Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1967, Az.: 4 StR 340/67
Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen ; Rechtliche Einordnung des absichtlichen Bereitens eines Hindernisses im fließenden Verkehr; Anwendungsbereich des § 315c Strafgesetzbuch (StGB) in Abgrenzung zu § 315b StGB; Annahme eines versuchten Mordes durch bewusstes Beschleunigen in einer Verkehrskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 28.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 21, 301 - 303
- DAR 1968, 24
- DB 1967, 2070 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1968, 69
- JZ 1968, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 1022 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2167 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet auch nach der Neuregelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs ein Hindernis (Anschluß an BGHSt 7, 379).
Redaktioneller Leitsatz
Auch nach der Neuregelung der §§ 315 ff. StGB durch das zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs bereitet derjenige ein Hindernis, der im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahren unmöglich zu machen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 28. März 1967 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Anrechnung der bisher verbüßten Strafzeit.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten folgendermaßen schuldig befunden:
des gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit Fahren ohne Führerschein,
des versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein,
des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereitung (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein.
Wegen dieser Taten hat es den Angeklagten unter Einleziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen vom 18. Oktober 1966 (6 Ms 19/66) verhängten Strafe von sechs Monaten Gefängnis zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat es die Untersuchungshaft und die auf Grund der einbezogenen Strafe bisher verlüßte Strafzeit angerechnet. Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und angeordnet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Revision des Angeklagten erhebt gegen dieses Urteil die Sachrüge.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.
Zu Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten des gemeinschaftlich mit Schulte verübten Diebstahls schuldig befunden. Auch gegen die Auffassung, daß der Diebstahl in Tateinheit mit dem Vergehen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) steht, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Den Feststellungen zufolge ist auch nicht zu bezweifeln, daß der Angeklagte den Unfall, der den Tod des S. zur Folge hatte, durch Fahrlässigkeit verursacht und sich also der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat.
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob - wie das Schwurgericht meint - die Dauerstraftat des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Diebstahl und die fahrlässige Tötung zur Tateinheit verbinden konnte, Durch die Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte nicht beschwert.
2.
Auch der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Als der Angeklagte unter dem bewußt hervorgerufenen Anschein, er wolle anhalten, den Wagen im zweiten Gang mit etwa 30 bis 25 km/st scharf an den rechten Fahrbahnrand heranlenkte (UA S. 9), dachte der Polizeibeamte H. "nicht in entferntesten" an eine böse Absicht des Angeklagten und war völlig arglos (UA S. 10). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist diese Arglosigkeit H. den Angeklagten, der sie durch seine vorgetäuschte Anhaltsbereitschaft bewußt erweckt hatte, nicht entgangen (UA S. 16). Erst als H. von dem dicht am rechten Fahrbahnrand scheinbar ausrollenden Kraftwagen nur noch 12 bis 13 m entfernt war, gab der Angeklagte plötzlich Gas und fuhr "unter größtmöglicher Beschleunigung ... direkt auf ... H. zu", obwohl dieser gar nicht in der rechten Normalspur, sondern etwa 1 m weit davon entfernt in der Überholspur stand und der Angeklagte leicht hätte davonfahren können, ohne Hilscher zu gefährden (UA S. 10). Der Angeklagte fuhr "gezielt", also mit voller Absicht, auf H. zu (UA S. 15). Er war sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts der "hohen Gefahr für Leib und Leben" (UA S. 17), der "erheblichen Lebensgefahr" (UA S. 16), der "unmittelbaren, höchsten Leibes- und Lebensgefahr" (UA S. 19), bewußt, in die er H. brachte. Nur der "sehr schnellen Reaktionsfähigkeit und äußersten Geschicklichkeit des durch den Angriff zunächst völlig überraschten" Polizeibeamten war es zu verdanken, und für den Angeklagten stellte es einen "reinen Zufall" dar, daß H. sich "in letzter Sekunde" durch einen Sprung zur Seite vor den Überfahrenwerden retten konnte (UA S. 19/20). Dabei spielt es keine Rolle, daß die Auffassung des Schwurgerichts kaum zutreffen kann, H. habe noch so lange vor den heranfahrenden Wagen gestanden, bis dieser auf Armlänge an ihn herangekommen war und habe erst dann zum Sprung angesetzt (UA S. 10). Denn jedenfalls kann der zunächst ungefährdete und völlig arglose Beamte den Sprung erst ausgeführt haben, nachdem er bemerkt hatte, daß der in einer Entfernung von höchstens 13 m mit mindestens 25 km/st fahrende Wagen jetzt "unter größtmöglicher Beschleunigung" auf ihn zukam, und nachdem daraufhin eine, wenn auch sehr kurz bemessene, Reaktionszeit verstrichen war. In der Tat ist es unter diesen Umständen gar nicht anders möglich, als daß das Beiseitespringen H.s, wie er und sein Kollege I. - für das Schwurgericht glaubhaft - bekundet haben (UA S. 15/16), "im letzten Augenblick" geschah und das Gelingen des Sprunges für den Angeklagten einen "reinen Zufall" darstellte. Nach all diesen Feststellungen ist die Überzeugung des Schwurgerichts geradezu zwingend, der Angeklagte - ein nahezu überdurchschnittlich intelligenter Mensch (UA S. 25), der durch das Auftauchen des Polizeipostens nicht überrascht wurde, sondern sich schon aus einer Entfernung von 200 in darauf einstellen konnte und sich sogleich zum "Durchbrechen der Kontrollstelle" entschloß (UA S. 9) - habe mit den Überfahren des Beamten und mit dessen Tod nicht nur rechnen müssen, sondern auch tatsächlich damit gerechnet und diese etwaige Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen, weil es ihn auf seine "unbedingt gewollte Flucht" ankam (UA S. 21).
Der Zusammenhang der nirgends zueinander in Widerspruch stehenden Urteilsstellen läßt daher klar erkennen, daß das Schwurgericht die Frage ernsthaft geprüft hat, ob der Angeklagte nicht etwa nur mit bewußter Fahrlässigkeit gehandelt hat. Die Feststellung des bedingten Tötungavorsatzes ist weder bloß formelhaft noch sonst fehlerhaft getroffen.
Auch die Auffassung, daß der Angeklagte den Tötungsversuch mit bedingten Vorsatz deswegen begangen hat, um andere Straftaten (den Diebstahl des Kraftwagens und das Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu verdecken, halt der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das Schwurgericht den Angeklagten in Tateinheit mit dem versuchten Mord auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig befunden hat.
3.
Auch soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem ihn auf dem Kraftrad verfolgenden Polizeibeamten I. in Frage steht, kann das Urteil des Schwurgerichts rechtlich nicht mißbilligt werden.
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Eingriffe, die von einem Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht von § 315 b, sondern von § 315 c StGB erfaßt werden. Wer mit seinen im fließenden Vorkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wenn auch noch so schwerwiegend und gefährlich, behindert, ist nach der Neufassung verschiedener Vorschriften des Strafgesetzbuches durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs von 26. November 1964 (BGBl I 921) grundsätzlich nicht gemäß § 315 b, sondern gemäß § 315 c StGB zu bestrafen, Durch diese gesetzliche Neuregelung ist die zu § 315 a a.F. StGB ergangene Entscheidung BGHSt 15, 28 überholt; das Wenden auf der Autobahn ist jetzt nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f strafbar, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
Für das absichtliche Bereiten eines Hindernisses gilt jedoch auch im fließenden Verkehr nach wie vor eine Ausnahme. Zur alten Gesetzesfassung hatte der Bundesgerichtshof zunächst ausgesprochen, daß nicht nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1, sondern nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar sei, wer durch seine Fahrweise - falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen Stellen - die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführe, daß also durch die in Nr. 4 aufgeführten Fahrverstöße kein Hindernis in Sinne der Nr. 1 bereitet werde (BGHSt 5, 393 [BGH 25.02.1954 - 4 StR 796/53]). In BGHSt 7, 379 hat er dann entschieden, durch andere als die in Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, beispielsweise durch ungerechtfertigte Benutzung der linken Fahrbahnseite (§ 8 Abs. 2 S. 1 StVO), könne jedoch auch in fließenden Verkehr dann ein Hindernis bereitet werden, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweiche, daß er durch die Zuwiderhandlung die Schaffung des Hindernisses beabsichtige, wenn die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei. Diese seitdem ständig vertretene Rechtsauffassung ist durch die Neuregelung der §§ 315 ff StGB nicht überholt. Sie findet vielmehr ihre Bestätigung in der Amtlichen Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs (wiedergegeben bei Floegel-Hartung 16. Auflage § 315 b StGB Rn 7). Danach sind "dem § 315 c alle Handlungen zugeordnet, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während der § 315 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit von außen abwehren und im fließen Verkehr begangene nur insoweit erfassen soll, als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme sind." Danach ist nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB auch der Führer eines in fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie veranlaßt zu sein, einen anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen, insbesondere auch, wenn er einen Polizeibeamten, der ihn wegen eines vorausgegangenen Verkehrsverstoßes stellen will, um dies zu vereiteln, an Überholen hindert. Diese Auffassung vertreten auch die Oberlandesgerichte Hamm (VRS 30, 356) und Oldenburg (VRS 32, 274), sowie Floegel/Hartung (a.a.O.), Schwarz/Dreher (29. Auflage § 315 b Anm. 4 B), Krumme (Straßenverkehrsgefährdung durch Hindernisbereiten, KVR-Sonderdruck BL 3) und wohl auch Schönke/Schröder (13. Auflage § 315 b Rn 11 a.E.). Die gegenteilige Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt (DAR 1967, 223) wird nicht geteilt.
Mit Recht hat das Schwurgericht danach den Angeklagten des vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen schuldig befunden und ihn gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB, deren übrige Voraussetzungen es ebenfalls zutreffend dargetan hat, verurteilt.
Dagegen, daß der Angeklagte in Tateinheit mit dieser Straftat auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen worden ist, kann aus Rechtsgründen ebenfalls nichts eingewendet worden.
4.
Zutreffend ist ferner die Auffassung des Schwurgerichts, daß die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als minderschwere Straftat den Diebstahl und die fahrlässige Tötung einerseits, den Mordversuch und den Widerstand andererseits und das Verbrechen gemäß § 315 b Abs. 1 und 3 StGB und den Widerstand nicht zur Tateinheit verbinden kann (BGHSt 1, 67; 2, 246 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 172/51]; 18, 66, 69) [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62].
5.
Gegen die Bemessung der drei Einzelstrafen für die drei Tatbereiche bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Auch die Gesamtstrafe ist unter Einbeziehung der in den rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen von 18. Oktober 1966 verhängten Gefängnisstrafe rechtlich einwandfrei gebildet worden. Nur der Ausspruch darüber, daß die Strafzeit, die der Angeklagte auf Grund der einbezogenen Gefängnisstrafe bisher verbüßt hat, auf die Gesamtstrafe anzurechnen sei, muß entfallen; diese Anrechnung gehört zur Strafzeitberechnung, für die allein die Vollstreckungsbehörde zuständig ist (BGHSt 21, 186 [BGH 25.01.1967 - 2 StR 424/66]).
6.
Schließlich kann aus Rechtsgründen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ebensowenig beanstandet werden wie der Ausspruch, daß den Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Bundesrichter Mayr und Dr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Mai
Hürxthal