nehmen können (§ 164 Abs. 1 KO).
2.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Schadensersatzanspruch in den Grenzen der auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden zusätzlichen Ausfallquote jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu. Die Verkürzung der Konkursmasse, die das Berufungsgericht als "Gemeinschaft schaden" bezeichnet und dem "Einzelschaden" des von eine Pflichtverletzung allein betroffenen Beteiligten gegenüberstellt, trifft zwar alle Konkursgläubiger, weil die Konkursmasse ihrer gemeinschaftlichen Befriedigung dient (§ 3 Abs. 1 KO), aber jeden von ihnen als "Einzelnen" in Höhe seines darauf zurückzuführenden Ausfalls bei der Masseverteilung.
Allerdings hängt der durch die Masseverkürzung dem Konkursgläubiger entstehende Schaden von der Entwicklung und dem Ergebnis des Konkursverfahrens ab; oft steht er erst bei der Schlußverteilung fest. Da es im vorliegenden Verfahren um die Geltendmachung von Ansprüchen nach Beendigung des Konkurses geht, braucht nicht erörtert zu werden, in welchem Zeitpunkt aus der Verkürzung der Konkursmasse dem Konkursgläubiger ein Schadensersatzanspruch schon während des Konkursverfahrens zuwächst. Aus demselben Grund braucht auch nicht abschließend entschieden zu werden, ob und inwieweit die Durchsetzung eines auf die Ergänzung der Teilungsmasse gerichteten Schadensersatzanspruchs während des Konkursverfahrens dem Konkursgläubiger entzogen und - ähnlich wie die Rückgewährsansprüche aus § 7 AnfG und § 37 KO - dem (neubestellten) Konkursverwalter anvertraut ist, der nach allgemeiner Meinung zur Verlegung von Masseverkürzungen berufen ist (vgl. RGZ 78, 186, 188; 89, 237, 240; 142, 184, 188; WarnR 1930, 152, 154; RG Gruchots Beitr. Bd. 31, 1129, 1130; Bd 63, 345, 348; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 82 Nr. 6,11; Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl. § 82 Anm. 4; Böhle/Stamschräder KO 10. Aufl. § 82 Anm. 2; Bley/Mohrbutter, VglO 3. Aufl. § 42 Anm. 9).
Müßte ein Schadensersatzanspruch des Konkursgläubigers wegen einer Verkürzung der Masse durch den pflichtwidrig handelnden Konkursverwalter für die Dauer des Konkursverfahrens ebenso wie ein dem Gemeinschuldner hieraus erwachsener Anspruch (vgl. hierzu Jaeger/Weber a.a.O. § 82 Nr. 11; Mentzel/Kuhn a.a.O. Anm 4) als Gegenstand der konkursmäßigen Liquidation dem Konkursverwalter überlassen werden, so würde der Anspruch - anders als der Schadensersatzanspruch des Gemeinschuldners - damit nicht dem konkursbefangenen Vermögen zugerechnet. Das widerspräche dem Zweck des § 82 KO. Dieser Bestimmung, die den § 154 Satz 1 ZVGüber die Verantwortlichkeit des Zwangsverwalters nachgebildet ist (vgl. dazu RGZ 74, 258, 259), liegt die Erwägung zugrunde, daß die Überwachung des Konkursverwalters durch den Gläubigerausschuß (§ 88 Abs. 1 Satz 1 KO) und die Aufsicht des Konkursgerichts (§ 83 KO) den Beteiligten keinen ausreichenden Schutz gewährt und die Möglichkeit der Betroffenen, sich aus den Ansprüchen des Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter zu befriedigen, dann versagt wenn dem Gemeinschuldner aus der Amtstätigkeit des Konkursverwalters kein Schaden entstanden oder er mit der die Gläubiger schädigenden Handlung des Konkursverwalters einverstanden ist. Deshalb könnten die Schadensersatzansprüche der Konkursgläubiger während des Konkursverfahrens, allenfalls der Konkursmasse als für die Zwecke ihrer konkursmäßigen Abwicklung zugeordnet gelten, nicht aber ihre Rechtsnatur als Ansprüche der Konkursgläubiger verlieren, ähnlich etwa wie bei Anordnung von Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs die Haftungsansprüche der Nachlaßgläubiger gegen den Erben für die bisherige Verwaltung des Nachlasses oder gegen den Nachlaßverwalter wegen seiner Amtsführung (§§ 1978 Abs. 2, 1985 Abs. 2 BGB).
3.
Deshalb kann der Konkursgläubiger seinen Anspruch wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse durch den Konkursverwalter jedenfalls nach Beendigung des Konkurs Verfahrens selbst geltend machen (ebenso: Jaeger/Weber a.a.O. § 82 Nr. 11; Mentzel/Kuhn a.a.O. § 82 Anm. 4; Bohle/Stamschräder a.a.O. § 82 Anm. 2; für die Haftungsansprüche des ausgefallenen Nachlaßgläubigers nach Aufhebung des Nachlaßkonkurses oder der Nachlaßverwaltung: Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. § 1978 Nr. 5; § 1985 Nr. 3; offenbar schon Planck/Flad BGB 4. Aufl. § 1985 Anm. 3; a.A. ohne Begründung RGRK BGB 11. Aufl. § 1978 Anm. 5; nicht eindeutig Staudinger/Lehmann BGB 11. Aufl. § 1978 Nr. 26).
Grundsätzlich enden das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters und die den Gläubigern auferlegten Beschränkungen mit der Aufhebung des Konkursverfahrens (§ 164 Abs. 1 KO). Die von der Masse zurückbehaltenen, einer nachträglichen Verteilung nach § 166 Abs. 1 KO vorbehaltenen Beträge, für die der Konkursbeschlag fortdauert (so Jaeger/Weber a.a.O. § 163 Nr. 7; Mentzel/Kuhn a.a.O. § 163 Anm. 6; Böhle/Stamschräder a.a.O. § 163 Anm. 4), sind in den §§ 168, 169 KO erschöpfend aufgeführt. Andere Vermögensstücke, für die nach § 166 Abs. 2 KO eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt, unterfallen dem Konkursbeschlag dagegen erst mit Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Konkursgericht (Jaeger/Weber a.a.O. § 166 Nr. 7, 10 m.w.Nachw., Mentzel/Kuhn a.a.O. § 166 Anm. 5; Böhle/Stamschräder a.a.O. § 166 Anm. 2). Bis dahin sind weder der Gemeinschuldner noch die Gläubiger an einer Verfügung über sie gehindert. Es kann daher auch dahinstehen, ob zur Konkursmasse gehörig im Sinne von § 166 Abs. 2 KO überhaupt solche Rechte angesehen werden können, die wie die hier erörterten Schadensersatzansprüche der Konkursgläubiger entsprechend den vorstehenden Ausführungen niemals Vermögensbestandteile des Gemeinschuldners geworden sind. Denn die Geltendmachung der Ansprüche ist durch § 166 KO nicht ausgeschlossen.
Für die Schadensersatzansprüche des Konkursgläubigers gegen den Konkursverwalter wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gilt nichts anderes. Es besteht dazu auch von der Sache her kein Anlaß. Die Abhängigkeit des Anspruchs von der Entwicklung und den Aufgaben der konkursmäßigen Liquidition, die eine Beschränkung der Geltendmachung dieser Ansprüche während des Konkurses rechtfertigen könnte, ist mit der Durchführung der Schlußverteilung aufgehoben. Dann steht fest, bei welchem beteiligten Konkursgläubiger in welchem Umfang die pflichtwidrige Verkürzung der Masse zu einem zusätzlichen Ausfall der Konkursforderung geführt hat. Deshalb besteht spätestens von diesem Zeitpunkt ab kein Grund, die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche anders zu behandeln als in Haftungsfällen, die auf einem pflichtwidrigen Verhalten bei der Wahrnehmung von Vermögensinteressen Dritter außerhalb des Konkursverfahrens beruhen. Auch die Anfechtungsrechte des Konkursgläubigers nach dem Anfechtungsgesetz, deren Verfolgung für die Dauer des Konkursverfahrens dem Konkursverwalter zustand (§ 13 Abs. 1 AnfG), können nach der Beendigung des Konkursverfahrens wieder von dem Gläubiger selbst geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 4 AnfG). Zwar ist der Anspruch nach § 82 KO anders als die Rückgewährsansprüche nach § 13 AnfG aus dem Konkursverfahren hervorgegangen und von seinem Ergebnis beeinflußt; das allein zwingt jedoch nicht dazu, die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche nach Beendigung des Konkurses nur unter konkursrechtlichen Beschränkungen zuzulassen, nachdem der Zweck, dem diese Beschränkungen dienen sollen, nicht mehr besteht.
Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht beigetreten werden, daß für die Zulassung eigener Schadensersatzansprüche jedes einzelnen Gläubigers eine Notwendigkeit nicht anerkannt werden könne. Nicht Immer besteht in den Fällen der schuldhaften Verkürzung der Masse durch den Konkursverwalter ein Ersatzanspruch des Gemeinschuldners, den der Gläubiger gegebenenfalls pfänden und sich überweisen lassen könnte, um dann selbst gegen den Konkursverwalter vorzugehen. Gelingt es etwa dem Gemeinschuldner, Massebestandteile vor dem allzu leichtgläubigen Konkursverwalter verborgen zu halten, oder wirken Gemeinschuldner und Konkursverwalter zum Nachteil der Konkursgläubiger zusammen, kommen zwar Schadensersatzansprüche der Konkursgläubiger nach § 82 KO, nicht aber solche des Gemeinschuldners in Betracht. Ihm gegenüber fehlt es in solchen Fällen sowohl an einer Pflichtverletzung des Konkursverwalters als auch an einer Schädigung.
Zu Recht weist die Revision zudem darauf hin, daß ein unmittelbares Vorgehen der Gläubiger gegen den Konkursverwalter oftmals gegenüber einer Nachtragsverteilung der einfachere und kostensparendere Weg ist.
4.
Entsprechendes gilt für die aus § 42 VerglO hergeleiteten Ansprüche. Auch sie können jedenfalls nach Beendigung des Anschlußkonkursverfahrens von den Gläubigern unmittelbar gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
5.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen das Berufungsgericht zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht darüber befunden hat, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen.
Sonnabend
RiBGH Dunz ist beurlaubt und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben Nüßgens
Dr. Steffen
Dr. Kullmann