Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.06.1970, Az.: 1 AZR 520/69
Kaufmännischer Angestellter eines; Versorgungsunternehmens; Abrechnung der Hauskassierer; Verpflichtung zur Meldung an Arbeitgeber bei Vermutung von Unterschlagungen; Organisationsmängel; Kontrollmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.06.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 520/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 03.10.1969 - 13 (8) Sa 320/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 375 - 383
- DB 1970, 1598-1599 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1970, 1277 (Kurzinformation)
- MDR 1970, 957 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1861-1862 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein kaufmännischer Angestellter eines Versorgungsunternehmens, der mit der Abrechnung der Hauskassierer betraut ist, ist zu einer Meldung an seinen Arbeitgeber verpflichtet, wenn er vermutet, daß einer der Hauskassierer Unterschlagungen begangen hat. Bei Verletzung dieser Pflicht handelt er rechtswidrig und schuldhaft.
2. Auf § 254 BGB kann sich der Schädiger zum mindesten in aller Regel dann nicht berufen, wenn er vorsätzlich gehandelt und der Vorsatz die Schädigung mit umfaßt hat.
3. § 254 BGB ist gegenüber einem durch den Arbeitnehmer geschädigten Arbeitgeber in der Regel dann anzuwenden, wenn auf Seiten des Arbeitgebers Organisationsmängel einschließlich unzureichender Kontrollmaßnahmen festzustellen sind.