Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1969, Az.: 1 AZR 228/69
Diebstahl; Arbeitnehmerhaftung; Deliktshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1969
- Aktenzeichen
- 1 AZR 228/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 15.01.1969 - 6 Sa 477/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 500 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 775 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1970, 554 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber durch Diebstahl geschädigt hat, hat diesem auch die Belohnung zu ersetzen, die der Arbeitgeber für die Wiederbeschaffung der Beute ausgesetzt hat.
2. Im Falle einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen den Arbeitgeber kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers berufen.