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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1975, Az.: VI ZR 75/73

Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters bei Pflichtverletzung nach § 82 Konkursordnung (KO); Pflichten des Konkursverwalters bei Fortführung des Betriebes des Gemeinschuldners gegenüber Lieferanten ; Prüfung eines Verfahrensverstoßes durch das Berufungsgericht bei nachträglicher Beurteilung der finanziellen Lage eines Unternehmens unter der Verwaltung eines Konkursverwalters; Pflichten eines Konkursverwalters im Zusammenhang mit der Überwachung der Konkursmasse bei der Abwicklung eines Factoring-Vertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1975
Aktenzeichen
VI ZR 75/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld
OLG Hamm - 23.11.1972

Prozessführer

Dr. Artur N., L./O., Z.weg ...

Prozessgegner

Firma Eduard H. Nachf. KG. Holzimport, E.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Ludwig S., E., Kreis H., B.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zu den Pflichten des Konkursverwalters bei Fortführung des Betriebs des Gemeinschuldners gegenüber Lieferanten des Betriebs (Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71 = LM KO § 82 Nr. 6 = NJW 1973, 1043 = VersR 1973, 521).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens,
Dunz,
Dr. Steffen und
Lohmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Beklagte führte in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Gebrüder Hö. in Bad O. (Konkurseröffnung im Januar 1968) als Konkursverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses deren Möbelfabrik in der Erwartung fort, den Bestand der Konkursmasse so zu mehren, daß er Anfang 1969 einen Zwangsvergleich schließen könne. Die hierfür erforderlichen Betriebsmittel sollten zum größten Teil aufgrund eines Factoring-Vertrages mit der N. F.-AG in B. (im folgenden: N.) beschafft werden. Dementsprechend trat die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit sämtliche neu entstehende Forderungen aus ihren Warenlieferungen an die N. ab, die ihrerseits diese Forderungen durch laufende Überweisungen auf das Konkurskonto bei der Volksbank bevorschußte. Im Herbst 1968 stellte sich eine Beengung der Liquidität der Gemeinschuldnerin ein. Die Lieferantenverbindlichkeiten betrugen am 30. Dezember 1968 rd. 250.000 DM; sie stiegen bis zum 30. September 1969 auf 1.228.927,70 DM an. Daraufhin stellte der Beklagte den Betri eb wegen Unzulänglichkeit der Konkursmasse ein.

2

Die Klägerin hat noch Forderungen aus ihren Lieferungen von Holz und Spanplatten an die Gemeinschuldnerin, die der Beklagte ihr ab Anfang 1969 in Auftrag gegeben hatte. Nachdem diese wegen der Unzulänglichkeit der Konkursmasse bisher nicht erfüllt worden sind, nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch. Von ihren in Höhe von 59.321,97 DM angemeldeten und festgestellten Ansprüchen hat sie einen Teilbetrag von 25.000 DM geltend gemacht.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hält im Ergebnis zu Recht den Beklagten wegen Versäumung seiner Pflichten als Konkursverwalter zum Ersatz des eingeklagten Schadens nach § 82 KO für verpflichtet.

5

I.

Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1973 (VI ZR 118/71 = LM KO § 82 Nr. 6 = NJW 1973, 1043 = VersR 1973, 521), in der es um die Inanspruchnahme des Beklagten durch einen anderen Lieferanten der Gemeinschuldnerin aufgrund eines im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhaltes ging, näher dargelegt, daß der Beklagte den Betrieb der Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Konkurses grundsätzlich nur so lange weiterführen durfte, als Gewähr dafür bestand, daß die hierfür neu einzugehenden Verbindlichkeiten durch die Konkursmasse voll gedeckt waren, insbesondere die Liquidität der Masse Erfüllung dieser Verpflichtungen jedenfalls innerhalb den Gläubigern zumutbarer Zeit nach Fälligkeit zuließ. Dieser Grundsatz folgt aus dem besonderen wirtschaftlichen Risiko, das mit der Weiterführung eines solchen Unternehmens unter solchen Umständen verbunden ist und in das der Beklagte Dritte jedenfalls nicht ohne entsprechende Aufklärung hineinziehen durfte. Soweit ausnahmsweise die Fortführung des Betriebes bei sich abzeichnender Masseunzulänglichkeit überhaupt noch verantwortet werden konnte, mußte der Beklagte bei Neubestellungen die Lieferanten zumindest über zu befürchtende Schwierigkeiten ins Bild setzen. Er durfte nicht durch Zusicherungen, aber auch nicht durch Schweigen den Anschein erwecken, die neu eingegangenen Verbindlichkeiten seien durch die Konkursmasse hinreichend gedeckt, wenn die Lage der Konkursmasse dieses Vertrauen nicht mehr recht fertigte. Bei Verletzung dieser ihm als Konkursverwalter gegenüber den Lieferanten als Massegläubigern (§ 59 Nr. 1 KO) obliegenden Pflicht können diese, wenn sie wegen Unzulänglichkeit der Masse keine oder doch nur verhältnismäßige Befriedigung aus den zur Masse eingegangenen Lieferverträgen finden, den darin liegenden Schaden gegen den Beklagten persönlich nach § 82 KO geltend machen, ohne abwarten zu müssen, ob und inwieweit die Masseunzulänglichkeit wieder behoben und die Masseforderung durchsetzbar werden kann. Auch dies ist bereits in dem genannten Senatsurteil vom 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71 a.a.O. näher dargelegt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

6

II.

Diese Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 82 KO hat das Berufungsgericht auch für den vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler bejaht.

7

Wie der Tatrichter feststellt, hatte sich bereits bei Erteilung der ersten Lieferaufträge an die Klägerin im Januar 1969 die Gefahr abgezeichnet, daß die Liquiditätsschwierigkeiten, die unstreitig seit Herbst 1968 aufgetreten waren, ihre Ursache in der Masseunzulänglichkeit hatten, die im Herbst 1969 schließlich zur Einstellung des Betriebes führte. Jedenfalls ab Mai 1969, als die der Klageforderung zugrundeliegenden, nicht mehr bezahlten Bestellungen aufgegeben wurden, bestanden danach ernst zu nehmende Anzeichen dafür, daß die Forderungen der Klägerin weder bei Fälligkeit noch alsbald danach aus der Masse würden erfüllt werden können. Diese Gefahr nicht ausreichender Deckung der Lieferverbindlichkeiten hätte der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts bei pflichtbewußter Überwachung und Führung des Betriebes jedenfalls damals erkennen können. Nach den oben dargelegten Grundsätzen durfte er daher der Klägerin Lieferaufträge jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab nicht erteilen, ohne ihr wenigstens die schlechte Finanzlage der Gemeinschuldnerin zu eröffnen und ihr damit die Möglichkeit, daß sie in den Vermögensverfall der Gemeinschuldnerin mit hineingezogen werden konnte, deutlich vor Augen zu führen. Unstreitig hat die Klägerin eine solche Aufklärung nicht erhalten.

8

1.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin, die übrigens mit den tatrichterlichen Feststellungen in dem erwähnten Parallelverfahren VI ZR ...8/...1 a.a.O. übereinstimmen, halten gegenüber den Rügen der Revision stand.

9

a)

Ihr Vorbringen mündet im wesentlichen in dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin für den hier maßgebenden Zeitpunkt erst aus der Rückschau des betrieblichen Status Ende 1969 beurteilt, ohne ausreichend zu beachten, daß sich die Lage des Betriebes bei Erteilung der Lieferaufträge bis zum September 1969, als die ersten der Klägerin gegebenen Schecks und Wechsel protestiert wurden, für den Beklagten anders, nämlich "völlig normal" dargestellt habe. Damit dringt die Revision nicht durch. Bei Beurteilung der Frage, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes für einen pflichtbewußten Konkursverwalter darstellen mußten, durfte der Tatrichter Rückschlüsse auch aus der späteren Entwicklung der Konkursmasse ziehen, zumal der damit verwertete Zeitraum von Mai bis September 1969 nur wenige Monate umfaßte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine stetige Tendenz zu einer raschen Verschlechterung der Finanzlage aufwies, die schon seit Herbst 1968 in seitdem zumindest nicht nachhaltig beseitigten Liquiditätsschwierigkeiten sichtbar geworden war. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht deshalb nicht nur dem erheblichen Umfang der schon für Ende 1968 festzustellenden, aus der Betriebsfortführung herrührenden unbezahlten Verbindlichkeiten, sondern vor allem auch dem Umstand Beachtung schenken, daß diese Verpflichtungen in der Folgezeit ständig zugenommen hatten und innerhalb weiterer 10 Monate auf den 5-fachen Betrag angestiegen waren. Bei solch auffallender Entwicklung durfte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß bei verantwortungsbewußter Betriebsführung und Kontrolle aufgrund der schon damals erkennbaren Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse dem Konkursverwalter jedenfalls im Mai 1969 Zweifel an einer, wie er anfangs noch glauben durfte, nur vorübergehenden Natur der Zahlungsschwierigkeiten kommen mußten, zumal Anhaltspunkte für das Gegenteil weder damals noch später hervorgetreten sind. Tatsächlich hat er diese im Interesse der von ihm zu Lieferungen veranlaßten Gläubiger gebotene kritische Einstellung gegenüber der Entwicklung des Betriebs vermissen lassen.

10

b)

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die damals angeblich noch vorhandenen Möglichkeiten zur Behebung der Liquiditätsenge unzureichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht die Bedeutung des mit der N. abgeschlossenen Factoring-Vertrages für die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens verkannt. Vielmehr konnte es mit Recht gerade in der Entwicklung des Factoring-Verhältnisses zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt ein deutliches Warnzeichen sehen, das den beklagten Konkursverwalter hinsichtlich der Fortführung des Betriebes und der Belastung der Masse mit neuen Verbindlichkeiten zur Vorsicht mahnen mußte. Aufgrund des Factoring-Vertrages hatte die N. sämtliche neu entstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin aus Warenlieferungen gegen Abtretung vorzufinanzieren. Daß nach den Absichten der Vertragschließenden hierdurch die Liquidität des Unternehmens gefördert werden sollte und jedenfalls teilweise gefördert worden ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben. Zu Recht hat es jedoch die neuen Ansprüche der Zulieferer des Betriebes der Gemeinschuldnerin nicht für durch den Factoring-Vertrag allein ausreichend gesichert gehalten. Denn abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Vereinbarungen mit der N. das stetige Anwachsen der Masseverbindlichkeiten nicht hatten verhindern können, bestand zu einer solchen Annahme auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten kein Anlaß. Danach soll die Bank die abgetretenen Forderungen nicht in vertraglich vereinbartem Umfang bevorschußt und der Konkursmasse bereits bis Ende 1968 325.827,42 DM vorenthalten haben; dieser Fehlbetrag soll sich im Jahre 1969 auf rd. 760.330 DM erhöht haben. Gerade diese Unregelmäßigkeiten haben nach dem Vorbringen des Beklagten dazu geführt, daß er die zur Masse eingegangenen Lieferantenforderungen nicht mehr habe erfüllen können. Legt man dieses eigene Vorbringen des Beklagten zugrunde, wovon für das vorliegende Verfahren auszugehen ist, so fielen nicht nur die für die Fortführung des Unternehmens benötigten Betriebsmittel aus; darüberhinaus waren die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, von denen der Beklagte nach seinen Angaben aufgrund früherer Erfahrungen ausgegangen war, bereits in ihrer Grundlage erschüttert, weil nach dieser Darstellung des Beklagten die Produktion der Gemeinschuldnerin zu einem beträchtlichen Teil nicht ihr, sondern der N. zugute gekommen, somit der Konkursmasse entzogen worden ist.

11

Solche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Factoring-Vertrag hat das Berufungsgericht mit Recht auch für die wirtschaftliche Prognose berücksichtigt, die für das Unternehmen bei Aufgabe der Bestellung an die Klägerin jedenfalls ab Mai 1969 getroffen werden mußte. Das Berufungsgericht durfte nicht, wie der Beklagte meint, die finanzielle Lage des Betriebes einfach danach bewerten, wie sie sich dargestellt haben würde, wenn die N. ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre. Denn hier war die Unternehmensführung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weitgehend auf das Funktionieren der Vertragsbeziehungen mit der N. zugeschnitten; hiervon hingen die Zukunftserwartungen des Unternehmens mit ab.

12

Unter solchen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision nicht der Frage nachzugehen, ob etwa die im Herbst 1968 aufgetretene Liquiditätsenge durch Überweisungen der N. aufgrund des Factoring-Vertrages oder des später eingeräumten weiteren Kredits vorübergehend hat behoben werden können. Denn auch solche Umstände hätten nichts daran geändert, daß die zur Konkursmasse eingegangenen neuen Lieferverträge gefährdet blieben, weil der Betrieb trotz der Unstimmigkeiten im Factoringverhältnis weitergeführt wurde, worauf es hier entscheidend ankommt. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Beklagte habe bei solcher Sachlage im Interesse der bereits vorhandenen Massegläubiger sowie der Gemeinschuldnerin und ihrer Arbeitnehmer ein solches Risiko in Kauf nehmen dürfen. Wenn der Konkursverwalter ein im Konkurs befindliches Unternehmen im Interesse der Konkursgläubiger weiterführt, so ist es seine vernehmliche Pflicht, zu verhindern, daß die "neuen" Gläubiger durch einen "Konkurs im Konkurs" auch noch in den Vermögensverfall des Gemeinschuldners hineingezogen und geschädigt werden. Insoweit gehen ihre Interessen denen der anderen am Konkursverfahren Beteiligten vor.

13

c)

Aus demselben Grund brauchte das Berufungsgericht auch nicht den Masseverbindlichkeiten und Masseforderungen im einzelnen nachzugehen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Verluste aus Lieferungen an die Firma D. (nicht: St.) in Mü. bereits bei Auftragserteilung an die Klägerin eingetreten waren und die Finanzlage der Gemeinschuldnerin damals zusätzlich verschlechterten. Zudem hat das Berufungsgericht diesen Umstand nur beiläufig erwähnt und nicht zur tragenden Grundlage seiner Entscheidungen gemacht. Ebensowenig mußte das Berufungsgericht zur Höhe der Massewerte und ihre Verfügbarkeit für die Weiterführung des Betriebes im einzelnen Stellung nehmen. Entscheidend ist, daß die Belastung der Masse nach den tatrichterlichen Feststellungen durch die Fortführung des Betriebes bis zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt stetig zugenommen hatte; daß schon im Herbst 1968 Zahlungsschwierigkeiten aus Anlaß hierfür eingegangener früherer Lieferverträge aufgetreten waren; daß die hierin sichtbar gewordene schlechte Finanzlage des Unternehmens in dem hier zugrundezulegenden Zeitraum sich nicht verbessert, sondern ständig sich verschlechtert hat, und zwar in alarmierendem Maß.

14

2.

Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen und ihm zuzumutenden Sorgfalt diese Gefährdung der neuen Lieferantenforderungen rechtzeitig hat erkennen können.

15

a)

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte als Konkursverwalter die Durchführung des Factoring-Vertrages ständig überwachen mußte, um sich dadurch für seine betrieblichen Entscheidungen einen sichereren Überblick über die gegenwärtige und künftige Liquidität der Masse zu verschaffen. Nach dem Inhalt des Vertrages bevorschußte die N. die ihr abgetretenen Kundenforderungen keineswegs voll; außer ihrer Bearbeitungsgebühr durfte sie, vor allem für Forderungen gegen Kunden, dessen Bonität sie bezweifelte, einen erheblichen Teil zurückhalten. Der Beklagte hatte schon deshalb Anlaß, die Handhabung dieser "Sperrklausel" durch die N., der die Gemeinschuldnerin schon bei Konkurseröffnung verschuldet war, zu überwachen. Zu solch sorgfältiger Überprüfung bestand aber auch deshalb besondere Veranlassung, weil der Factoring-Vertrag eine Schlüsselstellung nicht nur für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, sondern ganz allgemein für den Bestand und die Entwicklung der Konkursmasse zukam. Denn aufgrund des Vertrages war der N., die selbst am Konkursverfahren als Großgläubigerin beteiligt war, wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse eingeräumt.

