Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1983, Az.: VI ZR 60/82
Gewährung eines Darlehens zur Durchführung eines größeren Bauvorhabens ; Verstoß gegen die guten Sitten durch Erteilung einer falschen Auskunft; Zurechnung eines Mitverschuldens an der Entstehung eines Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 60/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.11.1981
- LG Köln - 04.03.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 436-437
- MDR 1984, 477 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 921-923 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 160-162
Prozessführer
Hausfrau Emma W., L. Straße ..., W.-R./...,
Prozessgegner
Stadtsparkasse K.,
vertreten durch den Vorstand, die Herren Fritz H., Eduard K., Wilhelm L., Dr. Gerhard H., und Jörg D., H. Ring ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse, die einem Dritten wegen vorsätzlich falscher Auskunftserteilung eines Zweigstellenleiters über die Kreditwürdigkeit eines ihrer Kunden aus §§ 826, 30, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, diesem gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten darf, seinen Schaden fahrlässig mitverursacht zu haben
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1983
durch
die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 1981 aufgehoben, soweit darin zu deren Nachteil erkannt ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 1981 wird auch im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin beabsichtigte im November 1977, der G. & B. Hoch- und Tiefbau GmbH (im folgenden: G. & B. GmbH) in K. ein Darlehen zur Durchführung eines größeren Bauvorhabens zu gewähren; sie ließ deshalb über die W. Volksbank in A. bei der beklagten Stadtsparkasse eine Bankauskunft über die G. & B. GmbH einholen. Diese Auskunft wurde am 22. Dezember 1977 von dem Bankkaufmann W. erteilt, dem Leiter derjenigen Zweigstelle der Beklagten, bei der die G. & B. GmbH ein Girokonto unterhielt. Darin war u.a. folgendes ausgeführt:
"Unter der obigen Bezeichnung besteht bei uns ein Geschäftsgirokonto. Wir gewähren Kredit gegen bankübliche Sicherheiten, der voll beansprucht wird. Darüber hinaus in Anspruch genommene Kontoüberziehungen wurden bisher absprachegemäß zurückgeführt. Die Kontoführung gab Anlaß zu Beanstandungen. Jetzt finden durch unsere Hand laufende Verbindlichkeiten jedoch - wenn auch mit unserer Hilfe - Einlösung. Die Firma führt zur Zeit ein größeres Bauvorhaben durch. Näheren Einblick in die derzeitigen allgemeinen und finanziellen Verhältnisse haben wir nicht. Nachteiliges ist uns nicht bekannt ... Die Angaben dürfen nur Ihrer persönlichen und vertraulichen Verwendung dienen ..."
Am 15. Dezember 1977 hatte die G. & B. GmbH ihr Geschäftsgirokonto bei der Beklagten mit 144.895,01 DM überzogen.
Der Zweigstellenleiter W. nahm auch an einer Besprechung zwischen der Klägerin, ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, den Geschäftsführern der G. & B. GmbH und anderen Personen am 29. Dezember 1977 im Büro des Notars Dr. Sch. in E. teil. Am 3. Januar 1978 beurkundete dieser Notar einen Darlehensvertrag, nach dem die Klägerin der G. & B. GmbH ein Darlehen von 180.000 DM gewähren sollte, für das deren beide Geschäftsführer die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahmen. In dem Darlehensvertrag ist u.a. noch folgendes erwähnt:
"Der Notar hat darüber belehrt, daß das vorstehend gewährte Darlehn durch Grundpfandrechte oder in sonstiger Weise nicht gesichert ist und die Auszahlung des Darlehns somit auf dem Vertrauen zu dem Darlehensnehmer und den Bürgen beruht."
Einen Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 100.000 DM erhielten die Vertreter der G. & B. GmbH bereits am 3. Januar 1978.
Am 28. Februar 1978 beantragten die beiden Geschäftsführer die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G. & B. GmbH. Durch Beschluß vom 29. März 1978 wies das Amtsgericht den Konkurseröffnungsantrag mangels Masse ab. Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen die G. & B. GmbH und deren Geschäftsführer blieben erfolglos.
Mit der Klage hat die Klägerin von der beklagten Stadtsparkasse wegen falscher Auskünfte über die Kreditwürdigkeit der G. & B. GmbH Schadensersatz in Höhe von 180.000 DM, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Darlehensansprüche aus dem Vertrag vom 3. Januar 1978, verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensansprüche verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Verurteilungssumme auf 50.000 DM herabgesetzt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen O., T. und v.B. für glaubhaft gehalten, die bekundet hatten, der Zweigstellenleiter W. habe bei der Besprechung am 29. Dezember 1977 erklärt, bei der G. & B. GmbH handele es sich um ein gesundes bzw. solides und aufstrebendes Unternehmen, das kreditwürdig bzw. ausgesprochen kreditwürdig sei. Er könne das als Hausbank beurteilen. Auch die Beklagte sei bereit, der GmbH einen Kredit zu gewähren, wenn ein entsprechender formeller Antrag gestellt werde. Stellung und Prüfung eines solchen Kreditantrages seien mehr als Formalie anzusehen und binnen einer Woche erledigt. Es hat aufgrund dieser Aussagen festgestellt, der Zweigstellenleiter W. habe am 29. Dezember 1977 positive Auskünfte über die Kreditwürdigkeit der G. & B. GmbH erteilt, die unrichtig gewesen seien. Dies sei ihm bekannt gewesen. Er habe auch erkannt, daß dadurch bei der Klägerin ein Schaden entstehen könne und habe dies billigend in Kauf genommen. Diese Auskünfte hätten dazu geführt, daß sich die Klägerin am 3. Januar 1978 vertraglich zur Gewährung eines Darlehens an die G. & B. GmbH verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht hat, von der Revisionserwiderung nicht beanstandet, daraus gefolgert, daß der Zweigstellenleiter W. mit der Erteilung der falschen Auskunft gegen die guten Sitten verstoßen habe, was eine Haftung aus § 826 BGB auslöse. Für das Verhalten ihres Zweigstellenleiters habe die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen. Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegenhalten lassen, das nach Auffassung des Berufungsgerichts mit 50 % des Gesamtschadens von 100.000 DM zu bemessen sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur anspruchsmindernden Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen leitet das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Schaden daraus her, daß sie der amtierende Notar ausdrücklich über die ungesicherte Hingabe des Darlehens belehrt und mit dem Hinweis darauf, die Auszahlung des Geldes beruhe ausschließlich auf ihrem Vertrauen zu der GmbH und den Bürgen, ihr deutlich das damit verbundene Risiko vor Augen geführt habe.
2.
Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung.
Die Abwägung unterliegt zwar, worauf insbesondere die Revisionserwiderung abhebt, gemäß § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum, der im Revisionsverfahren nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden kann. Im Streitfall ist der Senat jedoch an das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, deshalb nicht gebunden, weil die Abwägungsgründe einen Rechtsfehler enthalten.
a)
Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts, von denen es seine Berechtigung zu einer Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ableitet.
aa)
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei einem Zusammenwirken einer vorsätzlichen Schädigung und einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten der Beitrag des Geschädigten an der Schadensentstehung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (RGZ 162, 202, 208; BGHZ 57, 137, 145 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; 76, 216, 217 f [BGH 26.02.1980 - VI ZR 53/79]; Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VI ZR 158/57 - VersR 1958, 672, 673; vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67 - WM 1969, 660, 661 und vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77 - VersR 1979, 132, 135 - insoweit nicht in BGHZ 72, 234 abgedruckt; BAG, Urt. v. 15. Dezember 1969 - 1 AZR 228/69 - DB 1970, 500).
Von der Anwendung dieses Grundsatzes im Streitfalle ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.
