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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1952, Az.: 1 StR 552/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1952
Aktenzeichen
1 StR 552/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 2, 111 - 116
  • JZ 1952, 282 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die in § 14 Abs. 1. Erbges.GeS. enthaltenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung müssen als Mindestvoraussetzungen auch gegeben sein, wenn die Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes erlaubt sein soll.

Tenor:

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 19. April 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die ledige Verkäuferin N. G., die mit dem früheren Mitangeklagten S. verlobt und von ihm schwanger war, wollte ihr Kind nicht austragen, weil ihr sehr streng gesinnter Vater in der unehelichen Mutterschaft eine der ganzen Familie angetane Schande sah und sie darum befürchtete, die Gunst ihrer Familienangehörigen zu verlieren und Verstossen zu werden. Sie war deshalb entschlossen, die Frucht unter allen Umständen abzutreiben, und wandte sich darum im September 1950 an den Angeklagten, der nach seiner Vertreibung aus der Tschechoslowakei seit 1949 in T. ... als praktischer Arzt tätig war. Beeindruckt durch ihre Angst und ihre seelische Verfassung nahm dieser nach einer flüchtigen Untersuchung, bei der er eine Schwangerschaft im dritten Monat und einen Herzklappenfehler feststellte, zunächst mehrere Einspritzungen mit Chinin vor und führte, als diese nicht den erhofften Abgang der Frucht herbeiführten, in ihre Gebärmutter einen Quellstift ein infolgedessen traten bei ihr am Abend des 13. Oktober 1950 starke Blutungen auf, in deren Verlauf gegen 23 Uhr die Frucht abging. Die Blutungen waren so stark, dass sie sich keinen Rat mehr wusste und mehrmals ihren Verlobten zum Angeklagten schickte, damit er ihr beistehe. Dieser war aber zu einem Besuch bei ihr nicht zu bewegen, weil er befürchtete, ein unbeteiligter Dritter könne von seinem Tun erfahren. Erst am nächsten Morgen suchte er die Kranke auf, nachdem ihn deren Bruder erneut um einen Besuch gebeten hatte, fand sie bleich, erschöpft und fast völlig ausgeblutet vor, räumte die Nachgeburt aus und verabfolgte ihr eine Einspritzung, die ihre Herztätigkeit anregen sollte, die aber keinen Erfolg hatte, weil die Venen schon blutleer und schlaff waren. Als sich im Laufe des Vormittags bei der Kranken Atembeschwerden einstellten, wurde er erneut verständigt, erschien aber nicht, sondern verschrieb nur Herztropfen. Er suchte sie erst wieder auf, als sich ihr Zustand immer mehr verschlimmerte und deswegen erneut nach ihm geschickt worden war, konnte dann aber nur den inzwischen eingetretenen Tod der Kranken feststellen. Die Leichenöffnung ergab als Todesursache eine Lungenembolie, zu der es nach der Überzeugung der Strafkammer ohne den vorangegangenen starken Blutverlust, der fast zur völligen Blutleere geführt hatte, nicht gekommen wäre. Die Leichenöffnung führte ferner zu der Feststellung, dass die Tote an einem Herzklappenfehler und einer Stauungslunge gelitten hatte. Die Stauungslunge bildete einen so schweren Körperschaden, dass deswegen die Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes zulässig gewesen, wäre, um Leben oder Gesundheit der Mutter zu retten. Dem Angeklagten war dieser Zustand jedoch nicht bekannt gewesen. Er hatte sich deshalb auch nicht aus diesem Grund zum Eingriff entschlossen, sondern weil er durch die Angst und den seelischen Zustand der Schwangeren beeindruckt war und deshalb mit ihr Mitleid hatte.

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Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde. Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt werden.

Gründe

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1.

Unbegründet ist die Verfahrensrüge. Nach der Verkündung der Urteilsformel unterbrach der Vorsitzende die Verkündung, trat erneut in die Verhandlung ein und wies darauf hin, dass anstelle der im Eröffnungsbeschluss nur bei dem früheren Mitangeklagten S. angenommenen Beihilfe zur Fremdabtreibung auch Anstiftung zur Fremdabtreibung oder Beihilfe zur Selbstabtreibung in Betracht kommen könne. Die Beteiligten wiederholten dann die schon vorher gestellten Anträge, Hierauf verkündete der Vorsitzende, ohne dass das Gericht erneut beriet, durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe das Urteil. Die Revision ist der Ansicht, die erste Verlesung der Urteilsformel, die im übrigen entgegen § 273 Abs. 1 StPO auch nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sei, habe die Hauptverhandlung abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht von neuem in die Verhandlung eintreten dürfen. Wenn es aber schon einmal geschehen sei, hätte es die Vorschrift des § 257 StPO beachten und vor der neuerlichen Verkündung des Urteils auch über das Ergebnis der weiteren Verhandlung beraten müssen. Beides sei nicht geschehen. Dadurch seien die §§ 257, 260 Abs. 1 und 273 verletzt worden.

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Die Büge kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn das Verfahren des Landgerichts zu beanstanden sein sollte, könnte der Angeklagte daraus keine Rechte für sich herleiten. Die von der Revision vorgetragenen verfahrensrechtlichen Vorgänge bezogen sich sämtlich auf den früheren Mitangeklagten S. Um ihn auf eine mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts aufmerksam zu machen, unterbrach der Vorsitzende die Verkündung des Urteils und trat noch einmal in die Verhandlung ein. Der neue Verhandlungsteil hatte nur diesen Hinweis zum Gegenstand. Nur er und die etwaigen Ausführungen der Beteiligten dazu hätten für eine neue Beratung einen neuen Stoff abgeben können. Alles das bezog sich nur auf Schiro. Es könnte, selbst wenn es in irgendeiner Beziehung zu beanstanden sein sollte, nur auf das Urteil gegen S., nicht aber auf das Urteil gegen den Angeklagten von Einfluss gewesen sein.

5

Im übrigen durfte der Vorsitzende die Verkündung des Urteils nach der Verlesung der Urteilsformel unterbrechen und nochmals in die Verhandlung eintreten. Die Verkündung des Urteils besteht nach § 268 Abs. 2 StPO in der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe. Beide Teile zusammen bilden erst die Verkündung (RGSt Bd. 57 S 142 und Bd. 61 S 388, 390). Ehe der zweite Teil abgeschlossen ist, der im vorliegenden Falle noch nicht einmal begonnen hatte, darf das Gericht daher jederzeit, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag, von neuem in die Verhandlung eintreten. Der neue Verhandlungsteil erschöpfte sich in dem Hinweis an den Mitangeklagten S. auf die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts. Aus dem Vermerk im Protokoll, dass "die Beweisaufnahme nochmals aufgenommen" worden sei, kann nicht das Gegenteil entnommen werden. Das Wort Beweisaufnahme bedeutet hier ersichtlich nichts anderes als Verhandlung. Auch die Revision trägt nichts Gegenteiliges vor. Da weder ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitangeklagter vernommen noch ein Schriftstück verlesen wurde, brauchte auch der Angeklagte nicht nochmals gemäss § 257 StPO befragt werden, ob er etwas zu erklären habe. Dass alle Beteiligten, auch der Beschwerdeführer, Gelegenheit erhielten, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen, ist im Protokoll ausdrücklich vermerkt. Auch in dieser Beziehung ist dem Gericht also kein Fehler unterlaufene Richtig ist allerdings, dass der Verkündung des Urteils die Beratung unmittelbar vorauszugehen hat (§ 260 Abs. 1 StPO). Tritt das Gericht daher nach der Beratung noch einmal in die Verhandlung ein, so bedarf es grundsätzlich einer neuen Beratung (OGHSt Bd. 2 S 193). Eine Ausnahme von der Notwendigkeit erneuter Beratung ist jedoch von der Rechtsprechung in den Fällen anerkannt worden, in denen der nach der ersten Beratung liegende Teil der Hauptverhandlung nur solche Vorgänge umfasst, die ihrer Art nach ungeeignet sind, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn - wie hier - das Gericht die Tat eines Angeklagten rechtlich abweichend vom Eröffnungsbeschluss würdigt, den Angeklagten, um der Vorschrift des § 265 StPO zu genügen, auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hinweist und die Beteiligten nur erklären, dass sie bei ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen verbleiben. Da der neue Verhandlungsteil dem bisherigen Beratungsstoff nichts Neues hinzufügte, bedurfte es im vorliegenden Falle mithin keiner neuen Beratung. Es liegt also überhaupt kein Verfahrensverstoss vor.

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2.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abtreibung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Bedenken der Revision gegen die Geltung des § 218 StGB in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1949 sind nicht begründet. Der BGH hat schon in einer Reihe von Entscheidungen die Fortgeltung des § 218 StGB bejaht (vgl BGHSt Bd. 1 S 41, 139, 278 und 280).

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Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte der Abtötung der Leibesfrucht im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB schuldig gemacht habe, hat das Landgericht auch eingehend dazu Stellung genommen, ob er rechtswidrig gehandelt hat. Es hat diese Frage bejaht und dazu ausgeführt: Am Tatort zur Tatzeit sei das Erbgesundheitsgesetz vom 14. Juli 1933 (in der Fassung vom 24. Juni 1935) nicht mehr in Kraft gewesen. Die Frage der Rechtswidrigkeit sei daher nach den Grundsätzen zu beantworten, die die Rechtsprechung schon vor dem.

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Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes entwickelt habe (RGSt Bd. 61 S 242). Danach sei die Abtötung der Leibesfrucht erlaubt, wenn sie geschehe, um das bei Austragung der Frucht ernstlich gefährdete lieben oder die Gesundheit der Mutter zu retten. Die Rechtswidrigkeit der Handlung könne nur verneint werden, wenn der Handelnde vorher alle für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung bedeutsamen Umstände gewissenhaft prüfe. Daran habe es der Angeklagte fehlen lassen. Er habe den krankhaften Zustand der Schwangeren, der es erlaubt hätte, zur Rettung von Leben oder Gesundheit der Mutter die Schwangerschaft zu unterbrechen, überhaupt nicht erkannt und auch nicht wegen dieses Zustandes zur Rettung von leben oder Gesundheit der Mutter gehandelt; er habe sich zu dem Eingriff vielmehr nur verstanden, weil er mit der Schwangeren ihrer Läge und Verhältnisse wegen Mitleid gehabt habe. Er habe darum selbst sein Verhalten als "illegal" angesehen und sei darum bemüht gewesen, es nicht bekannt werden zu lassen.

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Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig. Sie ist der Meinung, für die Frage der Rechtswidrigkeit der Handlung komme es nur darauf an, ob objektiv die Voraussetzungen vorgelegen hätten, die unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes die Abtötung der Leibesfrucht erlaubt hätten. Wenn der Angeklagte die Unterbrechung der Schwangerschaft, die nach den Feststellungen des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes erlaubt gewesen sei, irrtümlich für verboten gehalten habe, so sei das strafrechtlich ohne Bedeutung. Es liege dann nur ein strafloses Wahnverbrechen vor. Keinesfalls könne der Angeklagte wegen vollendeter Abtreibung bestraft werden. Das Landgericht habe auch die von ihm für erwiesen erachtete Tatsache nicht ausreichend gewürdigt, dass die Schwangere sich mit dem Gedanken getragen habe, sich selbst das Leben zu nehmen, wenn die Schwangerschaft nicht beseitigt werde, und dass dem Angeklagten dieser Umstand bekannt gewesen sei. Schon aus diesem Grunde habe er die Unterbrechung der Schwangerschaft für erlaubt halten dürfen.

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Diese Angriffe gehen fehl.

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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage der Rechtswidrigkeit nach den von der Rechtsprechung zum übergesetzlichen Notstand entwickelten Grundsätzen zu entscheiden ist. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1935 ist in Bayern durch das Gesetz vom 20. November 1945 (GVBl 1945/46 S 1) aufgehoben, war also zur Zeit der Tat am Tatort nicht mehr in Kraft. Der dadurch herbeigeführte Rechtszustand weicht allerdings von demjenigen nicht wesentlich ab, der in denjenigen Ländern der Bundesrepublik gilt, in denen das ErbgesGes oder wenigstens dessen § 14 Abs. 1 noch in Geltung ist. Die in § 14 Abs. 1 ErbgesGes angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung ergeben sich sämtlich aus den Grundsätzen der Pflichten- und Güterabwägung. Sie sind auch die Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes, ohne dass für den vorliegenden Fall entschieden zu werden braucht, ob für die Schwangerschaftsunterbrechung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes die Voraussetzungen etwa noch enger umgrenzt werden müssen als in § 14 Abs. 1 ErbgesGeS. Die Schwangerschaftsunterbrechung ist nur gestattet, wenn ein Arzt sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das leben oder die Gesundheit der Mutter und mit ihrer Einwilligung vornimmt. Aus dem Erfordernis, dass die Handlung zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das leben oder die Gesundheit der Mutter vorgenommen werden muss, ergibt sich, dass der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes nicht allein in den äusseren Umständen liegt, sondern auch in den Vorstellungen, durch die sich der Handelnde bei seinem Verhalten bestimmen lässt. Die Rechtsprechung hat diesen Gedanken schon vor dem Gesetz vom 14. Juli 1933 entwickelt. Sie hat mit aller Entschiedenheit ausgesprochen, dass sich eine Tat aus dem Gesichtspunkt des Übergesetzlichen Notstandes nur rechtfertigen lasse, wenn der Täter vorher gewissenhaft geprüft hat, ob ein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliege, der nur durch Verletzung des einen Gutes gelöst werden könne (RGSt Bd. 62 S 137/138; Bd. 64 S 101, 104; OGHSt Bd. 1 S 321, 333; Bd. 3 S 6, 11). Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat sich im Urteil vom 12. Juli 1951 - 4 StR 339/51 - ebenfalls zu diesen Grundsätzen bekannt. Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei. Der übergesetzliche Notstand enthält also ein "subjektives Rechtfertigungselement" ebenso wie der Rechtfertigungsgrund der Notwehr, der nur für eine vom Verteidigungswillen getragene Willensbetätigung gilt (RGSt Bd. 54 S 196; Bd. 60 S 261). Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten aber unbekannt, dass die Schwangere infolge der Krankheiten, an denen sie litt, die Frucht nur unter ernster Gefährdung von Leben oder Gesundheit austragen konnte. Er hat sich deshalb bei der Abtötung der Leibesfrucht auch nicht von dem Gedanken leiten lassen, dadurch Leben oder Gesundheit der Mutter zu retten. Er hat sie überhaupt nicht eingehend und gewissenhaft untersucht und hat es an der pflichtgemässen Abwägung der rechtlich geschützten Güter fehlen lassen. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer schon wegen des Fehlens dieses subjektiven Rechtfertigungselements nicht auf übergesetzlichen Notstand berufen könne. Die Handlung des Angeklagten verwirklichte also nicht nur äusserlich den Tatbestand des § 218 Abs. 3 StGB, sie war auch rechtswidrig.

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Richtig ist zwar, dass auch eine schwere Selbstmordgefahr schon eine ausreichende äussere Grundlage für eine "medizinisch indizierte" Schwangerschaftsunterbrechung sein kann. Das hat das Reichsgericht schon in der Entscheidung ausgesprochen, in der es zum erstenmal die Grundsätze des übergesetzlichen Notstandes ausführlich entwickelte (RGSt Bd. 61 S 242). Aber einmal kann nicht schon jede Äusserung von Selbstmordgedanken als eine durch die Schwangerschaft hervorgerufene ernstliche Gefahr der Selbstentleibung angesehen werden. Zum andern muss auch eine aus dieser Ursache herzuleitende Gefahr für das Leben der Mutter, wenn sie unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes Bedeutung gewinnen soll, Gegenstand der pflichtgemässen Güterabwägung sein. Daran hat es aber der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer gerade gehlen lassen. Über angebliche Selbstmordgedanken der Schwangeren wurde der Angeklagte nur durch den Verlobten des Mädchens unterrichtet. Über den Beweggrund für sein Handeln stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass er sich nur durch Mitleid mit der Lage der Schwangeren bestimmen liess, also nicht, um durch den Eingriff ihr sonst bedrohtes oder von ihm für bedroht, gehaltenes leben zu retten. Mit dieser Feststellung wird in ausreichender Weise verneint, dass Selbstmordgedanken der Schwangeren einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Angeklagten abgegeben haben können.

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Hinzu kommt, dass Schwangerschaftsunterbrechung, wie der 2. Strafsenat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5. Oktober 1951 - 2 StR 163/51 - entschieden hat, nicht nur die Tötung der Leibesfrucht ist, sondern die gesamte zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Schwangeren erforderliche ärztliche Betreuung. Auch wenn alle anderen Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes vorliegen, entfällt der Rechtfertigungsgrund, wenn die Schwangerschaft nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst unterbrochen wird. Diese verlangen grundsätzlich, dass die Frucht und die Nachgeburt durch eine tunlichst kurze operative Behandlung in einer Krankenanstalt beseitigt werden. Nur dann besteht die Gewähr, dass der zur Rettung von Leben oder Gesundheit der Mutter unvermeidliche, in jedem Falle aber schwerwiegende Eingriff in ihren Körper so geschieht, dass die auch dann immer noch vorhandene Gefährdung der Mutter auf ein für die ärztliche Kunst erreichbares Mindestmass beschränkt wird. Nur eine unter solchen Sicherungen durchgeführte Schwangerschaftsunterbrechung kann als eine der Rettung von Leben oder Gesundheit der Mutter dienliche und darum erlaubte Handlung angesehen werden. Statt dessen liess der Angeklagte die Schwangere, nachdem er durch Einfügung eines Quellstifts den Muttermund geöffnet und dadurch die Wehentätigkeit angeregt hatte, zu Fuss nach Hause gehen, überliess sie dort ihrem Schicksal und versagte ihr selbst dann den erbetenen Beistand, als die Blutungen so stark wurden, dass "sie sich keinen Rat mehr wusste" und darum mehrmals nach dem Angeklagten schickte. Dass diese Art der Behandlung den Erfahrungen der ärztlichen Praxis und den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft widerspricht, liegt auf der Hand und wird vom Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhange, auch ausdrücklich ausgesprochen.

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Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB lässt nach alledem keinen Rechtsfehler erkennen.

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3.

Frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Das Landgericht sieht das für den Tod der Schwangeren ursächliche fahrlässige Verhalten des Angeklagten in folgendem:

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Als am Abend des 13. Oktober 1950 bei der Schwangeren die starken Blutungen auftraten und sie deswegen zweimal den Angeklagten um seinen Beistand bat, wäre es seine Licht gewesen, sich von ihrem Zustand zu überzeugen. Wenn er das getan hätte, hätte er bei Aufwendung der von ihm als Arzt zu fordernden Sorgfalt die Gefahr, in der sie sich befand, erkennen müssen und ihr durch geeignete Mittel steuern können. Dadurch, dass er den Besuch unterlassen habe, sei es zu dem ausserordentlich hohen Blutverlust gekommen, der die tödliche Embolie mindestens mit verursacht habe.

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Diese - wenn auch knappen - Darlegungen tragen die Anwendung des § 222 StGB. Dass der Angeklagte verpflichtet war, am Abend des 13. Oktober die Kranke sofort aufzusuchen, als sie sich wegen der starken Blutungen keinen Rat mehr wusste und deswegen durch ihren Verlobten sogar mehrmals um seinen Besuch bat, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie greift auch nicht die Annahme des Landgerichts an, dass der Angeklagte, wenn er die Kranke aufgesucht hätte, ihren bedrohlichen Zustand erkannt haben würde und verpflichtet gewesen wäre, den überaus starken Blutungen zu begegnen. Sie vermisst nur die Angabe in den Urteilsgründen, mit welchen Mitteln er den Blutungen hätte erfolgreich steuern können. Diese Mittel brauchten aber nach der ganzen Sachlage nicht notwendig im Urteil angegeben zu werden. Dass bei einem Fruchtabgang für einen Arzt solche Möglichkeiten bestehen, ist allgemein bekennt. Der Angeklagte hat sich in seiner Verteidigung, die im Urteil ausführlich wiedergegeben wird, nie darauf berufen, dass ihm erfolgversprechende Mittel zur Verhinderung weiterer Blutungen nicht zur Verfügung gestanden haben würden. Unter diesen Umständen muss die Feststellung des Tatrichters, als ausreichend angesehen werdend dass solche Mittel vorhanden waren und vom Angeklagten bei Beobachtung der pflichtgemässen und von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt mit Erfolg angewendet worden wären, wenn er die Kranke aufgesucht hätte. Die pflichtwidrige Unterlassung des Besuchs hatte also den ausserordentlich hohen Blutverlust zur Folge, der für den Tod durch Embolie mindestens mitursächlich war. Das Landgericht bejaht auch ausdrücklich die Voraussehbarkeit des Todes als Folge der pflichtwidrigen Unterlassung. Das Urteil legt dar, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, dass Verblutungen durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist damit ausreichend und bedenkenfrei begründet. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein für den Tod ursächliches fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht auch schon darin gefunden werden muss, dass er die Schwangere, nachdem er durch Einführung des Quellstifts den Muttermund geöffnet und die Wehentätigkeit angeregt hätte, nach Hause schickte und ohne nähere Anweisungen ihrem Schicksal überliess, statt sie, wie es den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätte, in ein Krankenhaus einzuweisen oder sich mindestens durch Besuche ständig über ihren Zustand zu unterrichten. Ob die Annahme von Tateinheit zwischen Abtreibung und fahrlässiger Tötung ausreichend begründet ist, kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte dadurch jedenfalls nicht beschwert ist.

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4.

Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem § 218 Abs. 3 StGB entnommen, wobei es allerdings nicht, einmal näher begründet hat, weshalb es trotz der hervorgehobenen erschwerenden Umstände nur einen minderschweren Fall als gegeben angesehen hat. Diese Todesfolge durfte entgegen der Ansicht der Revision straferschwerend berücksichtigt werden, weil ihr Eintritt nicht zum Tatbestande des § 218 gehört.

19

Die Revision ist demnach im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.