Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1961, Az.: VII ZR 183/59

Sittenwidrigkeit eines zu Spielzwecken gegebenen Darlehens bei vorliegendem Gewinnstreben des Darlehensgebers und unbedeutender Höhe der Beträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1961
Aktenzeichen
VII ZR 183/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 11.08.1959
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • MDR 1961, 494 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1204 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist jedenfalls dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Darlehensgeber aus eigenem Gewinnstreben gehandelt hat und wenn es sich um für den Darlehensnehmer nicht unbedeutende Beträge handelt. Behördliche Duldung des Spiels schließt die Sittenwidrigkeit nicht aus.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11. August 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines Spielsalons in N. Zu seinen regelmäßigen Gästen gehörte seit 1952 der früher mit verklagte Ehemann der Beklagten, der Kaufmann und Elektroingenieur Richard C. Dieser ließ sich mehrfach, wenn er im Spiel verloren hatte, vom Kläger darlehensweise größere Beträge vorstrecken, um damit weiterzuspielen. Nach kurzer Zeit schuldete er dem Kläger aus diesem Darlehen 12.500 DM.

2

Als der Kläger auf Rückzahlung drängte, kam es zwischen ihm und den Eheleuten C. im April 1953 zu folgender schriftlicher Vereinbarung:

"I.

Die Eheleute C. anerkennen, dem Herrn Willy G. einen Betrag von 12.500,- DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 1. Mai 1953 sowie sämtliche aus den gegebenen Wechseln zu 7.500 DM und 5.000 DM entstandene Kosten in gesamtverbindlicher Weise zu schulden.

II.

Herr C. erklärt ausdrücklich, daß er die einzelnen Darlehensbeträge in der Gesamthöhe von 12.500,- DM in rechtmäßiger Weise von Herrn Willy G. erhalten hat.

Die Eheleute C. erkennen die unter Ziff. I bezeichnete Schuld gesamtverbindlich als ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß§ 781 BGB an, gegen das sie keinerlei Einwendungen geltend machen können und wollen.

...."

3

Von dieser Schuld wurden 2.500 DM zurückbezahlt.

4

Der Ehemann der Beklagten geriet am 9. Oktober 1953 in Konkurs.

5

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrags von 6.500 DM nebst Zinsen.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Darlehensvertrag sowie das Schuldanerkenntnis seien sittenwidrig und deshalb nichtig. Der Kläger sei jedenfalls durch das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert (§ 817 Satz 1 BGB), weshalb sie die Zahlung verweigern könne.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

1)

Mit Recht sieht das Berufungsgericht den zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag als nichtig an.§ 762 BGB findet allerdings keine Anwendung, da es sich nicht um eine Spielschuld, sondern um eine Darlehensschuld handelt. Auch ist eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Darlehen, die zu Spielzwecken gegeben werden, nicht angängig. Die Rechtswirksamkeit eines solchen Darlehensvertrags ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.

10

Ein zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist nicht in jedem Falle als sittenwidrig und deshalb nichtig anzusehen (RGZ 67, 355). Es ist es aber nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann, wenn der Darlehensgeber das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährt hat, so insbesondere, wenn der Darlehensgeber der Inhaber oder Kassier des Spielbetriebs ist (RGZ 70, 1; RG in JW 1914, 296 und in Warn 1921 Nr. 11 und 12).

11

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger war Inhaber des Spielsalons, er erhielt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den dort getätigten Umsätzen 5 % "Kartengeld". Die von ihm hingegebenen Darlehensbeträge dienten also dazu, den Ehemann der Beklagten zum weiteren Spielen anzureizen und auf diese Weise die für ihn gewinnbringenden Umsätze des Spielsalons zu erhöhen. Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit der Betrieb des Spielsalons nach Abzug aller Unkosten für den Kläger "lukrativ" gewesen ist und wie hoch sich im einzelnen seine Einnahmen aus den Spielen, an denen der Ehemann der Beklagten beteiligt war, beliefen. Entscheidend ist allein das Bestreben des Klägers, aus dem Spiel Einnahmen zu erzielen. Deshalb liegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionsbegründung über die Höhe der von dem Kläger erzielten Vorteile neben der Sache.

12

Unerheblich ist auch, daß das damals betriebene Ecarté-Spiel zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Darlehen gewährte, noch polizeilich geduldet war und erst später verboten worden ist. Auch bei einem behördlich geduldeten Spiel ist es zu mißbilligen, wenn der Inhaber des Spielbetriebs seines eigenen Gewinns wegen Spielern größere Darlehen gibt, um sie zum Weiterspielen anzureizen. So lag der Fall hier, zumal die Darlehen in Form von Chips gegeben wurden. Dabei ist es unerheblich, inwieweit es bei dem Spiel neben dem Zufall auch auf die Geschicklichkeit des einzelnen Spielers ankam und ob das vom Kläger veranstaltete Ecartéspiel unter den Begriff des Glücksspiels nach § 284 StGB fiel (dazu einerseits KG JW 1928, 2240, andererseits BVerwG NJW 1960, 1684). Jedenfalls spielte der Zufall eine ganz erhebliche Rolle. Entscheidend ist, die allgemein bekannte Tatsache, daß die Spieler in Spielsalons dieser Art leicht dem Spieltrieb verfallen; dies wird noch befördert, wenn der Veranstalter des Spiels seinen Gästen zum Weiterspiel Geld vorstreckt und sie damit in die Gefahr bringt, immer tiefer in Spielschulden zu geraten. Derartige Darlehensgeschäfte verstoßen jedenfalls dann gegen die guten Sitten, wenn es sich, wie hier, bei den möglichen und auch tatsächlichen Verlusten - und dementsprechend den Darlehen - um Beträge handelt, die in die Tausende gehen. Die Duldung solcher Spiele durch die Behörde ist deshalb keinesfalls geeignet, derartigen Spieldarlehen ihre sittliche Verwerflichkeit zu nehmen (vgl. auch RG JW 1924, 43).

13

2)

a)

Das Berufungsgericht folgert daraus auch die Nichtigkeit des von Richard C. und der Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnisses. Es geht davon aus, daß eine derartige abstrakte Verpflichtungserklärung zwar grundsätzlich nicht von der Unwirksamkeit des ihr zugrundeliegenden Kausalgeschäfts berührt werde, der Versprechende vielmehr auf einen Bereicherungsanspruch beschränkt bleibe. Im gegebenen Fall sei aber in Ziffer II der Vereinbarung ausdrücklich auf die "in rechtmäßiger Weise" erfolgte Darlehenshingabe verwiesen und damit der Darlehensvertrag auch zum Inhalt des Schuldanerkenntnisses gemacht worden. Damit werde dieses auch von der Nichtigkeit des Darlehensvertrages ergriffen.

14

b)

Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann offen bleiben, ob nicht das Schuldanerkenntnis schon deshalb als nichtig angesehen werden muß, weil es ein sittenwidriges Umgehungsgeschäft ist (so Heck, Schuldrecht § 129 Nr. 9; Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 30 zu § 817 BGB; Esser Schuldrecht 2. Aufl. § 166 2 a). Denn jedenfalls hat der Kläger, indem er sich die nichtige Spieldarlehensforderung durch das Schuldanerkenntnis der Ehefrau des Darlehensnehmers noch bestärken ließ, hierdurch erneut gegen die guten Sitten verstoßen. Deshalb kann, die Beklagte, die weder an dem Spiel noch an dem Darlehensgeschäft beteiligt war und selbst nicht sittenwidrig gehandelt hat, in Jedem Falle nach § 817 Satz 1 BGB das von ihr abgegebene Schuldanerkenntnis von dem Kläger zurückfordern und infolgedessen die Zahlung aus diesem verweigern (vgl. §§ 812 Abs. 2, 821 BGB).

15

c)

Der Kläger kann der Beklagten auch nicht entgegenhalten, daß sie in Ziffer II der Vereinbarung auf Einwendungen jeder Art ausdrücklich verzichtet habe. Ein solcher Verzicht ist angesichts des zwingenden Charakters des § 817 BGB unbeachtlich (vgl. auch BGHZ 28, 164).

16

d)

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 814 BGB berufen. Im Falle des § 817 BGB ist § 814 BGB nicht anwendbar (RGZ 99, 161, 165).

17

e)

unbegründet ist schließlich auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Abgabe des Schuldanerkenntnisses eine Umwandlung der Darlehensschuld in eine abstrakte Wechselverpflichtung vorangegangen sei.

18

Dafür geben schon die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt. Aus Ziffer II der Vereinbarung ist vielmehr zu entnehmen, daß das dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Geschäft die Darlehensverpflichtung sein sollte und die Wechsel nur sicherheits- oder erfüllungshalber gegeben worden sind. Im übrigen kann auch eine abstrakte Wechselverpflichtung - jedenfalls im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten - ebenso wie ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 817 BGB zurückgefordert werden.

19

3)

Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Glanzmann
Rietschel
Meyer
Dr. Vogt
Bundesrichter Dr. Finke ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann