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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1986, Az.: VI ZR 18/85

Bewilligung eines Kredits; Verantwortlichkeit einer juristischen Person für schadenstiftende Handlungen ; Aufsichtsbehördliche Genehmigung für eine Bürgschaft; Anspruch auf Schadensersatz; Organhaftung einer juristischen Person des Privatrechts für betrügerisches Handeln eines Gesamtvertreters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1986
Aktenzeichen
VI ZR 18/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.12.1984
LG Darmstadt - 30.11.1983

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1986, 1013 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2939-2941 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1470 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 1212-1214 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

G. eG - V. -, N. straße 68-69, B.,
vertreten durch den Vorstand Rechtsanwalt Ulrich C. C. J. und Dr. Robert G., ebenda,

Prozessgegner

Gemeinde Stadt R., Rathaus R.,
vertreten durch den Bürgermeister, ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Für Betrugshandlungen eines Bürgermeisters bei rechtsgeschäftlicher Betätigung für die Gemeinde hat diese grundsätzlich auch dann deliktisch einzustehen, wenn die Täuschung gerade darin bestand, die nach der Gemeindeordnung fehlende rechtliche Verbindlichkeit der allein vom Bürgermeister abgegebenen Erklärungen vorzuspiegeln. Dem Anspruch einer geschädigten Bank auf Ersatz ihres Vertrauensschadens kann in diesem Fall jedoch ein erhebliches Mitverschulden entgegenstehen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1984 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. November 1983 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte hessische Gemeinde plante im Jahre 1975, ein Bäder-Freizeit-Zentrum zu errichten. Das Projekt sollte von der M. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Erholungszentrum KG in B. (im folgenden: M. KG) verwirklicht werden. Diese beantragte im Juni 1977 bei der klagenden Grundkreditbank ein Darlehen von 750.000 DM zur Finanzierung der Vorkosten. Die Klägerin erklärte sich zur Bewilligung des Kredits unter der Voraussetzung bereit, daß bankübliche Sicherheiten beigebracht würden und auch im übrigen die Realisierung des Objekts gewährleistet sei. Am 30. Juni 1977 teilte die M. KG der Klägerin mit, die Gemeindevertretung der Beklagten habe das von ihr vorgelegte Konzept gebilligt, den Beschluß gefaßt, ihr ein Erbbaurecht an den Betriebsgrundstücken zu bestellen, und der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 1.700.000 DM zugestimmt. Daraufhin schloß die Klägerin mit der M. KG am 6. Juli 1977 einen Kontokorrentkreditvertrag über 750.000 DM. Sie valutierte das Darlehen, nachdem ihr der frühere Zweitbeklagte E., damals Bürgermeister der Beklagten, eine in amtlicher Eigenschaft unterzeichnete, mit Dienstsiegel versehene selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten über eine Million DM übersandt und ihr einen von ihm in gleicher Weise beglaubigten Auszug aus der Niederschrift über eine Sitzung der Gemeindevertretung vom 23. Juni 1977 mit dem Inhalt zugeleitet hatte, daß die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft von 1.700.000 DM übernehme und ihrer Aufsichtsbehörde lediglich eine entsprechende Mitteilung zu machen sei.

2

In der Folgezeit beantragte die M. KG bei der Klägerin mehrfach Erhöhungen des Kreditrahmens bis auf einen Endbetrag von 3.400.000 DM. Die Klägerin gab diesen Anträgen bis zu einem Kreditvolumen von schließlich 3.150.000 DM statt, nachdem ihr von E. jeweils entsprechend erhöhte, in der vorgenannten Weise unterzeichnete Bürgschaften der Beklagten bis letztlich für einen Kreditbetrag von 3.400.000 DM und beglaubigte Protokollauszüge über der Kreditausweitung zustimmende Beschlüsse der Gemeindevertretung zugesandt worden waren. Im Laufe der bis April 1979 vorgenommenen Krediterhöhungen war der Klägerin auch ein Schreiben des Kreisausschusses O. vom 8. Mai 1978 zugegangen, wonach dieser davon Kenntnis genommen hatte, daß die Beklagte für die M. KG eine Zins- und Tilgungsgarantie für ein Darlehen von 14.700.000 DM übernommen habe. Der Klägerin waren ferner mehrere von E. unterzeichnete Schriftstücke zugeleitet worden, nach deren Inhalt sich die von E. vertretene Beklagte verpflichtet hatte, für den Fall, daß die M. KG das Bauvorhaben nicht zu Ende führen könne oder den Betrieb des Objekts einstelle, dieses selbst fertigzustellen und weiterzubetreiben.

3

Die M. KG nahm den ihr von der Klägerin gewährten Kredit in Höhe von 2.958.773,70 DM in Anspruch. Da es ihr nicht gelang, die Endfinanzierung sicherzustellen, kündigte die Klägerin am 2. Oktober 1979 das Darlehen mit sofortiger Wirkung. Die M. KG war zu einer Rückzahlung nicht in der Lage; inzwischen ist die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen vom zuständigen Amtsgericht mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt worden. Als die Klägerin aufgrund der Bürgschaft von der Beklagten Zahlung verlangte, stellte sich heraus, daß die ihr von E. zugeleiteten Auszüge aus Sitzungsniederschriften der Gemeindevertretung inhaltlich falsch waren; die Übernahme von Bürgschaften war dort nicht beschlossen worden. Die Bürgschaftserklärungen waren ebenso wie die von E. für die Beklagte eingegangenen Verpflichtungen zur Fertigstellung und zum Betreiben des Objektes keiner anderen zur Vertretung der Beklagten berechtigten Person bekannt; das Schreiben des Kreisausschusses O. war gefälscht.

4

Die Klägerin, die ihre Forderung gegen die M. KG einschließlich Refinanzierungskosten von 1.053.126,82 DM zunächst auf insgesamt 4.012.000,52 DM beziffert hat, hat die beklagte Gemeinde und den früheren Zweitbeklagten E. in dieser Höhe auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, E. habe ihr vor Abschluß des ersten Kreditvertrages und vor jeder Erhöhung versichert, daß die Beklagte voll hinter dem Konzept stehe und bereit sei, das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen; er habe ihr auch mehrfach erklärt, daß die Bürgschaften keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürften.

5

Das Landgericht hat E. wegen betrügerischer und sittenwidriger Schädigung der Klägerin antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, die Klage gegen die Beklagte jedoch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des E. und die - nach Berichtigung eines Rechenfehlers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4.011.900,52 DM gerichtete - Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht meint, die in den §§ 31, 89 BGB normierte Verantwortlichkeit der juristischen Person für schadenstiftende Handlungen ihrer verfassungsmässig berufenen Vertreter sei nach der Rechtsprechung nicht gegeben, wenn diese Handlungen auf Kompetenzüberschreitungen beruhten und sich auf die Vortäuschung der rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit von Willenserklärungen beschränkten, da dann der Schutzzweck der Vertretungsordnung eine Einstandspflicht der juristischen Person verbiete. So liege der Fall hier. Für die Gewährung der Kredite an die M. KG sei allein das Vertrauen der Klägerin auf die Rechtsgültigkeit der von E. für die Beklagte übernommenen Bürgschaften ausschlaggebend gewesen. Zwar habe für die Klägerin sicherlich auch die Frage der Realisierbarkeit des Bauvorhabens Bedeutung gehabt, so daß von E. dazu gemachte Angaben in die Überlegungen der Klägerin zur Kreditgewährung mit eingeflossen sein möchten. Diese weiteren Umstände hätten für die Klägerin aber nicht im Vordergrund gestanden; ihnen komme deshalb keine eigenständige Bedeutung zu.

8

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

9

1.

Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Ansicht des Berufungsgerichts, für die Kreditgewährung der Klägerin an die M. KG und den ihr dadurch entstandenen Schaden sei allein die von E. verübte betrügerische Täuschung über die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit der von ihm für die Beklagte abgegebenen Bürgschaftserklärungen ausschlaggebend gewesen. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils hatte die Klägerin die Bewilligung des Kredits auch davon abhängig gemacht, daß die Realisierung des geplanten Objekts gewährleistet sei. Zu ihrem Vortrag, E. habe ihr vor Abschluß des ersten Kreditvertrages und vor jeder Erhöhung versichert, daß die Beklagte voll hinter dem Konzept stehe und bereit sei, das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen, hat die Klägerin mehrens ihr während der Kreditverhandlungen zugegangene Schriftstücke vorgelegt, nach denen die von E. vertretene Beklagte sich für den Fall, daß die M. KG das Bauvorhaben nicht zu Ende führen könne oder den Betrieb des Objekts einstelle, verpflichtet hatte, dieses selbst fertigzustellen und weiterzubetreiben. Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Klägerin über die von E. abgegebenen Erklärungen als wahr und geht davon aus, daß für die Klägerin auch die Frage der Realisierbarkeit des Objekts von Bedeutung gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht zu der Überzeugung, diese Äußerungen des E. seien für die Kreditvergabe nicht ausschlaggebend gewesen, nicht gelangen dürfen, ohne den von der Klägerin benannten Zeugen H. zu vernehmen.

10

Die Frage, welche Bedeutung den vorgenannten Angaben des E. für den Entschluß der Klägerin zur Kreditgewährung zukam, kann jedoch aus den nachstehenden Gründen für die Entscheidung letztlich ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Frage, ob in der Vorspiegelung des E., eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Bürgschaften sei nicht erforderlich, eine eigenständige Täuschungshandlung zu sehen ist.

11

2.

Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als es meint, die betrügerische Vorspiegelung des E., daß die von ihm allein unterzeichneten Bürgschaften für eine rechtsgeschäftliche Bindung der Beklagten genügten, reiche aus Rechtsgründen nicht aus, um eine; Einstandspflicht der Beklagten nach den §§ 31, 89 BGB zu begründen.

12

a)

Das Berufungsgericht stellt nicht in Frage, daß eine juristische Person für die von einem verfassungsmässig berufenen Vertreter begangene schadenstiftende Handlung auch dann verantwortlich ist, wenn diese im Rahmen rechtsgeschäftlicher Betätigung erfolgt ist, bei der der Handelnde zwar die Grenzen seiner Vertretungsmacht überschritten, sich aber innerhalb des ihm (allgemein) zugewiesenen Wirkungskreises gehalten hat. Das entspricht anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen (BGHZ 49, 19, 23; Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57 - LM § 31 BGB Nr. 13 = WM 1959, 80, 81 und vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 - VersR 1979, 523, 524 f = NJW 1980, 115 [BGH 20.02.1979 - VI ZR 256/77] m.w.N.). Der Einstandpflicht der Beklagten für den von E. gegenüber der Klägerin verübten Betrug steht deshalb unter dem Gesichtspunkt der dem E. als Bürgermeister "zustehenden Verrichtungen" (§ 31 BGB) nicht entgegen, daß er gemäß den §§ 66 und 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl./Hessen S. 103; s.a. die Neufassung vom 12. Februar 1981 - GVBl./Hessen S. 66) die Beklagte bei Verpflichtungserklärungen nur im Zusammenwirken mit einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands rechtswirksam vertreten konnte. Zwar normiert § 71 Abs. 2 HGO insoweit eine Gesamtvertretung (vgl. BGHZ 92, 164, 174 zu der sachlich gleichlautenden Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NW). Das gesamtvertretungswidrige Verhalten des E. nahm seinen Erklärungen und Handlungen aber weder die Qualität eines Organhandelns, noch schloß es den für die Haftung der Beklagten nach den §§ 31, 89 BGB erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem von ihm bei rechtsgeschäftlicher Betätigung begangenen Betrug und seinem generellen Wirkungskreis aus (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 = aaO). Dies gilt auch für den Verstoß des E.

