Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1969, Az.: 1 AZR 228/69

Diebstahl; Arbeitnehmerhaftung; Deliktshaftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.1969
Aktenzeichen
1 AZR 228/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 15.01.1969 - 6 Sa 477/68

Fundstellen

  • DB 1970, 500 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 775 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1970, 554 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber durch Diebstahl geschädigt hat, hat diesem auch die Belohnung zu ersetzen, die der Arbeitgeber für die Wiederbeschaffung der Beute ausgesetzt hat.

2. Im Falle einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen den Arbeitgeber kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers berufen.