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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1952, Az.: 5 StR 636/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1952
Aktenzeichen
5 StR 636/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 20.05.1952

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 20. Mai 1952 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Es braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil diese Rügen sich nur auf die Urteilsfeststellungen zur Vorgeschichte des Unfalls beziehen. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte gefahren ist, bevor er zum Überholen des Itag-Lastzuges ansetzte. Es ist auch unerheblich, ob er längere oder kürzere Zeit vorher auf die linke Straßenseite gefahren ist. Schließlich ist es nicht entscheidend, welchen Abstand sein Anhänger von der Straßenkante hatte, als er an den unversehrt gebliebenen Radfahrern vorbeifuhr. Die Feststellungen der Strafkammer zum eigentlichen Unfallhergang, dem Zusammenstoß des Anhängers mit dem Radfahrer L., sind von alledem ersichtlich nicht beeinflußt.

3

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte den Itag-Lastzug, der 35 km/St fuhr, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/St überholt. Diese Geschwindigkeit ist ersichtlich von dem Angeklagten selbst angegeben worden. Denn das Urteil sagt, er habe bei der Rekonstruktion des Hergangs im Ortstermin seinen Lastzug mehrere Male mit dieser Geschwindigkeit vorgeführt.

4

Der Angeklagte hat mit den linken Rädern seines Motorwagens die äußerste linke Straßenkante befahren. Auch diese Feststellung ist unabhängig von den Vorgängen getroffen worden, auf die sich die Verfahrensrügen des Angeklagten beziehen.

5

Der Aufbau des Anhängers ragte 15 cm über die Räder hinaus. Selbst wenn der Angeklagte - wovon keine Rede sein kann - sich darauf hätte verlassen dürfen, daß sein Anhänger nicht von der befestigten Fahrbahn herunterrutschen würde, so mußte er doch wissen daß dessen Aufbau 15 cm in den Luftraum über dem unbefestigten Seitenstreifen hineinragte, auf dem ihm die vier Radfahrer entgegenkamen. Da dieser Streifen von den Chausseebäumen bis zur Fahrbahnkante 1.10 m breit war, verengte sich der für die Radfahrer zur Verfügung stehende Raum auf 95 cm. Die Lenkstange eines Fahrrades pflegt etwa 55 cm breit zu sein. Der Radfahrer selbst benötigt mit den Armen nach beiden Seiten noch allermindestens je 5 cm mehr Platz. Selbst im günstigsten Falle, wenn nämlich der Anhänger auf der Fahrbahn blieb, verblieben für die Radfahrer nur noch 30 cm Spielraum. Das war bei einer Geschwindigkeit von 50 km/St bei weitem zu wenig. Es war für den Angeklagten ohne weiteres voraussehbar, daß es dabei zum Zusammenstoß mit einem der Radfahrer kommen konnte. Da dieser Zusammenstoß tatsächlich geschehen ist und zum Tode des Radfahrers L. geführt hat, sind die Ausführungen der Revision darüber, daß es nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht hätte zum Zusammenstoß kommen können, völlig müßig.

6

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt