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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1976, Az.: III ZR 88/73

Zweifelsfragen bei der beweisrechtlichen Würdigung der Ursächlichkeit eines Kurzschlusses in einem Kernkraftwerk; Anwendbarkeit der Vorschriften über das Mitverschulden bei Vorliegen von Gefährdungshaftung; Enteignungsgleicher Eingriff bei durch Funkantenne entstandenen Schaden in einem Kernkraftwerk; Hoheitliche Maßnahme bei Führen eines Kraftwagens mit überdurchschnittlich hoher Funkantenne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1976
Aktenzeichen
III ZR 88/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 19.05.1971
OLG Stuttgart - 07.03.1973

Fundstellen

  • DÖV 1976, 644 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 826 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

N. E.-V.-AG, E. am N.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Regierungspräsidium Nordwürttemberg, S.

Amtlicher Leitsatz

Berührt die über 8 m hohe Funkantenne eines Kraftfahrzeuges der Stationierungsstreitkräfte eine die Straße überquerende Hochspannungsleitung und verursacht dadurch in dem Kraftwerk einen Schaden, so wird damit in das Eigentum des Kraftwerks enteignungsgleich eingegriffen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Krohn,
Lohmann,
Kröner und
Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 1973 aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai 1971 geändert.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt

  1. 1.

    in voller Höhe, soweit die Klägerin 125.916,66 DM nebst Prozeß Zinsen für Reparaturkosten,

  2. 2.

    zu 4/5, soweit die Klägerin 127.150,46 DM nebst Prozeß Zinsen für Folgeschäden verlangt.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin sowie die Anschlußrevision und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt das Dampfkraftwerk A. II. Eine 110 kV-Freileitung, die von dem Kraftwerk nach Echterdingen führt, überquert nach einigen hundert Metern in mehr als 7 m Höhe die Bundesstraße 10. Am 16. Dezember 1966 befuhr eine Fahrzeugkolanne der US-Streitkräfte die Bundesstraße. Zu der Kolonne gehörte ein Kastenwagen mit einer Funkantenne. Die Antenne, deren Spitze sonst während der Fahrt herabgezogen und befestigt ist, hatte sich aus der Halterung gelöst und ragte 8,30 m in die Höhe. Als das Fahrzeug die Freileitung unterquerte, streifte die Antenne deren Leiterseile und verursachte einen Kurzschluß.

2

Die Klägerin behauptet, durch den Kurzschluß sei ein Maschinensatz des Kraftwerks beschädigt worden, und verlangt von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz. Nachdem das Amt für Verteidigungslasten eine Entschädigung abgelehnt hatte, hat die Klägerin Klage erhoben und Zahlung eines Teilbetrages von 183.150,46 DM nebst Prozeßzinsen verlangt. Sie hat behauptet, der Kurzschluß habe auf die etwa 20 m lange Welle, die den Generator und die Turbine der Turbogruppe 2 verbindet, einen "harten Schlag" ausgeübt. Die Welle sei dadurch verbogen worden und habe für 185.875,00 DM repariert werden müssen. Weitere Folgeschäden in Höhe von 127.150,46 DM seien ihr dadurch entstanden, daß die Turbogruppe 2 vom 31. Dezember 1966 bis zum 8. Januar 1967 und vom 13. Mai bis zum 2. Juni 1967 zur Vornahme von Messungen und Reparaturen habe stillgelegt werden müssen und daß sie die Maschine zeitweilig Tag und Nacht habe durchlaufen lassen, um gefährliche Laufunruhe insbesondere beim Auslaufen zu vermeiden.

3

Die Kaskosversicherung der Klägerin hat die Reparaturkosten bis auf einen Selbstbehalt von 6.000,00 DM ersetzt. Der eingeklagte Teilbetrag umfaßt diesen Selbstbehalt und die gesamten Folgeschäden, außerdem einen Teil von 50.000,00 DM des nach § 67 VVG auf die Kaskoversicherung übergegangenen Anspruchs, zu dessen Geltendmachung die Versicherung die Klägerin ermächtigt hat.

4

Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Kurzschluß und den behaupteten Schäden bestritten. Sie hat behauptet, der Turbosatz 2 sei entgegen den VDE-Vorschriften nicht kürzschlußsicher gewesen, sonst hätte er den Kurzschluß ohne Schaden überstanden. Ferner hat die Beklagte die Höhe des Schadens bestritten.

5

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen abgewiesen.

6

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und ihre Klage auf 253.067,12 DM erweitert, indem sie den auf die Kaskoversicherung übergegangenen Anspruch nunmehr in Höhe von 2/3 = 119.916,66 DM geltend gemacht hat. Die Beklagte hat gegenüber dem weiteren Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben.

7

Das Berufungsgericht hat die Klage nach weiterer Beweiserhebung zu 4/5, höchstens bis zu 94.235,45 DM nebst Prozeßzinsen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen abgewiesen.

8

Die Klägerin hat Revision eingelegt, die Beklagte hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Beide Parteien verfolgen ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter und beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Klägerin kann Ersatz ihrer Schäden ebenso verlangen, wie wenn an dem Schadensfall vom 16. Dezember 1966 statt des von einem amerikanischen Soldaten gefahrenen Kastenwagens der US-Streitkräfte ein Soldat der Bundeswehr mit einem deutschen Militärfahrzeug beteiligt gewesen wäre (Art. 41 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut i.V. mit Art. VIII Abs. 5 Buchst. a des NATO-Truppenstatuts). Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.

10

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach § 7 StVG zugebilligt, der der Höhe nach gemäß § 12 StVG auf 50.000,00 DM beschränkt sei. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden im Revisionsrechtszug auch nicht in Zweifel gezogen.

11

2.

Ferner hat das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG i.V. mit § 839 BGB) bejaht, da Angehörige der Streitkräfte ihre Amtspflicht verletzt hätten, eine Fahrt des Kastenwagens mit hochstehender Antenne zu verhindern. Dieser Anspruch sei nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den von der Kaskoversicherung nicht ersetzten Teil des Schadens beschränkt.

12

Diese Ausführungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 42, 176, 180 m.w.Nachw.). Sie werden im Revisionsrechtszug ebenfalls nicht angegriffen.

13

3.

Einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Der Kastenwagen habe sich nicht (im Sinne des § 77 BLG) in einem Manöver oder einer anderen militärischen Übung befunden. Vielmehr habe die Fahrzeug Kolonne, zu der er gehört habe, am allgemeinen Straßenverkehr teilgenommen, um von ihrem Standort zu ihrem Übungsplatz zu gelangen. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß die Kolonne einen weitergehenden Befehl gehabt habe, dessentwegen die Fahrt als "Übung" angesehen werden könne. Bei dem Kastenwagen habe es sich um ein "normales" Fahrzeug gehandelt. Von anderen Lkw habe er sich nicht unterschieden, da die Antenne bestimmungsgemäß nicht hochgestellt, sondern durch eine Halterung nach hinten gebogen gewesen sei. Daß sie sich aus der Halterung gelöst und die Stromleitung berührt habe, sei keine typische Eigenart nur von Militär fahr zeugen. Es gebe auch private Fahrzeuge, die eine Höhe von mehr als 7 m erreichen könnten, etwa Fahrzeuge mit hohen Funkantennen, Kranwagen, hydraulische Leitern. Deshalb habe es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Eingriff gehandelt, der nur von der öffentlichen Hand kraft hoheitlichen Handelns habe vorgenommen werden können. Der Schadensfall habe sich genauso durch ein Versagen an einem entsprechenden privaten Fahrzeug ereignen können.

14

Diese Ausführungen werden von der Revision der Klägerin mit Recht angegriffen.

15

Die Revision geht zutreffend davon aus, daß es sich bei der Fahrt der Militärkolonne um eine hoheitliche Maßnahme gehandelt habe (BGHZ 42, 176, 180). Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß diese hoheitliche Maßnahme "unmittelbare" Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin gehabt hat, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats Voraussetzung für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs ist (BGHZ 37, 44, 47; 54, 332, 338; BGH NJW 1971, 607, 608). Denn die Berührung der Leiterseile durch die Antenne des Kastenwagens hat den Kurzschluß und damit den behaupteten Schaden an der Welle der Turbogruppe 2 herbeigeführt, ohne daß es dazu eines weiteren Ereignisses bedurft hätte. Ferner ist die Klägerin durch die Auswirkungen der höheitlichen Maßnahme im Vergleich zu anderen Eigentümern ungleich betroffen worden.

16

Für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs genügt das alles freilich nicht. Vielmehr muß hinzutreten, daß die Auswirkungen von der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme ausgehen (Senatsurteile BGHZ 26, 310, 313; NJW 1964, 104). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch vor. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Die Begründung des angefochtenen Urteils erweckt bereits insofern Bedenken, als sie darauf abstellt, ob es sich um einen Eingriff handelt, der nur von der öffentlichen Hand kraft hoheitlichen Handelns vorgenommen werden kann. Dieses Erfordernis ist in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht aufgestellt worden. Es erscheint auch nicht geeignet, die als enteignungsgleichen Eingriff zu wertenden höheitlichen Maßnahmen von anderen brauchbar abzugrenzen. Denn jedenfalls in Schadensfällen würde es den Kreis enteignungsgleicher Eingriffe über Gebühr einengen, weil kaum eine Schadensursache denkbar ist, die nur durch hoheitliches, nicht aber auch durch privates Handeln gesetzt werden kann. Nicht folgerichtig erscheint es ferner, wenn das Berufungsgericht den Kastenwagen, dessen Antenne den Kurzschluß verursacht hat, mit der Begründung als "normales", von einem anderen Lkw nicht verschiedenes Fahrzeug bezeichnet hat, die Antenne sei "bestimmungsgemäß" nicht hochgestellt, sondern durch eine Halterung nach hinten gebogen gewesen. Denn es muß auf den Zustand abgestellt werden, in dem das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses befand.

17

Die Tatsache allein, daß der Schaden durch ein Militärfahrzeug herbeigeführt worden ist, reicht allerdings nicht aus, ihn als eine von der "Eigenart" der hoheitlichen Maßnahme ausgehende Einwirkung aufzufassen. Die gegenteilige Ansicht der Revision würde den Begriff des enteignungsgleichen Eingriffs uferlos ausdehnen. Auch mit ihrem Hinweis auf § 22 Abs. 2 StVO, wonach Fahrzeug und Ladung zusammen nicht höher als 4 m sein dürfen, vermag die Revision nicht zu begründen, daß die Einwirkung auf der "Eigenart" der hoheitlichen Maßnahme beruht habe. Anders wäre es nur, wenn die auf dem Kastenwagen montierte lange Funkantenne mitgeführt worden wäre unter Inanspruchnahme des Sonderrechts der NATO-Streitkräfte gemäß § 35 Abs. 5 StVO, wonach diese Truppen in Fällen dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn der Kastenwagen sollte mit herabgebogener Antenne fahren und überschritt die nach § 22 Abs. 2 StVO zulässige Höhe nur deswegen, weil die Antenne sich unbeabsichtigt aus ihrer Halterung gelöst hatte.

18

Von einer "Eigenart" der hoheitlichen Maßnahme muß im vorliegenden Fall aber deswegen gesprochen werden, weil Funkantennen von der Länge, wie der Kastenwagen sie mit geführt hat, im allgemeinen nur bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben Verwendlang finden. Denn als Benutzer derart hoher Funkantennen kommen außer dem Militär hauptsächlich die Polizei, die Rundfunk- und Fernsehanstalten, die Bundespost und mit Funküberwachung befaßte Stellen in Betracht. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 (RGBl I S. 8) hinzuweisen, wonach das Recht, Fernmeldeanlagen einschließlich Funkanlagen zu errichten und zu betreiben, ausschließlich dem Bund ("Reich") zusteht (§ 1 Abs. 1), während andere Personen und Stellen dazu stets einer Verleihung bedürfen (§ 2; § 3 Abs. 2). Soweit Privatpersonen, etwa Taxi unternehmen, aufgrund einer solchen Verleihung Funkeinrichtungen in Kraftfahrzeugen mitführen dürfen, handelt es sich in aller Regel um Anlagen mit begrenzter Reichweite und entsprechend geringer Antennenlänge. Die Verwendung transportabler Funkantennen von der Länge, wie der Kastenwagen sie im vorliegenden Fall mitgeführt hat, ist daher in einem Maße dem Staat und anderen Stellen der öffentlichen Hand vorbehalten, das es rechtfertigt, sie zu den "Eigenarten" hoheitlicher Maßnahmen zu rechnen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, private Fahrzeuge wie Kranwagen und Wagen mit hydraulischen Leitern könnten ebenfalls eine Höhe von mehr als 7 m erreichen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn die ausfahrbaren Einrichtungen solcher Fahrzeuge sind in anderer Weise als eine Funkantenne dagegen gesichert, sich während der Fahrt aufzurichten und die nach § 22 Abs. 2 StVO zulässige Höhe zu überschreiten.

19

Da der von der Klägerin geltend gemachte Schaden hiernach schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts als Folge eines enteignungsgleichen Eingriffs anzusehen ist, kommt es nicht mehr auf die Rüge der Revision an, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Klägerin außer acht gelassen, bei der Fahrt der Kolonne habe es sich um eine angeordnete Märschübung gehandelt.

20

4.

Ob der Klägerin auch ein Entschädigungsanspruch aus § 77 BLG zusteht, kann auf sich beruhen, da ein solcher Anspruch nicht weiter reichen würde als die bisher bejahten Anspruchsgrundlagen.

21

II.

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den von dem Kastenwagen herbeigeführten Kurzschluß sei der Klägerin ein Schaden adäquat verursacht worden. Unstreitig habe sich die Schwingungszahl der Welle im sog. kritischen Drehzahlbereich (1.800 U/min) unmittelbar nach dem Kurzschluß von 270 µ auf 390 µ, also um rund 45 % erhöht. Da die Verkrümmung ("Unwucht") der Welle und die Schwingungsweite einander annähernd proportional seien, müsse die Welle folglich durch den Kurzschluß mechanisch verändert worden sein. Darüber seien die Parteien sich letzten Endes auch einig. Sowohl der von der Beklagten zugezogene Sachverständige Prof. Dr. Eberspächer als auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Sattler hätten dies überzeugend bestätigt.

22

2.

Diese Ausführungen werden von der Anschlußrevision der Beklagten angegriffen. Sie stellt nicht in Abrede, daß die Wellen Schwingungen "am Tage des Kurzschlusses" im sog. kritischen Drehzahlbereich zugenommen hätten. Sie meint aber, die Beklagte habe bestritten, daß die Welle der Turbogruppe 2 durch den Kurzschluß mechanisch verändert worden sei. Das Berufungsgericht habe seine Feststellung daher nicht damit begründen dürfen, die Parteien seien sich insoweit einig. Diese Rüge ist nicht begründet.

23

a)

Die Beurteilung muß von der nach dem beweiskräftigen Tatbestand des Berufungsurteils (§ 314 ZPO) unstreitigen Tatsache ausgehen, daß sich bei der Turbogruppe 2 die Schwingungszahl der Welle im "kritischen Drehzahlbereich" unmittelbar nach dem Kurzschluß von 270 µ auf 390 µ erhöht hat. Die Beklagte will dies im Revisionsrechtszug ersichtlich nicht in Zweifel ziehen. Soweit sie die Wendung gebraucht, die Wellenschwingungen hätten "am Tage des Kurzschlusses" zugenommen, will sie damit ersichtlich nichts anderes sagen als der Tatbestand des Berufungsurteils ("unmittelbar nach dem Kurzschluß").

24

b)

Zu der sich anschließenden Frage, welche Rückschlüsse auf den Zustand der Welle deren Schwingungsweite zuläßt, ist dem Zusammenhang des Berufungsurteils folgendes zu entnehmen: Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Welle müsse durch den Kurzschluß "mechanisch verändert" worden sein. Neben der - später zu würdigenden - Feststellung, daß die mechanische Veränderung durch den Kurzschluß verursacht worden sei, bedeutet dies, daß die Wellenschwingungen ihre Ursache in dem ("mechanischen") Zustand der Welle haben. Über die Art des Zustandes, der Wellenschwingungen zur Folge hat, gibt die Feststellung des Berufungsgerichts Aufschluß, wonach "Verkrümmung (Unwucht) und Schwingungsweite annähernd proportional sind". Ursache der Wellenschwingungen ist hiernach eine Verkrümmung der Welle, und zwar haben stärkere Verkrümmungen (annähernd) entsprechend weitere Schwingungen zur Folge. Damit stimmt es überein, wenn das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, die Welle sei durch den Kurzschluß "noch stärker verbogen" worden.

25

Diese Feststellungen werden von der Anschlußrevision ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Welle sei durch den Kurzschluß (noch stärker) verbogen worden, bezweifelt aber nicht, daß Wellen Schwingungen ihre Ursache in einer Verkrümmung der Welle haben. Im Gegenteil argumentiert sie selbst mit der Beziehung zwischen der Verkrümmung (dem "Schlag") der Welle und deren Schwingungen.

26

c)

Bei ihrem Angriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Welle sei durch den Kurzschluß "mechanisch verändert", nämlich (stärker) verbogen worden, geht die Anschlußrevision anscheinend von der Vorstellung aus, das Berufungsgericht habe dies als unstreitig angesehen. Anders wäre ihr Hinweis auf den Schriftsatz vom 22. Januar 1973 nicht verständlich, in dem die Beklagte vorgetragen hatte, die von der Klägerin behauptete Wellenverbiegung sei nicht bewiesen (a.a.O. S. 3; s. auch die weiteren Ausführungen a.a.O.: Die Verbiegung sei schon vor dem 16. Dezember 1966 eingetreten; die Erhöhung der Wellen Krümmung um 60 µ könne unmöglich dem Kurzschluß angelastet werden). Träfe diese Vorstellung der Anschlußrevision zu, so wäre ihre Rüge von vornherein erfolglos. Denn dann gehörte die Angabe im Berufungsurteil, der Ursachen Zusammenhang zwischen dem Kurzschluß und der Verbiegung der Welle sei zwischen den Parteien unstreitig, zum Tatbestand und nähme an dessen Beweiskraft (§ 314 ZPO) teil. Diesen Beweis könnte die Beklagte allein durch das Sitzungsprotokoll entkräften (§ 314 S. 2 ZPO), nicht aber durch ihre vorbereitenden Schriftsätze.

27

Der Ausgangspunkt der Anschlußrevision ist indessen nicht richtig. Zwar heißt es im Berufungsurteil, "letzten Endes" seien sich auch die Parteien "darüber einig", daß die Welle durch den Kurzschluß mechanisch verändert worden sei. Das soll aber ersichtlich nicht bedeuten, die Parteien hätten dies im Rechtsstreit übereinstimmend vorgetragen oder die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin nicht bestritten. Für diese Ansicht spricht zunächst der Tatbestand des Berufungsurteils. Der dort wieder gegebene Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug ist allerdings nicht ganz eindeutig. Zur Darstellung des Berufungsvortrages der Beklagten hat das Berufungsgericht aber nicht nur auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug, sondern auch auf ihren Schriftsatz vom 22. Januar 1973 Bezug genommen, wo die Beklagte - wie bereits dargelegt - eine Verbiegung der Welle infolge des Kurzschlusses bestritten hatte. Zudem hat das Berufungsgericht seine Feststellung in erster Reihe aus dem Anstieg der Schwingungsweite nach dem Kurzschluß gefolgert. Das auf diese Weise gefundene Ergebnis sollte durch den Hinweis, darüber seien sich letzten Endes auch die Parteien einig, ersichtlich nur weiter untermauert werden. Vor allem aber hat das Berufungsgericht diesen Hinweis anschließend dadurch erläutert, daß es auf den von der Beklagten als Sachverständigen zugezogenen Prof. Dr. Eberspächer Bezug genommen hat. Ersichtlich hat das Berufungsgericht die Äußerung des Sachverständigen im Beweistermin vom 19. Juli 1972, auch er halte es für sicher, daß durch den Kurzschluß eine Verschlechterung eingetreten sei, der Beklagten zugerechnet. Das konnte aber jedenfalls nicht in der Weise geschehen, daß die Äußerung als Parteivortrag der Beklagten gewertet wurde. Es besteht - auch im Hinblick auf den sonstigen Inhalt des Berufungsurteils - kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe dies verkannt.

28

d)

Beruht hiernach die Feststellung des Berufungsgerichts, die Welle sei durch den Kurzschluß (stärker) verbogen worden, auf einer Würdigung des Partei Vorbringens und des Beweisergebnisses, so handelt es sich bei den Angriffen der Anschlußrevision gegen diese Feststellungen um Verfahrensrügen aufgrund der - von der Anschlußrevision genannten - Vorschrift des § 286 ZPO. Diese Rügen sind jedoch unbegründet.

29

aa)

Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß die Beklagte einen Ursachen Zusammenhang zwischen dem Kurzschluß und der Verbiegung der Welle bestritten hat. Wie oben unter c) bereits ausgeführt worden ist, hat es seinen Hinweis, "darüber" seien sich letzten Endes auch die Parteien einig, nicht auf den Parteivortrag der Beklagten, sondern auf eine Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Eberspächer gestützt. Zudem hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils bei der Darstellung des Berufungsvortrages der Beklagten ausdrücklich auf ihren Schriftsatz vom 22. Januar 1973 Bezug genommen, in dem sie bestritten hat, die Welle sei durch den Kurzschluß verbogen worden.

30

bb)

Weshalb die Folgerung, die das Berufungsgericht aus der Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Eberspächer im Beweistermin vom 19. Juli 1972 gezogen hat, "abwegig" sein soll, wie die Anschlußrevision meint, ist nicht zu erkennen. Der Sachverständige ist insoweit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Sattler beigetreten, der seine Ansicht schriftlich und mündlich näher begründet hatte und auf dessen Gutachten das Berufungsgericht seine Feststellung gleichfalls gestützt hat. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich auf die ausweislich der Niederschrift des Berichterstatters nicht näher begründete Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Eberspächer gestützt hat. Das würde selbst dann gelten, wenn der Sachverständige sich - wie die Anschlußrevision meint - in seinen schriftlichen Gutachten anders geäußert hätte. Letzteres läßt sich jedoch nicht einmal feststellen. In seinem Gutachten vom 18. März 1969 hatte Prof. Dr. Eberspächer nämlich ausgeführt, ehe der Kurzschluß aufgetreten sei, müsse in der fraglichen Kupplung schon eine "Mit-Ursache" vorhanden gewesen sein (a.a.O. S. 10). Entsprechend heißt es in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 30. Oktober 1969, allein durch den Kurzschluß habe es keinesfalls oder schon gar nicht notwendigerweise zu der Verschlechterung der Laufruhe der Turbine 2 kommen dürfen oder müssen (a.a.O. S. 6). Prof. Dr. Eberspächer hat also jeweils hervorgehoben, daß die Verbiegung der Welle noch weitere Ursachen gehabt habe, hat aber auch in seinen schriftlichen Äußerungen nicht in Abrede gestellt, daß es ohne den Kurzschluß nicht zu der tatsächlich eingetretenen Verschlechterung des Zustandes der Welle gekommen sei. Das ist der Inhalt auch seiner mündlichen Äußerung am 19. Juli 1972.

31

cc)

Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, die Welle sei durch den Kurzschluß (stärker) verbogen worden, auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sattler stützen können, da der Sachverständige lediglich von der theoretischen Möglichkeit einer Wellenverbiegung gesprochen habe. Das trifft jedoch nicht zu. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. Dezember 1970 ausgeführt, durch einen Kurzschluß könnten sich hohe Beanspruchungen, die unter Umständen die Streckgrenze überschritten, auch an weiter vom Generator entfernten Stellen im Wellenstrang ergeben. Die Biege Schwingungen könnten auch eine Wellenverbiegung hervorrufen. Der Kurzschlußvorgang gebe also eine hinreichende wissenschaftliche Erklärung für den aufgetretenen Schaden. Eine andere Ursache, so hat der Sachverständige weiter ausgeführt, sei für ihn nicht denkbar (a.a.O. S. 2). Die Beweisfrage, ob der Kurzschluß den behaupteten Schaden - "im rein naturwissenschaftlichen Sinne" der "conditio sine qua non" - verursacht habe, hat der Sachverständige dahin beantwortet, ohne den Kurzschluß sei die plötzliche Erhöhung der Wellenschwingungen im kritischen Drehzahlbereich nicht erklärbar; er stelle in dieser Hinsicht eine "conditio sine qua non" dar (a.a.O. S. 1 f). Hiernach hat der Sachverständige eine Wellenverbiegung als Folge des Kurzschlusses nicht nur als theoretisch möglich, sondern als tatsächlich eingetreten bezeichnet. Nichts anderes ergibt die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Beweistermin vom 19. Juli 1972. Allerdings hat der Sachverständige dort geäußert, durch den Kurzschluß "könne" der Zapfen der Kupplung, der Teil der Welle sei, verbogen worden sein (Niederschrift des Berichterstatters S. 2). Damit wurde jedoch lediglich offen gelassen, welcher Teil der Welle verbogen worden ist, nicht aber, ob der Kurzschluß überhaupt eine Biegung verursacht hat. Das ergeben die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, im Hinblick auf das Ansteigen der Schwingungen könne "mit Sicherheit" gesagt werden, daß durch den Kurzschluß "mechanische Veränderungen" eingetreten seien; nur was sich verändert habe, sei nicht sicher (a.a.O. S. 3).

32

Ferner meint die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe seine Feststellung schon deshalb nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sattler stützen können, weil der Zustand der Welle auch bei der letzten Revision "nicht optimal" gewesen sei. Die Meinung des Sachverständigen, diese Fehler müßten bei der Revision behoben worden sein, sei keine auf Tatsachen gegründete Feststellung und in Anbetracht der starken Schadensanfälligkeit der Anlage auch nicht berechtigt. Der Sachverständige hat seine Feststellung jedoch auf das (unstreitige) Ansteigen der Wellenschwingungen nach dem Kurzschluß gestützt und nicht darauf, daß ein früherer Schaden der Welle bei der Revision im März 1966 behoben worden sei. Schon deshalb ist die Rüge der Anschlußrevision unbegründet.

33

dd)

Mit ihren weiteren Rügen, die den Zustand der Welle vor dem Kurzschluß vom 16. Dezember 1966 zum Gegenstand haben, wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche, vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfende Beweis Würdigung des angefochtenen Urteils, Der Sachverständige Prof. Dr. Sattler hat seine Auffassung, die Welle sei durch den Kurzschluß mechanisch verändert worden, entscheidend auf das Ansteigen der Wellenschwingungen gegründet. Es ist von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, daß diese Schlußfolgerung gegen Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände außer Betracht läßt. Das Berufungsgericht war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, entsprechend dem Gutachten festzustellen, daß die Welle durch den Kurzschluß (stärker) verbogen worden ist.

34

ee)

Zur Einholung des von der Beklagten beantragten Obergutachtens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Ob es einen anderen Sachverständigen ("Obergutachter") hinzuzog, stand grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (§ 412 Abs. 1 ZPO). Daß hier einer der Fälle vorliege, in denen die Einholung eines weiteren Gutachtens ausnahmsweise geboten ist (vgl. Senatsurteil in BGHZ 53, 245, 258 f m.w.Nachw.), macht die Anschlußrevision nicht geltend. Insbesondere ist nicht dargetan, daß die Beweisfrage besonders schwierig zu beantworten gewesen sei oder das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen grobe Mängel aufweise.

35

3.

Seine Auffassung, der Kurzschluß sei eine "adäquate und der Beklagten zurechenbare" Ursache des Schadens, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Der Turbosatz 2 habe nicht als defekt oder betriebsunsicher angesehen werden können, habe aber eine Schadensanfälligkeit gehabt. Es liege indessen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, daß auch solche schadensanfälligen Maschinen betrieben würden. Diese Auffassung ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. Was die Anschlußrevision dagegen vorbringt, greift nicht durch.

36

Die Ausführung des gerichtlichen Sachverständigen im schriftlichen Gutachten vom 7. Dezember 1970 (S. 3), die Wahrscheinlichkeit, daß bei einem Kurzschluß in Kraftwerksnähe die Stromerzeugungsanläge derart beschädigt werde, sei "praktisch Null", bezog sich erklärtermaßen auf einen Schaden gerade in der Form, wie er hier eingetreten ist. Das ergeben die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, "in sehr wenigen Fällen" werde eine Störung auftreten, mit größter Wahrscheinlichkeit aber nie wieder in der vorliegenden Form, sondern an irgendwelchen anderen Teilen der Anlage. Unter solchen Umständen war das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, einen "adäquaten" Ursachen Zusammenhang zwischen dem Kurzschluß und der Verbiegung der Welle anzunehmen. Denn es genügt, daß das schädigende Ereignis generell geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 7, 198, 204; 57, 137, 141). Hingegen ist eine generelle Eignung zur Herbeiführung gerade des tatsächlich eingetretenen Erfolges in seiner Eigenart nicht erforderlich. Vielmehr wird ein adäquater Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich eine mögliche Gefahr auf ungewöhnliche Weise verwirklicht hat (vgl. BGH VersR 1961, 465, 466). Daß auch Schäden an sonstigen Teilen der Anlage nur "in sehr wenigen Fällen" durch einen kraftwerksnahen Kurzschluß eintreten werden, wie der Sachverständige ausgeführt hat, besagt ebenfalls nicht, daß derartige Schäden keine adäquate Folge eines solchen Kurzschlusses seien.

37

Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision fiel der Schaden auch nicht - im Hinblick auf die "Anfälligkeit" der Turbogruppe 2 - in den eigenen Risikobereich der Klägerin. Dagegen spricht schon die Feststellung des Berufungsgerichts, in ihrem Zustand vor dem Kurzschluß habe die Turbogruppe trotz bereits sehr hoher Wellen - Schwingungen bis zur nächsten Revision weiter betrieben werden können. Die Angriffe, die die Anschlußrevision gegen diese Feststellung richtet, greifen nicht durch, wie noch auszuführen ist.

38

4.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Turbogruppe sei wegen des Anstiegs der Wellen Schwingungen nach dem Kurzschluß vom 31. Dezember 1966 bis zum 8. Januar 1967 stillgelegt und anschließend im sogenannten Durchfahrtbetrieb verwendet worden. Ohne diesen Kurzschluß wäre diese Anlage zumindest bis zur nächsten Revision oder bis zum Eintritt eines anderen schädigenden Ereignisses in gleicher Weise im "Spitzenbetrieb" verwendet worden, wie dies vor dem 16. Dezember 1966 geschehen sei. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, es gehe im Verfahren über den Grund des Anspruchs davon aus, daß die Welle bei der nächsten Revision im Mai 1967 auf jeden Fall hätte repariert werden müssen. Ob der Klägerin insoweit im wesentlichen die gleichen Kosten entstanden wären, wenn sich der Kurzschluß nicht ereignet hätte, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung. Denn geringfügige Mehrkosten seien mit Sicherheit entstanden. Selbst wenn die nächste Revision der Anlage nämlich auch ohne den Kurzschluß bereits in der Zeit vom 20.-29. Mai 1967 durchgeführt worden wäre, hätte sich erst während der Revision entschieden, ob die Welle ausgebaut und ins Werk eingesendet werden müsse. Die Reparatur hätte dann nicht, wie tatsächlich geschehen, bereits am 22. Mai 1967 begonnen werden können. Der Klägerin sei daher zumindest ein Zinsverlust durch die vorgezogene Reparatur entstanden.

39

a)

Die rechtliche Beurteilung dieser Ausführungen muß davon ausgehen, daß das Berufungsgericht, soweit es die Klage nicht teilweise abgewiesen hat, lediglich über den Grund des Anspruchs entschieden hat (§ 304 ZPO). Folglich hatte es über Umfang und Höhe des Schadens nicht zu befinden. Vielmehr genügte zum Erlaß des Grundurteils die Feststellung, daß der Klägerin durch den Kurzschluß vom 16. Dezember 1966 überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW 1961, 1465, 1466; 1968, 1968; 1970, 608, 609). Diesen Anforderungen entspricht das Berufungsurteil. Denn es hat festgestellt, wegen des (auf dem Kurzschluß beruhenden) Anstiegs der Wellenschwingungen sei die Turbogruppe 2 vom 31. Dezember 1966 bis 8. Januar 1967 stillgelegt und anschließend im sogenannten Durchfahrtbetrieb verwendet worden. Daß diese Maßnahmen hier Kosten verursacht haben, die sonst nicht eingetreten wären, ist von der Klägerin behauptet und von der Beklagten nicht schlechthin bestritten worden.

40

Zu den bestrittenen Behauptungen der Klägerin, die Anlage habe infolge des Kurzschlusses im Mai 1967 - früher als geplant - einer Revision unterzogen werden müssen, die zudem länger als sonst gedauert habe, hat das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen. Es hat diese Streitpunkte vielmehr ausdrücklich offen gelassen und lediglich festgestellt, die Reparatur würde ohne den Kurzschluß nicht bereits am 22. Mai 1967 begonnen haben. Damit ist offen geblieben, ob der Klägerin insoweit überhaupt ein Anspruch zusteht. Diese hat den Schaden, der ihr durch die Stillegung der Turbogruppe 2 im Mai 1967 entstanden ist, in ihrer Klageschrift (S. 10) als "Mehrkosten ... in DKW II" bezeichnet. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Revision infolge des Kurschlusses länger gedauert hat, steht nicht fest, ob der Klägerin insoweit überhaupt ein Schaden entstanden ist. Einen Zinsverlust, wie das Berufungsgericht ihn als zumindest entstanden ansieht, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Hierdurch wird der Bestand des angefochtenen Urteils jedoch nicht berührt. Die geltend gemachten Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der im Mai 1967 durchgeführten Revision entstanden sind, begründen keinen selbständigen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch, sondern sind nur ein Posten des Schadens, der ihr durch den Kurzschluß entstanden und Gegenstand ihres einheitlichen Anspruchs gegen die Beklagte ist. Nur für selbständige Forderungen jedoch gilt, daß jede einzelne von ihnen dem Grunde nach festgestellt sein muß, ehe darüber ein Grundurteil ergehen darf (RGZ 158, 34, 36; RG HRR 1934 Nr. 649; 1935 Nr. 1077 u. 1453).

41

Hingegen kann das Grundurteil offen lassen, ob einzelne Schadensposten des dem Grunde nach zuerkannten Anspruchs "dem Grunde nach" bestehen, sofern nur festgestellt ist, daß - aus anderen Schadensposten - überhaupt ein Schaden entstanden ist. Das ist hier - wie ausgeführt - geschehen.

42

b)

Die Anschlußrevision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, die Turbogruppe 2 sei wegen des Anstiegs der Wellenschwingungen vom 31. Dezember 1966 bis zum 8. Januar 1967 stillgelegt und anschließend im sog. Durchfahrtbetrieb verwendet worden, mit Verfahrens rügen an, jedoch ohne Erfolg.

43

aa)

Die Anschlußrevision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Zustand der Welle vor dem Kurzschluß nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten, die Welle sei bereits vor dem Kurzschluß so verbogen gewesen, daß sie als sehr krank und dringend überholungsbedürftig habe bezeichnet werden müssen, als durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sattler widerlegt angesehen. Danach seien die Schwingungsausschläge vor dem Kurzschluß zwar bereits sehr hoch gewesen, die Turbine habe aber bis zur nächsten Revision weiter betrieben werden können. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sattler den Vorzug vor den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eberspächer gegeben hat, handelt es sich um tatrichterliche, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Beweis Würdigung. An die Angaben der Klageschrift über die maximal zulässigen Wellenschwingungen (vgl. a.a.O. S. 4: "In den kritischen Punkten beim Abfahren maximal 140-170 µ") war der gerichtliche Sachverständige nicht gebunden, so daß die Anschlußrevision nicht mit Erfolg geltend machen kann, der Sachverständige sei auf diese Angaben nicht eingegangen. Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Sachverständigen wendet, bei der Revision im März 1966 seien die damals vorhandenen Fehler behoben worden, und rügt, der Sachverständige habe den "schlechten Zustand" der Welle in früheren Jahren nicht berücksichtigt, wird auf das oben (unter 2 d cc) Gesagte verwiesen.

44

bb)

Die Anschlußrevision rügt, daß das Berufungsgericht Wellenschwingungen von 390 µ als Ursache für die Stillegung der Turbogruppe 2 vom 31. Dezember 1966 bis zum 8. Januar 1967 bezeichnet habe, obwohl am 27. und 28. Dezember 1966 nur noch ein Wert von 360 µ gemessen worden sei. Ferner verweist sie auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Eberspächer vom 26. August 1971, wonach sich die Lauf ruhe der Turbogruppe 1 im kritischen Drehzahlbereich wieder auf die Meßwerte vor dem Kurzschluß eingepielt hatte. Auch damit kann die Anschlußrevision das angefochtene Urteil nicht erschüttern. Auch bei Wellenschwingungen von 360 µ (gegenüber 270 µ vor dem Kurzschluß) konnte das Berufungsgericht noch von einem "sprunghaften Anstieg" sprechen. Daß der Sachverständige Prof. Dr. Sattler die vorgelegten Unterlagen und die in ihnen enthaltenen Meßwerte nicht vollständig berücksichtigt hätte, ist nicht anzunehmen. Soweit die Anschlußrevision geltend machen will, die Wellenverbiegung an der Turbogruppe 2 würde sich von selbst zurückgebildet haben, stützt das von ihr herangezogene Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Eberspächer, das insoweit nur von der Turbogruppe 1 spricht, ihre Ansicht nicht.

45

III.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse von den ihr entstandenen Schäden in entsprechender Anwendung der §§ 254 BGB, 1 a Abs. 1 S. 1 RHG ein Fünftel selbsttragen. Denn wenn die Beklagte (richtig: die US-Streitkräfte) Ersatz des an dem Kastenwagen entstandenen Schadens fordern würde, wäre die Klägerin nach § 1 a Abs. 1 RHG haftbar. Auf den Haftungsausschluß nach § 1 a Abs. 3 RHG könne sie sich nicht berufen, da der Schaden nicht innerhalb eines Gebäudes oder befriedeten Grundstücks entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei.

46

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

47

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 254 BGB entsprechend anwendbar, wenn der Geschädigte seinen Schaden zwar nicht mitverschuldet hat, ihn aber eine Gefährdungshaftung trifft (BGB-RGRK 11. Aufl. § 254 Anm. 14). Einer solchen Haftung unterliegt die Klägerin nach § 1 a Abs. 1 S. 1 RHG als Inhaberin der Hochspannungsleitung. Denn der Unfall ist auf die Wirkungen der Elektrizität zurückzuführen, die von der Leitung - einer Anlage zur Fortleitung von Elektrizität - ausgehen.

48

2.

Der Haftungsausschluß nach § 1 a Abs. 3 RHG kommt der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision nicht zugute.

49

a)

Nach Nr. 1 der Vorschrift ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist. Der Revision ist zuzugeben, daß zumindest der zweite Fall dieser Vorschrift vorzuliegen scheint, da der Schaden ja an dem Maschinensatz entstanden ist, der sich auf dem - befriedeten - Grundstück der Klägerin befand. Daß der Haftungsausschluß hier nicht eingreift, ergibt sich aber aus einer wertenden Betrachtung der Vorschrift in Verbindung mit den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 254 BGB im Falle der Gefährdungshaftung entwickelt hat.

50

Die Ausgleichungspflicht entsprechend § 254 BGB setzt voraus, daß der Geschädigte, dem der Schädiger die Gefährdungshaftung anrechnen will, diesem ersatzpflichtig wäre, wenn umgekehrt er den Schädiger geschädigt hätte. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, auch für die ähnliche Vorschrift des § 17 StVG (BGH NJW 1955, 178 = VersR 1955, 55; NJW 1959, 985 = VersR 1959, 455; NJW 1962, 1394 = VersR 1962, 757; NJW 1972, 1415 = VersR 1972, 959). So kann der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, der dem Halter für das bei einem Unfall schuldhaft beschädigte Fahrzeug Ersatz leisten muß, diesem nicht die Betriebsgefahr (§ 7 StVG) anrechnen, weil die Gefährdungshaftung durch § 8 a Abs. 1 StVG gegenüber den Insassen des Kraftfahrzeuges ausgeschlossen ist (BGH VersR 1972, 960). Im vorliegenden Fall liegt es jedoch anders. Durch § 1 a Abs. 3 Nr. 1 RHG ist die Haftung für Schäden, die innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstehen, ausgeschlossen worden, weil solche Schäden "im allgemeinen nur Personen (treffen), die entweder als Abnehmer von Elektrizität oder als Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von der Anlage ausgehende Gefahr auf sich nehmen" (Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 - RGBl I 489 - abgedruckt in DJ 1943, 430). Diese Zweckbestimmung des Haftungsausschlusses, die der Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, zeigt, daß die Klägerin den Haftungsausschluß der Beklagten nicht entgegenhalten kann. Denn die Angehörigen der US-Streitkräfte, die mit dem Kastenwagen den Kurzschluß verursacht haben, standen als Benutzer der Bundesstraße zu der Klägerin in keiner Beziehung, die mit einem der genannten Verhältnisse vergleichbar wäre. Die Gründe, die für den Haftungsausschluß maßgebend waren, treffen auf sie daher nicht zu. Ob der Haftungsausschluß seiner Zweckbestimmung nach ferner voraussetzt, daß die beschädigte Sache in fremdem Eigentum steht, bei Beschädigung einer eigenen Sache des Inhabers der Anlage also von vornherein außer Betracht bleibt, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden.

51

b)

Nach § 1 a Abs. 3 Nr. 3 RHG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Auch dieser Haftungsausschluß greift entgegen der Ansicht der Revision nicht ein. "Höhere Gewalt" im eigentlichen Sinne, nämlich ein "außergewöhnliches, gewissermaßen elementares Ereignis" (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rdn. 643), liegt nicht vor, wie wohl auch die Revision nicht bezweifelt. Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinzelt höhere Gewalt bejaht, wenn es sich um einen "in seiner Art einmaligen", "schlechthin unverständlichen" Vorfall von "in seiner Ungewöhnlichkeit nur mit Ereignissen elementarer Art zu vergleichendem Ausnahme Charakter" handelte (BGH VersR 1957, 533, 534: Aufrichten eines mit Eisendraht umwickelten hohen Transparentmastes unmittelbar neben einer Hochspannungsleitung). Solchen Ausnahme Charakter besaß der hier zu beurteilende Vorfall jedoch nicht; denn der Schadensfall ist zwar durch ungewöhnliche Umstände, aber immerhin im Rahmen eines Verkehrsvorganges auf der unter der Leitung herführenden Straße entstanden.

52

c)

Die im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachung ist Sache des tatrichterlichen, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden Ermessens. Rechtsfehler sind hier nicht zu erkennen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die von der Revision hervorgehobenen Umstände (zulässige Höhe von auf Bundesstraßen zu transportierenden Sachen, Vertrag zwischen den Parteien gemäß § 8 Nr. 10 BFernStrG, VDE-Vorschrift über die Mindesthöhe von Freileitungen) unter Verstoß gegen § 286 ZPOübersehen habe.

53

IV.

Für die Entscheidung über den Grund des Klageanspruches ergibt sich aus alledem folgendes:

54

1.

Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten findet seine Grundlage in dem enteignungsgleichen Eingriff. Denn es handelt sich um den Schaden an der durch den Eingriff betroffenen Sache. Auf § 7 Abs. 1 StVG und auf den Amtshaftungsanspruch braucht insoweit nicht zurückgegriffen zu werden, so daß der Anspruch weder der Höhe nach begrenzt noch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, soweit die Klägerin durch die Leistung der Kaskoversicherung anderweiten Ersatz erlangt hat. Auf den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff findet § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB keine entsprechende Anwendung (vgl. Senatsurteil NJW 1966, 881 = BGHWarn. 1966 Nr. 28).

55

Die Klägerin hat die entstandenen Reparaturkosten auf 185.875,00 DM beziffert. Da sie davon 1/5 selbst tragen muß, bleibt für den Entschädigungsanspruch ein Betrag von 148.700,00 DM übrig. Hiervon entfallen 6.000,00 DM auf den der Klägerin verbliebenen Anspruch, da sie nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG das Vorrecht genießt, während der weitergehende Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift auf die Kaskoversicherung übergegangen ist. Dies kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin aufgrund der ihr wirksam erteilten Ermächtigung auch den übergegangenen Anspruch geltend macht.

56

Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Klägerin aufgrund des übergegangenen Anspruches nur 2/3 des übergangsfähigen Betrages, nämlich 2/3 × (185.875 ./. 6.000) = 119.916,66 DM geltend macht. Die eingeklagte Reparaturkostenforderung von insgesamt (119.916,66 DM + 6.000 =) 125.916,66 DM beträgt damit weniger als der dem Grunde nach berechtigte Anspruch auf Ersatz von 4/5 der gesamten Reparatur kosten (148.700,00 DM). Die Klage ist daher insoweit dem Grunde nach in voller Höhe gerechtfertigt.

57

2.

Der in voller Höhe eingeklagte Anspruch auf Ersatz der Folgeschäden, der seine Grundlage in Art. 34 GG, § 839 BGB hat, ist zu 4/5 dem Grunde nach gerechtfertigt. Auch insoweit braucht auf § 7 Abs. 1 StVG nicht als Anspruchsgrundlage zurückgegriffen zu werden, so daß der Anspruch nicht der Höhe nach begrenzt ist. Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift nicht ein, da die Kaskoversicherung auf die Reparatur kosten, nicht aber auf die Folgeschäden geleistet hat, ihre Leistung dem hier in Rede stehenden Anspruch also nicht kongruent ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 31, 148, 150; 49, 267, 277; 62, 380, 386 und 394, 398).

Vorsitzender Richter Kreft
Richter Dr. Krohn
Richter Lohmann
Richter Kröner
Richter Boujong