Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1982, Az.: VI ZR 261/80
Notarielle Beurkundung eines Pachtvertrages; Geltendmachung eines Schadens durch zeitweilige Fortführung eines Betriebes ; Verwirklichung eines Vorkaufsrechts bei einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren; Verletzung von Pflichten als Konkursverwalter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 261/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 11.09.1980
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 85, 75 - 83
- MDR 1983, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1799-1801 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1458-1461
Prozessführer
Rechtsanwalt Wolf T., N.,
Prozessgegner
Nikolaus E., S.-D.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Grenzen der Pflichten des Konkursverwalters aus § 82 KO, bei Vertragsverhandlungen zur Konkursmasse den Vertragspartner aufzuklären und zu beraten (hier: Betriebsfortführung durch Verpachtung).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Feriensenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. September 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Konkursverwalter in dem am 15. Juli 1975 eröffneten Anschlußkonkurs über das Vermögen der Sauerkonservenfabrik Firma P.-Werke GmbH. Um die Betriebsstillegung abzuwenden, verhandelte er wegen einer pachtweisen Betriebsübernahme mit dem Kläger, der am Konkurs als Konkursgläubiger beteiligt war. Die Verhandlungen waren dadurch erschwert, daß das Betriebsgrundstück mit mehr als 2,5 Millionen DM zugunsten der Kreissparkasse N. belastet war und diese die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben wollte, andererseits der Kläger wegen der erheblichen Aufwendungen zur Fortführung des Betriebs und zum Bau der vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Kläranlage eine ungestörte Pachtdauer von mindestens 5 Jahren und eine Option auf den Erwerb des Betriebes verlangte. Am 17. Juli 1975 schlossen die Parteien nach bis in die Nacht hinein dauernden Verhandlungen einen Pachtvertrag, in dem es u.a. hieß:
"I.-V.
...VI.
Der Pachtvertrag läuft zunächst auf 5 Jahre.VII.
Der Pachtzins beträgt 85.000 DM p.a. ...VIII.
...IX.
Der Pächter erhält ein Vorkaufsrecht über das Pachtobjekt zum Preis von 1,5 Mio. DM.X.
Der Pächter erteilt für ein eventuelles Zwangsversteigerungsverfahren eine Ausbietungsgarantie über den Betrag von 1,5 Mio. DM.XI.
Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall der Zwangsversteigerung gemäß § 59 ZVG, daß bei einem anderen Bieter als dem Pächter ein Zuschlag erst bei einem Gebot von 3,0 Mio. DM erfolgen soll.Der Erwerber ist an die Pachtdauer gem. Ziff. VI gebunden."
Die Parteien waren sich bewußt, daß der privatschriftlich niedergelegte Vertrag noch der notariellen Beurkundung bedurfte; dazu kam es jedoch nicht mehr.
Der Kläger nahm sofort die Produktion auf, stellte jedoch den Betrieb am 16. August 1975 wieder ein. Am 28. Juli 1975 wurde die Zwangsverwaltung über das Betriebsgrundstück angeordnet; im April 1976 wurde es auf Betreiben der Kreissparkasse N. zwangsversteigert.
Der Kläger hat den Beklagten für den Schaden verantwortlich gemacht, der ihm durch die zeitweilige Fortführung des Betriebes entstanden sei. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe ihn mit teilweise unrichtigen Zusicherungen und Erklärungen zum Vertragsschluß veranlaßt. Er habe ihm unter Hinweis auf die §§ 57 ff ZVG erklärt, er müsse nur die Kläranlage bauen, dann sei der Ersteher in einer Zwangsversteigerung erst nach 5 Jahren zur Kündigung des Pachtvertrags berechtigt. Der Beklagte habe ihn auch nicht darauf hingewiesen, daß eine Gewerbeuntersagung gedroht habe, wenn die Kläranlage nicht umgehend gebaut wurde, und daß für den Bau der Kläranlage noch ein Grundstück habe erworben werden müssen. Außerdem habe er ihm verschwiegen, daß die Warenzeichen nicht der Gemeinschuldnerin, sondern der Firma T. zugestanden hätten.
Der Kläger hat seinen Schaden zuletzt auf der Grundlage seines negativen Interesses auf 300.000 DM errechnet und mit seiner Klage von dem Beklagten verlangt, ihm einen vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzenden Betrag zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der beklagte Konkursverwalter dem Kläger einen durch Eingehung des Pachtvertrags entstandenen Schaden gemäß § 82 KO zu ersetzen. Dazu erwägt das Berufungsgericht:
Dem Verlangen des Klägers nach einer ungestörten Pachtdauer von mindestens 5 Jahren und einer Option zum späteren Erwerb des Betriebs hätten die Vereinbarungen in Nr. VI, IX, X und XI des Vertrages Rechnung tragen sollen; die Abreden seien jedoch für diese Zwecke wertlos gewesen. Abgesehen von der Formbedürftigkeit des Vertrages nach § 313 BGB, über die sich allerdings beide Parteien von vornherein im klaren gewesen seien, habe das "Vorkaufsrecht" (Nr. IX) bei einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht verwirklicht werden können. Die dem Kläger zugesicherte Pachtdauer von 5 Jahren (Nr. VI) sei gegenüber dem Kündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung nicht geschützt gewesen. Die dazu von dem Beklagten gegenüber dem Kläger bei den Verhandlungen vertretene Rechtsauffassung, dieser könne durch Investitionen nach Art eines "verlorenen Baukostenzuschusses" das Kündigungsrecht einschränken (§ 57 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ZVG), sei zwar grundsätzlich richtig gewesen. Auch hätten als Investitionen in diesem Sinne die Mittel zur Errichtung der Kläranlage angesehen werden dürfen. Um den Kündigungsschutz auszulösen, seien jedoch besondere Vereinbarungen über die Investitionsverpflichtungen des Klägers noch vor der Beschlagnahme des Grundstücks in der Zwangsverwaltung erforderlich gewesen. Ferner habe klargestellt sein müssen, daß die staatlichen Zuschüsse für die Kläranlage vor einem Zuschlag des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren ausgereicht sein mußten, sowie daß für die Kläranlage noch ein Grundstück zu erwerben gewesen sei; denn der Kündigungsschutz setze voraus, daß der "Baukostenzuschuß" im Zeitpunkt des Zuschlags bereits geleistet sei. Die Ausbietungsgarantie (Nr. X) sei praktisch wertlos gewesen, weil sie jedenfalls der Zustimmung der dinglichen Gläubiger bedurft habe. Die Abrede, daß bei einem anderen Bieter als dem Kläger ein Zuschlag erst bei einem Gebot von 3 Mio. DM erfolgen solle (Nr. XI Abs. 1), habe gegen § 81 Abs. 1 ZVG verstoßen. Ebenfalls sei die Abrede in Nr. XI Abs. 2 des Vertrages über die Bindung des Erwerbers des Grundstücks an die Pachtdauer ohne jede rechtliche Wirkung gewesen.
Auf all das habe der Beklagte, dessen rechtskundigen Rat der Kläger erkennbar gesucht und dem er auch vertraut habe, bei den Vertragsverhandlungen hinweisen müssen; hierzu sei er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter verpflichtet gewesen. Bei ordnungsmäßiger Aufklärung des Klägers wäre dieser das Pachtverhältnis nicht eingegangen. Die im Vertrauen auf den Vertrag gemachten Aufwendungen habe der Beklagte ihm daher grundsätzlich zu ersetzen.
II.