13

gegen seine Verpflichtung, die Bürgschaften gemäß § 104 HGO von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen (Senat = aaO).

14

b)

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Schutzzweck der vorgenannten Kompetenzregeln im Streitfall keine Beschränkung der Einstandspflicht der Beklagten für das deliktische Verhalten des E.

15

aa)

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1979 (= aaO) näher ausgeführt hat, gewähren Kompetenzvorschriften öffentlich-rechtlicher Körperschaften in erster Linie Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. Sie wollen vor den Bindungswirkungen unbedachter oder übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren. Insoweit können und dürfen sie allerdings durch die §§ 31, 89 BGB nicht überspielt werden. Rechtsgeschäftliche Bindungen aus Erklärungen eines nicht (allein) vertretungsberechtigten Organs lassen sich deshalb mit ihrer Hilfe weder aus § 179 BGB, noch aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo begründen. Kompetenzregelungen vermögen die Körperschaft aber nicht von der Haftung zu befreien, wenn Organe im Zuge rechtsgeschäftlicher Betätigung, zu der sie mitberufen sind, dem Geschäftspartner Schaden zufügen, solange der Grund für das Einstehen nicht in einer rechtsgeschäftlichen Bindung an die Erklärung liegt, sondern sich die Haftung auf einen Verstoß gegen die deliktische, außervertragliche Verhaltensordnung gründet, mag der Verstoß auch im Rahmen rechtsgeschäftlicher Betätigung durch Manipulation mit der Kompetenzregelung erfolgen. Insoweit gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts anderes als für solche des Privatrechts mit entsprechenden Beschränkungen der Befugnisse ihrer Organe, insbesondere durch eine angeordnete Gesamtvertretung (vgl. schon RG JW 1913, 587, 589 f; 1917, 593 f; 1928, 2433, 2435; RGZ 162, 129, 161).

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bb)

Der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 134, 375), daß die Erreichung des der Kollektivvertretung zugrunde liegenden Sicherungszwecks vollkommen vereitelt würde, wenn in Fällen der vorliegenden Art schon die rechtswidrige Handlung eines Vorstandsmitglieds die Haftung der juristischen Person nach § 31 BGB begründen könnte, vermag der erkennende Senat sich nicht anzuschließen. Insoweit müssen im Streitfall dieselben Erwägungen gelten, die der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil in der Sache VI ZR 47/85 vom heutigen Tage der Organhaftung einer juristischen Person des Privatrechts für betrügerisches Handeln eines Gesamtvertreters im rechtsgeschäftlichen Bereich zugrundegelegt hat. Die Gesamtvertretung bei juristischen Personen des Privatrechts und die Kompetenzregeln von Körperschaften öffentlichen Rechts betreffen, wie bereits gesagt, den Schutz vor rechtsgeschäftlichen Bindungen, der nach seiner Zielsetzung von der Einstandspflicht für unerlaubte Handlungen nach den §§ 31, 89 BGB zu trennen ist. Das Interesse der juristischen Person, vor Nachteilen durch deliktische Handlungen eines verfassungsmässig berufenen Vertreters bewahrt zu bleiben, kann entgegen der Ansicht des Reichsgerichts nur als Nebenzweck der Kompetenzregelungen angesehen werden (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Band 2. Teil (1983) § 11 III 3 S. 390). Der Sicherungszweck derartiger Regelungen ist überdies in erster Linie präventiver Natur; er wird vor allem dadurch gewährleistet, daß ein Amtswalter durch die Mitwirkung anderer Personen, im Streitfall zusätzlich auch durch die gebotene Einschaltung der Aufsichtsbehörde, kontrolliert wird, deren Mitwirkungserfordernisse er prinzipiell nur durch die Begehung einer Straftat unterlaufen kann. Daß aber gerade in solchen für den Rechtsverkehr besonders gravierenden Ausnahmefällen strafbarer Handlungen die Haftung der juristischen Person entgegen dem Wortlaut der §§ 31, 89 BGB nicht eingreifen soll, erscheint nicht überzeugend. Insoweit kann dem Institut der Kollektivvertretung nach Auffassung des erkennenden Senats keine weitergehende Schutzwirkung zukommen als anderen Vorkehrungen der juristischen Person, sich und andere vor Mißbräuchen der Organstellung zu unerlaubten Handlungen zu schützen; es vermag einer Haftung nur vorzubeugen, soweit es effektiv in der Lage ist, eine Schädigung zu verhindern. Nach den auf Gründen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit sowie auf dem Verkehrsbedürfnis beruhenden Vorschriften der §§ 31, 89 BGB soll die juristische Person, die erst durch die ihrer Auswahl unterliegenden Vertreter die Möglichkeit gewinnt, am Rechtsverkehr teilzunehmen, auch die Nachteile tragen, die diese Art der rechtsgeschäftlichen Betätigung mit sich bringt, ohne die Möglichkeit zu haben, geschädigte Dritte auf den häufig unergiebigen Weg der Belangung ihrer Vertreter verweisen zu können (Motive I S. 102 f; RG JW 1917, 593, 594). Dabei macht es in der Sache keinen Unterschied, ob die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Organs durch Überschreiten seiner Allein- oder Gesamtvertretungsmacht begangen wurde (RGZ 74, 250, 257; RG JW 1913, 587, 589; 1917, 593; 1928, 2433, 2434 f). Mit dem Ziel des § 31 BGB, durch Verbreiterung der Haftungsmasse den Rechtsverkehr vor Schäden zu bewahren, die ein verfassungsmässig berufener Vertreter in Ausführung der ihm übertragenen Obliegenheiten verursacht, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die juristische Person sich durch Kompetenzregeln von ihrer Einstandspflicht für deliktische Handlungen freizeichnen könnte, die eines ihrer Organe innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises begeht. Bei solchem Verhalten kann deshalb dem Schutzzweck der Kompetenzvorschriften, ohne daß dieser hierdurch für seinen Regelungsbereich vereitelt würde, kein Vorrang vor dem Normziel der §§ 31, 89 BGB beigemessen werden (dazu, daß der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht durch das BGH-Urteil vom 6. April 1967 - II ZR 291/63 - WM 1967, 714, 715 = BB 1967, 856 gehindert ist, vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 47/85).

17

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

Die Wiedereröffnung der Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, Feststellungen über die von der Beklagten bestrittene Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens zu treffen und die bislang allein in Bezug auf den früheren Zweitbeklagten und auch insoweit nur durch Verweisung auf einen Beschluß im Prozeßkostenhilfeverfahren angesprochene Frage eines Mitverschuldens der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu überprüfen. Dabei wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß auch vorsätzliches Handeln des Organs einer juristischen Person bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht zu einem Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden darf (Senatsurteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - VersR 1984, 191 f = NJW 1984, 921 f). Da der damalige Bürgermeister E. der Beklagten bei seinen Betrugshandlungen stets (nur) die rechtliche Verbindlichkeit der von ihm allein abgegebenen Erklärungen vorgespiegelt, diesen Erklärungen aber nicht etwa die gefälschte oder illegal erlangte Unterschrift eines zeichnungsberechtigten zweiten Gemeindevertreters beigefügt hatte, lag schon die äußere Form einer für Rechtsgeschäfte dieser Art den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung gerecht werdenden Verpflichtungserklärung nicht vor. Jedenfalls bei Banken ist aber von der Kenntnis auszugehen, daß der Bürgermeister einer Gemeinde allein Rechtsgeschäfte dieser Art nicht verbindlich abschließen kann; so hat auch die Klägerin selbst vorgetragen, daß ihr die Hessische Gemeindeordnung bekannt war. Unter diesen Umständen wird der Klägerin, wenn nicht das Berufungsgericht bei der weiteren Sachaufklärung zu anderweitigen Feststellungen gelangt, der Vorwurf einer erheblichen Leichtfertigkeit nicht zu ersparen sein.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff