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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1982, Az.: III ZR 111/80

Begründetheit des Anspruchs auf Ersatz von Hochwasserschäden ; Ersatz von Hochwasserschäden bei einem Jahrhundertereignis; Pflicht zur Ausrichtung der wasserwirtschaftlicher Planungen auf Hochwasser

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1982
Aktenzeichen
III ZR 111/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.05.1980
LG Hechingen

Fundstelle

  • MDR 1982, 734 (Kurzinformation)

Prozessführer

Firma Christoph Re., Inhaberin Maria Anna Re., Maschinenbau, W. str. ..., Sch.,

Prozessgegner

Gemeinde Sch., Landkreis Zollernalbkreis,
gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Sachverhaltsfeststellung, wenn umstritten ist, ob die unsachgemäße Verdolung eines Wasserlaufs oder ein katastrophenartiges Unwetter ("Jahrhundertereignis") für eine Überschwemmung ursächlich ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Steffen, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in Sch. die Herstellung von Spezialmaschinen. Ihr Betriebsgrundstück liegt an der W. Straße in einer Talsenke. Diese wird von dem S., einem Wasserlauf 2. Ordnung, durchflossen. Am 24. Juni 1975 führte der Schmellbach nach wolkenbruchartigen Regenfällen Hochwasser und überflutete das Betriebsgelände der Klägerin. Diese nimmt die beklagte Stadt im Wege der Feststellungsklage auf Ersatz ihrer Hochwasserschäden in Anspruch.

2

In dem umliegenden Gebiet hatte während des 2. Weltkrieges die Deutsche Ö. (im folgenden: DÖ.) Ölschiefer ausgebeutet. Sie hatte in den Jahren 1944/45 im Bereich des Betriebsgrundstücks der Klägerin von der W. Straße ab den S. verlegt und teilweise mit Rohren im Durchmesser von 1,20 m verdolt. An einen verrohrten Abschnitt (I) von 92 m Länge schloß sich ein 35 m langes offenes Zwischenstück (II) an, dem wiederum eine verrohrte Strecke (III) von 225 m Länge folgte.

3

Bei einer Besprechung im Rathaus der Beklagten am 1. Februar 1952 wurde beschlossen, auch das Zwischenstück einzudolen. An dieser Besprechung nahmen neben dem Bürgermeister der Beklagten Vertreter des (damaligen) Landwirtschaftsministeriums T. (Abt. Wasserwirtschaft), des Wasserwirtschaftsamts R., der Zwangsverwaltung der DÖ. und des Landratsamtes Ba. teil. Diese Stellen übernahmen auch die Finanzierung des Vorhabens. Die Planung und Bauleitung lag in den Händen des Wasserwirtschaftsamts R. Für das Zwischenstück wurden ebenfalls Rohre mit einem Durchmesser von 1,20 m verwendet. Die drei verrohrten Gewässerabschnitte haben ein unterschiedliches Gefälle (I: 29,67 %; II: 25,14 %; III: 4,43 %) und auch ein voneinander abweichendes Fassungsvermögen (I: 6.528 Liter pro Sekunde [= 1/sec]; II: 6.018 1/sec; III: 2.505 1/sec). Am Übergang vom II. zum III. Abschnitt wurde ein Schacht (Nr. 2) angelegt, in dem das Wasser 1.43 m tief senkrecht herabstürzt.

4

Die Klägerin hat vorgetragen: Für die ihr entstandenen Überschwemmungsschäden sei die Beklagte verantwortlich. Diese habe die ihr obliegenden Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung des S. nicht sachgerecht ausgeführt oder ganz unterlassen. Die im Auftrage der Beklagten vorgenommene Verdolung des Zwischenstücks entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik. Ferner habe die Beklagte ihre Aufgaben im Rahmen des Hochwasserschutzes vernachlässigt und es geduldet, daß andere Anlieger durch Veränderung des Geländeniveaus den natürlichen Wasserablauf ungünstig beeinflußt hätten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Hochwasser vom 24. Juni 1975 um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe; sie habe vielmehr jederzeit mit den damals aufgetretenen Niederschlagsmengen rechnen müssen.

5

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle durch das Hochwasser vom 24. Juni 1975 entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versicherungsträger übergegangen seien.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünden gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Ansprüche auf Ersatz der Hochwasserschäden vom 24. Juni 1975 zu. Am Tage des Unwetters habe die Menge des abfließenden Wassers im S. eine Größenordnung von 10 bis 15 m3/sec erreicht, wie auch die Klägerin im 2. Rechtszug eingeräumt habe. Eine derartige Abflußmenge trete, wie sich aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 16. März 1977 ergebe, nach mathematischstatistischen Berechnungen nur in Abständen von etwa 200 bis 250 Jahren auf. Daher habe es sich bei dem Unwetter vom 24. Juni 1975 um ein Jahrhundertereignis gehandelt, auf das sich die Beklagte bei ihren Planungen nicht habe einzustellen brauchen.

8

II.

Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg bekämpft.

9

1.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob im Zusammenhang mit der Verdolung des 35 m langen Zwischenstücks des Schmellbachs im Jahre 1952 Fehler und Versäumnisse begangen wurden, die von der Beklagten zu verantworten sind. Dies ist daher für die Revisionsinstanz zu unterstellen. Im übrigen ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 10. Juli 1952, daß diese Trägerin der Baumaßnahme war. Demnach kommen hier Entschädigungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus enteignungsgleichem Eingriff gemäß Art. 14 GG oder Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 26, vom 20. März 1980 - III ZR 143/78 = LM § 286 [B] ZPO Nr. 41 = VersR 1980, 719 und vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 = VersR 1982, 42; vgl. ferner zu amtspflichtwidrigem Verhalten in bezug auf den Hochwasserschutz Senatsurteil BGHZ 54, 165).

10

2.

a)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei dem Unwetter vom 24. Juni 1975 mit seinen Überschwemmungsfolgen habe es sich um ein Jahrhundertereignis gehandelt, beruht, wie die Revision mit Recht rügt, auf Verfahrensfehlern. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, der Schmellbach führe nach mathematischstatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen nur alle 200 bis 250 Jahre so große Wassermengen wie nach dem genannten Unwetter, auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 16. März 1977. In diesem Schreiben, mit dem eine Eingabe der Klägerin beantwortet und nicht etwa dem Gericht eine behördliche Auskunft erteilt wurde, geht das Regierungspräsidium davon aus, daß die Abflußmengen des S. am 24. Juni 1975 die Größenordnung von etwa 10 bis 15 m3/sec erreicht hätten, was im übrigen eine erhebliche Schwankungsbreite bedeutet. Diese Mengenangabe ist, wie das Regierungspräsidium in dem Schreiben ausführt, nicht durch Messungen des im Schmellbach abgeflossenen Wassers, sondern durch Rückrechnung auf Grund der an diesem Tag gefallenen Niederschläge ermittelt worden. Dabei wird für die Zeit der höchsten Niederschlagsintensität (18.15 bis 20.40 Uhr) eine Niederschlagssumme von 69 mm zugrunde gelegt, die in der dem S. gebiet nächstgelegenen Meßstation festgestellt wurde. Dieser am Regenschreiber registrierte Wert wurde, wie es in dem Schreiben weiter heißt, aus gerätetechnischen Gründen als zu niedrig angesehen und daher auf Grund einer "ständig parallel laufenden Kontroll-Summenmessung auf 83 mm erhöht".

11

b)

Die Klägerin hatte jedoch diesen - zur Grundlage der Rückrechnung gemachten - Niederschlagswert unter Beweisantritt bestritten und unter Angabe einer Reihe von (seit 1928 erhobenen) Messungsdaten für Niederschlagsmengen geltend gemacht, Regenfälle solchen Ausmaßes wie die vom 24. Juni 1975 seien in dem betreffenden Gebiet mehrmals aufgetreten. Außerdem hatte der Sachverständige Dipl.-Ing. Ka. in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom 16. Juni 1979 anhand von Niederschlagsmessungen dargelegt, daß der S. häufiger Hochwasser führe; dasjenige vom 24. Juni 1975 habe "den Wert eines normalen Hochwassers nur um einige cbm" überschritten; inzwischen sei auch im Jahre 1979 für den betreffenden Bereich des Schmellbachs für künftige Planungen eine Ausbauwassermenge von 14 m3/sec festgelegt worden.

12

c)

Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht seine Annahme, das Hochwasser vom 24. Juni 1975 habe ein Jahrhundertereignis dargestellt, auf das die Beklagte ihre wasserwirtschaftlichen Planungen nicht habe auszurichten brauchen, nicht auf das Schreiben des Regierungspräsidiums T. gründen. Das gilt um so mehr, als darin keine Ergebnisse von Vergleichsmessungen in anderen Jahren mitgeteilt werden. Wenn die Klägerin eine Abflußmenge von 10 bis 15 m3/sec eingeräumt hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, so besagt das nichts für die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Frage, wie häufig, also in welcher "Kehrzeit", solche Wassermengen anfielen. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung auch den Umstand zugrunde, daß der Privatgutachter Karlin in seiner Stellungnahme vom 21. September 1978 einen Ausbauvorschlag zur Verhinderung von Hochwasser lediglich bis zu einer (am Tag des Unwetters weit überschrittenen) Wassermenge von 7,3 m3/sec unterbreitet hat. Dabei handelte es sich, wie der Sachverständige betont hat, nur um einen Kompromißvorschlag. Die Klägerin hat ihn nicht zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht (so ausdrücklich GA II 256 f).

13

Nach alledem wird die Klageabweisung nicht von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die am 24. Juni 1975 im Schmellbach angefallenen Wassermassen hätten ein so katastrophenartiges Ausmaß erreicht, daß die Beklagte das Fassungsvermögen des verrohrten Zwischenstücks darauf nicht habe auszurichten brauchen.

14

3.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hochwassergefahren für das Betriebsgelände seien durch den Ausbau des Zwischenstücks nicht wesentlich erhöht worden. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Karlin nimmt mit eingehender Begründung den gegenteiligen Standpunkt ein. Das Berufungsgericht zieht nicht - jedenfalls nicht erkennbar - in Erwägung, daß bei einer fachgerechten Verrohrung des Zwischenstücks auch bei einem katastrophenartigen Unwetter der Schaden möglicherweise geringer ausgefallen wäre. Im übrigen läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, daß das Berufungsgericht, das kein Gutachten eingeholt hat, die erforderliche wasserbautechnische Sachkunde besaß, um die Frage beurteilen zu können, ob der Schaden wenigstens teilweise auf pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 1980 aaO).

15

Schon aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

16

III.

1.

Die Klägerin hat nunmehr Gelegenheit, ihre übrigen in der Revisionsinstanz vorgebrachten Einwendungen wiederum dem Berufungsgericht vorzutragen.

17

2.

Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen:

18

a)

Die Beklagte mußte sich bei der Verdolung des Zwischenstücks im Jahre 1952 bemühen, diese Gewässerstrecke wasserbautechnisch möglichst günstig an den schon verrohrten 3. Abschnitt anzuschließen. Dabei mußte sie auch den Erfordernissen des Hochwasserschutzes Rechnung tragen. Sie durfte dabei auch nicht den vorhandenen Ausbauzustand des 3. Abschnitts als den Planungen unabänderlich vorgegeben ansehen, sondern mußte, sofern das wasserbautechnisch geboten und finanziell tragbar war, auch notwendige Veränderungen an dieser Strecke vornehmen.

19

b)

Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, Maßnahmen des Hochwasserschutzes unterlassen zu haben, ist zu beachten, daß die Beklagte nur wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen gegen Überschwemmungsgefahren zu treffen brauchte (Senatsurteil BGHZ 54, 165, 174 ff).

20

c)

Zur Frage, ob etwaige Ersatzansprüche der Klägerin gegebenenfalls wegen schadensanfälliger Lage oder Beschaffenheit ihres Grundstücks oder gemäß § 254 BGB zu mindern sind, wird auf das Senatsurteil vom 26. Februar 1976 a.a.O. verwiesen.

Nüßgens
Dr. Steffen
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe