Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1967, Az.: II ZR 291/63
Wirksamkeit eines Darlehensvertrags; Wirksamkeit einer garantierten Haftungserklärung; Vorliegen einer Vollmacht; Haftung einer juristischen Person für verfassungsmäßig berufene Vertreter; Vorliegen einer unerlaubter Handlung sowie ungerechtfertigter Bereicherung; Erteilung eines vorsätzlich falschen Rates durch den Filialleiter einer Bank
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 291/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.03.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 1629 (Kurzinformation)
Prozessführer
Gustav Z., M., S. Straße ..., jetzt seiner Erben:
1. Witwe Eugenia Z. geb. L.
2. Rosita Z.
Prozessgegner
B. Hypotheken- und Wechselbank, M., Th.straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Theodor Endtner, Dr. E., Dr. von G., H., Bu., Dr.
K., Dr. Li., Lo., Dr. h. c. Sa., Sc., Dr. T. und W.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mundliche Verhandlung vom 6. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Filiale G. der Beklagten ein Konto. Leiter dieser Filiale ("Vorstand der Filiale") war der Bankangestellte Gottfried Mü.. Der Kläger wandte sich im Herbst 1960 an Mü. wegen der Anlage eines größeren Geldbetrages. Mü. kam erst im Frühjahr 1961 darauf zurück und schlug als günstige Anlage vor, der Kläger solle ihm selbst den Betrag als Darlehen auf die Dauer eines Jahres gewähren. Er werde eine Garantie der Beklagten beschaffen, die bei Verzug mit der Rückzahlung sofort Zahlung leisten werde. Unter dem 18. April 1961 wurde von Mü. eine Urkunde aufgesetzt, nach der Joe D., Paris vertreten durch den Kläger und seine Ehefrau, Gottfried Mü. ein bares Darlehen von 240.000 DM auf die Dauer eines Jahres zu 8 % Zinsen gewährt. Als Sicherheit solle der Darlehensgeber eine Haftungserklärung der Beklagten erhalten, nach der diese den Darlehensbetrag sicherstelle und bei Verzug des Darlehensnehmern Zahlung zu leisten verspreche. Mü. erhielt vom Kläger 200.000 DM ausgehändigt. Auf einem Kopfbogen der Beklagten fertigte Mü. eine Erklärung mit dem Datum des 18. April 1961 an, nach der die Beklagte sich verpflichtete, den Darlehensbetrag im Falle des Verzuges mit der Rückzahlung ihrerseits zu zahlen. Das Schreiben trug links die Unterschrift Mü. und rechts einen von Mü. angefertigten unleserlichen Namenszug. Mü. händigte das Schreiben dem Kläger aus.
Den Darlehensbetrag gab Mü. dem Makler Robert We., einem anderen Kunden der Filiale G., Dieser stand bei der Beklagten erheblich im Debet und erhielt von der Bank keinen weiteren Kredit. We. zahlte den Betrag bis auf einen kleinen Rost auf sein Konto bei der Beklagten ein, wodurch sein Debet abgedeckt wurde. Per 31. Dezember 1961 bestand wieder ein Debet von 286.856,26 DM. Gegen Mü. und We. wurde wegen verschiedener strafbarer Handlungen ein Verfahren eingeleitet. Die Beklagte hat Mü. fristlos entlassen.
Der Kläger nimmt auf Grund einer Abtretung des Darlehensgebers D. die Beklagte auf Ersatz des von Mü. nicht zu erlangenden Darlehensbetrages in Anspruch und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 200.000 DM nebst 8 % Zinsen begehrt. Er hat geltend gemacht, es habe sich bei dem Darlehensbetrag um sein von D. treuhänderisch verwaltetes Geld gehandelt. Er habe nicht mit Mü., sondern mit der beklagten Bank zu tun haben wollen. Der als "Vorstand" der Beklagten bezeichnete Mü. habe ihm zur Festgeldanlage auf ein Jahr geraten, bei der ein günstiger Zinssatz gewährt werden könne. Mü. habe ihm erklärt, das Darlehen werde der Bank gewährt. Die Fassung des Vertrages sei eine Formsache für eine solche Anlage von Festgeld zu höheren Zinsen. Die Bank habe das Geschäft genehmigt und übernehme die Haftung. Er habe nun 200.000 DM an Mü., gezahlt, weil er nicht mehr zur Hand hatte. Die Annahme des Restbetrages von 40.000 DM habe Mü. mit der Begründung abgelehnt, die Bank habe derzeit keine Verwendungsmöglichkeit für diese Anlage. Von einer Weiterleitung des Geldes an We. habe er nichts gewußt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe das Darlehensgeschäft wie bereits in früheren Fällen zu bankunüblichen Sätzen privat mit Mü. abgeschlossene, Die Darlehenssumme sei zur Verschleierung des Zinssatzes von 20 % auf 240.000 DM festgesetzt worden. Daher seien nur 200.000 DM ausgezahlt worden. Nach der durch Aushang bekanntgemachten "engeren Handlungsvollmacht" sei Mü. nicht alleinvertretungsberechtigt und nicht zu Bürgschaften bevollmächtigt gewesen. Mü. habe nicht in Ausübung einer ihm übertragenen Verrichtung gehandelt. Er sei ordnungsgemäß überwacht worden.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläge: seinen Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht fuhrt aus, das Darlehen sei an Mü. gewahrt worden. Es stellt fest, das Darlehen habe 200.000 DM betragen und die zurückzuzahlende Summe sei wach Zurechnung der Jahreszinsen von 40.000 DM auf 240.000 DM angegeben worden. Aue der Garantieerklärung hafte die Beklagte nicht, weil Mü. zur Abgabe von Bürgschaftserklärungen und zur Alleinunterzeichnung schriftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht verneint auch sine Haftung der Beklagten wegen falscher Erteilung eines Rates durch Mü. aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen bei Abgabe der Garantieerklärung, aus dem Gesichtspunkt der Haftung einer juristischen Person für verfassungsmäßig berufene Vertreter und aus unerlaubter Handlung sowie ungerechtfertigter Bereicherung.
II.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ablehnung der Haftung der Beklagten wegen Erteilung eines vorsätzlich falschen Rates durch ihren Filialleiter. Mü. habe, so macht die Revision geltend, die Pflicht zur Beratung des Kunden, die aus dem Bankvertrage und der langjährigen Geschäftsverbindung mit der Beklagten folge, vorsätzlich verletzt, indem er die Gewährung eines Darlehens an ihn selbst empfohlen habe, ohne die vom Kläger gewünschte Garantie der Beklagten in wirksamer Weise beschaffen zu können. Vom Vorsatz ihres Filialleiters könne sich die Beklagte nicht freizeichnen. Jedoch vermag die Revision keine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer Beratungspflicht durch ihren Filialleiter bei der Gewährung eines Darlehens an ihn selbst darzutun.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erkannt und gebilligt, daß die Verhandlungen in dieser Angelegenheit mit Mü. selbst und nicht mit ihn in seiner Eigenschaft als Filialleiter der Beklagten für diese aufgenommen wurden. Mü. ist als Privatperson an den Kläger wegen einer Geldanlage herangetreten. Es waren bereits früher ähnliche Geschäfte vom Kläger mit Mü. gemacht worden. Diese Würdigung ist nicht unvollständig, wie die Revision rügt. Zwar sollte eine Garantieerklärung der Bank Bestandteil des Geschäfts sein. Aber daraus folgt nicht, daß das Darlehensgeschäft auf Grund einer Beratung durch Mü. als Filialleiter zustandegekommen ist. Mü. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger vorgeschlagen, ihm selbst ein Darlehen zu gewähren, für das er die Garantie der Beklagten beschaffen wolle. Die Bank hat hiernach nicht durch Mü. zu diesem Geschäft geraten. Das Berufungsgericht verwertet für diese Auffassung unbedenklich den Umstand, daß für das in Aussicht genommene Geschäft (verschleierte Jahreszinsen von 20 %) die Bank ersichtlich auch als verdeckte Geschäftspartnerin nicht in Frage gekommen wäre. Nach den Erklärungen Mü. gegenüber dem Kläger, wie sie das Berufungsgericht feststellt, sollte ein Privatgeschäft mit Mü. abgeschlossen werden, wobei eine Anlegung wie bei der Bank erreicht werden sollte, indem Mü. eine Bürgschaft der Bank für den angegebenen Darlehensbetrag von 240.000 DM beschaffte. Das Berufungsgericht ist damit ohne Verfahrensverstoß der Darstellung des Klägers nicht gefolgt, Mü. habe erklärt, der Kläger lege das Geld bei der Bank an, der Vertrag sei in der vorliegenden Fassung nur eine allgemein gehandhabte Formsache bei der Anlegung von Festgeld zu höheren Zinsen. Das Geschäft beruht nicht auf einer Beratung durch Mü. als Filialleiter, sondern auf einem Vorschlag Mü., der auf eigene Rechnung Geschäfte neben seiner Tätigkeit für die Beklagte machte.
III.
Die Revision will sodann eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 30, 31 BGB für die unerlaubte Handlung des Mü. dartun, der dem Kläger die Genehmigung des Geschäfts und die Abgabe einer wirksamen Garantieerklärung durch die Beklagte unter Fälschung einer Unterschrift vorspiegelte. Jedoch kann sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht durchdringen. Die Mitteilung Mü., die Beklagte habe das Geschäft genehmigt, ist vom Berufungsgericht mit Recht als bedeutungslos betrachtet worden. Sie ist für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden, weil der Kläger das Darlehen erst auf Grund der gefälschten Garantieerklärung ausgezahlt hat. Diese Erklärung kann nicht zu einer Haftung der Beklagten nach §§ 30, 31 BGB führen. Zwar kann es nicht darauf ankommen, ob sich die Vertretungsrecht Mü. nicht auf Bürgschafts- und Garantieerklärungen erstreckte, worauf das Berufungsgericht abstellt. § 31 BGB setzt nicht voraus, daß sich der verfassungsmäßig berufene Vertreter in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat (BGH NJW 1952, 537). Mü. konnte aber nach der ihm erteilten Handlungsvollmacht überhaupt nur in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten für die Beklagte wirksam zeichnen. Besteht die unerlaubte Handlung des Vertreters in der Fälschung der Unterschrift eines weiteren Vertreters, der nach dem Gesetz oder der Satzung bei der Vertretung der juristischen Person mitwirken muß, so kann die unerlaubte Handlung nicht als solche der juristischen Person gemäß § 31 BGB betrachtet werden. Der mit der Gesamtvertretung erstrebte Zweck, die juristische Person (oder offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bei rechtsgeschäftlichem Handeln durch das Zusammenwirken mehrerer Personen vor Nachteilen, insbesondere auch durch unerlaubte Handlungen eines Vertreters, zu schützen, wäre vereitelt, wenn die Fälschung der weiteren zur wirksamen Vertretung nötigen Unterschrift auf dem Umwege über § 31 BGB doch zu einer Haftung der juristischen Person führen würde, mag diese auch auf den Vertrauensschaden beschränkt sein (RGZ 134, 375, 377).
IV.
Die Revision will eine Haftung der Beklagten noch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim. Vertragsschluß bei den Verhandlungen über die Abgabe der Garantieerklärung in Verbindung mit §§ 30, 31 BGB herleiten. Auch dies muß scheitern.
Mü. hat keine Verhandlungen namens der Beklagten mit dem Kläger über die Abgabe einer Garantieerklärung geführt. Er hat dem Kläger zugesagt, er werde für seine persönliche Darlehensaufnahme von 200.000 DM eine Garantie über den in der Urkunde angegebenen Betrag von 240.000 DM beschaffen und hat dann eine solche angebliche Erklärung dem Kläger übermittelte Irgendwelche Verhandlungen Mü. namens der Beklagten mit dem Kläger hierüber, bei denen sich Aufklärungs- oder Mitteilungspflichten in seiner Eigenschaft als Filialleiter hätten ergeben können, haben nicht stattgefunden. Der Schaden ist dadurch entstanden, daß der Kläger die von Mü. überbrachte Erklärung für echt und für die Beklagte verbindlich gehalten hat.
V.
Auch eine Haftung der Beklagten aus veranlaßtem Rechtsschein kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die Beklagte hat danach nicht in zurechenbarer Weise, etwa durch mangelnde Überwachung, das Verhalten des Mü. gefördert oder ermöglicht.
VI.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten auf Kosten des Klägers hat das angefochtene Urteil zutreffend verneint und der von der Revision angeführte § 242 BGBändert hieran nichts.
VII.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Fleck
Stimpel