Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1984, Az.: 3 StR 245/84
Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich der Beihilfe; Teilnahmevorsatz aufgrund Einverständnisses des Gehilfen mit dem Erfolg der Haupttat; Umfang der Prüfungspflicht des Tatgerichts zur Feststellung des Teilnahmevorsatzes; Beihilfe zur vorsätzlichen Tötung durch pflichtwidriges Unterlassen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 245/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 29.03.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1985, 24
- StV 1985, 100-102
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Beihilfe (hier: zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt) kann auch durch Unterlassen geleistet werden.
- 2.
Die Pflicht zur Erfolgsabwendung kann sich dabei aus der Teilnahme des Täters an von mehreren begangenen Körperverletzungen des Opfers ergeben. Erforderlich ist, daß das Opfer in Lebensgefahr geraten ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Lebensgefahr für das Opfer gerade aus Art und Umfang der Mitwirkung des Gehilfen an der vorausgegangenen Straftat erwächst.
- 3.
Es genügt, wenn sich die Lebensgefahr nicht aus den Verletzungen selbst ergebt, sondern die Lebensgefahr mittelbar auf die Verletzungen zurückgeht.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
im Schuldspruch, soweit er wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag verurteilt worden ist,
- b)
im Strafausspruch.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht, hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Mit der Revision, die der Verteidiger in der Revisionsbegründung auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlagsversuch beschränkt hat, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nach der wirksamen Beschränkung in vollem Umfang Erfolg.
I.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag nicht, weil sie nicht rechtsfehlerfrei ergeben, ob der Angeklagte die Tötung des verletzten Zeugen Ru. wollte, nachdem Ru. unter seiner Mitwirkung von den Zeugen K. und Ke. zusammengeschlagen worden war.
1.
Der Gehilfe muß den Täter nicht nur vorsätzlich bei der Haupttat unterstützen, sondern überdies deren Zustandekommen wollen, bei Erfolgsdelikten wie Totschlag also auch ihren Erfolg (RGSt 60, 23, 24; BGH bei Dallinger MDR 1973, 354; BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 441/77; vgl. aber BGH DAR 1981, 226). Zum Teilnahmevorsatz gehört demnach, daß der Gehilfe mit dem Erfolg der Haupttat einverstanden ist, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Form, daß er den als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt und ihn damit will (vgl. RGSt 67, 424 f; 72, 36, 43 f; BGHSt 7, 363, 368 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1960, 1821, 1822 [BGH 05.07.1960 - 5 StR 131/60]; 1968, 660, 661) [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]. Dabei steht der Annahme eines solchen Einverständnisses auf seiner Seite nicht notwendig entgegen, daß ihm der Erfolg an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden wurde (BGHSt 7, 363, 369 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1963, 2236, 2237 [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63], insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt; BGH NJW 1968, 660, 661 f [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; vgl. auch BGH DAR 1981, 226). Allgemein, insbesondere aber, wenn es sich um einen derartigen Fall handelt, kommt es beim bedingten Vorsatz für dessen Abgrenzung von der bewußten Fahrlässigkeit darauf an, ob der Gehilfe nach dem ihm bekannten Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts noch auf dessen Ausbleiben vertrauen konnte oder ob sich sein Vertrauen auf einen guten Ausgang ohne tatsächliche Grundlage als bloß vage Hoffnung auf einen völlig dem Zufall überlassenen anderen Geschehensablauf darstellt (vgl. BGH NJW 1968, 660, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; BGH bei Holtz MDR 1977, 105; NStZ 1981, 22, 23; 1982, 506 f). Die Rechtsprechung hat wiederholt hervorgehoben, daß die Frage, ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, im Einzelfall besonders sorgfältig geprüft werden muß (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 105; NJW 1983, 2268).
2.
Das Urteil geht auf die oben bezeichneten Vorsatzfragen nicht ein. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung beschränkt es sich, soweit es sich um den Tod Ru. als mögliche Folge des von den Tätern unternommenen Messerangriffs handelt, auf die Bemerkung, der Angeklagte habe sich (nach der gemeinschaftlich verübten Körperverletzung) auf Grund eines neuen Willensentschlusses einer Beihilfe durch Unterlassen zu dem von K. und Ke. versuchten Totschlag schuldig gemacht (UA S. 23). Das reicht nicht aus. Die Annahme eines neuen Willensentschlusses des Angeklagten wird, soweit er zugleich als Vorsatz zur Beihilfe beim Totschlagsversuch zu verstehen ist, von den Feststellungen nicht gedeckt.
a)
Ihnen zufolge wußte der Angeklagte zwar, daß K. im Begriff war, den regungslos am Boden liegenden Ru. mit dem Taschenmesser zu töten (UA S. 14). Das könnte darauf hindeuten, daß das Landgericht direkten Gehilfenvorsatz für gegeben hält. Es hebt aber zugleich ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte "eine solche Handlung" - d.h. die Tötung Ru. - selbst nicht wollte (UA S. 14) und er damit nicht einverstanden war (UA S. 20). Diese Feststellungen schließen, wenn sie wörtlich gemeint sind, die Annahme jedenfalls eines direkten und unter Umständen auch die eines nur bedingten Tötungsvorsatzes aus. Es kann auf sich beruhen, ob sie sich dahin auslegen lassen, das Landgericht habe mit ihnen in Wirklichkeit nur zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte habe die von K. und Ke. unternommene Tötung Ru. im Einverständnis mit ihnen zwar gewollt, aber lediglich nicht als eigene gewollt; sie sei ihm bloß unerwünscht gewesen, obwohl er sie als sicher erkannt oder zur Erreichung eines anderen Zieles wenigstens im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen habe. Der Senat braucht diese Auslegungsfrage nicht zu entscheiden, weil das Urteil aus anderen Gründen ohnehin nicht bestehen bleiben kann.
b)
Das Landgericht hat sich die Überzeugung, der Angeklagte habe von der bevorstehenden Tötung Ru. gewußt, sie also vielleicht sogar als sicher angesehen, auf rechtsfehlerhafter Tatsachengrundlage gebildet (aa). Auch hat es sich, soweit bedingter Tötungsvorsatz in Betracht kommt, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten hinsichtlich des Todeserfolges nur bewußte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (bb).
aa)
Allerdings hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt gehalten, er habe nicht gehört, daß vor dem Tötungsversuch entweder K. mit den Worten "Jetzt schneide ich ihm die Kehle durch!" das zur Tat benutzte Taschenmesser von Ke. verlangt oder dieser es K. mit der Aufforderung "Mach ihn ganz fertig!" gegeben habe (UA S. 18 ff). Es ist auch davon überzeugt, daß die "gewechselten" Worte, die von K. oder Ke. gefallen sind, nach ihrem Sinn eindeutig auf eine beabsichtigte Tötungshandlung hätten schließen lassen (UA S. 19) und der Angeklagte sie in ihrer Tragweite erkannt habe (UA S. 20). Die letzten Feststellungen leitet es ersichtlich aus der Tatsituation, aus dem Wortlaut der vom Angeklagten vernommenen lauten Ausserungen sowie daraus her, daß sich K. anschliessend mit dem Messer in der Hand Ru. zuwandte (UA S. 20 f).
Die Schlußfolgerung ist an sich möglich. Das Landgericht hätte aber, statt bei der Beweiswürdigung undifferenziert an die jedenfalls zwischen K. und Ke. "gewechselten" Worte anzuknüpfen (UA S. 19), deutlich machen müssen, daß nicht K. mit den von Ru. bekundeten Worten das Taschenmesser von Ke. verlangte, sondern dieser es ihm mit der genannten Auffordeung reichte. Die zweite Möglichkeit ist dem Angeklagten günstiger. Der Sinngehalt der Aufforderung "Mach ihn ganz fertig!" kann für die Frage, was aus der Sicht des Angeklagten nun geschehen werde, eher mehrdeutig sein als die nicht erwiesene Ankündigung K., er werde dem Verletzten Ru. jetzt die Kehle durchschneiden. Insbesondere würde im zweiten Fall in der Entgegennahme des Messers und der Hinwendung K. zu Ru. nicht ohne weiteres zum Ausdruck kommen, daß K. selbst schon zu einer weiteren Mißhandlung oder gar zur Tötung des Verletzten entschlossen sei. Er hat mit dem Messer immerhin auch eine Jacke zerschnitten, um Ru. mit den Stoffstreifen dann zu fesseln (UA S. 15).
Objektiv war K. - was das Landgericht bei der Beweiswürdigung außer Betracht läßt - nicht etwa fest entschlossen, Ru. zu einem bestimmten Zweck so oder so das Leben zu nehmen. Vielmehr gab er sein nicht geäußertes Vorhaben, Ru. in Tötungsabsicht die Kehle durchzuschneiden, ohne ersichtlichen Grund sogleich auf (UA S. 14). Stattdessen fügte er ihm lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz, also ohne Tötungsziel, die große Schnittwunde an der linken Wange zu (UA S. 14, 22). Die Urteilsgründe machen (unter Berücksichtigung auch der Erwägungen zu bb) nicht verständlich, wieso der Angeklagte von der bevorstehenden Tötung Ru. gewußt, sie nach Auffassung des Landgerichts also möglicherweise sogar als sicher angesehen haben soll, wenn K. eine Tötungsabsicht nicht äusserte und es diesem beim Einsatz des Messers bloß gleichgültig war, ob Ru. sterben würde oder nicht.
Hinzu kommt folgendes: Das Landgericht erörtert nicht, zu welchem Zeitpunkt zwischen der Äußerung Ke. und der folgenden Verletzung Ru. der Angeklagte erkannt haben soll, daß K. beabsichtige, Ru. zu töten. Zu einer Erörterung dieser Frage, welche die Möglichkeit zur Einflußnahme auf das Tatgeschehen betrifft, hätte aber Anlaß bestanden, weil die Zeitspanne insgesamt kurz gewesen sein kann, die Bedeutung der Vorgänge sich dem Angeklagten möglicherweise erst in dem Augenblick erschlossen hat, als K. zum Messerschnitt ansetzte und auch eine vorübergehende Ratlosigkeit des Angeklagten in Betracht gezogen werden muß, wenn er von der Entwicklung des Tatgeschehens überrascht worden sein sollte (vgl. OGHSt 1, 357, 360).
bb)
Das Urteil enthält, was für die Prüfung des bedingten Vorsatzes erheblich wäre, über die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen hinaus keine Angaben, die den Angeklagten zu der Erkenntnis hätten bringen müssen, K. werde die - ihren Worten nach nicht ohne weiteres eindeutige - Aufforderung Ke. durch Tötung Ru. befolgen. Über etwaige Gewalttätigkeiten oder Rohheitsdelikte K. gegenüber Dritten aus der Zeit vor der Tatnacht wird nichts gesagt. Solche Vorfälle sind also auszuscheiden. K. wird zwar als Trinker gekennzeichnet, der in das Milieu der Obdachlosen geraten war. Daß er zur Tatzeit unter erheblichem Alkoholeinfluß stand und deshalb von seiner Seite aus der Sicht des Angeklagten mit allem zu rechnen gewesen wäre, ist aber nicht erwiesen (vgl. UA S. 11). Für die Frage, welches Verhalten der Angeklagte in der Tatsituation von K. erwarten durfte, kann im übrigen von Bedeutung sein, daß beide immer gut miteinander ausgekommen waren. Zwischen ihnen war es bisher in keiner Weise zu Auseinandersetzungen gekommen. K. hatte den jüngeren Angeklagten, mit dem er zeitweise schon seit August 1981 zusammengelebt hatte, stets als gleichwertigen Partner behandelt. Er war dem Angeklagten niemals in aggressiver Weise entgegengetreten (UA S. 9). Unter diesen Umständen versteht es sich auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung nicht von selbst, daß der Angeklagte annehmen mußte und angenommen hat, K. werde wortlos auf eine bloße Aufforderung Ke. hin sogar zu einer vorsätzlichen Tötung bereit sein.
II.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision zur Garantenstellung des Angeklagten weist der Senat auf folgendes hin:
Beihilfe zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt ist rechtlich auch durch pflichtwidriges Unterlassen möglich (BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81). Dabei kann sich die Garantenstellung des Gehilfen, welche für ihn die Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet, aus einer Beteiligung an einer von mehreren gemeinschaftlich verübten rechtswidrigen Körperverletzung ergeben (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81), ohne daß es darauf ankommt, ob die Lebensgefahr für das Opfer gerade aus Art und Umfang der Mitwirkung des Gehilfen an der vorausgegangenen Straftat erwächst (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, insoweit in Strafverteidiger 1984, 190 nicht abgedruckt). Die Annahme einer Garantenstellung hängt weiter nicht notwendig davon ab, ob sich die Lebensgefahr für das Opfer unmittelbar aus den ihm durch die Körperverletzung zugefügten Verletzungen ergibt. Es kann auch ausreichen, daß sie mittelbar aus den Verletzungen entsteht, weil die durch die Körperverletzung geschaffene Lage des Opfers zur Folge hat, daß sich eine andere Ursachenreihe tödlich auswirken kann, der Verletzte zum Beispiel, hilflos auf der Fahrbahn liegend, von einem Kraftfahrzeug überfahren zu werden droht. Eine solche von außen hinzutretende weitere mögliche Todesursache, deren Auswirkung der Gehilfe dann abwenden muß, kann sogar in einem vorsätzlichen Angriff eines Dritten gegen das Opfer liegen, dies insbesondere dann, wenn der Angriff - so wie hier - von einem Mittäter der vorangegangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung - gleichsam in deren Fortführung - zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 1 StR 729/81). Auch in anderen Fällen, in denen es um strafrechtliche Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten eines Beschuldigten geht, führt vorsätzliches Handeln eines Dritten nicht dazu, einen denselben Erfolg betreffenden Ursachenzusammenhang zu unterbrechen, dessen Ablauf der Beschuldigte ausgelöst hat (RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372 f).
Wird unterstellt, daß der Angeklagte das Tatgeschehen rechtzeitig erkannt hat, so tragen die bisherigen Feststellungen entgegen der Ansicht der Revision die Annahme des Landgerichts, daß er in der Lage und es ihm zuzumuten gewesen sei, dem Angriff K. entgegenzutreten und Ru. zu schützen. Daß er sich durch seine Beteiligung an der gemeinschaftlichen Körperverletzung strafbar gemacht hat und eventuell durch die Hilfeleistung zur Aufdeckung der eigenen Verfehlung beigetragen hätte, hebt seine Garantenpflicht nicht wegen Unzumutbarkeit auf (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103; BGHSt 11, 353, 355 f [BGH 01.04.1958 - 1 StR 24/58]; 14, 282, 286) [BGH 06.05.1960 - 4 StR 117/60].
Nach den Feststellungen ist die Anwesenheit des Angeklagten bei der Tat nicht als aktive Tötungsbeihilfe zu werten. Aus demSenatsurteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 (JZ 1983, 462) läßt sich nichts anderes herleiten. In dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, förderte der Beschuldigte durch sein längeres schweigendes Dabeisein bei einem Gespräch willentlich als Gehilfe die von den Mittätern ausgeführte Erpressung, an deren Erlös er auch teilhatte. Sollte in der neuen Hauptverhandlung weder eine Beihilfe des Angeklagten zum versuchten Totschlag noch ein Totschlagsversuch festgestellt werden, den er als Täter durch Liegenlassen des schwerverletzten Zeugen Ru. begangen haben könnte, so wäre sein Verhalten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) zu prüfen (vgl. BGHSt 14, 282).
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer