Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1954, Az.: 4 StR 796/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 796/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 08.09.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 5, 392 - 396
- JZ 1954, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 438 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Arbeiter Gustav E. aus H. bei S., geboren am ... 1933 in B.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nichtbeachten der Vorfahrt im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 ist kein "Hindernisbereiten" nach Abs. 1 Nr. 1 (im Anschluß an BGH 4 StR 551/53 vom 4. Februar 1954).
- 2.
Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen läßt.
- 3.
Rücksichtslosigkeit kann auch mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. September 1953
- 1.
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt,
- 2.
im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen § § 315 a Abs. 1 Nr. 1 u 4, 316 Abs. 2 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er stieß mit seinen Motorrad beim Linkseinbiegen aus einer Nebenstraße in eine Vorfahrtsstraße auf einen dort von links heranfahrenden Lastwagen, der von dem Fahrer Hagendorff gesteuert wurde; dabei ist der auf dem Rücksitz des Motorrads sitzende Freund des Angeklagten tödlich verletzt worden. Die Revision des Beschwerdeführers rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.
1.
Das Urteil führt zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ha. aus, seine Aussagen hätten sich in allen Punkten mit seiner früheren polizeilichen Vernehmung gedeckt; die Unzuverlässigkeit der Einlassung des Angel lagten begründet es andererseits damit, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner polizeilichen Aussage in Widerspruch gesetzt. Die Revision rügt deshalb, das Landgericht habe in seinem Urleil Urkunden verwertet, die nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Sie übersieht indes, daß der Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschriften im Wege des Vorhaltes zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden konnte. Die auf die Vorhalte abgegebenen Erklärungen waren alsdann die verfahrensrechtlich zulässige Grundlage, auf die sich das Urteil stützt, nicht aber die (nicht verlesenen) polizeilichen Niederschriften (RGSt 64, 78, 79).
2.
Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung greift nicht durch. Über die Arbeitsweise eines Scheibenwischers brauchte das Bericht keinen Sachverständigen zu hören; sie ist allgemein bekannt. Die von der Revision vermißte "Rekonstruktion des Vorganges" war schon deshalb nicht möglich, weil die zur Zeit des Unfalles gegebenen Witterungsverhältnisse, die für die Urteilsfindung von entscheidender Bedeutung sind, sich nicht wiederherstellen lassen. Mit der Behauptung, das Landgericht habe es versäumt, durch genauere Befragung des Angeklagten und des Zeugen Ec. den Sinn der Angaben des Beschwerdeführers, die er vor der Polizei gemacht hatte, zu erforschen, kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (BGH vom 5. September 1952 - 4 StR 885/51 -).
3.
Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gehen fehl. Ein Widerspruch ist in den Ausführungen des Urteils, die sich mit dem Beweisergebnis befassen, nirgends zu finden. Die Aussagen der Zeugen Mi. und K. lassen sich aus der Urteilsbegründung nicht entnehmen; es kann daher nicht geprüft werden, ob das Landgericht diese Angaben willkürlich übergangen hat, wie die Revision behauptet. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Landgericht habe sich bei der Beweiswürdigung auf nicht bestehende Erfahrungssätze berufen, kann er keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, daß es sich bei den Erwägungen des Tatrichters, die sich auf Erfahrungssätze stützen, um Hilfsüberlegungen handelt. Es kann daher dahin stehen, ob sie ausnahmslos gelten.
4.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat die Vorfahrt des Ha. nicht beachtet und dadurch den Tod seines Soziusfahrers herbeigeführt. Er hat auch fahrlässig gehandelt, da er die von ihm als Kraftfahrer zu verlangende Sorgfalt nicht angewendet hat. Seine Einlassung, Ha. habe ihm hinter der Windschutzscheibe ein Zeichen gegeben, woraus er entnommen habe, daß er weiterfahren solle, hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise als reine Schutzbehauptung gewertet. Damit hat es auch seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte diekurz vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge von Ha. mit der Hand ausgeführten Stopzeichen nicht als Aufforderung zur Weiterfahrt aufgefaßt hat.
5.
Bedenken richten sich indes gegen die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit fahrlässiger Tötung zusammentreffenden Vergehens gegen § § 315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB. Das Landgericht führt hierzu aus: "Durch sein Verhalten hat der Angeklagte in fahrlässiger Weise die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt; daß er durch den von ihm verursachten Unfall ein Hindernis bereitete und ohne Rücksicht auf das amtliche Verkehrsschild und damit in grob verkehrswidriger Weise die Vorfahrt nicht beachtet hat, und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt".
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Hindernis im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch ein in Bewegung befindliches Fahrzeug darstellen kann (vgl. Hochreuther NJW 1953, 1697; OLG Stuttgart NJW 1954, 84 Nr. 23) [OLG Stuttgart 23.10.1953 - Ss 257/53]. In seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 4. Februar 1954 - 4 StR 551/53 - hat der Senat bereits dargelegt, daß falsches überholen kein Hindernisbereiten im Sinne jener Bestimmung ist. Dasselbe muß für die Verletzung der Vorfahrt und die damit verbundene Behinderung des Vorfahrtberechtigten gelten. Während das Gesetz (§ 315 a Abs. 1, § 316 Abs. 2 StGB) in allgemeinen für den inneren Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit fordert, macht es in Abs. 1 Nr. 4 für die dort bezeichneten Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten des Verkehrsteilnehmers zur weiteren Voraussetzung der erhöhten Strafbarkeit. Wer also durch seine Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen Stellen) die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, ist nur beim Vorliegen dieser zusätzlichen Tatbestandsmerkmale strafbar. Damit wird Abs. 1 Nr. 4 gegenüber Abs. 1 Nr. 1 zur Spezialvorschrift. Die durch die genannten Störungshandlungen im einzelnen Falle hervorgerufenen Hindernisse sind Folgeerscheinungen, der schon mit der verbotenen Fahrweise beginnenden Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sie werden von der Strafnorm des Abs. 1 Nr. 4 miterfaßt und unterliegen keiner gesonderten rechtlichen Beurteilung. Andernfalls hätte Abs. 1 Nr. 4 keinen Sinn, da in der Regel mit der verkehrswidrigen Fahrweise auch eine Gefährdung und Behinderung verbunden ist. Deshalb ist es auch für die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes unwesentlich, ob das Landgericht als Hindernis für den Straßenverkehr das noch in Bewegung befindliche Kraftrad des Angeklagten angesehen hat oder die nach dem Unfalle auf engem Räume zusammenstehenden Fahrzeuge. Anders würde dagegen die Sachlage zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte nach dem Zusammenstoß sein Kraftrad an der Unfallstelle hätte liegen lassen, ohne für ausreichenden Schutz des Straßenverkehrs vor diesem Hindernis zu sorgen. Dann hätte er eine gegenüber der bisherigen anders geartete Gemeingefahr neu geschaffen. Für eine solche Annahme gibt der Sachverhalt keinen Anhalt.
Aus dem Schuldspruch ist mithin die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 315 a Abs. 1 Nr. 1 in Verb, mit § 316 Abs. 2 StGB zu streichen.
6.
Die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 in Verb. mit § 316 Abs. 2 StGB begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Die äußeren Tatbestandsmerkmale sind dargetan: Der Angeklagte hat die Vorfahrt nicht beachtet; dadurch ist eine Gemeingefahr herbeigeführt und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden. Seine Fahrweise hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als grob verkehrswidrig gewertet. Wer, wie der Angeklagte, ein amtliches Verkehrsschild nicht beachtet und in eine unübersichtliche, regennasse Straßenkreuzung mit einer Geschwindigkeit von 35-40 st/km einfährt, um dort nach links abzubiegen, verstößt in grober Weise gegen seine Fahrerpflichten.
Für den inneren Tatbestand setzt die Bestrafung außerdem ein rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt voraus. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffes muß von der in § 1 StVO aufgestellten Grundregel ausgegangen werden, wonach jeder Verkehrsteilnehmer zur möglichsten Rücksichtsnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Rücksichtslos handelt demnach ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewußt ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, daß es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewußte Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemnungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt.
Damit ist auch die im Schrifttum streitig gewordene Frage beantwortet, ob Rücksichtslosigkeit begrifflich nur bei einem vorsätzlichen Handeln gegeben sein kann. Dies wird angenommen von Boohs, Das deutsche Bundesrecht VI c 11 S 8 und Lackner MDR 1953 S 75; die gegenteilige Auffassung vertreten mit verschiedener Begründung Welzel, Deutsches Strafrecht, 3. Auflage S 339 e, Maassen NJW 1953 S 202, Capelle, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S 89, Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht Anm. 6 zu § 315 a StGB und besonders Hartung DAR 1953 S 141. Wer bewußt fahrlässig das Vorfahrtrecht eines ändern verletzt, falsch überholt oder an gefährlichen Stellen zu schnell fährt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, ist ebenso wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB) zu bestrafen wie ein Fahrer, der sich aus Gleichgültigkeit um die mögliche Verletzung der ihm insoweit obliegenden Pflichten keine Gedanken macht und so von vornherein jede Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen läßt. Denselben Tatbestand erfüllt auch, wer vorsätzlich und rücksichtslos die im Gesetz genannten Störungshandlungen herbeifährt, hinsichtlich der Schaffung einer Gemeingefahr aber nur fahrlässig handelt. Auf diese rechtliche Unterscheidung weist die amtliche Begründung zu § 316 StGB eigens hin (abgedruckt bei Arndt-Guelde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S 130). In allen diesen Fällen kann also Rücksichtslosigkeit mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein. Wer hingegen aus gelegentlicher Unaufmerksamkeit etwa die Vorfahrt eines Ändern nicht beachtet, weil er ein Verkehrsschild nicht bemerkt hat, setzt sich nicht bewußt über eine Pflicht hinweg, erweist sich damit auch noch nicht als gleichgültiger Fahrer. In einem solchen Falle scheidet fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung daher aus.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten läßt keinen Fehler des Tatrichters erkennen. Der Angeklagte hat sich bewußt über das Vorfahrtrecht des Ha. hinweggesetzt, sonst hätte er nicht zu seinem Schutz die Behauptung aufzustellen brauchen, durch ein Zeichen des Ha. sei er in den Irrtum versetzt worden, er dürfe die Straße vor dem Lastwagen überqueren. Hinsichtlich der durch dieses Verhalten herbeigeführten Gemeingefahr ist Fahrlässigkeit angenommen worden.
Damit ist der Schuldspruch aus § 315 a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB rechtsirrtumsfrei begründet.
7.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings, daß das Landgericht das Verhalten des Ha. nicht als Strafmilderungsgrund verwertet hat. Ein Mitverschulden des Lastwagenführers an dem Zusammenstoß ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Der Angeklagte ist indes Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vom 24. August 1953, dessen Bestimmungen auch auf Straftaten Anwendung finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (§ 116 Abs. 1 JGG). Diese Rechtsänderung ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht (§ § 118 Abs. 1, 108 Abs. 1 40 Abs. 1 JGG) wird zu prüfen haben, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist (§ 105, 106 JGG). Im letzten Falle wird es § 23 StGB in der Neufassung des 3 Strafrechtsänderungsgesetzes beachten müssen.