16

Zu Recht weist das Berufungsgericht zudem darauf hin, daß für eine solche Kontrolle um so mehr Anlaß bestand, als die unbezahlten Lieferantenverbindlichkeiten bereits Ende 1968 einen erheblichen Umfang angenommen hatten. Zu Unrecht meint die Revision, eine wirksame Kontrolle sei nur möglich gewesen, wenn sich der Konkursverwalter als Kontrolleur in der Factoring-Bank selbst installiert haben würde. Ebensowenig kann ihr darin gefolgt werden, daß dem Beklagten allenfalls eine stichprobenmäßige Überprüfung der Geschäftsvorgänge in einem Umfange, der nicht zur Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten der N. geführt haben würde, habe zugemutet werden können. Bei der zentralen Stellung, die dem Factoring-Verhältnis aufgrund der geschilderten Umstände für das Schicksal der Konkursmasse zukam, hätte er dieses Verhältnis entweder persönlich oder durch einen eingewiesenen und überwachten, zuverlässigen Gehilfen ständig verfolgen müssen. Hinreichende Kontrollmöglichkeiten konnte er durch ein entsprechend ausgestaltetes Abrechnungs- und Abstimmungsverfahren schaffen. Darauf, ob hierdurch alle Unregelmäßigkeiten in dem Umfang und in den Einzelheiten, wie der Beklagte sie jetzt nach mühevollen Ermittlungen aufgedeckt haben will, hätten aufgeklärt werden können, kommt es nicht an. Zumindest hätte solche Überwachung eine ausreichende Grundlage für eine realistische Einschätzung der durch die N. gewährte Kredithilfe gegeben. Daß diese seinen Erwartungen nicht entsprach, hätte der Beklagte in Anbetracht der Größenordnung der ausgebliebenen Gelder ohne besonderen Aufwand anhand der von der N. unstreitig übersandten Abrechnungsunterlagen rechtzeitig erkennen können und müssen, selbst wenn die Ursachen hierfür damals noch verborgen blieben.

17

b)

Den Beklagten befreite von dieser Überwachungspflicht weder die Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Betriebsfortführung, noch das Ansehen der Factoring-Bank, erst recht nicht der Umstand, daß das leitende Vorstandsmitglied der N. durch seine Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses gegenüber den übrigen Beteiligten des Konkursverfahrens in eine besondere Verantwortung genommen war (§ 89 KO).

18

3.

Ebenfalls erfolglos beanstandet die Revision, im Berufungsurteil fehle es an Erörterungen zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten Schaden.

19

a)

Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Ausfall der Klägerin Folge der vorwerfbaren mangelhaften Orientierung des Beklagten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes und die zu erwartende Entwicklung bei Erteilung der Lieferaufträge. Dabei ist das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ersichtlich davon ausgegangen, daß es zu den Aufträgen nicht gekommen wäre, wenn sich der Beklagte bei richtiger Einschätzung der Finanzlage so verhalten haben würde, wie dies nach den vorstehenden Ausführungen von einem Konkursverwalter verlangt werden konnte. Etwas anderes hat auch der Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet. Soweit die Revision nunmehr geltend machen will, daß die Klägerin auch bei Kenntnis der Verhältnisse zu den Lieferverträgen bereit gewesen wäre, trägt sie unzulässigerweise einen neuen Sachverhalt vor.

20

b)

Ebensowenig dringt die Revision mit ihrer Rüge durch, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht gewürdigt, daß der Zahlungsverfall der Gemeinschuldnerin nicht schon bei Eingehung der unbezahlt gebliebenen Lieferverträge, d.h. ab Mai 1969, sondern endgültig erst im Juli und August 1969 dadurch eingetreten sei, daß die N. vertragswidrig Forderungen gegen gute Kunden nicht mehr bevorschußt habe. Damit kann die Revision nicht die hier entscheidende Feststellung ausräumen, daß die Forderungen der Klägerin bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung durch die schon damals nicht ausreichende Deckung an liquiden Betriebsmitteln und die unzureichende Überwachung des Factoring-Verhältnisses durch den Beklagten gefährdet waren und sich deshalb schon damals die Möglichkeiten eines Ausfalls der Klägerin abzeichneten. Ob der Schadensverlauf damals auch schon in den Einzelheiten vorausgesehen werden konnte, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzuprüfen. Daß der zuerkannte Betrag der Höhe nach durch die Verluste der Klägerin gedeckt ist, ist zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr streitig.

21

4.

Auch soweit die Revision die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 148, 149 ZPO abgelehnt hat, zur Nachprüfung stellt, zeigt sie keinen Verfahrensverstoß auf. Das Berufungsgericht hat sich innerhalb des ihm insoweit eingeräumten Ermessens gehalten.

Richter Dr. Weber
Richter Nüßgens
Richter Dunz
Richter Dr. Steffen
Richter Lohmann