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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1952, Az.: 1 StR 172/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1952
Aktenzeichen
1 StR 172/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 20.12.1950

Fundstelle

  • BGHSt 2, 242 - 246

Verfahrensgegenstand

Abtreibung

Prozessgegner

die Serviererin Margareta R. aus Ba., dort geboren am ..., z. Zt. unbekannten Aufenthalts,

Amtlicher Leitsatz

Auch eine Schwangere, die ihre Leibesfrucht nicht ohne ernste Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens austragen kann, macht sich der Abtreibung schuldig, wenn sie ihre Schwangerschaft nicht durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst, sondern durch eine Abtreiberin unterbrechen lässt. Ihr Verhalten ist weder unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt, noch durch Notstand entschuldigt.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 20. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Angeklagte, die an Lungentuberkulose leidet, einen doppelten Pneumotorax trägt und seit Jahren in ständiger Behandlung eines Lungenfacharztes steht, fühlte sich im Januar 1950 im zweiten Monat schwanger und hatte unter diesem Zustand stark zu leiden. Zwei Ärzte an die sie sich deswegen wandte, erklärten ihr übereinstimmend, dass ihr Krankheitszustand die Austragung eines Kindes nicht zulasse. Einer von ihnen legte ihr nahe, die Lungenfürsorgestelle aufzusuchen, damit von dort aus die erforderlichen Massnahmen für die Schwangerschaftsunterbrechung auf Grund ärztlicher Indikation eingeleitet würden. Die Angeklagte suchte jedoch entgegen diesem Rat die in Ba. als Abtreiberin bekannte frühere Mitangeklagte B. auf und bat diese, die Schwangerschaft zu unterbrechen, wobei sie zum Ausdruck brachte, dass ihr das Kind nach ärztlicher Begutachtung in jedem Falle genommen werden müsse, es aber auf diese Weise schneller gehe. Frau B. nahm daraufhin bei der Angeklagten drei Einspritzungen mit einer Seifenwasserlösung vor. Wenige Tage nach der letzten Einspritzung ging infolge des Eingriffs die Frucht ab.

2

Die Angeklagte ist auf Grund dieses Sachverhalts wegen Abtreibung gemäss § 218 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Dabei hat das Landgericht ausgeführt, dass sich die Angeklagte weder zu ihrer Entschuldigung auf § 54 StGB noch zu ihrer Rechtfertigung auf übergesetzlichen Notstand berufen könne. Die Vorschrift des § 54 StGB könne nicht angewendet werden, weil der Notstand, in dem sie sich befunden habe, von ihr schuldhaft herbeigeführt worden sei. Sie habe gewusst, dass bei ihr die Austragung eines Kindes mit grösster Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen sei. Trotzdem habe sie ein Verhältnis angeknüpft, freiwillig den Beischlaf vollzogen und sich dabei schwängern lassen. Unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes sei eine Schwangerschaftsunterbrechung nur zulässig, wenn sie durch einen approbierten Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werde. Die von der Schwangeren selbst oder einen Laien vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung sei keine zur Rettung des bedrohten Lebens oder der Gesundheit dienliche Handlung, gefährde vielmehr Leben und Gesundheit der Mutter nur in noch höherem Masse. Die Revision der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, bekämpft diese Auffassung als rechtsirrig.

3

Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.

4

Dem Landgericht ist darin beizustimmen, dass der Sachverhalt hinreichenden Anlass bot, ihn unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes wie unter demjenigen des Notstandes (§ 54 StGB) zu würdigen. Die Grundsätze der Güter- und Pflichtenabwägung sind zwar von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick auf den Arzt entwickelt worden, der eine Schwangerschaft unterbricht, um Leben oder Gesundheit der Mutter zu retten (RGSt Bd. 61 S 242). Nichts hindert aber, auch das Verhalten der Schwangeren unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen, obwohl bei ihr - anders als bei dem die Schwangerschaft unterbrechenden Dritten - auch § 54 StGB eingreifen kann. Denn der Notstand des § 54 und der übergesetzliche Notstand weichen in ihren Voraussetzungen und Folgen voneinander ab. Nach den Grundsätzen der Güter- und Pflichtenabwägung darf nur ein geringeres Rechtsgut einem höherwertigen aufgeopfert werden. Liegen ihre Voraussetzungen vor, fehlt die Rechtswidrigkeit. Unter dem Gesichtspunkt des Notstandes (§ 54) kann unter Umständen auch ein gleichwertiges Rechtsgut verletzt werden. Die Handlung bleibt jedoch rechtswidrig. Sie gilt als entschuldigt. Die Wirkungen des übergesetzlichen Notstandes reichen also weiter.

5

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht verneint, dass sich die Angeklagte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf diesen berufen könne. Sie hätte zwar ihr Kind wegen ihrer Krankheit nicht ohne ernste Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit austragen können. Trotzdem blieb die Abtötung der Leibesfrucht eine rechtswidrige Handlung; denn die Angeklagte liess sie in einer Weise vornehmen, wie sie den Grundsätzen der Pflichten- und Güterabwägung widerstreitet. Nach diesen Grundsätzen war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Frage der Rechtswidrigkeit der Handlung zu beurteilen, da das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 24. Juli 1933 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1935 zur Tatzeit für den Bereich des Tatortes durch das bayer. Gesetz vom 20. November 1945 (GVBl. 1945/46, 1) bereits aufgehoben war. Die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt der Pflichten- und Güterabwägung ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht an weniger enge Voraussetzungen geknüpft, als sie unter der Herrschaft des Erbgesundheitsgesetzes nach dessen § 14 Abs. 1 bestanden und in den Ländern der Bundesrepublik, in denen diese Vorschrift noch gilt, auch heute noch bestehen. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 552/51 - schon dahin entschieden, dass die in § 14 Abs. 1 Erbges.Ges. enthaltenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung als Mindestvoraussetzungen auch gegeben sein müssen, wenn die Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes erlaubt sein soll. Die Abtötung der Leibesfrucht ist demnach nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie ein Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das leben oder die Gesundheit der Mutter mit ihrer Einwilligung vornimmt. Lässt eine Schwangere statt dessen den Eingriff durch einen Laien vornehmen, so ist das keine der Rettung des bedrohten Lebens oder der Gesundheit der Mutter dienende Handlung, die allein die Schwangerschaftsunterbrechung zu rechtfertigen vermöchte, sondern im Gegenteil eine Handlung, die Leben und Gesundheit der Mutter aufs höchste gefährdet. Wäre es dem Handelnden von Rechts wegen erlaubt, bei der Vernichtung des geringerer Rechtsgutes auch einen Weg zu gehen, der die Erhaltung des höherwertigen Gutes weniger gut sichert, als es nach den Umständen des Falles möglich ist, oder der gar dieses Gut ebenso gefährdet, wie wenn das geringere Rechtsgut überhaupt nicht vernichtet würde, so würde damit die Gefahr einer nutzlosen Aufopferung des geringeren Gutes in einer Weise heraufbeschworen, die diesem jeden wirksamen Rechtsschutz überhaupt nähme. Die Achtung und der Schutz des geringeren Gutes, das nicht aufhört, zu den rechtlich geschützten Gütern zu zählen, verlangt, dass nur derjenige Weg zu seiner Vernichtung als erlaubt freigegeben wird, der die Erhaltung des höherwertigen Rechtsgutes am besten gewährleistet. Die Rechtswidrigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung ist nach alledem vom Landgericht mit Recht bejaht worden. Nach den Feststellungen des Urteils scheidet auch ein nach § 59 StGB beachtlicher Irrtum der Angeklagten aus. Sie hat nicht irrigerweise einen Sachverhalt als gegeben angesehen, bei dem, wenn er vorgelegen hätte, die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu verneinen wäre. Sie hat auch nicht ihr Verhalten irrigerweise für erlaubt angesehen. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich und rechtlich bedenkenfrei festgestellt, die Angeklagte habe mit dem Bewusstsein, Unrecht zu tun, gehandelt.

6

Zu § 54 StGB braucht nicht entschieden zu werden, ob die Strafkammer die Anwendung dieser Vorschrift zutreffend deshalb abgelehnt hat, weil die Angeklagte nicht unverschuldet in die Notstandslage geraten sei, aus der sie durch die Abtreibung einen Ausweg gesucht habe. Es braucht deshalb auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, die die Revision in dieser Beziehung gegen das Urteil richtet. Denn es fehlt schon an dem Erfordernis, dass der Notstand auf andere Weise nicht zu beseitigen war. Um der Gefahr zu begegnen, die ihrer Gesundheit und ihrem Leben aus der Schwangerschaft drohte, konnte die Angeklagte ihre Leibesfrucht durch einen Arzt unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst abtöten lassen. Dieser Weg war nicht rechtswidrig. Er war ihr von einem Arzt angeraten worden; er wäre jederzeit gangbar gewesen. Stehen mehrere Auswege aus der Notstandslage zur Wahl, so darf nur das kleinere Übel gewählt werden (RGSt Bd. 66 S 222, 226). Umschliesst von zwei Rettungsmöglichkeiten die eine von ihnen nur rechtmässige, die andere aber auch rechtswidrige Handlungen, so kann das rechtswidrige Verhalten nicht unter dem Gesichtspunkt des Notstandes als entschuldigt angesehen werden. Dieser unmittelbar in § 54 enthaltene Grundsatz duldet jedenfalls dann keine Ausnahme, wenn - wie im vorliegenden Falle, in dem die Angeklagte Frau B. zur Vornahme der Abtreibungshandlung veranlasste - der vom Handelnden als Rettung aus der Notlage gewählte rechtswidrige Ausweg die Vornahme eines Verbrechens durch einen Dritten umfasst.

7

Das Landgericht hat nach alledem im Ergebnis zutreffend an nommen, dass weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen.

8

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar erörtert die Strafkammer bei der Angeklagten, die nur zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt worden ist, nicht ausdrücklich den § 27 b StGB, nach dem an Stelle der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, wenn für Vergehen eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verwirkt ist und der Strafzweck auch durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Sie hat aber bei den in demselben Verfahren rechtskräftig mitverurteilten früheren Mitangeklagten Rosa G. und Hedwig W. unter Anwendung des § 27 b StGB auf Geldstrafen erkannt. Daraus ist zu entnehmen, dass sie auch bei der Angeklagten diese Vorschrift nicht etwa rechtsirrig übersehen hat.

9

Die Revision ist somit im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch