Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1985, Az.: I ZR 36/83
Ende der KVO-Haftung des mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr selbstausführenden Spediteurs bei Ablieferung des Gutes beim Empfangsspediteur unabhängig ob dieser Fremdspediteur oder der selbstausführenden an das eigene Lager liefernde Spediteur ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 36/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 14.01.1983
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 24 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1985, 1138 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die KVO-Haftung des mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr selbstausführenden Spediteurs endet mit Ablieferung des Gutes beim Empfangsspediteur, gleichviel ob es sich bei diesem um einen Fremdspediteur oder um den selbstausführenden Spediteur handelt, der das Gut im Wege der Selbstadressierung an ein eigenes Lager geliefert hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Transportversicherer der Firma G. Te. G. E. (Europe) GmbH, Dü.. Diese beauftragte die Firma S. Speditions- und Lagerei GmbH, Dü. am 10. Oktober 1980 mit der Besorgung der Beförderung von Elektroartikeln zu einem Empfänger in Frankfurt am Main. Die S., Streithelferin der Klägerin in I. und II. Instanz, schaltete ihrerseits die beklagte Spediteurin ein, nach Behauptung der Klägerin als Frachtführerin, nach Behauptung der Beklagten aufgrund eines Speditionsauftrags.
Die Beklagte beförderte das Gut im Rahmen einer Sammelladung anhand eines von der S. ausgestellten Borderos mit eigenem Lastkraftwagen im Güterfernverkehr von Dü. zu ihrer Niederlassung in Frankfurt am Main, um es von dort dem Endempfänger im Nahverkehr zuzustellen. Nach Ablieferung in der Niederlassung geriet das Gut (Gesamtgewicht 300 kg; Rechnungswert 8.245,41 DM) in Verlust.
Die Beklagte hat den Schaden gemäß § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp in der zur Schadenszeit geltenden Fassung in Höhe von 1.125,00 DM reguliert. Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmerin, die Versenderin, voll entschädigt hat, hat die Beklagte aus über gegangenem Recht auf Ersatz auch des weiteren Schadens von 7.120,41 DM verklagt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, die ihren bisherigen Zahlungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagebegehren für unbegründet erachtet.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der S. und der Beklagten ein Speditionsvertrag zustande gekommen sei, weil die S. keinen Frachtbrief, sondern ein Bordero ausgestellt habe, wie es im Verkehr zwischen Spediteuren als Versandliste Verwendung finde, weil ferner hinsichtlich der Ausführung des Transports durch die Beklagte keine Vereinbarungen getroffen worden seien und weil bei der Beauftragung eines Spediteurs mit der Versendung von Gütern in geringem Gewicht wie hier der Beauftragte die Versendung üblicherweise und aus Kostengründen im Wege der Sammelladung und damit als Spediteur bewirke. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Des weiteren hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung der Beklagten nach den unabdingbaren Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) nicht in Betracht komme, weil der Verlust des Gutes nicht auf der Fernverkehrsstrecke Dü./Frankfurt, sondern nach Abladen im Speditionslager der Beklagten in Frankfurt und damit im Bereich ihrer speditionellen Aufgaben und Verrichtungen eingetreten sei. Auch diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 1 Abs. 5 KVO haftet der selbstausführende Spediteur gemäß den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung nur, so weit wie er das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. Das bedeutet, daß - wie der Senat in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen ausgesprochen hat - die transportunternehmerische Haftung des Spediteurs nach der Kraftverkehrsordnung endet, sobald dieser das mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr beförderte Gut dem Empfangsspediteur übergeben hat, sei es, daß es sich bei diesem um einen Fremdspediteur handelt, sei es, daß der selbstausführende Spediteur das Gut in einem eigenen Umschlagslager abgeliefert hat, um es von dort aus selber dem Endempfänger zuzustellen (BGH, Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 101/82, VersR 1985, 157, 158; Urt. v. 15. Mai 1985 - I ZR 126/83, v. 13. Juni 1985 - I ZR 12/83, v. 13. Juni 1985 - I ZR 13/83, sämtlich zur Veröffentlichung bestimmt; hinsichtlich der Haftung des selbstausführenden Spediteurs für Schäden vor Ausführung der Fernverkehrsbeförderung s. BGH, Urt. v. 9. Mai 1985 - I ZR 38/83, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
Danach kommt eine Haftung der Beklagten nach der Kraftverkehrsordnung vorliegend nicht in Betracht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gut im Speditionslager der Beklagten nach Beendigung des Güterfernverkehrstransports verlorengegangen. Unter diesen Umständen hätte auch ein Fremdfrachtführer für den Verlust des Gutes nach Ablieferung beim Empfangsspediteur nicht mehr nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung einstehen müssen. Um einen der Haftungstatbestände des § 33 KVO handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht. Das Senatsurteil vom 10. Februar 1983 - I ZR 84/81, LM HGB § 412 Nr. 4, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, betraf - anders als hier - eine Fallgestaltung, nach der der Spediteur zur Nachlagerung im Rahmen transportunternehmerischer Betätigung (vgl. § 33 Buchst. d KVO) angewiesen worden war.
3.
Eine Haftung der Beklagten nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 412, 429 ff. HGB scheidet ebenfalls aus. Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 12, 136, 142[BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]; BGH, Urt. v. 13. Juli 1973 - I ZR 72/72, LM ADSp § 2 Nr. 3 = NJW 1973, 2154 = VersR 1974, 80, 81; BGH, Urt. v. 7. Juli 1976 - I ZR 51/75, LM § 2 ADSp Nr. 6 = NJW 1976, 2075 = VersR 1976, 1056, 1057) finden im Verkehr des Spediteurs mit Kaufleuten - wie hier im Verkehr der Beklagten mit der SLG - die ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung anstelle der abdingbaren gesetzlichen Haftungsbestimmungen Anwendung. Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes stehen der Abdingbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB) seit der am 10. Juli 1979 in Kraft getretenen und vorliegend maßgebenden Neufassung des § 26 GÜKG nicht mehr entgegen (BGHZ 87, 4, 8).
4.
Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob die SLG Verbotskundin war (vgl. § 39 Buchst. a ADSp). Die Frage bedurfte auch keiner Entscheidung. War die SLG Verbotskundin, haftete die Beklagte nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 51 ff. ADSp. Daraus sich ergebende Schadensersatzansprüche hätte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Zahlung von 1.125 DM erfüllt (3,75 DM/kg, § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp in der zur Schadenszeit geltenden Fassung). War die S. keine Verbotskundin, wäre sie, worauf sie sich auch berufen hat, von der Haftung frei (§ 41 Buchst. a ADSp). Daß die Beklagte eine Speditionsversicherung im Sinne des § 39 ADSp abgeschlossen hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig.
5.
Danach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe