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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1968, Az.: 4 StR 582/67

Tatbestand des versuchten Mordes; Zufahren auf einen Polzeibeamten; Abdrängen eines Polizeifahrzeuges von der Fahrbahn; Bedingter Tötungsvorsatz; Vertrauen auf den nicht tödlichen Ausgang eines Verkehrsunfalles; Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1968
Aktenzeichen
4 StR 582/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 24.05.1967

Fundstelle

  • NJW 1968, 660-662 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Mai 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten, der zur Tatzeit 20 Jahre alt war, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB) sowie wegen mehrerer damit in Tatmehrheit stehender weiterer Taten unter Einbeziehung der Restjugendstrafe aus einem früheren in anderer Sache ergangenen jugendgerichtlichen Urteil zur Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, ist auf den Schuldspruch wegen versuchten Mordes sowie auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist mit der Maßgabe wirksam, daß auch die mit dem versuchten Mord in Tateinheit stehenden Straftaten der rechtlichen Nachprüfung unterliegen.

3

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

4

I.

Das Landgericht hat, soweit es sich um den Mordversuch in Tateinheit mit Widerstand und Straßenverkehrsgefährdung handelt, festgestellt:

5

Der Angeklagte hatte im Januar 1967 den Kraftwagen Marke Mercedes, der seinem verstorbenen Vater gehört hatte, aber nicht mehr zugelassen, versteuert und versichert war, betriebsbereit gemacht und daran Kennzeichen angebracht, die er anderwärts gestohlen hatte. Mit diesem Fahrzeug führte er, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, am 30. Januar 1967 und in der folgenden Nacht mehrere Fahrten in Begleitung eines Freundes durch. Dabei beging er nach einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall Fahrerflucht. Einem Polizeibeamten, der ihn auf der Straße anhalten wollte, leistete er dadurch Widerstand, daß er mit dem Wagen auf ihn zu fuhr und ihn zum Beiseitespringen nötigte. Es war inzwischen später als 1 Uhr nachts geworden.

6

Der Angeklagte wollte unter allen Umständen unerkannt entkommen, damit er nicht wegen der neuerdings begangenen (vorstehend kurz angeführten) Straftaten bestraft werden könnte und damit nicht die Entlassung zur Bewährung hinsichtlich des aus einer früheren Jugendstrafe verbliebenen Strafrestes von einem Jahr widerrufen werden könnte. Er bemerkte nun aber auf der Weiterfahrt durch die Straßen von Wuppertal, daß er von einem Funkstreifenwagen der Polizei verfolgt wurde. Zu diesem gesellte sich bald danach noch ein zweiter Funkstreifenwagen. In wilder Fahrt durch die Innenstadt, wobei er Geschwindigkeiten bis zu 100 km/st einhielt, versuchte er diese, die Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatten, abzuschütteln. Als er schließlich die mehrere Kilometer lange autobahnmäßig ausgebaute Auffahrt der Bundesstraße 326 erreicht hatte, mußte er jedoch bemerken, daß die Polizeifahrzeuge schneller waren als sein eigener Wagen. Überholversuche der beiden Polizeifahrzeuge vereitelte er zunächst dadurch, daß er jeweils nach rechts und links fuhr.

7

Weil der Angeklagte den schnelleren Polizeifahrzeugen anders nicht entkommen konnte, entschloß er sich nunmehr, "die Polizeifahrzeuge dadurch an einer weiteren Verfolgung zu hindern, daß er sie von der Fahrbahn abdrängte, beschädigte und dadurch fahruntüchtig machte. Dies schien ihm möglich, weil er ein schwereres und widerstandsfähigeres Fahrzeug fuhr als die Polizei. Der Angeklagte war sich dabei bewußt, daß er durch sein Verhalten Leib und Leben der Polizeibeamten aufs äußerste gefährden würde und mit Rücksicht auf die hohen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge die Gefahr eines schweren Unfalls, möglicherweise sogar mit tödlichem Ausgang, nahe lag. Diese Folgen seines Verhaltens waren ihm jedoch gleichgültig. Triebfeder und Zweck seines Handelns war es allein, die Aufdeckung seiner Täterschaft an dem Verkehrsunfall sowie die der anderen, von ihm begangenen, aber noch unentdeckten Straftaten zu vermeiden."

8

In Verfolgung dieser Absicht fuhr der Angeklagte, als ihn der eine der beiden Streifenwagen links überholen wollte und sich bereits auf gleicher Höhe mit seinem Wagen befand, so weit nach links, daß sich die beiden Fahrzeuge - bei einer beiderseitigen Geschwindigkeit von etwa 100 km/st - berührten und daß der Polizeiwagen bis hart zum mittleren Grünstreifen abgedrängt wurde. Auch jetzt steuerte der Angeklagte immer noch weiter links, so daß der Fahrer des Polizeifahrzeugs nur infolge seiner besonderen Geschicklichkeit die Herrschaft über den Wagen behalten, und durch Zurückbleiben das Auffahren auf den Grünstreifen und den Anprall an die Leitplanken vermeiden konnte.

9

Inzwischen hatte der andere Streifenwagen den Angeklagten rechts überholt, setzte sich darauf unter Ermäßigung der Geschwindigkeit auf 100 bis 110 km/st vor ihn und suchte dann den Angeklagten durch Rechtssteuern zum Anhalten zu zwingen. Der Angeklagte überholte aber dieses Fahrzeug rechts und zwar derart, daß sich dabei die beiden Fahrzeuge berührten. Der Angeklagte fuhr vor dem zurückbleibenden Polizeiwagen weiter.

10

Als nun wieder einer der beiden Polizeiwagen rechts zu überholen versuchte, fuhr der Angeklagte so weit nach rechts, daß wiederum die beiden Fahrzeuge in voller Fahrt mit den Breitseiten aneinander stießen. Der Polizeiwagen geriet dabei über die ungefähr 3 m breite Standspur auf den unbefestigten, etwa 15 cm tiefer als die Fahrbahn liegenden Grünstreifen. Nur mit äußerster Mühe konnte sein Fahrer das Fahrzeug in der Gewalt behalten und auf dem Seitenstreifen zum Stehen bringen.

11

Der Wagen des Angeklagten gelangte hierbei ebenfalls nach rechts auf den Seitenstreifen und schleuderte dann über die Fahrbahn nach links, wo er gegen die Leitplanken auf dem Grünstreifen stieß. Von dort schleuderte der Wagen nach rechts zur Fahrbahnmitte und stieß in voller Breite gegen den anderen, inzwischen wieder aufgerückten Streifenwagen. Der neue Versuch des Angeklagten, nochmals Gas zu geben und zu entkommen, hatte nun keinen Erfolg mehr, weil sein Wagen schließlich zwischen dem Polizeifahrzeug und der Leitplanke auf dem Grünstreifen eingekeilt wurde.

12

Der Angeklagte wurde gestellt und - nach einem weiteren Widerstand - festgenommen.

13

1.

Auf Grund der Urteilsfeststellungen beanstandet die Revision zu Unrecht, daß die Jugendkammer den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten gegenüber den insgesamt fünf Insassen der beiden Funkstreifenwagen bejaht hat.

14

Richtig ist zwar, daß derjenige, der eine Handlung vornimmt, die, wie er erkannt hat, einen bestimmten schädlichen Erfolg (hier den Tod eines anderen) herbeiführen kann, nicht schon deshalb den bedingten Vorsatz in Bezug auf den Eintritt dieses Erfolgs hat, weil ihm der Eintritt des Erfolgs gleichgültig ist (BGH bei Dallinger in NDR 1952, 16). Es kann vor allem nicht etwa darauf ankommen, wie der Täter allgemein zum Eintritt eines solchen schädlichen Erfolgs steht, ob ihm dieser allgemein "gleichgültig" ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter es bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung bewußt hinnimmt, daß gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann. Ein Kraftfahrer etwa, der in äußerst gefährlicher Weise mit hoher Geschwindigkeit durch die Straßen einer Stadt fährt und sich dabei bewußt ist, daß es im Fall eines Zusammenstoßes mit einem aus einer Seitenstraße einbiegenden Fahrzeug zu Verletzungen oder sogar zum Tode von dessen Insassen kommen könne, und dem dies an sich gleichgültig ist, hat nicht den bedingten Verletzungs- oder Tötungsvorsatz, wenn er darauf vertraut; daß die - wenn auch in hohe Gefahr gebrachten - Fahrer der anderen Fahrzeuge noch rechtzeitig würden anhalten oder ausweichen können. Ihm kann unter solchen Umständen vielmehr, wenn ein Zusammenstoß mit der Folge von Körperverletzungen oder gar dem Tod eintritt, nur bewußte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Körperverletzung oder der Tötung zur Last gelegt werden. Bedingter Vorsatz in Bezug auf den Eintritt des schädlichen Erfolgs ist nur gegeben, wenn der Täter bei der Vornahme seiner Handlung sich dessen bewußt ist, daß seine Handlung möglicherweise den bestimmten Erfolg herbeiführen werde, und für diesen Fall den Eintritt des Erfolgs "billigt", mit ihm "einverstanden" ist. In diesem Sinne kann der Täter mit dem Eintritt eines bestimmten schädlichen Erfolgs einverstanden sein, der ihm an sich unerwünscht ist, den er lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363; NJW 1963, 2236, insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt).

15

Hiernach klingen zwar die nachstehenden Sätze des angefochtenen Urteils (UA S. 24), mit denen die Jugendkammer das Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten bejaht hat, an sich bedenklich: "Wem aber die Folgen seines Handelns, mögen sie auch für einen anderen Menschen tödlich sein, gleichgültig sind, der nimmt sie im Rechtssinn billigend in Kauf. Das hat der Angeklagte getan." Die Revision übersieht aber, daß diese Sätze nicht für sich allein, aus dem Zusammenhang gerissen, betrachtet werden dürfen. Sie müssen vielmehr in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt verstanden werden. Dieser rechtfertigt es, daß das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten als nachgewiesen erachtet hat.

16

a)

Die Jugendkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte, als er es absichtlich zu den Zusammenstößen mit den beiden Polizeiwagen kommen ließ, eine klare Vorstellung davon hatte, daß die Insassen der beiden Fahrzeuge schwer, und zwar auch tödlich, verunglücken könnten. Er "war sich bewußt, daß ... mit Rücksicht auf die hohen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge die Gefahr eines schweren Unfalls, möglicherweise sogar mit tödlichen Ausgang nahe lag" (UA S. 14). "Bei der hohen Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/st, mit der die beiden Fahrzeuge zusammenstießen, hing es allein von der nicht vorauszusehenden Art der dadurch hervorgerufenen Beschädigungen an den Kraftfahrzeugen sowie der Reaktionsfähigkeit und Geschicklichkeit der beiden Fahrer der Funkstreifenwagen und damit vom reinen Zufall ab, ob sie ihre Fahrzeuge in der Gewalt halten könnten oder sich ein schwerer Unfall ereignen würde, bei dem einer oder mehrere der Polizisten verletzt oder sogar getötet werden würden. Damit hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen als ausreichend intelligenter Mensch gerechnet, es also gewußt" (UA S. 23/24). Diese Feststellungen enthalten weder einen Widerspruch noch einen Denkfehler oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze. Im Gegenteil liegt die Richtigkeit dieser Sätze so nahe und drängt sich so sehr auf, daß es für einen einigermaßen intelligenten Menschen, zumal wenn er mit Verkehrsvorgängen vertraut ist - und der Angeklagte war des Kraftfahrens kundig, wenn er auch keine Fahrerlaubnis besaß -, insoweit keiner längeren Überlegung bedarf. Es ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision eine Erfahrungstatsache, daß selbst die geschicktesten Kraftfahrer nicht nur bei frontalem Aufprall einen schweren Unfall erleiden, sondern auch beim seitlichen Anstreifen oder Anstoßen in hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und dabei tödlich verunglücken können. Hier kommt dazu, daß der Angeklagte die Polizeifahrzeuge ja gerade "von der Fahrbahn abdrängen, beschädigen und dadurch fahruntüchtig machen" wollte (UA S. 14).

17

b)

Hat aber der Angeklagte die als nahe liegend erkannte Möglichkeit vorausgesehen, daß die Polizeibeamten durch die von ihm absichtlich herbeigeführten Zusammenstöße tödlich verunglücken könnten, so kann er nicht darauf vertraut haben, daß es dazu nicht kommen werde. Er kann zwar immer noch gehofft und gewünscht haben, daß ein so schweres Unglück nicht eintreten werde. Das steht aber der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Denn "Triebfeder und Zweck seines Handelns war es allein, die Aufdeckung seiner Täterschaft" an den vorausgegangenen Straftaten "zu vermeiden" (UA S. 14). Er hat "rücksichtslos nur das eine Ziel verfolgt, sich nach der Begehung der anderen Straftaten unter allen Umständen dem Zugriff der Polizei zu entziehen"; er war "zum äußersten entschlossen" und ist dabei nicht einmal "vor der Gefährdung des eigenen Lebens zurückgeschreckt", wobei er jedoch "zutreffend darauf vertraute, daß das von ihm gesteuerte Fahrzeug stärker und widerstandsfähiger war als die Wagen der Polizei" (UA S. 24).

18

Aus diesen Feststellungen ergibt sich zwingend, daß der Angeklagte den Eintritt des Todes der Polizeibeamten für den Fall, daß seine äußerst gefährliche Fahrweise ihn zur Folge haben werde, hingenommen, also, wenn er ihm auch unerwünscht war, um des erstrebten Zieles willen gebilligt hat. Der Fall liegt insoweit nicht anders als bei den bereits oben erwähnten Entscheidungen BGHSt 7, 363 und NJW 1963, 2236, in denen der Bundesgerichtshof die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ebenfalls bestätigt hat. In den Fällen der übrigen von der Revision angeführten Entscheidungen war ein wesentlich anderer Sachverhalt gegeben. So verfolgte der Angeklagte im Falle der (auch bei Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl. § 59 Anm. II B 4 b erwähnten) Entscheidung 4 StR 434/60 vom 11. November 1960 bei der Mißhandlung des Kindes keine bestimmten Ziele, die es hätten verständlich erscheinen lassen, daß er den Tod des Kindes, das er liebte, gebilligt hätte.

19

2.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen - sie werden auch von der Revision nicht geltend gemacht - gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte den Tötungsversuch deswegen unternommen hat, "um andere Straftaten zu verdecken" (§ 211 Abs. 2 StGB, letzte Alternative). Zu Recht hat daher das Landgericht den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig gesprochen.

20

Dadurch, daß die Jugendkammer "die gegenüber den fünf Polizeibeamten gerichteten Angriffe rechtlich als eine Tat" gewürdigt (UA S. 25) und den Angeklagten nur eines Mordversuchs schuldig gesprochen hat und nicht darauf eingegangen ist, ob fünf tateinheitlich zusammentreffende versuchte Verbrechen des Mordes angenommen werden müßten, ist der Angeklagte nicht beschwert.

21

3.

Ebensowenig beschwert es den Angeklagten, daß die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten im Falle des versuchten Mordes auch den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StGB) erfüllt hat (vgl. hierzu BGHSt 21, 301 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]).

22

Daß der Angeklagte die mit dem Mordversuch tateinheitlich zusammentreffenden Tatbestände des Widerstandes und der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB erfüllt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt.

23

II.

Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

24

1.

Abwegig ist das Vorbringen der Revision, die Jugendkammer habe "die Höchststrafe" von fünf Jahren Jugendstrafe verhängt. Selbst für einen Jugendlichen, der des versuchten Mordes schuldig gesprochen wird, beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG). Der zur Tatzeit 20 Jahre alt gewesene Angeklagte ist kein Jugendlicher, sondern ein Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Für einen solchen beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe allgemein zehn Jahre (§ 105 Abs. 2 JGG).

25

2.

Zu Unrecht hat die Jugendkammer in die verhängte Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren die "durch Beschluß des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstalt Herford vom 26. Oktober 1966 festgesetzte Restjugendstrafe von einem Jahr" aus der ursprünglich unter Einbeziehung weiterer Urteile auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (mindestens zwei, höchstens vier Jahre) lautenden Verurteilung vom 14. Januar 1965 (UA S. 7) einbezogen. Nach § 31 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG muß vielmehr "das Urteil" einbezogen werden, sofern die darin ausgesprochenen Strafen oder Maßnahmen "noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt" sind. Nur dadurch wird es dem Tatrichter ermöglicht, den Gesamtkomplex der früheren und der neuen Straftaten einheitlich zu werten, wobei freilich die tatsächlichen Feststellungen zum früheren Schuldspruch verbindlich bleiben (vgl. Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. Anmerkungen zu § 31, bes. Rz. 20, 29). Dabei können auch mehrere Urteile, sofern die ihnen verhängten Strafen oder Maßnahmen noch nicht "vollständig erledigt" sind, einbezogen werden (Dallinger/Lackner a.a.O. Rz 17). Die Jugendkammer hätte daher die Urteile vom 5. Dezember 1963, 8. September 1964 und 14. Januar 1965, letzteres abgewandelt durch den Beschluß des Vollstreckungsleiters vom 26. Oktober 1966, einbeziehen müssen. Von einer Berichtigung des Urteilssatzes sieht der Senat jedoch ab. Denn der der Jugendkammer unterlaufene Irrtum hat bei dem hier gegebenen Sachverhalt nur förmliche Bedeutung und beschwert den Angeklagten sachlich nicht.

26

Des Ausspruchs, daß die in dem früheren Verfahren bereits verbüßte Restjugendstrafe (richtig bei Einbeziehung der früheren Urteile: die auf Grund der früheren Urteile bereits verbüßte Jugendstrafe) auf die nunmehr erkannte Strafe angerechnet werde, hätte es nicht bedurft (BGHSt 21, 186 [BGH 25.01.1967 - 2 StR 424/66]). Jedoch ist auch insoweit der Angeklagte nicht beschwert.

Rotberg
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Spiegel