Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1967, Az.: II ZR 111/64
Klage gegen eine Bank auf Einlösung von Wechseln; Fälschung der Unterschrift der Bank unter den Annahmevermerken; Genehmigung der Fälschung der Akzepte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 111/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 23.03.1964
- LG Arnsberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 110 - 117
- DB 1967, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 495-497 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1039-1041 (Volltext mit amtl. LS) "durch Schweigen ausgelöste Schadensersatzpflicht"
Prozessführer
Spar- und Darlehnskasse eGmbH B.,
vertreten durch den Vorstand Bauer Peter J., Scha., Kreis B., Willi L., Me., Kreis
B., Bauer Fritz F., R., Kreis B., Werner Ba., Ho., A. d. Wa.
Prozessgegner
Gastwirt Johannes W., We.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Teilt der Inhaber eines Wechsels einem Dritten mit, er habe einen Wechsel mit dem Akzept des Dritten erworben, und bittet er um Äußerung, ob der Wechsel in Ordnung gehe, so stellt das Schweigen des Dritten regelmäßig auch dann keine Genehmigung der Fälschung dar, wenn er die Fälschung und den Zweck der Mitteilung erkannt hat.
- b)
Die Berufung auf den Einwand der Fälschung ist dem Dritten nicht schon deshalb gemäß § 242 BGB zu versagen, weil er erkannt hat, daß die Fälschungen trotz Verwarnung des Täters fortgesetzt worden sind.
- c)
Der Namensträger, der auf die Mitteilung des Wechselinhabers schweigt, kann diesem wegen bedingt vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszufügung (§ 826 BGB) für den Schaden haften, der durch das Vertrauen auf die Echtheit der Unterschrift verursacht worden ist.
- d)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin von 4 Wechseln:
| Nr. 1: | über 4.500 DM, Ausstellungsdatum: 25. April 1962, fällig 20. August 1962, protestiert: 22. August 1962, |
|---|---|
| Nr. 2: | über 4.500 DM, Ausstellungsdatum: 25. April 1962, fällig 4. August 1962, protestiert: 15. August 1962, |
| Nr. 3: | über 4.300 DM, Ausstellungsdatum: 12. Mai 1962, fällig 12. August 1962, protestiert: 15. August 1962, |
| Nr. 4: | über 5.000 DM, Ausstellungsdatum: 22. Mai 1962, fällig 22. August 1962, protestiert: 24. August 1962. |
Die Wechsel sind ausgestellt von der Sch. OHG, persönlich haftender Gesellschafter Josef Sch.. Bezogener ist der Beklagte. Sch. hat die Unterschrift des Beklagten unter den Annahmevermerken gefälscht. Der Beklagte ist ländlicher Gastwirt und betätigt sich auch als Automatenaufsteller. Er hat Automaten (etwa 25) von Sch. gekauft und dafür zum Teil Wechsel gegeben, von denen nach seiner Angabe noch einige bis zum Sommer 1962 im Umlauf waren, Sch. ist ein persönlicher Bekannter des Beklagten. Dessen Familie ist in derselben Gegend ansässig und bereits der Vater Schenkels hat in Geschäftsbeziehungen zum Beklagten gestanden. Sch. ist wegen umfangreicher Wechselfälschungen und wegen Betruges durch Urteil des Landgerichtes Ar., über dessen Rechtskraft nichts bekannt ist, zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im Urteil wird festgestellt, daß er auf den Namen des Beklagten Wechsel über ingsgesamt etwa 155.000 DM gefälscht hat. Im Mai 1962 seien bereits gefälschte Wechsel mit dem Namen des Beklagten über insgesamt 60.000 bis 80.000 DM im Umlauf gewesen.
Die eingeklagten Wechsel sind von der Sch. OHG blanko indossiert an den Rendanten der Klägerin Ha. weitergegeben worden. Ha. hat die Wechsel in blanko indossiert an die Spar- und Darlehnskasse Ho.-Bo. eGmbH weitergegeben, die die Wechsel klageweise geltend gemacht hat. Sie ist mit der Spar- und Darlehnskasse B. eGmbH verschmolzen worden, die nunmehr als Klägerin auftritt (im folgenden Klägerin = Spar- und Darlehnskasse Ho.-Bo.).
Die Wechsel sind am Fälligkeitstage nicht eingelöst worden. Die Klägerin hat mangels Zahlung Protest erhoben. Sie hat unter anderen in gleicher Weise folgende Wechsel mit der gefälschten Unterschrift des Beklagten erworben:
| Nr. 5: | über 4.500 DM, Ausstellungsdatum 25. März 1962, fällig 25. Juni 1962, protestiert: 27. Juni 1962, |
|---|---|
| Nr. 6: | über 3.900 DM, Ausstellungsdatum 27. März 1962, fällig 27. Juni 1962, protestiert: 29. Juni 1962, |
| Nr. 7: | über 3.500 DM, Ausstellungsdatum 1. April 1962, fällig 1. Juli 1962, protestiert: 3. Juli 1962, |
| Nr. 8: | über 5.000 DM, Ausstellungsdatum 7. April 1962, fällig 28. Juli 1962, protestiert: 31. Juli 1962, |
| Nr. 9: | über 4.000 DM, Ausstellungsdatum 12. April 1962, fällig 12. Mai 1962, protestiert: 14. Mai 1962. |
Auch diese Wechsel sind am Fälligkeitstage nicht eingelöst worden.
Die Klägerin hat am 13. Juli an den Beklagten einen Einschreibebrief gerichtet. In diesem hat sie ihm wegen der Protestwechsel Nr. 5 bis 7 eine Nachfrist bis zum 17. Juli 1962 gesetzt. Zugleich hat sie ihm mitgeteilt, daß sie noch weitere sieben von ihm akzeptierte Wechsel in der Hand habe, die vom 15. Juli bis 22. August 1962 fällig seien. Sie stellte dem Beklagten anheim, mit dem Aussteller Sch. am 16. Juli 1962 einen langfristigen Finanzierungsvertrag abzuschließen und zunächst einmal die Protestwechsel zu bezahlen. Andernfalls werde sie am 18. Juli 1962 gegen ihn und notfalls auch gegen den Aussteller Wechselklage erheben.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen der Wechsel Nr. 1 bis 4 einen Wechsel-Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt. Nach Einspruch des Beklagten und Zahlung von 3.570 DM durch die Ausstellerin auf den Wechsel Nr. 2 hat sie nach Abstandnahme vom Wechselprozess beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14.730 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten an sie zu verurteilen. Sie hat behauptet, sie habe den Beklagten jeweils nach dem Ankauf der Wechsel in banküblicher Weise nach Formular benachrichtigt. In den Schreiben habe es geheißen:
"Sofern ein Wechsel nicht in Ordnung geht, bitten wir um sofortige Nachricht."
Ferner habe sie jeweils 8 Tage vor Fälligkeit schriftlich auf diese hingewiesen und schließlich den Einschreibebrief vom 13. Juli 1962 mit der Klagandrohung übersandte Auf alle diese Nachrichten und auf die Proteste habe der Beklagte geschwiegen. Er habe bereits im April 1962 von den Fälschungen Sch. erfahren und auch noch geschwiegen, als er von weiteren Fälschungen seines Namens durch Sch. erfahren und erkannt habe, Sch. habe sein Versprechen, nicht mehr zu fälschen und die Wechsel einzulösen, nicht gehalten. Er habe Sch. decken und ihm die Vorteile seiner Fälschungen sichern wollen. Ende 1962 habe sich der Beklagte auch Außenstände und andere Vermögenswerte Sch. übertragen lassen und auch Leistungen auf die Wechsel zugesagt. Hätte sie der Beklagte alsbald unterrichtet, daß seine Unterschrift gefälscht sei, so hätte sie noch Maßnahmen gegen Sch. ergreifen können, der erst im April 1963 in Konkurs gefallen und im Sommer 1962 noch zahlungsfähig gewesen sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat den Empfang von Ankaufsnachrichten - bis auf vielleicht eine - bestritten. Erst Anfang bis Mitte Mai 1962 habe er von den Fälschungen seines Namens durch Sch. erfahren. Dieser habe gebeten, nichts gegen ihn zu unternehmen, er werde die Wechsel selbst einlösen. Er habe mit Rücksicht auf die alte Bekanntschaft mit Sch. und dessen Familie abwarten wollen, ob Sch. sein Wort halte und die Wechsel einlöse. Eine Zeit lang habe er auch nichts mehr gehört. Als dann Wechsel von allen Seiten gekommen seien, sei er nur noch ein Wrack gewesen und habe sich zu nichts aufraffen können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Fälschungen seines Namens weder gegenüber Sch. noch gegenüber der Klägerin genehmigt. In der nachträglichen Berufung auf die Fälschung liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Insbesondere liege auch keine Genehmigung gegenüber Sch. darin, daß der Beklagte sich von diesem Ende des Jahres 1962 zwei größere Forderungen habe abtreten lassen. Die Revision hält dies für fehlsam und die Beweisantritte für zu Unrecht übergangen. Jedoch hat das Berufungsgericht unbedenklich nach den Umständen ohne Beweiserhebung eine Genehmigung verneinen und die Abtretung zweifelhafter Außenstände als vorsorgliche Sicherungsversuche gegen die Schäden aus den umfangreichen Fälschungen, die möglicherweise als von ihm genehmigt betrachtet wurden, ansehen können. Auch die vom Beklagten eingeholte Bescheinigung Sch., die bei diesem gekauften Automaten seien durch Verrechnung bezahlt, brauchte entgegen der Ansicht der Revision mangels näherer Darlegungen eines Zusammenhanges mit den Fälschungen nicht als Zeichen, für sie einstehen zu wollen, gedeutet zu werden.
II.
Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen, der Beklagte habe die Fälschung der Akzepte stillschweigend genehmigt oder es müsse ihm jedenfalls die Berufung auf die Fälschung seiner Unterschrift unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt bleiben.
Die Klägerin hatte im einzelnen vorgetragen: Sie habe an den Beklagten über den jeweiligen Wechselerwerb ihre formularmäßigen Diskontierungsnachrichten mit der Bitte um Nachricht, "falls der Wechsel nicht in Ordnung gehe", abgesandt. Diese Nachrichten seien auch dem Beklagten zugegangen. Der Beklagte habe erkannt, daß seine Unterschrift gefälscht sei. Ihm sei klar gewesen, daß die Klägerin ihm Gelegenheit geben wollte, etwaige Einwendungen gegen seine wechselmäßige Verpflichtung aus den Akzepten geltend zu machen. Der Beklagte habe etwa zwei Monate lang auf diese Nachrichten geschwiegen. Ihm seien auch noch am 25. April und 14. Juni 1962 Nachrichten über die Diskontierung von Wechseln mit seiner Unterschrift zugegangen, nachdem ihm Sch. bereits im April 1962 gestanden hatte, er habe Wechsel mit der Unterschrift des Beklagten gefälscht. Damals habe Sch. zugesagt, er werde die Sache in Ordnung bringen und den Namen des Beklagten nicht mehr mißbrauchen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM WG Art. 7 Nr. 1, 2 und 3) davon ausgegangen, der Namensträger, dessen Unterschrift gefälscht werde, genehmige in der Regel nicht die gefälschte Unterschrift, wenn er auf die Anzeige des Wechselinhabers vom Erwerb des Wechsels schweige. Von dieser Regel könnten Ausnahmen nur gemacht werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben seien, aus denen im redlichen Handelsverkehr zu folgern sei, daß das Schweigen keine andere Deutung als die der Genehmigung zulasse. Ebenso müßten besondere Umstände vorliegen, wenn dem Namensträger die Berufung auf die Fälschung nach § 242 BGB versagt werden solle. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, solche besonderen Umstände müßten bereits daraus entnommen werden, daß der Beklagte auf weitere Diskontierungsnachrichten geschwiegen hat, nachdem er erfahren hatte, es seien Wechsel mit seinem gefälschten Namen im Umlauf und er dem Fälscher Gelegenheit gegeben hatte, die Wechsel selbst einzulösen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben durch Berufung auf die Fälschung ist regelmäßig darin zu finden, daß sich der Namensträger mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt. Das ist z.B. oft der Fall, wenn er in gleicher Weise vom Inhaber erworbene Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift eingelöst hat (RGZ 145, 87). Schweigt der Namensträger auf die Nachricht von neuen Fälschungen, nachdem er den Fälscher verwarnt hatte, so reicht dies nicht aus, die Berufung auf die Fälschung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu lassen, mit der Folge, daß der Namensträger die gefälschte Unterschrift dem Wechselinhaber gegenüber wie eine genehmigte Unterschrift gelten lassen muß. Der Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben gebietet es nicht, den Namensträger in den Kreis der Wechselzeichner mit voller wechselmäßiger Haftung nur deshalb einzubeziehen, weil er den Wechselinhaber auch dann noch nicht von den Fälschungen benachrichtigt hat, als er aus den Mitteilungen entnehmen mußte, der Fälscher setze sein Treiben fort. Dem berechtigten Interesse des Wechselerwerbers, vor einem Schaden durch den Ankauf von Falschwechseln bewahrt zu bleiben, kann durch die Schadensersatzpflicht des Namensträgers bei sittenwidrigem Verhalten genügend Rechnung getragen werden.
Für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten auf die Fälschungen trotz seines Schweigens kommt es daher nicht mehr auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts an, nach denen der Verstoß gegen Treu und Glauben wegen des Verhaltens der Klägerin beim Erwerb der Wechsel von ihrem eigenen Rendanten und wegen ihrer Untätigkeit nach dem Wechselprotest vom 14. Mai 1962 zu verneinen sei. Eine wechselmäßige Haftung des Beklagten infolge einer stillschweigenden Genehmigung der Fälschungen entsprechend § 177 BGB oder wegen der Unzulässigkeit des Fälschungseinwandes nach § 242 BGB ist jedenfalls vom Berufungsgericht bereits nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ohne Beweiserhebung zutreffend für nicht begründet erachtet worden.
III.
Das Berufungsgericht hält auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB für nicht berechtigt, weil, kein Anhaltspunkt bestehe, der Beklagte habe in sittenwidriger Weise durch sein Schweigen der Klägerin Schaden zufügen wollen. Insbesondere sei der Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Beklagte habe seinen Freund Sch. decken wollen, um ihm die Vorteile der Fälschungen und Betrügereien zu sichern. Der Revision ist zuzugeben, daß damit das Vorbringen der Klägerin nicht erschöpfend und rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist.
Ob sich der Empfänger einer Ankaufsnachricht, der die Fälschung seiner Unterschrift auf dem angegebenen Wechsel erkannt hat, sittenwidrig verhält, wenn er gegenüber dem Mitteilenden schweigt, ist auf Grund der gesamten Umstände zu entscheiden. Wen trotz Kenntnis der Fälschung weder den Wechselinhaber aufklärt, noch sich darum kümmert, daß der Fälscher die Angelegenheit regelt, verstößt regelmäßig gröblich gegen das allgemeine Anstandsgefühl. Der Sittenverstoß kann wegen naher persönlicher Beziehungen zum Fälscher entfallen (vgl. BGH LM WG Art. 7 Nr. 1). Andererseits kann ein unsittliches Verhalten besonders dadurch deutlich werden, daß mehrfach Anzeigen von Wechselankäufen desselben Erwerbers eingehen, aus denen der Namensträger auf fortlaufende Fälschungen und ihre betrügerische Ausnutzung durch denselben Fälscher schließen muß. Hier sind nach der Behauptung der Klägerin die Fälschungen sogar noch fortgesetzt worden, nachdem der Beklagte Sch. verwarnt und dieser ihm "hoch und heilig" versprochen hatte, er werde so etwas nicht wieder tun. Die Klägerin hatte behauptet, Sch. habe noch nach der Besprechung mit ihm bei der Spar- und Darlehenskasse E. im April 1962 die Unterschrift des Beklagten gefälscht. So habe er insbesondere am 12. und 22. Mai die Klagwechsel Nr. 3 und 4 mit dem gefälschten Akzept des Beklagten versehen. Sie habe alsbald über jeden Wechselerwerb dem Beklagten Diskontierungsnachrichten gegeben, die ihm auch zugegangen seien. So sei insbesondere am 14. Juni 1962 Nachricht von den am 12. und 22. August 1962 fälligen Wechseln erteilt worden. Ferner sei dem Beklagten der Einschreibbrief vom 13. Juli 1962 zugegangen, aus dem zu entnehmen gewesen sei, daß die Klägerin Akzepte erworben hatte, die im August fällig waren. Das Schweigen auf die Diskontierungsnachrichten noch nach der Erkenntnis, der Fälscher setze sein Treiben fort, nachdem er zur Rede gestellt war und einwandfreies Verhalten gelobt hatte, würde in besonderem Maße anstößig sein.
Auf Grund des Vorbringens der Klägerin wäre auch zu erörtern, ob der Beklagte das Bewußtsein gehabt hat, sein Schweigen könne einen Schaden der Klägerin durch ihr Vertrauen auf die Echtheit seiner Unterschriften verursachen, und ob er eine solche Schädigung in Kauf genommen hat. Die Klägerin hatte behauptet, der Beklagte sei schon vor Ostern 1962 bei dem Rendanten der Spar- und Darlehenskasse E. mit 15 bis 20 Benachrichtigungsschreiben erschienen, die Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift betrafen. Er habe solche Nachrichten, teils geöffnet, teils ungeöffnet, an Sch. weitergegeben oder ihm vor die Füße geworfen. Ber Klägerin gegenüber habe er aber nichts unternommen, sondern Sch. gewähren lassen. Für eine Haftung aus § 826 BGB wäre nicht erforderlich, daß der Beklagte die Sittenwidrigkeit seines Schweigens erkannt und sich bewußt oder gewollt anstößig verhalten hat, was das Berufungsgericht verneint.
IV.
Die Haftung aus § 826 BGB führt nicht ohne weiteres dazu, daß der Inhaber des Wechsels so zu stellen ist, als sei die Unterschrift echt. Der Namensträger hat vielmehr nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er die Fälschung mitgeteilt hätte. Ber Inhaber des Wechsels kann also nur Ersatz für den Schaden fordern, der ihm entstanden ist, weil er auf die Echtheit der Unterschrift vertraut hat, Die Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, noch im Juli 1962 Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensgegenstände des Sch. gehabt zu haben, die ihr Deckung wegen aller erworbenen Wechsel verschafft hätten. Dieses Vorbringen ist vom Berufungsgericht, wie die Revision rügt, noch nicht geprüft worden. Auch wäre gegebenenfalls zu erörtern, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, daß sie infolge des Schweigens des Beklagten noch weitere Wechsel mit der angeblichen Unterschrift des Beklagten erworben und dadurch Machteile erlitten hat.
Hiernach bedarf es für die Beurteilung der Ersatzpflicht des Beklagten nach § 826 BGB tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich des Klagvorbringens unter Berücksichtigung der angetretenen Beweise.
V.
Im Falle der Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten wäre auf Grund seines Vorbringens zu erörtern, ob die Klägerin das Gebot zur Wahrung ihres eigenen Interesses verletzt und hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat (§ 254 BGB). Bei dieser Prüfung wären die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterten Umstände in Betracht zu ziehen. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe trotz des Schweigens des Beklagten schon bald nicht mehr ohne weiteres darauf vertrauen können, die Wechsel gingen in Ordnung. Es sei auffällig gewesen, daß der als solvent bekannte Beklagte einen Wechselprotest hingenommen und auf weitere Diskontierungsnachrichten geschwiegen habe. Ein Versuch der Aufklärung, etwa durch Rückfrage, sei der Klägerin nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen zuzumuten gewesen. Auch die vom Berufungsgericht erörterte Art und Weise des Erwerbes der Wechsel durch die Klägerin wird unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu würdigen sein. Die Klägerin hat die Wechsel nicht als Warenwechsel im normalen Kundenverkehr, sondern von ihrem eigenen Rendanten erworben, der die Wechsel aus spekulativen Gründen "preisgünstig" (angeblich mit einem Nachlaß von 10 %) angekauft hatte. Bei einem solchen fortlaufenden auffälligen Zwischenerwerb des eigenen Rendanten, dessen Kenntnis der Klägerin zuzurechnen ist, war eine besonders sorgfältige Beobachtung der Geschäftsabwicklung und gegebenenfalls weitere Nachforschung vor dem Erwerb solcher Wechsel nötig. Die erörterten Umstände können entsprechend tatrichterlicher Würdigung zu einer Minderung der etwa festgestellten Ersatzpflicht des Beklagten führen. Dem steht nicht entgegen, daß mit einer (bedingt) vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten nur ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin zusammentreffen würde (vgl. RGZ 130, 1, 6).
VI.
Die Sache war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck