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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1954, Az.: 4 StR 551/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1954
Aktenzeichen
4 StR 551/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 29.05.1953

Fundstellen

  • BGHSt 5, 297 - 301
  • JZ 1954, 300 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 609 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Pastor Dr. Karl H. aus D., Kreis L., geboren am ... 1913 in L.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Beschädigung des Beförderungsmittels muß der Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen, sie darf ihrerseits nicht erst Unfallfolge sein.

  2. 2.

    Falsches Überholen im Sinne des § 315 a Absatzes 1 Nr. 4 ist kein "Hindernisbereiten" oder "ähnlicher Eingriff" nach Abs. 1 Nr. 1.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Mai 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte überholte als Führer eines Personenkraftwagens auf der Landstraße einen Motorradfahrer. Da ihm zur selben Zeit ein Lastkraftwagen begegnete, konnte er von den Motorradfahrer lediglich einen Abstand von 30-50 cm halten. Er streifte das Motorrad links an der Lenkstange; der Motorradfahrer stürzte und starb an den Folgen seiner Verletzungen. Die befestigte Fahrbahn war an der Unfallstelle 6,50 m breit; infolge eines leichten Nieselregens war die Straße schlüpfrig.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vorgehen gegen § § 316 Abs. 2, 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.

3

1.

Die Verfahrensrüge:

4

a)

Die Revision wirft dem Tatrichter vor, daß er keinen Augenschein an der Unfallstelle eingenommen und keinen Sachverständigen zugezogen hat. Die hierin liegende Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die Revision hat nämlich bei Berechnung des möglichen Zwischenraums zwischen den einzelnen Fahrzeugen den Abstand des eingeholten Motorradfahrers von der Fahrbahnbegrenzung übersehen; nach den Urteilsfeststellungen hielt der Motorradfahrer auch während des Überholungsvorgangs noch einen Abstand von 1 m vom Straßenrande inne. Sie geht demnach bei ihrer Behauptung, der Tatrichter wäre bei Einnahme eines Augenscheins und Zuziehung eines Sachverständigen zu anderen Raummaßen gekommen, von einem falschen Ausgangspunkt aus. Die weitere Frage, ob der von dem Angeklagten zu dem Motorradfahrer eingehaltene Zwischenraum von 30-50 cm nach den gegebenen Umständen ausreichend war, konnte und mußte der Tatrichter ebenso aus eigenem Wissen entscheiden wie die Frage, ob den Motorradfahrer ein Mitverschulden an dem Unfalle traf.

5

b)

Auch die Rüge einer Verletzung des § 207 StPO geht fehl. Die Anführung des § 222 StGB ist in der Anklageschrift, nicht aber im Eröffnungsbeschluß übersehen. Auf der Unvollständigkeit der Anklageschrift kann das Urteil nicht beruhen.

6

2.

Dieallgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

7

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte den Motorradfahrer schuldhaft mit zu geringem seitlichen Abstände überholt und dadurch dessen tödlichen Sturz verursacht hat. Bei der Bemessung des erforderlichen Abstandes von dem eingeholten Fahrzeug hat der Überholende geringe Abweichungen von der Fahrgeraden stets einzurechnen; das gilt besonders bei Fahr- und Motorrädern, die nach ihrer Bauart ständig gewissen Schwankungen unterworfen sind (vgl. BGH 4 StR 79/50 vom 21.2.1951 in VRS 3, 176). Diesem Gefahrenmoment hat der Angeklagte nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn er den Motorradfahrer mit dem äusserst knappen Abstand von 30-50 cm überholt hat (vgl. BGH 5 StR 636/52 vom 9. Oktober 1952 in VRS 5, 58). Er kann sich nicht darauf berufen, daß er durch die Begegnung mit dem Lastkraftwagen daran gehindert worden sei, einen größeren Zwischenraum einzuhalten; denn er sah den Lastkraftwagen schon vor Beginn der Überholung entgegenkommen und durfte daher nicht zur Überholung ansetzen, wenn er nicht auf Grund sorgfältiger Abschätzung der Entfernungen sicher annehmen konnte, er werde den Überholungsvorgang noch vor dem Eintreffen des Lastkraftwagens beendet haben. Daß der Motorradfahrer infolge des zu knappen Abstandes von dem Volkswagen gestreift wurde, zu Fall kam und an den dabei erlittenen Verletzungen starb, war für den Angeklagten bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar.

8

Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind daher unbegründet. Dagegen kann die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Vergehens gegen die § § 316 Abs. 2, 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht bestehen bleiben.

9

a)

Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er das Motorrad beschädigte und "damit" Gefahr für das Leben des Motorradfahrers heraufbeschwor. Der Tatrichter verkennt dabei, daß die Beschädigungen des Motorrads (an der linken Fußraste, an dem Halter des Soziussitzes und an der Lampe), ebenso wie die Verletzungen des Motorradfahrers selbst, erst durch dessen Sturz verursacht wurden und daß der Sturz nur die Verwirklichung der schon vorher durch das "falsche überholen" für den Motorradfahrer hervorgerufenen Unfallgefahr war. Nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber muß die Beschädigung des Beförderungsmittels der Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen. Das folgt zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem bestraft wird, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er Beförderungsmittel beschädigt und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3 StGB) herbeiführt. Das Wort "dadurch" bringt unverkennbar die Notwendigkeit eines (zeitlichen und) ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Beschädigung und der Gemeingefahr zum Ausdruck, des Inhalts, daß diese die Folge der vorausgegangenen Beschädigung sein muß; ein sonstiger, irgendwie gearteter Zusammenhang genügt nicht. Den Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 erfüllt also z.B., wer die Bremsvorrichtung eines Kraftfahrzeugs beschädigt und dadurch die Gefahr eines Unfalls während der Fahrt herbeiführt.

10

Es geht auch nicht an, schon in dem Streifen des Motorrads durch den Volkswagen des Angeklagten eine unfallursächliche "Beschädigung des Motorrads" zu erblicken. Unter Beschädigung ist nur eine solche körperliche Einwirkung auf eine andere Sache zu verstehen, durch die deren stoffliche Zusammensetzung verändert oder sonst deren Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke vermindert wird (vgl. RGSt 74, 14 zu § 303 StGB). Die bloße mechanische Berührung zweier Fahrzeuge stellt noch keine Beschädigung in diesem Sinne dar.

11

b)

Der Angeklagte hat auch keine der im § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten anderen Störungshandlungen begangen. Insoweit könnte nur in Betracht kommen, daß er den Motorradfahrer mit zu geringem seitlichen Abstand, also "falsch überholt" hat. Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob Hindernisse im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch bereitet werden können, daß ein inBewegung befindliches Fahrzeug in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeugs gerät oder dieser gefährlich nahekommt; ebensowenig bedarf es der Erörterung, ob eine solche Fahrweise die Vornahme eines "ähnlichen Eingriffs" im Sinne der genannten Vorschrift darstellen kann. Denn die Gefährdung des Verkehrs durch "falsches Überholen" ist im § 315 a Abs. 1 Nr. 4. StGB als selbständiges Vergehen unter Strafe gestellt. Diese tatbestandliche Regelung schließt es aus, die mit falschem überholen regelmässig verbundene Behinderung des eingeholten Fahrzeugs in den Begriff des. Hindernisbereitens oder der Vornahme eines ähnlichen Eingriffs nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB einzubeziehen, so daß dasselbe Tun in derselben Strafvorschrift mehrfach unter Strafe gestellt wäre. Daß das nicht der Wille des Gesetzes ist, ergibt auch folgende Erwägung: Nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB ist das falsche Überholen nur dann als Vergehen mit schwererer Strafe bedroht, wenn es grob verkehrswidrig und rücksichtslos geschieht. Das bedeutet, daß alle leichteren Fälle wie bisher nur als Übertretungen nach den § § 1 und 8 StVO geahndet werden sollen. Es wäre nun nicht verständlich, wenn das Gesetz die leichteren Fälle, die es in der Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB von der schärferen Strafdrohung ausnimmt, unter einem anderen, allgemeineren Gesichtspunkt in der Nr. 1 dieser Vorschrift doch der strengeren Strafdrohung unterwerfen würde.

12

Eine durch falsches Überholen für das eingeholte Fahrzeug herbeigeführte Behinderung und Gefährdung kann also nicht als Bereiten eines Hindernisses oder als Vornahme eines ähnlichen Eingriffs im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden. Diesem Ergebnis kann im vorliegenden Falle auch nicht mit dem Hinweis entgegengetreten werden, der Angeklagte habe den Motorradfahrer nicht nur in zu geringem seitlichen Abstände überholt, sondern überdies gestreift und damit eine, weitergehende Gefährdungshandlung vorgenommen. Eine solche Betrachtungsweise übersähe, daß das Streifen des Motorrads nur die Verwirklichung der schon durch das falsche überholen geschaffenen Unfallgefahr einleitete und daher nicht als selbständiger Verstoß gegen das Strafgesetz gewürdigt werden kann.

13

Ob im Hinblick auf die Rechtsprechung zu dem bisherigen § 315 Abs. 2 StGB eine andere Auslegung des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB geboten ist, wenn an dem Überholungsvorgang eine an Schienen gebundene Straßenbahn beteiligt ist (vgl. OLG Stuttgart in NJW 1953, 1524 [OLG Stuttgart 31.07.1953 - Ss 173/53]), kann hier dahingestellt bleiben.

14

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen die § § 316, 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist daher nicht aufrecht zu erhalten. Aber auch der Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ersichtlich nicht vor, weil das Urteil zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Angeklagte nicht "in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise", sondern nur deshalb falsch überholt hat, weil er in menschlichem Versagen zu spät erkannte, daß er den Überholungsvorgang nicht rechtzeitig vor der Begegnung mit dem Lastkraftwagen abschließen könne. Da eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen nicht mehr in Frage kommt, kann das Revisionsgericht von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränken. Dagegen bedarf der Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, weil nicht auszuschließen ist, daß die tateinheitliche Verurteilung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Strafhöhe von Einfluß war.

15

In der neuen Hauptverhandlung hat der Tatrichter auch Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu erwägen.

Krumme Engels Hülle Martin Seibert