Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1987, Az.: III ZR 159/86

Entschädigungsanspruch aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff ; Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden; Bodenversiegelung durch Baugebiete; Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1987
Aktenzeichen
III ZR 159/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.06.1986
LG Stuttgart

Fundstellen

  • MDR 1988, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 1115-1116 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 1038-1040 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landwirt Wilhelm K., A., O.,

Prozessgegner

Landeshauptstadt Stuttgart, R., St.,
vertreten durch den Oberbürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß der Abfluß des Oberflächenwassers durch die Ausweisung umfangreicher Baugebiete und die dadurch bewirkte "Bodenversiegelung" verändert worden ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet in N. einen Aussiedlerhof. Er war Eigentümer bzw. Pächter von Wiesengrundstücken, die im Bereich der N. M. auf der Gemarkung O. unmittelbar an die K., ein Gewässer II. Ordnung, angrenzen. Die Wiesenflächen werden seit 1966 bei stärkeren Regenfällen - insbesondere im Frühjahr und im Herbst - regelmäßig überschwemmt.

2

Der Kläger hat behauptet: Für die Überschwemmungen sei insbesondere die von der Beklagten im etwa 4,5 km entfernten Gebiet "F." in den Jahren 1960/61 vorgenommene Baulanderschließung ursächlich. Diese habe zu einer "Bodenversiegelung" geführt, so daß das anfallende Oberflächenwasser, insbesondere bei starken Regenfällen, nicht mehr ins Grundwasser habe absickern können, sondern der K. zugeleitet worden sei. Deren Flußbett habe jedoch die anfallenden Wassermengen nicht fassen können, weshalb es regelmäßig zu Überschwemmungen gekommen sei.

3

Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für seine in den Jahren 1966 bis 1985 erlittenen Überschwemmungsschäden. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff verneint.

6

I.

1.

Ein Entschädigungsanspruch aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff (zum Fortbestand Senatsurteil BGHZ 90, 17, 29 ff.) kommt in Betracht, wenn in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (ständ. Rspr. vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 229, 231 und vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = LM § 839 [Fe] BGB Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055 = ZfW 1983, 156). Der erkennende Senat hat nach diesen Grundsätzen eine Haftung der öffentlichen Hand für Überschwemmungsschäden angenommen, die zurückzuführen waren auf wasserbautechnisch unsachgemäße Veränderungen an einem Wasserlauf III. Ordnung (Senatsurteil vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 26), auf die fehlerhafte Dimensionierung des Rohrsystems eines Baches (Senatsurteile vom 27. Januar 1983 aaO, vom 28. Januar 1982 - III ZR 111/80 = LM § 839 [Fe] BGB Nr. 66 und vom 20. März 1980 - III ZR 143/78 = VersR 1980, 719) oder auf die unsachgemäße Verrohrung eines Vorflutgrabens (Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 = NJW 1982, 1277 [BGH 01.10.1981 - III ZR 13/80] = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 36) bzw. auf die unsachgemäße Verlegung eines Gewässerbetts (Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492) sowie auf die Errichtung unzureichender Entwässerungsanlagen im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen (Senatsurteile vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 = LM NW LandeswasserG Nr. 4 = VersR 1976, 985, vom 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 = NVwZ 1982, 700 = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 38 und vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 = NJW 1985, 496 = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 43). Der erkennende Senat hat ferner Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff zugebilligt, wenn zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Seedeiche erhöht und dadurch die im Vordeichgelände gelegenen Grundstücke in verstärktem Maße Überschwemmungsgefahren ausgesetzt werden (Senatsurteile BGHZ 80, 111[BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80] und vom 30. Juni 1986 - III ZR 42/85 = BGHR-GG Art. 14 II - Sozialbindung 1 = UPR 1987, 68).

7

2.

Von diesen Fallgestaltungen weicht jedoch der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtserheblicher Weise ab.

8

a)

In den angeführten Fällen der ersten Gruppe waren die Überschwemmungen dadurch ausgelöst worden, daß die öffentliche Hand durch fehlerhafte Maßnahmen an den Gewässern oder durch Schaffung unzureichender Entwässerungsanlagen den Wasserablauf und die Wasserführung beeinflußt hatte; in den genannten "Deichfällen" hatte die öffentliche Hand durch Hochwasserschutzmaßnahmen den Wasserstand zum Nachteil von Vordeichbewohnern verändert. Daher ist in diesen Fällen das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Eingriffs (vgl. dazu Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rdn. 219 ff.; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 425 ff., jew. m. w. Nachw.) bejaht worden.

9

b)

Dagegen geht es im Streitfall (nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Vorbringen des Klägers) darum, daß die Beklagte durch die Zulassung der Bebauung im Gebiet "F." dort eine "Versiegelung" des Bodens bewirkt hat, so daß das Niederschlagswasser in erheblichem Umfange nicht mehr versickerte, sondern der K. zugeleitet wurde, was bei starken Regenfällen zu Überschwemmungen des vom Kläger bewirtschafteten Geländes führte. Eine solche "Fernwirkung" von Maßnahmen der Beklagten auf die 4,5 km entfernten landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers kann nicht mehr als ein ihr zuzurechnender unmittelbarer Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Klägers gewertet werden. Zwar ist die größere räumliche Entfernung zwischen dem Ort der hoheitlichen Maßnahme und dem Ort, an dem die nachteiligen Auswirkungen eingetreten sind, allein nicht geeignet, das Merkmal der "Unmittelbarkeit" in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 25). Bei der Prüfung, welchem Hoheitsträger eine Eigentumsbeeinträchtigung als unmittelbare Auswirkung seines hoheitlichen Handelns zuzurechnen ist, kann aber, wenn mehrere Pflichtenkreise (hier: Bauleitplanung, Hochwasserschutz, Gewässerausbau) berührt werden, die gesetzliche Regelung der Verantwortungsbereiche nicht außer Betracht bleiben.

10

3.

a)

§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BBauG 1976 sieht vor, daß in Bebauungsplänen, soweit erforderlich, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt werden, soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung selbst ist aber wasserrechtlicher Natur (vgl. die am 1. Oktober 1976 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 18 a, 18 b WHG; ferner §§ 45 a ff. Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG Bad-Württ. - i.d.F.) des Abwassergesetzes Bad-Württ. vom 26. April 1976, GBl. S. 369 ber. S. 532, vorher § 43 WG Bad-Württ. i.d.F. vom 25. Februar 1960 (GBl. S. 17). Zu den Abwässern gehört auch das Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt (§ 45 a Abs. 3 WG Bad-Württ.; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 4. Aufl. § 7 a Rdn. 4).

11

b)

Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte im Rahmen der Bauleitplanung ihre Pflichten in bezug auf eine geordnete Abwasserbeseitigung verletzt hätte. Die Träger der Bauleitplanung erbringen den Nachweis einer geordneten Abwasserbeseitigung grundsätzlich durch Ausweisung der hierzu erforderlichen Flächen in den Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie durch nähere Darlegungen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 1.2 des Gemeinsamen Erlasses des bad.-württ. Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt vom 16. April 1974, GABl. 1974, 575). Zu den Trägern öffentlicher Belange, die von der Beklagten bei der Bauleitplanung für das Gebiet "F." nach § 2 Abs. 5 BBauG zu beteiligen waren, gehörte auch das Wasserwirtschaftsamt (vgl. Erlasse des bad.-württ. Innenministeriums vom 11. November 1963, GABl. 1963, 668, und vom 1. August 1974, GABl. 1974, 980). Der Kläger trägt selbst nicht vor, daß diese Beteiligung unterblieben sei oder das Wasserwirtschaftsamt hinsichtlich der Aufnahmekapazität der K. Bedenken geäußert hätte. Im übrigen sind die Überschwemmungen des vom Kläger bewirtschafteten Geländes nach seinem eigenen Vorbringen auch erst seit dem Jahre 1966 aufgetreten, während der "F." schon 1960/61 erschlossen worden ist. Zudem sind auch nach der Erschließung des "F." in anderen Gemeinden Baugebiete angelegt worden, deren Abwässer ebenfalls in die K. eingeleitet werden und damit zu den Überschwemmungen beitragen; das fällt aber nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

12

c)

Die K. selbst ist als Gewässer II. Ordnung keine Abwasseranlage mehr. Die Beklagte hat das im "F." angefallene Abwasser dadurch beseitigt, daß sie es gesammelt, fortgeleitet und in die K. eingeleitet hat (§ 45 a Abs. 2 WG Bad-Württ.). Das Abwasser ist dadurch, daß es der K. zugeführt worden ist, in dieses Gewässer i. S. des § 45 a Abs. 2 WG Bad-Württ. eingeleitet worden (zum Begriff des Einleitens von Abwasser vgl. Habel WG Bad.-Württ. 1982 § 45 a Rdn. 20; s. ferner Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 4. Aufl. § 18 a Rdn. 6, § 3 Rdn. 34, 37).

13

d)

Wenn - wie im vorliegenden Fall - Unzuträglichkeiten daraus entstehen, daß mehrere Gemeinden ihre Abwässer in ein Gewässer einleiten, das dadurch überlastet wird, muß erforderlichenfalls eine überörtliche Planung der Abwasserbeseitigung vorgenommen werden (vgl. § 45 d WG Bad-Württ.). Hierfür ist jedoch nicht die Beklagte, sondern die oberste Wasserbehörde zuständig. Die mit der Überlastung der K. verbundenen Probleme sind den Wasserbehörden seit längerem bekannt, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Behördenschreiben ergibt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Beklagte hier einer Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden verschlossen hätte. Ein bloßes Unterlassen erfüllt zudem noch nicht die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne (Krohn/Löwisch a.a.O. Rdn. 215 ff.; Nüßgens/Boujong a.a.O. Rdn. 420 ff., jew. m. w. Nachw.).

14

II.

1.

Die Abwendung von Überschwemmungsgefahren für die vom Kläger genutzten Grundstücke fällt, da diese Gefahren unmittelbar von der K. als Gewässer II. Ordnung ausgehen, in den Bereich des Gewässerausbaus und des Hochwasserschutzes.

15

Dem entspricht es, daß verschiedene Länder, die in jüngerer Zeit Regelungen über die wasserwirtschaftlichen Folgen der Bodenversiegelung getroffen haben, die Vorschriften über den Gewässerausbau (durch Normen über den Ausgleich der Wasserführung) ergänzt haben (vgl. §§ 87, 88 Landeswassergesetz NW vom 4. Juli 1979, GVBl. NW S. 488 und dazu Landtags-Drucks. 8/2388, S. 94, 116 sowie § 62 Landeswassergesetz Rh-Pf vom 4. März 1983, GVBl. S. 31 und dazu Landtags-Drucks. 9/2225, S. 71, 80 f). Das Wassergesetz für Baden-Württemberg enthält keine derartigen Regelungen über den Ausgleich der Wasserführung. Daher beurteilt sich hier - wie ausgeführt - die Pflicht, für den schadlosen Wasserabfluß zu sorgen, nach den Regeln über den Gewässerausbau und den Hochwasserschutz.

16

2.

a)

Der Beklagten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie im Bereich der klägerischen Grundstücke keine Schutzdämme i. S. des § 69 Abs. 2 WG Bad-Württ. errichtet hat. Dieses Gelände liegt außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten. Diese trifft daher nicht die Ausbaulast für solche Schutzdämme (vgl. §§ 70 Abs. 3, 71 WG Bad-Württ.), so daß offenbleiben kann, ob insoweit die Ausbaulast auch die Verpflichtung zum Neubau eines Schutzdammes umfaßt (verneinend Habel a.a.O. § 70 Rdn. 13).

17

b)

Die allgemeine Ausbaulast für Gewässer und ihre Ufer, die sich auch auf die Beseitigung von Hochwassergefahren erstreckt (Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. § 31 Rdn. 2), trifft nach § 63 Abs. 1 WG Bad-Württ. den Träger, der Unterhaltungslast für das betreffende Gewässer. Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt nach § 49 Abs. 2 WG Bad-Württ. - vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach Abs. 6 dieser Vorschrift - den Gemeinden. Die Gemeinden sind jeweils für die Gewässer oder die Gewässerteile unterhaltungspflichtig, die sich auf ihrem Gebiet befinden (Bulling/Finkenbeiner, WG Bad-Württ., 1968, § 49 Anm. 3; vgl. auch Habel a.a.O. § 49 Rdn. 7). Danach ist die Beklagte für den am Gelände des Klägers auf der Gemarkung Ostfildern vorbeiführenden Teil der K. nicht unterhaltungs- und ausbaupflichtig.

18

c)

Die Beklagte brauchte zum Schutze dieses Gewässerabschnitts auch nicht auf der in ihrem Gebiet verlaufenden Strecke der K. Ausbaumaßnahmen durchzuführen. Der Hochwasserschutz im Bereich der gesamten K. kann sinvollerweise nur im Rahmen eines Gesamtkonzepts aller beteiligten Gemeinden unter Mitwirkung des Landes verwirklicht werden (vgl. auch den Sonderbericht 1.1 des Tiefbauamts der Beklagten vom Februar 1982 und die genannten Behördenschreiben). Hierauf haben notfalls die zuständigen Wasserbehörden hinzuwirken. Es ist nicht erkennbar, daß die Beklagte an einer gebotenen Kooperation nicht mitgewirkt hätte.

19

Da es um eine überregionale, von der Beklagten allein nicht zu bewältigende Aufgabe ging, kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie das Gelände des Klägers nicht förmlich zur Duldung von - nicht mehr in der Situation der Grundstücke angelegten - Überflutungen gegen Entschädigung in Anspruch nahm.

20

d)

Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserbecken, die überwiegend dem Hochwasserschutz dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder spezieller öffentlich-rechtlicher Zweckverbände, also ebenfalls nicht der Beklagten. Überörtliche Bedeutung haben Hochwasserrückhaltebecken dann, wenn sie im Hinblick auf den Hochwasserschutz über den Gemarkungsbereich der unterhaltungspflichtigen Gemeinde hinaus wasserwirtschaftliche Bedeutung haben (Habel a.a.O. § 63 Rdn. 22; vgl. auch Ziegler, WG Bad-Württ., 1972, § 63 Rdn. 9). Das ist hier der Fall, wie sich aus dem schon genannten Sonderbericht ergibt.

21

Im übrigen hat die Beklagte, wie ihrem Schreiben vom 27. November 1978 zu entnehmen ist, auf ihrer Gemarkung im Einzugsgebiet der K. bereits mehrere Hochwasser- und Regenrückhaltebecken sowie Regenüberlaufbecken angelegt.

22

3.

Die Beklagte hat auch nicht rechtswidrig und unter Verstoß gegen § 81 Abs. 2 WG Bad-Württ. den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil tiefer liegender Grundstücke des Klägers verstärkt. Diese Vorschrift hat wassernachbarrechtliche Bedeutung. Sie betrifft nur den Wasserablauf zwischen benachbarten Grundstücken (Habel a.a.O. Anm. zu § 81). Mit diesem gesetzlich geregelten Fall kann der vorliegende Sachverhalt nicht verglichen werden.

23

4.

Nach alledem scheiden Entschädigungsansprüche aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff aus. Ebenso entfallen Ansprüche aus enteignendem Eingriff (zum Fortbestand Senatsurteil BGHZ 91, 20, 26 ff.) [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83]. Die dem Kläger entstandenen Vermögensnachteile sind - wie ausgeführt - nicht von der Beklagten zu verantworten und können ihr enteignungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

24

Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen, daß sich die Beklagte amtspflichtwidrig (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verhalten hat; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte als untere Wasserbehörde (§ 95 Abs. 2 Nr. 3 WG Bad-Württ) ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat.

Krohn
Boujong
Engelhardt
Werp
Richter Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Krohn