Das hält den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
1.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Nach § 82 KO muß der Beklagte persönlich für Schäden einstehen, die er unter Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter den Beteiligten schuldhaft zufügt. In den Schutzkreis dieser Pflichtenstellung waren auch die Vertragsverhandlungen über die Verpachtung des Betriebsgrundstücks einbezogen, mit denen der Beklagte der Konkursmasse die Nachteile einer Einstellung des Betriebs ersparen wollte. Offen bleiben kann, ob die Interessen, für deren Verletzung der Kläger Ersatz fordert, auch seiner Beteiligung am Konkurs als Konkursgläubiger zugeordnet werden können. "Beteiligter" i.S. von § 82 KO war er insoweit jedenfalls als Verhandlungs- und Vertragspartner der Konkursmasse. Dafür kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Pachtvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist, insbesondere welcher Einfluß dem Umstand, daß Teile des Vertrags mangels notarieller Beurkundung nicht wirksam geworden sind, auf die übrigen Vertragsabreden beizumessen ist. Verwalterpflichten des Beklagten, hier insbesondere Mitteilungs- und Aufklärungspflichten, erwuchsen dem Kläger als Massegläubiger gegenüber (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 KO) bereits bei Eintritt in die Pachtverhandlungen (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71 = NJW 1973, 1043; vom 25. März 1975 - VI ZR 75/73 = VersR 1975, 767 und vom 10. April 1979 - VI ZR 77/77 = LM KO § 82 Nr. 11 - NJW 1980, 55; Weber, Festschrift für Friedrich Lent, 1957, 301, 315 ff). In diesem Zusammenhang kann die Revision auch nicht geltend machen, daß das Vertrauen des Klägers in die Sicherung seiner Interessen durch den Vertrag schon deshalb nicht schutzwürdig gewesen sei, weil von vornherein Klarheit darüber bestanden habe, daß der Vertrag noch habe notariell beurkundet werden sollen, und es dieser Kenntnis des Klägers ebenso wie dem Schutzzweck der Beurkundung, übereilten Vereinbarungen vorzubeugen, zuwider laufen würde, wenn der Kläger den Beklagten wegen Unzulänglichkeiten des Vertrags zur Verantwortung ziehen könnte. Die am 17. Juli 1975 bis in die Nacht geführten Verhandlungen standen unter dem Druck, daß darüber, ob der Betrieb eingestellt oder von dem Kläger fortgeführt werden sollte, angesichts davon abhängender Dispositionen über die "vor der Tür" stehenden Gurkenanlieferungen möglichst noch am selben Tage, also noch vor einem Notartermin entschieden werden sollte. Deshalb hatte unstreitig der Beklagte dem Kläger damals versichert, er werde sich an die Vereinbarung auch ohne Beurkundung halten. Zu dieser Erklärung kann sich der Beklagte heute nicht in Widerspruch setzen.
2.
Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Pflichten des Konkursverwalters, wenn es dem Beklagten zur Last legt, daß das Interesse des Klägers an einem längerfristigen, in einer Zwangsversteigerung geschützten Pachtverhältnis und an einer Erwerbsoption nicht besser vertraglich abgesichert worden ist.
a)
In erster Linie ergab sich die Pflichtenstellung des Beklagten aus den Aufgaben seines Amtes, für die anteilige Befriedigung der Gläubiger der Gemeinschuldnerin zu sorgen. Diese Ziele durfte er freilich nur unter gebotener Rücksichtnahme auf die Geschäftspartner durchsetzen, mit denen er zur wirtschaftlich sinnvollen Liquidierung oder zur Sanierung des Betriebs Verbindung aufnahm. Insbesondere durfte er diese nicht ohne besondere Aufklärung in die wirtschaftlichen Risiken hineinziehen, die mit Geschäften mit der Konkursmasse für sie verbunden waren, und hatte zum Schutz ihrer Interessen auch über die Entwicklung der Konkursmasse zu wachen (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 10. April 1979 aaO).
b)
Um Versäumnisse des Beklagten bei der Aufklärung des Klägers über Gefahren, die sich aus den seiner Einsicht entzogenen Verhältnissen des Konkurses ergeben konnten, geht es jedoch hier nicht. Der Kläger hatte an der Gläubigerversammlung vom 15. Juli 1975, in der der Beklagte mit den Pachtverhandlungen beauftragt worden war, selbst teilgenommen; er kannte das bei Fortführung des Betriebs erforderliche bedeutende finanzielle Engagement; er wußte von den Belastungen zugunsten der Kreissparkasse N. als Hauptgläubigerin und dem unmittelbar drohenden Zwangsversteigerungsverfahren durch sie. Auch über die Hindernisse, die aus der Nichtbeteiligung der Kreissparkasse N. am Vertrag für die Verwirklichung des Vertragszwecks entstehen konnten, war er jedenfalls im Grundsatz nicht im Unklaren gelassen; auf sie hin sind die Vereinbarungen konzipiert worden.
c)
Auf die unvollkommene Absicherung der Erwerbsoption (Nr. IX, XI Abs. 1 des Vertrages) kann die Klage nicht gestützt werden. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Umstand für die Ersatzansprüche des Klägers nicht schon deshalb außer Betracht zu lassen ist, weil dieser selbst die Einstellung des Betriebs allein auf die nicht ausreichende Sicherung des Pachtrechts zurückführt. Jedenfalls gehörte es nicht zu den Pflichten des Beklagten als Konkursverwalter, den Kläger über die rechtlichen Grenzen des "Vorkaufsrechts" zu unterrichten. Der Beklagte hatte über die Verhältnisse des Konkurses aufzuklären; in diesem Rahmen erwuchsen ihm gegebenenfalls auch rechtliche Beratungspflichten. Er hatte jedoch nicht die Pflichten eines vom Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsberaters, dessen Verantwortlichkeit das Berufungsgericht dem Beklagten im Ergebnis auferlegt. Grundsätzlich war es Sache des Klägers, sich den erforderlichen Rechtsrat selbst zu beschaffen, zumal für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß er Verbindung zu einer Rechtsanwaltskanzlei gehabt hat.
Anderes ist auch nicht durch die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, der Kläger habe erkennbar den rechtskundigen Rat des Beklagten gesucht und diesem auch vertraut. Auf diese Weise können seinem Geschäftspartner nicht Aufgaben und Verantwortung eines Rechtsberaters zugeschoben werden. Zwar können schon nach allgemeinen Grundsätzen der c.i.c. dem Verhandlungspartner, insbesondere wenn dieser als berufsmäßiger Sachkenner eine Garantenstellung einnimmt, Pflichten zur besonderen Aufklärung seines Vertragsgegners aufgegeben sein, wenn jener im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages und die Erreichung des Vertragszwecks zu erheblichen Aufwendungen veranlaßt wird (vgl. BGHZ 71, 386, 396; 77, 172 [BGH 22.05.1980 - II ZR 209/79]; jeweils m.w.Nachw.). Ob die Verletzung solcher Pflichten nicht nur eine Haftung der Konkursmasse, sondern stets auch eine persönliche Haftung des Konkursverwalters nach § 82 KO auszulösen vermag, kann dahingestellt bleiben. Sie erstrecken sich jedenfalls nicht auf eine Rechtsberatung über Vertragskonstruktionen, über die wie hier beide Vertragspartner einen Ausweg aus ihnen bekannten rechtlichen Schwierigkeiten suchen und deren grundsätzliche Problematik deshalb keinem Beteiligten verborgen bleiben kann; das gilt jedenfalls dann, wenn nicht der eine Vertragspartner dem anderen besonderen Grund zu der Annahme gibt, die Lösung sei über jeden Zweifel erhaben. Dafür fehlt bezüglich der Abreden über das "Vorkaufsrecht" (Nr. IX) und über die Zuschlagsbedingungen (Nr. XI Abs. 1) jeder Anhalt; letztere Abmachung unterstreicht vielmehr, daß die Parteien an der Wirkungslosigkeit des "Vorkaufsrechts" bei einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung kaum gezweifelt haben können. Die "Ausbietungsgarantie" in Nr. X des Vertrages hat der Kläger dem Beklagten gegeben; schon deshalb scheidet eine etwaige Unwirksamkeit dieser Abrede als Grundlage für die Ersatzansprüche des Klägers aus.
d)
Für eine persönliche Haftung des Beklagten gemäß § 82 KO ist allenfalls in Betracht zu ziehen, daß er unter Hinweis auf den Kündigungsschutz nach § 57 c ZVG dem Kläger versichert hat, die gemäß Nr. VI des Vertrages auf zunächst 5 Jahre vereinbarte Pachtdauer sei auch gegenüber einem Zwangsversteigerungsverfahren geschützt; darauf ist auch Nr. XI Abs. 2 des Vertrages zurückzuführen. Der Beklagte hat seiner Erklärung dadurch zusätzlichen Nachdruck gegeben, daß er sich gegen eine Haftung gegenüber der Kreissparkasse N. wegen seiner Mitwirkung an der Begründung dieses Kündigungsschutzes auf Kosten des Klägers hat versichern lassen.
Indes kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt, auch auf den dazu festgestellten Sachverhalt nicht gestützt werden.
aa)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nach § 57 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 ZVG im Falle einer Zwangsversteigerung des Pachtgrundstücks dem sog. Ausnahmekündigungsrecht des Erstehers (§ 57 a ZVG) als Leistung eines "verlorenen Baukostenzuschusses" Investitionen von etwa 100.000 DM zur Errichtung der erforderlichen Kläranlage hätte entgegenhalten können. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte auf diese Weise für die vorgesehene Pachtdauer von 5 Jahren ein Kündigungsschutz erreicht werden können, sofern nur zwischen Verpächter und Pächter vor der Beschlagnahme des Grundstücks eine Vereinbarung über die Bedingungen für diese Leistungen getroffen und die Investitionen bis zum Zuschlag des Grundstücks in der Zwangsversteigerung tatsächlich erbracht wurden.
Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten deshalb auch nicht vor, seine Darlegungen zur "Zuschlagsfestigkeit" der Vereinbarungen über die Pachtdauer "ins Blaue hinein" gemacht und bei dem Kläger Vorstellungen über eine Rechtslage erweckt zu haben, für die es von vornherein an einer ausreichenden Grundlage gefehlt hätte. Jedoch hätte sich der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit beruhigen dürfen, daß für das Pachtverhältnis eine solche "zuschlagsfeste" Position damals erreichbar erschien. Vielmehr sei er, so meint das Berufungsgericht, dem Kläger gegenüber auch verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, daß die weiteren Voraussetzungen für den Kündigungsschutz geschaffen wurden. Er habe mit ihm die genauen Einzelheiten für dessen Verpflichtung zur Finanzierung der Kläranlage festlegen und klarstellen müssen, daß diese Leistungen bis zu einem Zuschlag zu erbringen waren. In diesem Zusammenhang habe er die genaueren Verhältnisse für die Errichtung der Anlage ermitteln, insbesondere sich danach erkundigen müssen, ob staatliche Mittel überhaupt in dieser kurzen Zeit hätten zur Verfügung gestellt werden können und unter welchen Bedingungen sie an den Kläger hätten ausgereicht werden dürfen; er hätte feststellen müssen, daß mehrere zeitaufwendige Maßnahmen notwendig gewesen seien, die bei dem Zeitdruck, unter dem der Kläger gestanden habe, sofort hätten in die Wege geleitet werden müssen.
bb)
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision zu Recht. Auch insoweit legt das Berufungsgericht an die Pflichten des Beklagten zur Wahrung der Interessen des Klägers Maßstäbe an, die für die Rechtsberatung aufgrund eines Anwaltsvertrages durchaus zutreffen können, die jedoch die Amtspflichten eines Konkursverwalters überspannen.
Freilich mußte auch der Beklagte als Konkursverwalter im Interesse der Konkursmasse der Sicherung des Vertragszwecks, mit dem die Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin erreicht werden sollte, besondere Aufmerksamkeit schenken. Insoweit war seine Pflichtenstellung jedoch zunächst durch seine Aufgabe gekennzeichnet, Interessen der Gläubigergesamtheit an einer wirtschaftlichen Lösung wahrzunehmen. Ob und inwieweit er durch die ihm vom Berufungsgericht vorgeworfenen Versäumnisse Pflichten gegenüber der Konkursmasse verletzt haben kann, ist hier zwar ebensowenig erheblich wie die Frage, ob er sich Ersatzansprüchen der Kreissparkasse N. aussetzte, wenn er daran mitwirkte, das Pachtverhältnis "zuschlagsfest" zu machen. Aber diese Fragestellungen verdeutlichen, daß ihn der Kläger nicht als seinen Interessenvertreter für sich allein beanspruchen konnte; vielmehr war es in erster Linie seine eigene Sache, seine Interessen als Pächter ausreichend abzusichern.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte ausdrücklich oder durch sein Verhalten dem Kläger diese Verantwortung abgenommen oder für ihn einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, an dem sich der Beklagte nach Treu und Glauben redlicherweise festhalten lassen müßte. Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt jedoch keine hinreichende Grundlage.
Daß der Beklagte dem Kläger eine Pachtdauer von 5 Jahren im Sinne einer Garantiezusage zugesichert hätte, nimmt offensichtlich auch das Berufungsgericht nicht an. Für einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Beklagten fehlt jeder Anhaltspunkt; darauf hatte schon das Landgericht zutreffend hingewiesen.
Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte seine Erklärungen zum Kündigungsschutz in einer Weise abgegeben hat, daß der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, eigener Prüfung und Verantwortung enthoben zu sein. Dazu reicht nicht schon aus, daß er der Sachkunde des Beklagten als Rechtsanwalt vertraut hat, worauf das Berufungsgericht abhebt. Der Beklagte war nicht "sein" Rechtsanwalt, sondern sein Vertragspartner; als solcher war er insbesondere nicht verpflichtet, die Rechtslage ausschließlich nach den Interessen des Klägers zu beurteilen und gar den für diesen sichersten Weg anzuraten. Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte des Beklagten durfte der Kläger nur setzen, wenn die Verhandlungen damals keinen Zweifel über eine umfassende und abschließende Klärung dieses Fragenkreises zugelassen hätten und der Beklagte hätte erkennen müssen, daß der Kläger zu weiterer Nachprüfung keinen Anlaß nehmen werde. Die tatsächliche Grundlage für solches berechtigtes Vertrauen hat der Kläger darzutun und nachzuweisen. Daran fehlt es hier. Nach der Darstellung des Beklagten haben die Parteien diese Fragen im Verlauf der Besprechung erst spät und nebenbei angesprochen und versucht, sie unter Zuhilfenahme eines Kommentars zu klären. Dazu ist ferner zu berücksichtigen, daß die Parteien bei den Besprechungen unstreitig davon ausgegangen sind, es werde später ein Notar hinzugezogen. Außerdem hat der Beklagte unwiderlegt vorgetragen, der Kläger sei damals selbst durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten gewesen. All das spricht dafür, daß der Beklagte einen Vertrauenstatbestand nach Maßgabe des zuvor Gesagten nicht gesetzt hat. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Vortrag des Klägers über den Verlauf der Besprechung ergeben ausreichende Ansatzpunkte dafür, daß der Beklagte die Verantwortung für eine Rechtsberatung des Klägers übernommen hat.
3.
Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten. Andererseits ist dem Revisionsgericht eine Abweisung der Klage nicht möglich, da sich das Berufungsgericht mit dem Klagevorbringen zur drohenden Gewerbeuntersagung und zur Überlassung der Warenzeichen noch nicht befaßt hat. Die Sache war deshalb zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann