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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1986, Az.: III ZR 42/85

Erstattung der Kosten von Vorsorgemaßnahmen gegen Sturmflutschäden an einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück; Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines Wohnverbotes; Zurückweisung neuer Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz; Verzögerung des Rechtsstreites; Voraussetzungen eines enteignenden Eingriffs; Verursachung einer Überschwemmungsgefahr beim Eigentümer durch Hochwasserschutzmaßnahmen zugunsten der Allgemeinheit ; Umfang des Entschädigungsanspruches; Erstattung von Vorsorgeaufwendungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1986
Aktenzeichen
III ZR 42/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 01.02.1985
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1987, 299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Freien und H. Ha.,
vertreten durch das Bezirksamt A., Platz der R., Ha.

Prozessgegner

Lehrer Helmut E., S. weg ..., Ha.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Erstattung von Vorsorgeaufwendungen, um ein ungeschütztes Wohnhaus im Vordeichgelände in einen flutsicheren Zustand zu versetzen (im Anschluß an BGHZ 80, 111 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong,
Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die vollständige Erstattung der Kosten von Vorsorgemaßnahmen gegen Sturmflutschäden an seinem am Strandweg in Ha.-B. gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück.

2

Die Wasserstände am Strandweg, einem nicht eingedeichten Stück Elbufer, sind seit etwa 20 Jahren ständig gestiegen. Sie haben bei Sturmfluten wiederholt ein die dortigen Häuser bedrohendes Ausmaß angenommen.

3

Bei der großen Sturmflut 1976 wurden die Souterrain-Wohnung und das Erdgeschoß im Hause des Klägers überflutet. Das Mauerwerk wurde teilweise unterspült. An Möbeln, Tapeten und Fußbodenbelägen entstanden Schäden. Große Mengen von Wasser und Schlamm mußten entfernt werden. Die Souterrain-Wohnung war längere Zeit unbewohnbar; dadurch erlitt der Kläger einen Mietausfall.

4

Im Hinblick auf die Gefährdung des dem Kläger gehörenden Hauses erließ die Beklagte gegen ihn am 10. November 1976 eine Verfügung folgenden Inhalts:

"Das Bezirksamt hat festgestellt, daß Ihr Gebäude bei einem Hochwasserstand über NN + 5,80 m nicht mehr standsicher ist.

Aufgrund von § 63 b Abs. 2 Hamburgisches Wassergesetz, in der Fassung vom 13.9.1976, müßte wegen der akuten Gefahr für Leib und Leben der Bewohner ein Wohnverbot erlassen werden. Von einem solchen kann nur abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß in alle Räume des Gebäudes ab NN + 5,80 m ungehindert Wasser eindringen kann (sogen. Fluten aus Sicherheitsgründen, z.B. durch öffnen der Kellertüren-Fenster und Erdgeschoßtüren-Fenster).

Bei höheren als unter Ziff. 1) angegebenen Wasserständen besteht die Gefahr, daß die Kellersohle bzw. bei nicht unterkellerten Häusern der Erdgeschoßfußboden durch den großen Wasserdruck aufbricht und das Wasser die Fundamente unterspült. Das Gebäude ist dann akut einsturzgefährdet..."

5

Der Kläger hat, um das angedrohte Wohnverbot abzuwenden, sein Gebäude im wesentlichen dadurch flutsicher gemacht, daß er die Kellersohle und die Kellerinnenwände verstärken ließ. Von seinen behaupteten Gesamtaufwendungen in Höhe von DM 62.624,59 hat die Beklagte DM 56.340,93 als flutschutzbedingt anerkannt und ihm darauf nach ihren "Richtlinien für die Förderung von privaten Maßnahmen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes in Hamburg" (im folgenden: Richtlinien) 50 %, mithin DM 28.170,47, erstattet.

6

Der Kläger fordert - vorwiegend unter Berufung auf enteignungsrechtliche Grundsätze - volle Erstattung und begehrt Zahlung weiterer DM 31.103,06 nebst Zinsen. Er macht geltend: Die in den letzten Jahren erhöhten Hochwasserstände und die dadurch verursachte Gefährdung seines Grundstücks seien die Folge hoheitlicher Wasserbaumaßnahmen. Durch die nahezu vollständige Eindeichung der Elbufer durch die Beklagte und die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie durch die Absperrung der dem Strandweg gegenüberliegenden Süderelbe werde bei starken Fluten das Wasser auf die wenigen nicht eingedeichten Uferstrecken geradezu hingeleitet. Auch durch die im Interesse des Hamburger Hafens und der Hamburger Wirtschaft vorgenommene Vertiefung des Elbefahrwassers mit der Folge einer rascheren Strömungsgeschwindigkeit des Gewässers sei der Hochwasserstand zusätzlich vergrößert worden.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 24.884,84 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

I.

Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung über das Klagebegehren sind erfüllt. Dem vorliegenden Rechtsstreit ist das nach § 77 Hamburgisches Wassergesetz (HbgWG) vom 20. Juni 1960 (GVBl. S. 335) erforderliche administrative Entschädigungsverfahren vor der Wasserbehörde vorausgegangen. Dieses Verfahren ist durch den ablehnenden Bescheid vom 19. Februar 1981 - dem Kläger zugestellt am 27. Februar 1981 - abgeschlossen worden. Diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig angefochten. Durch die Einreichung der Klage am 27. März 1981 (Zustellung am 6. April 1981) ist die einmonatige Klagefrist des § 77 Abs. 4 Satz 1 HbgWG gewahrt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO).

10

II.

Das Berufungsgericht behandelt den Vortrag des Klägers als unstreitig, die Hochwasserschutzmaßnahmen der Beklagten und der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die vom Bund vorgenommene Vertiefung der Elbe hätten erhebliche Hochwassergefahren für das Hausgrundstück des Klägers geschaffen. Das Bestreiten der Beklagten in der Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht als neues Verteidigungsmittel nach § 528 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das wird von der Revision vergeblich mit Verfahrensrügen bekämpft. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß angenommen, daß die Zulassung des neuen Vorbringens den Rechtsstreit verzögern würde, weil eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wäre.

11

Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch rechtsirrtumsfrei grobe Nachlässigkeit i.S. des § 528 ZPO angelastet. Das Vorbringen, um das es hier geht, stand schon im ersten Rechtszug im Mittelpunkt des Verfahrens. Seine Entscheidungserheblichkeit lag damals bereits auf der Hand, zumal noch während der ersten Instanz das einschlägige, ebenfalls Hochwasserschäden in Hamburg betreffende Senatsurteil BGHZ 80, 111 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80] = NJW 1981, 2114 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80] bekannt geworden war; an diesem Verfahren war auch die Beklagte beteiligt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den Grundsatz, daß in der Regel von einem Verschulden der Partei, die in erster Instanz obsiegt hat, nicht gesprochen werden kann, wenn sie die Rechtslage von Anfang an letztlich ebenso wie auch ein Kollegialgericht erster Instanz beurteilt und ihr Vorbringen entsprechend beschränkt hat (Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 = NJW 1983, 931, 932). Denn von diesem Grundsatz gilt eine Ausnahme, wenn es für die Partei klar erkennbar ist, daß es auf den von ihr zurückgehaltenen Vortrag ankommt (BGH Urteil vom 5. März 1968 - VI ZR 197/66 = VersR 1968, 581, 582; Senatsurteil aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 528 Anm. 3 C c). So liegen die Dinge, wie oben ausgeführt, hier.

12

III.

1.

a)

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend angenommen, daß die Beklagte in das Grundeigentum des Klägers enteignend eingegriffen hat. Sie hat durch Hochwasserschutzmaßnahmen zugunsten der Allgemeinheit (vor allem der Bewohner im Hinterdeichland) das im Außendeichgebiet gelegene (ungeschützt gebliebene) Grundstück des Klägers erheblichen Überschwemmungsgefahren ausgesetzt, ihn dadurch zu eigenen Aufwendungen für den Flutschutz seines Gebäudes gezwungen und ihm somit ein Sonderopfer auferlegt. Das Berufungsgericht folgt damit in seiner rechtlichen Würdigung dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1981 - III ZR 9/80 - (BGHZ 80, 111 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80] = NJW 1981, 2114 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]). Dieses betraf ebenfalls Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte wegen schädlicher Auswirkungen von hoheitlichen Maßnahmen auf durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum im Außendeichgebiet. In dieser Entscheidung ist näher ausgeführt, daß bei einer derartigen Fallgestaltung sich der Eingriff der Beklagten nicht mehr als eine zulässige Konkretisierung der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung rechtfertigen läßt. Vielmehr hat die Beklagte, wie in dieser Entscheidung dargelegt ist, durch ihren Ausbau des Deichsystems, insbesondere die Erhöhung der Deichkrone, unmittelbar bewirkt, daß im Falle einer Sturmflut das im Außendeichgelände befindliche Eigentum des Klägers zur Abwehr von Hochwassergefahren für andere, jetzt besser geschützte Grundeigentümer gleichsam "aufgeopfert" wird. Eine solche Situation, die dem Grundsatz der Lastengleichheit widerspricht, ist für einen enteignenden Tatbestand charakteristisch. Infolge des Vorgehens der Beklagten mußte der Kläger Aufwendungen zur Flutsicherung seines Gebäudes erbringen, die der Höhe nach die enteignungsrechtliche Opfergrenze eindeutig überstiegen.

13

Das Entschädigungsbegehren des Eigentümers findet bei einem solchen Sachverhalt seine Rechtsgrundlage in den §§ 55, 48 Abs. 4 Satz 3, 49 HbgWG. Diese Vorschriften, die die nachteiligen Folgen der Hochwasserschutzmaßnahmen für die betroffenen Bürger auffangen sollen, regeln einen enteignenden Tatbestand (Senatsurteil a.a.O. unter I 1, insoweit nicht in BGHZ 80, 111 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80], wohl aber in NJW 1981, 2114 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80] mit abgedruckt). Der Entschädigungsanspruch kann auch die Erstattung von Vorsorgeaufwendungen umfassen (BGHZ 80, 111, 117 f. [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80], dazu näher unten).

14

b)

Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, noch nach Abschluß der den Hochwasserschutzmaßnahmen zugrundeliegenden Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren Entschädigungsansprüche zu erheben. Während dieser Verfahren waren für den Kläger die nachteiligen Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahmen auf sein Eigentum nicht voraussehbar. Daher konnte er den Antrag auf Entschädigung noch innerhalb von drei Jahren nach der Kenntnis von den nachteiligen Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahmen stellen (§ 48 Abs. 8 HbgWG in Verb. m. § 10 Abs. 2 WHG). Diese Frist hat er eingehalten.

15

2.

An der Beurteilung, daß hier ein enteignender Eingriff vorliegt, ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger bis zur Vornahme der baulichen Veränderungen an seinem Haus Zustandsstörer im Sinne des Polizeirechts war. Denn bis zu diesem Zeitpunkt bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aufgrund der von der öffentlichen Hand durchgeführten Maßnahmen die latente und bei Flutkatastrophen akut werdende Gefahr, daß Hausbewohner, Besucher und Passanten im Falle eines Gebäudeeinsturzes zu Schaden kamen. Auch gegen die daran anknüpfende Erwägung des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten ausgesprochene Androhung eines Wohnverbots nach § 63 b Abs. 2 HbgWG rechtens war, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

16

Gleichwohl werden dem Kläger Entschädigungsansprüche dadurch nicht abgeschnitten. Zwar stellen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechtes (um eine solche handelt es sich - materiell gesehen - bei § 63 b Abs. 2 HbgWG), die aus Gründen der Gefahrenabwehr Maßnahmen gegen Störer vorsehen, inhalts- und schrankenbestimmende Normen i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar; sie bringen lediglich die Sozialbindung des Eigentums zur Geltung (BVerfGE 20, 351, 356 ff.; Senatsurteile BGHZ 43, 196, 202 ff. [BGH 25.06.1964 - III ZR 139/62];  45, 23, 25 [BGH 20.01.1966 - III ZR 109/64];  54, 293, 296 f;  55, 366, 369 f). Im Streitfall hat jedoch gerade die Beklagte durch ihre Hochwasserschutzmaßnahmen die Polizeigefahr geschaffen und den Kläger in die Rolle des (latenten) Störers gedrängt. Daher muß es sich die Beklagte als Auswirkung ihrer Hochwasserschutzmaßnahmen zurechnen lassen, daß gegen den Kläger für sein Haus nach § 63 b Abs. 2 HbgWG ein Wohnverbot hätte verhängt werden können, wenn er dem nicht durch eigene Flutsicherungsvorkehrungen zuvorgekommen wäre. Wenn es aber in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt, daß der Kläger polizeipflichtig geworden ist, so kann ihm ein Entschädigungsanspruch nicht unter Berufung auf seine Störereigenschaft abgesprochen werden (Senatsurteil BGHZ 60, 126, 141).

17

3.

Die Entschädigungspflicht der Beklagten wird nicht dadurch dem Umfang nach eingeschränkt oder sogar beseitigt, daß - wie das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt - auch die Hochwasserschutzmaßnahmen der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie die vom Bund vorgenommene Elbwasservertiefung dazu beigetragen haben, das Hausgrundstück des Klägers Überschwemmungsgefahren auszusetzen. Insoweit tritt nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 66, 70, 77 (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84 -, S. 16, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) ein. Das Berufungsgericht hat sich mangels "jeglicher Schätzungsgrundlage" außerstande gesehen, die einzelnen Verursachungsbeiträge der Beklagten, der beiden anderen Länder und des Bundes nach § 287 ZPO zu schätzen. Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Revision weist nicht nach, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ebensowenig zeigt sie auf, daß die Beklagte, die über fachkundige Behörden verfügt, dem Tatrichter wasserbautechnische Daten und sonstige einschlägige Tatsachen unterbreitet hat, die als Grundlage eines Sachverständigengutachtens hätten dienen können. Der Kläger, dem der Einblick in die technische Abwicklung der von der öffentlichen Hand durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen verschlossen ist, konnte insoweit keine Einzelheiten vortragen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte die Maßnahmen der übrigen Ausbauträger nicht schon deshalb zurechnen lassen muß, weil diese etwa einer gemeinsamen, auch mit der Beklagten abgestimmten Konzeption entsprachen.

18

IV.

1.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung in Form der Erstattung von Vorsorgeaufwendungen zugebilligt. Es hat sich damit der Auffassung des erkennenden Senats in der schon mehrfach zitierten Entscheidung (BGHZ 80, 111, 117 f [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80] m.w.Nachw.) angeschlossen, daß die öffentliche Hand unter Entschädigungsgesichtspunkten auch verpflichtet sein kann, den betroffenen Eigentümer Vorsorgeaufwendungen zu gewähren (vgl. auch Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rdn. 244; Battis Allgem. VerwR. 1985 Rdn. 481). Dieser Grundsatz ist auf die Erstattung von Vorsorgeaufwendungen, die der Eigentümer bereits verauslagt hat, auszudehnen. Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob die öffentliche Hand derartige Aufwendungen als (zweckgebundenen) Vorschuß oder im Wege der Erstattung zahlt.

19

2.

Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe dringen nicht durch.

20

a)

Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der hier begehrten Erstattung von Vorsorgeaufwendungen nicht ausschließlich um eine Leistung der öffentlichen Hand, die erst einem künftigen Substanzverlust vorbeugen soll. Der Kläger war, als er die Aufwendungen erbrachte, um sein Gebäude gegen Überflutung zu sichern, bereits im Jahre 1976 von einem enteignenden Eingriff betroffen worden. Die Beklagte hatte damals schon durch ihre Hochwasserschutzmaßnahmen für das im Außendeichgebiet gelegene und daher ungesichert gebliebene Anwesen des Klägers die Gefahr, überschwemmt zu werden, geschaffen. Diese Gefahr hat sich bereits im Jahre 1976, als Teile des dem Kläger gehörenden Hauses überflutet wurden, verwirklicht. Dadurch ist zu Lasten des Klägers die Notwendigkeit begründet worden, in der Folgezeit gegen ihn ein Wohnverbot nach § 63 b Abs. 2 HbgWG auszusprechen, falls er nicht sein Haus unter Vermögensopfern in einem flutsicheren Zustand versetzen werde. Dem Kläger ist also durch den hoheitlichen Eingriff in sein Grundeigentum ein objektbezogenes finanzielles Opfer abverlangt worden; dieses ist die unmittelbare Folge dessen, daß die Beklagte durch ihre Maßnahmen die "Polizeiwidrigkeit" des Gebäudes herbeigeführt hatte. Dadurch hat der Kläger bereits eine Substanzeinbuße in seinem Eigentum erlitten. Das zeigt sich auch darin, daß sein Hausgrundstück nach allgemeiner Lebenserfahrung, wie auch das Berufungsgericht ausführt, schon dadurch in seinem Verkehrswert erheblich gemindert war, daß es die Beklagte in einen "polizeiwidrigen" Zustand gebracht hatte.

21

Die Höhe der Wertminderung kann sich nach allgemeinen Grundsätzen an den Kosten orientieren, die erforderlich sind, um das Objekt in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 = NJW 1980, 1679, 1680 [BGH 07.02.1980 - III ZR 153/78] m.w.Nachw.).

22

b)

Der Kläger hat allerdings mit seinen Vorsorgeaufwendungen auch erneuten Überschwemmungsschäden an und in seinem Anwesen, die auch zu einer weiteren Minderung des Verkehrswerts geführt hätten, vorgebeugt. Er brauchte aber, um insoweit Entschädigungsansprüche geltend machen zu können, nicht erst abzuwarten, bis sich die ernsthafte Gefahr weiterer Substanzeinbußen an seinem Eigentum durch erneute Überschwemmungen realisierte. Es wäre unbefriedigend, den Rechtsschutz insoweit erst mit dem vollständigen Eintritt der Eingriffsfolgen einsetzen zu lassen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 80, 1, 7 [BGH 08.01.1981 - III ZR 157/79] zu § 22 Abs. 2 WHG: Ersatz von Aufwendungen zur Vermeidung eines bevorstehenden Gewässerschadens). Es entsprach auch dem Grundsatz einer vernünftigen Vorsorge gegen weitere schädliche Eingriffsfolgen, daß der Kläger Aufwendungen erbrachte, um sein Hausgrundstück gegen nochmalige Überflutungen zu schützen und damit zusätzliche Eigentumseinbußen zu verhindern. Die Aufwendungen des Klägers betrafen einen konkreten, der Beklagten zuzurechnenden Eingriff (vgl. zu Ersatz von Vorsorgeaufwendungen nach allg. Schadensrecht Steffen in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 456 m.w.Nachw.).

23

Die Erstattung von Vorsorgeaufwendungen unter Entschädigungsgesichtspunkten entspricht der modernen Rechtsentwicklung (vgl. § 42 Abs. 2 BimSchG: Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen; vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 64, 220, 229 f; s. ferner § 39 HbgWegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974, GVBl. S. 41). Auch die erwähnten Richtlinien der Beklagten, die eine Subventionierung privater Maßnahmen des Sturmflutschutzes vorsehen, tragen dieser Entwicklung Rechnung. Entgegen der Ansicht der Revision steht die Erstattung von Vorsorgeaufwendungen nach Entschädigungsgrundsätzen auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang.

24

Die Pflicht zur Leistung von Vorsorgeaufwendungen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits seit längerem anerkannt (vgl. die Nachweise in BGHZ 80, 111, 118) [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80]. Daher sind die angeführten Entschädigungsvorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes (vgl. auch dessen § 75) mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen, daß sie auch die Gewährung und Erstattung von Vorsorgeaufwendungen umfassen.

25

3.

Auch die Bemessung des dem Kläger zugesprochenen Entschädigungsbetrages durch das Berufungsgericht begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat auf die dem Kläger zustehende Entschädigung zutreffend die von der Beklagten aufgrund ihrer Richtlinien gezahlte Billigkeitsentschädigung angerechnet. Es hat ferner einen Abzug nach dem auch im Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz "neu für alt" (Senatsurteil BGHZ 55, 294, 302) in Höhe von 10 % gemacht. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26

Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich abgelehnt, den Entschädigungsanspruch um den Betrag einer angemessenen Eigenbeteiligung des Klägers an seinen Aufwendungen zu kürzen. Auch das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 80, 111, 118 [BGH 05.03.1981 - III ZR 9/80] ausgeführt, "eine angemessene Eigenbeteiligung der Klägerin (gewerbliches Unternehmen) und der Eigentümer im Vordeichgebiet an Hochwasserschutzeinrichtungen der Beklagten wie Gemeinschaftspoldern usw. liegt im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums". Mit diesem Satz, der keine umfassende und abschließende Erörterung des Problems, sondern nur einen Hinweis für die weitere Sachbehandlung enthält, hat der erkennende Senat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß in jedem Falle der Zahlung von Vorsorgeaufwendungen durch die Beklagte eine angemessene Eigenbeteiligung durch den Eigentümer geboten sei. Der Hinweis bezog sich, wie auch das Berufungsgericht betont, auf einen Gewerbebetrieb im Hafengebiet, das stets gewissen Hochwassergefahren ausgesetzt ist. Demgegenüber ist die Situation des hier betroffenen Grundstücks eine andere, da es, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - feststellt, vor den Hochwasserschutzmaßnahmen der Beklagten selbst bei "extrem hohen Wasserständen" nie gefährdet und allenfalls durch "Jahrhundertfluten" bedroht war. Unter diesen Umständen läßt der Standpunkt des Berufungsgerichts, es fehle an einer Rechtfertigung dafür, dem Kläger eine Eigenbeteiligung aufzuerlegen, keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, das Grundstück des Klägers sei schon im Jahre 1962, also vor den Deichbaumaßnahmen der Beklagten, in erheblichem Maße überflutet worden, so entfernt sie sich von den Feststellungen des Berufungsgerichts.

Krohn
Kröner
Boujong
Richter Dr. Halstenberg hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Krohn
Rinne