Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1989, Az.: 1 StR 16/89
Verurteilung wegen Mordes; Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe; Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit; Mord; Niedrige Beweggründe; Mordmerkmal
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 16/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 04.05.1988
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Heine, JR 90, 299
- JR 1990, 297-298 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1989, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1739-1740 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 433-434
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Zu den subjektiven Erfordernissen bei dem Mordmerkmal "aus niedrigen Beweggründen".
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Nürnberg als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes bei Vorliegen der Mordmerkmale "grausam" und "aus niedrigen Beweggründen" zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine ehemalige Geliebte Dagmar S. getötet. Zunächst brachte er ihr in Kenntnis dessen, daß sie stets bei vollem Bewußtsein war, mit bedingtem Tötungsvorsatz und um ihr aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus besonders starke Schmerzen zuzufügen über wenigstens 20 Minuten zahlreiche schwere Verletzungen bei, die möglicherweise bereits für sich zum Tode hätten führen können. Anschließend versuchte er sein Opfer zu erdrosseln, und schließlich erwürgte er es.
Anders als der Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, daß die subjektiven Voraussetzungen des Handelns (auch) aus niedrigen Beweggründen vom Landgericht ausreichend erörtert und zu seinerÜberzeugung rechtsfehlerfrei festgestellt wurden. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Täter bei der Tat der Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt hat (BGHSt 6, 329, 331 [BGH 14.10.1954 - 4 StR 362/54]; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Holtz MDR 1977, 460; BGH NStZ 1981, 100, 101), was "oft mit einem Blick geschehen wird" (BGHSt 2, 60). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (st. Rspr. seit BGH, Urt. vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51; vgl. BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH NJW 1981, 1382 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).
Anlaß zum Hinweis auf das zuletzt genannte subjektive Erfordernis ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstmals, als von einem Revisionsführer die Ansicht vertreten wurde, nur gedanklicheÜberlegungen, insbesondere Zweckerwägungen kämen als niedrige Beweggründe in Betracht(Urt. vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 - S. 10). Der erkennende Senat führte aus, die in § 211 Abs. 2 StGB ausdrücklich genannten niedrigen Beweggründe der Mordlust, des Geschlechtstriebes und der Habgier ließen deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber auch und vor allem gefühlsmäßige und triebhafte Regungen als Beweggründe ansieht, die dem Täter als niedrig zum Vorwurf gemacht werden können. Im Anschluß an diese Erkenntnis folgt die Erwägung, zu einem solchen Vorwurf gehöre aber, daß die genannten Antriebskräfte gedanklich beherrscht und vom Willen gesteuert werden können, ferner die Forderung um so gewissenhafterer Prüfung jener Voraussetzung, je größer die Erregung des Täters bei der Tathandlung war. Damit hat der Senat kein zusätzliches subjektives Erfordernis des in Rede stehenden Mordmerkmals einführen wollen, sondern dem Schuldprinzip Rechnung getragen, das nur die Zurechnung solcher Handlungsmodalitäten erlaubt, die dem Täter bewußt werden und auf die er im Augenblick der Tat Einfluß nehmen kann. Auch die zur Tat führende Regung darf danach nur dann als niedriger Beweggrund angesehen werden, wenn sie erkannt wird und als solche beherrschbar war, ebenso wie der aus gedanklichen Erwägungen handelnde Täter die Umstände kennen muß, die sein Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Vermag der Täter dagegen im Augenblick der Tat infolge seiner Erregung derartige Antriebskräfte nicht zu erkennen oder, wenn er sie erkennt, nicht so zu steuern, daß sie als auslösendes Moment für die als besonders verwerflich eingestufte Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann ihm die Niedrigkeit dieser Handlung nicht zum Vorwurf gemacht werden (BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 2). Es wird damit also nicht mehr gefordert als Vorsatz und Vorwerfbarkeit auch in bezug auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Die bisher zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nicht anders zu verstehen, wenn sie verlangen, daß beim Vorliegen gefühlsmäßiger und triebhafter Regungen eine besonders sorgfältige Prüfung der inneren Erfordernisse der Tötung aus niedrigen Beweggründen im tatrichterlichen Urteil nachgewiesen wird.
Die Rechtsprechung hat allerdings auch bei zugrunde liegenden gefühlsmäßigen Regungen mehrfach ausgesprochen, daß dann ausnahmsweise auf eine nähere Erörterung der subjektiven Tatseite verzichtet werden kann, wenn der Gesamtzusammenhang der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zeigt, daß am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen kein Zweifel bestehen kann ( BGH, Beschl. vom 22. Mai 1980 - 3 StR 152/80; BGH NStZ 1981, 100, 101; BGH bei Holtz MDR 1981, 266) bzw. solche Zweifel fernliegen (BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 6). Eine eingehende Erörterung ist dagegen verlangt worden, wenn der Täter aus völlig unverständlichen Motiven heraus handelte (BGH, Urt. vom 26. März 1980 - 3 StR 65/80), bei persönlichkeitsfremder Tat auf Grund Zusammenwirkens von affektiver Spannung und Übermüdung (BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 3 StR 130/80), bei plötzlichem Entschluß in Sekundenschnelle aus Angst und Enttäuschung (BGH, Beschl. vom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80), bei Spontanreaktionen aus nichtigem Anlaß (BGH StV 1987, 150; vgl. auch BGH bei Dallinger in MDR 1974, 546, 547) bzw. eines bisher unauffälligen Täters (BGH, Urt. vom 16. August 1984 - 1 StR 497/84), bei übersteigerter Eifersucht gepaart mit geringer Frustrationstoleranz und Verzweiflung (BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 2) oder bei Umschlagen des ursprünglichen Körperverletzungsvorsatzes in Tötungsvorsatz bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit (BGHR a.a.O. niedrige Beweggründe 4).
Das angefochtene Urteil wird der vorstehend dargestellten Rechtslage gerecht:
Das Landgericht hat die Bedeutung der Alkoholbeeinflussung beim Angeklagten, die leichten Zeichen einer hirnorganischen Schädigung sowie die Dynamik seiner Eifersucht gesehen und ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, zwar sei jedes Merkmal für sich allein hier nur leichter Natur gewesen, es könne aber auf Grund des Zusammenwirkens dieser Faktoren eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Erst während des Würgens ("nicht schon bei dessen Beginn") sei es beim Angeklagten zum Zusammenbruch der Steuerungsfähigkeit gekommen. Dabei handelte es sich um eine Tatfolge, nicht um eine Ursache der Tat. Das Landgericht hat sich aber nicht mit dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten begnügt. Vielmehr hat es im Zusammenhang mit den Motiven des Angeklagten für eine "grausame" Tötung mehrfach Feststellungen getroffen, welche die Erfassung der Umstände, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, sowie die ausreichende Fähigkeit zur Beherrschung und Steuerung seiner gefühlsmäßigen Regungen - Eifersucht und Wut - aufzeigen.
Nach den Feststellungen hatte Dagmar S. das eheähnliche Verhältnis mit dem Angeklagten bereits seit mehreren Monaten beendet, wobei diesem klar war, daß er das durch seine maßlosen, meist unter Alkoholeinfluß begangenen Mißhandlungen (Prügeln und massives Würgen) verursacht hatte. Der Angeklagte hatte sich mit seiner Ehefrau versöhnt. Er wollte aber trotzdem (mit sicherer Bindung an die Familie im Hintergrund) Dagmar S. als Geliebte an der Baustelle; er betrachtete sie als sein Eigentum; er maßte sich an zu bestimmen, was sie zu tun habe; nur nach seinem Willen sollte sich entscheiden, wann die Beziehung zu Ende ist und ob bzw. mit wem Dagmar S. danach ein Verhältnis eingehen dürfe; er schlug und bestrafte sie, wenn sie nicht parierte, und erzwang wiederholt den Geschlechtsverkehr mit Gewalt, obwohl Dagmar S. die Beziehung beendet und - was ihm bekannt war - sich Wolfgang Se. zugewandt hatte. "Diese charakterliche Gesinnung des Angeklagten hat auch die Tat von Anfang an beherrscht" - nicht etwa Verzweiflung oder Enttäuschung (UA S. 156): "Wenn er sie schon nicht mehr haben sollte, gönnte er sie auch nicht Wolfgang Se.überhaupt keinem auf der Baustelle ..." (UA S. 155).
Wenn der Angeklagte den Stand seiner Beziehungen zum Tatopfer erkannt hat (UA S. 155) und es ihm außerdem bei voll erhaltener Unrechtseinsicht gerade darauf ankam, dem Opfer aus seiner bereits geschilderten Einstellung heraus "wegen der Zuwendung zu einem anderen Mann" (mit bedingtem Tötungsvorsatz) "schwere Schmerzen zuzufügen" (UA S. 44, 137), so kann kein Zweifel daran bestehen, daß das Landgericht damit nicht nur das Motiv für die Tötung und die Art der Tatausführung erörtert, sondern auch dargetan hat, daß der Angeklagte die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten, in sein Bewußtsein aufgenommen hatte.
Darüberhinaus hat das Landgericht sich auch mit der Fähigkeit des Angeklagten zur Beherrschung seiner gefühlsmäßigen Regungen gerade im Zusammenhang mit "unbotmäßigem Verhalten" seiner ehemaligen Geliebten auseinandergesetzt.
Am Tattag provozierte der Angeklagte dadurch Streit, daß er gegen den Willen von Dagmar S. deren Tagebuch nahm und daraus feststellte, daß sie Wolfgang Senick aufgesucht und mit ihm eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Dies und sein Ärger darüber, daß Dagmar S. sich von ihm abgewandt hatte, genügte dem Angeklagten, um nun "in rohester Weise" aus Selbstsucht und Wut auf sie einzuschlagen und sie schließlich zu erwürgen (UA S. 154). Als er dagegen erstmals von dem neuen Verhältnis Dagmar S. durch sie gehört hatte, unterdrückte er zunächst seinen Zorn, fuhr ihr aber nach und erzwang anschließend zweimal mit Gewalt den Geschlechtsverkehr. Als er sie bei anderer Gelegenheit brutal mißhandelte, hatte er seinen Jähzorn beherrschen können, als er Gefahr lief, daß das Geschehen von Dritten wahrgenommen wurde. Aus solchen Vorfällen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch für die Tathandlung geschlossen, der Angeklagte sei im Rahmen seiner Wutausbrüche gegenüber seinem Opfer in der Lage gewesen, "Äußerungen anderer wahrzunehmen, zu verstehen und entsprechend zu reagieren" (UA S. 146), das heißt seinen Jähzorn zu steuern und mit seinen Mißhandlungen innezuhalten. Damit ist zwar zunächst nur allgemein die noch vorhandene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beschrieben. Darüberhinaus ergeben aber die Feststellungen, daß der Angeklagte keineswegs spontan, in Sekundenschnelle und aus völlig unverständlichen Gründen heraus handelte, sondern sein Verhalten - entsprechend einer Drohung vom Vortag - nur den "Gipfelpunkt einer Reihe von Mißhandlungen (darstellte), mit denen er schon bisher sein Besitzdenken gegenüber seinem Opfer durchzusetzen versucht hatte" (UA S. 161). Die Tat war gedanklich vorgeprägt, angedroht, ein plötzliches Ereignis fehlte als Tatauslöser, und sie zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Aus der Gesamtheit dieser Umstände sowie aus dem Zusammenspiel der erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit mit dem Bewußtsein seiner Handlungsmotive und davon, daß er gerade ihretwegen so handelte, ergibt sich zugleich die Fähigkeit, seine gefühlsmäßigen Regungen Wut und Eifersucht als auslösende Momente für die deshalb als besonders niedrig einzustufende Tötungshandlung zu beherrschen. So hat es das Landgericht gesehen. Zusätzliche Untersuchungen und Erörterungen waren aus Rechtsgründen nicht geboten.
Kuhn
Maul
Granderath
Brüning