Er gilt zwar im allgemeinen nur, soweit eigener Vorsatz der auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommenen Person gegeben ist. Doch wird er auch angewendet, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen oder quasijuristischen Person vorsätzlich gehandelt hat und letztere für ihn gemäß § 31 BGB eintreten muß (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65 - BB 1966, 600; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 101), nicht jedoch, wenn sie nur gemäß § 278 oder § 831 BGB für das vorsätzliche Handeln eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einzustehen hat (RGZ 157, 228, 233; BGH, Urteile vom 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63 - WM 1966, 64, 65 und vom 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65 - aaO). In seinem Urteil vom 28. Februar 1966 (VII ZR 125/65 - aaO) hat es der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes darüber hinaus auch abgelehnt, den Vorsatz eines "besonderen Vertreters" im Sinne des § 30 BGB insoweit dem Vorsatz der nach § 31 BGB für ihn haftenden Körperschaft gleichzusetzen. Ob dem über den dort entschiedenen Fall hinaus allgemein gefolgt werden kann, mag indes für die Entscheidung des Streitfalles dahinstehen. Der Zweigstellenleiter einer Bank oder Sparkasse kann jedenfalls - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist - einem verfassungsmäßigen Vertreter im Sinne des § 31 BGB gleichgesetzt werden, wenn er eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit und Verantwortlichkeit besitzt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 159/75 - NJW 1977, 2259, 2260 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweigstellenleiter W., welcher der Klägerin die falsche Kreditauskunft gab, Leiter einer der "großen Geschäftsstellen" der Beklagten war, und hat aus dessen Berechtigung, Bonitätsauskünfte über Kunden der Beklagten selbständig und in eigener Verantwortung zu erteilen, die Haftung der Beklagten aus § 31 BGB gefolgert. Schädigt ein solcher Zweigstellenleiter vorsätzlich einen Dritten, so ist die Frage, ob die gemäß § 31 BGB für ihn eintretende Bank oder Sparkasse dem Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden entgegenhalten kann, ebenso zu entscheiden wie bei einem vorsätzlichen Handeln des Vorstandes selbst, so daß eine fahrlässige Mitverursachung des Geschädigten in gleicher Weise wie bei eigenem vorsätzlichen Handeln der Partei grundsätzlich nicht zu einer Schadensteilung führt.
Der erkennende Senat hat deshalb bereits im Urteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - WM 1970, 633, 637 keine Bedenken gehabt, auch dann, wenn eine Bank für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Filialleiters gemäß § 31 BGB einzustehen hat, davon auszugehen, daß grundsätzlich der Verursachungsbeitrag eines nur fahrlässig handelnden Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu bleiben hat (so auch schon RGZ 162, 202, 204 zur Haftung einer Sparkasse aus § 31 BGB für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch einen leitenden "Rendanten").
bb)
Das Berufungsgericht weist auch zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67 - a.a.O. und vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - aaO) darauf hin, daß dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern daß - auch im Rahmen des § 254 Abs. 1BGB - Ausnahmen von dieser Abwägungsregel zugelassen werden müssen, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. schon RGZ 130, 1, 6 m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69 - VersR 1970, 1152, 1154); er darf insbesondere nicht zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - aaO).
b)
Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht daraus folgert, die Schadensersatzforderung des Geschädigten müsse schon deshalb gemäß § 254 BGB gemindert werden, wenn der Schädiger, wie hier, nur mit bedingtem Vorsatz handele und dem Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle. Diese Ansicht findet in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des erkennenden Senats, keine Stütze. Bei derartigen Gestaltungen kann zwar eine Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz zugelassen werden (vgl. BGHZ 47, 110, 117 [BGH 23.02.1967 - II ZR 111/64]; Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - aaO). Das bedarf jedoch besonderer Begründung.
Es kommt in derartigen Fällen immer darauf an, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, auf dem § 254 BGB beruht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, 1124 m.w.Nachw.), gerechtfertigt ist, daß der mit bedingtem Vorsatz Handelnde den Schaden teilweise auf den nur fahrlässig bei der Schadensentstehung mitwirkenden Geschädigten abwälzen kann. Das hat die Rechtsprechung in Einzelfällen wegen der besonderen Fallgestaltung angenommen, in denen der Vorsatz des Schädigers den Schaden nicht umfaßte (vgl. BAG Urt. v. 18. Juni 1970 - 1 AZR 520/69 - NJW 1970, 1861, 1862), die Ursächlichkeit für den Schaden überwiegend beim Kläger lag und die Täuschungshandlung nicht besonders schwerwiegend war (BGHZ 57, 137, 146) [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69], oder der Schädiger keine klaren Vorstellungen von der Höhe des drohenden Schadens hatte (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - aaO) bzw. (bei einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB) wenn der bedingt vorsätzlich Handelnde dem Geschädigten Sicherungsmöglichkeiten angeboten und sich damit bemüht hat, den drohenden Schaden zu verhindern (Senatsurteil vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67 - aaO).
Mit diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher behandelten Gestaltungen läßt sich der Streitfall nicht vergleichen.
III.
Im Streitfall rechtfertigen besondere Umstände eine Ausnahme von der genannten Abwägungsregel nicht. Das kann das Revisionsgericht nach den getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweigstellenleiter der Beklagten als Vertreter der Geschäftsbank der G. & B. GmbH im Verhältnis zur Klägerin eine besondere Vertrauensstellung eingenommen hat, daß die Klägerin aufgrund der Auskunft vom 22. Dezember 1977 und verschiedener vorangegangener Gespräche das Darlehen noch nicht gewähren wollte, sondern sich erst nach den positiven (aber unrichtigen) Auskünften des Zweigstellenleiters der Beklagten in der Besprechung am 29. Dezember 1977 dazu entschlossen hat. Dieses Vertrauen hat W. dadurch besonders verstärkt, daß er damals erklärt hat, die Beklagte würde der G. & B. GmbH den Kredit selbst einräumen, wenn die GmbH das beantragen würde. Die unrichtige Auskunft bezeichnet das Berufungsgericht als "die entscheidende Ursache für den Schaden der Klägerin". Es hat weiter festgestellt, dem Zweigstellenleiter sei bekannt gewesen, daß die G. & B. GmbH ihr Geschäftskonto bei der Beklagten in nicht unbeträchtlicher Höhe überzogen hatte und daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der G. & B. GmbH auch im übrigen nicht beanstandungsfrei verlaufen waren. Daraus gewinnt es die Überzeugung, der Zweigstellenleiter habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Klägerin aufgrund seiner Auskunft einen Kreditschaden erleiden könnte, wenn sie das Darlehen gewährte, dessen Höhe ihm bekannt gewesen ist, und er habe diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen, so daß "zumindest" bedingter Vorsatz vorliege. Der Zweigstellenleiter der Beklagten mag zwar nicht, wie der Beklagte in dem Fall, den der Senat durch Urteil vom 24. Oktober 1978 (VI ZR 67/77 - aaO) entschieden hat, einen eigenen Plan auf dem Irrtum der Klägerin aufgebaut haben. Die Klägerin ist aber - ähnlich wie die Geschädigte in jenem Falle - das Opfer seiner vorsätzlich sittenwidrigen Handlungsweise geworden. Ihr kann gerade nicht (wie in dem der Senatsentscheidung vom 3. Februar 1970 - a.a.O. - zugrunde liegenden Fall) besonderer Leichtsinn vorgeworfen werden, sondern nur die Tatsache, daß sie trotz der Belehrungen des Notars aufgrund der Auskunft des Zweigstellenleiters darauf vertraute, die G. & B. GmbH bzw. die beiden Bürgen würden die Darlehensschuld wieder tilgen. Unter den gegebenen Umständen unterstrich der Hinweis des Notars auf die fehlenden Sicherheiten für das Darlehen nur die besondere Bedeutung, die den Auskünften des W. für eine "Sicherung" der Klägerin zukam.
In einem solchen Falle würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, der - wie bereits erwähnt - in § 254 BGB seine Ausprägung gefunden hat, wenn die Beklagte der Klägerin dieses Vertrauen in die Erklärungen ihres Zweigstellenleiters als Mitverschulden anlasten könnte.
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