Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1951, Az.: 2 StR 163/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 163/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 28.11.1950
Rechtsgrundlagen
- § 218 StGB
- § 14 ErbgesG
Fundstellen
- JZ 1952, 46 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abtreibung
Prozessgegner
den praktischen Arzt Dr. med Georg Paul Otto B. aus M., L.allee ..., geboren am ... 1909 in B.,
Amtlicher Leitsatz
Wo § 14 des ErbgesG gilt, ist die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Arzt nur nach dieser Bestimmung zu beurteilen.
Schwangerschaftsunterbrechung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ist nicht bloss die Tötung der Leibesfrucht, sondern die gesamte zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Schwangeren erforderliche sachgemässe ärztliche Betreuung.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1951 in der Sitzung vom 5. Oktober 1951, unter Mitwirkung von
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... bei der Verhandlung, Justizsekretär ... bei der Verbindung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 28. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist praktischer Arzt. Er ist in 17 Fällen wegen vollendeter und in einem Fall wegen versuchter Abtreibung zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision ragt er die Verletzung des Strafrechts. Sie ist unbegründet.
Der Angeklagte hat sich in jeden Fall gegen den Vorwurf der Abtreibung darauf berufen, dass sein Eingriff zulässig gewesen sei. Die Strafkammer kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass in keinem Fall die Voraussetzungen erfällt gewesen seien, die § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses für die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung verlange.
1.)
In 4 Fällen der Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung stellt das Landgericht fest, dass keine der Frauen sich in einer ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit befand, als der Angeklagte ihre Schwangerschaft unterbrach, und dass er dies euch erkennt hat. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision fast nur mit Ausführungen, die einen davon abweichenden Sachverhalt behaupten. Insoweit ist sie daher unzulässig. Sie kann das Urteil aber auch nicht mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, es habe in den Jahren nach 1945 kein Mensch von den geringen Nahrungsmittelmengen leben können, die ihm auf seine Lebensmittelkarten zustanden, und es habe daher auch für die vom Angeklagten behondelten Schwangeren die Gefahr mindestens eines schweren Gesundheitsechadens bestanden. Denn selbst wenn jener Hinweis richtig sein sollte, so ergibt das Urteil doch deutlich, dass, wie der Angeklagte wusste, keine der 4 Frauen an einem solchen Nahrungsmangel litt, dass ihre Gesundheit ernstlich gefährdet war. Deshalb brauchte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht zu berücksichtigen, ob die Ernährungslage der Frauen etwa dann lebens- oder gesundheitsgefährdend gewesen sein kannte, wenn sie nur von den amtlichen Lebensmittelzuteilungen gelebt haben sollten.
2.)
In den übrigen Fällen hält die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen, dass das Leben oder die Gesundheit der Frauen ernstlich gefährdet war oder, dass der Angeklagte dies wenigstens aufgrund tatsächlichen Jrrtums glaubte.
Es kann unentschieden bleiben, ob das Landgericht, zu diesem Ergebnis aufgrund einer zu weiten und deshalb rechtlich bedenklichen Auslegung des Begriffs der ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit kommt, wie sie § 14 Abs. 1 des ErbgesG voraussetzt. Denn jedenfalls rechtfertigen ihre Feststellungen die Annahme, dass der Angeklagte die Schwangerschaften in einer Weise unterbrochen hat, die gröblich gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstiess.
Deswegen lehnt sie es auch ob, ihm den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes zugute zu halten. Sie meint freilich, dieser komme "wegen der Bestimmung des § 14 des ErbgesG, dessen Voraussetzungen innegehalten werden müssen, für einen Arzt nicht in Frage", und beruft sich hierfür auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 3. Juni 1950 (OGHSt 3, 83). Die Ausführung der Revision hiergegen, es müsse dem Arzt noch wie vor der übergesetzliche Notstand im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wenn seine tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen, zugebilligt werden, weil der Arzt sonst "schlechter gestellt" wäre, als eine sonstige Person, geht fehl. Nach den vom Reichsgericht in Bd 61, 242 (255); 62, 138 ff dargelegten und denn allgemein in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Grundsätzen über den übergesetzlichen Notstand fällt eine Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Dritten dann nicht unter § 218 StGB, wenn sie das einzige Mittel ist, um die Schwangere aus einer gegenwärtigen Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung zu befreien, und wenn der Täter nach gewissenhafter, pflichtgemässer und sachkundiger Prüfung eine solche Gefahr bejaht. Diese Prüfung ist naturgemäss nur aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft und deshalb regelmässig nur einem Arzt möglich. Demnach steht, wie die Revision verkennt, einer Person, die nicht Arzt ist, jener Rechtfertigungsgrund kaum je zur Seite (vgl RGSt 72, 59 (6)). Für den Arzt aber hat § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl I 529) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I S 773), der nur einem Arzt unter näher bestimmten Voraussetzungen eine Schwangerschaftsunterbrechung gestattet, keine strengeren Anforderungen für ihre Zulässigkeit aufgestellt, als sie die Grundsätze der Rechtsprechung zum übergesetzlichen Notstand enthalten. Deshalb brauchen die deutschen Gerichte, die über Anklagen, gegen Ärzte wegen Verletzung des § 218 abzuurteilen haben, dort, wo § 14 Abs. 1 a.a.O. in Geltung geblieben ist, wie etwa am Ort der Begehung der Taten des Angeklagten, nur zu prüfen, ob der Arzt den Erfordernissen dieser Bestimmung genügt hat. Es bestehen also in Gebieten ihres Geltungsbereichs keine Bedenken gegen die von der Strafkammer übernommene Auffassung des OGH BrZ a.a.O., dass die Frage, "ob die durch einen Arzt vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung aus medizinischen Gründen geboten und gerechtfertigt ist, nur nach § 14 Abs. 1 ErbgesG zu beurteilen ist".
Auch daran hat § 14 Abs. 1 ErbgesG festgehalten, dass nur eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung, wenn die übrigen Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit vorliegen, gerechtfertigt ist. Denn der die Tötung der Frucht rechtfertigende Grund ist nach dem Villen des Gesetzes gerade die Beseitigung einer der Gesundheit oder dem Leben der Mutter drohenden Gefahr. Dem von der Rechtsordnung gegenüber dem Leben der Leibesfrucht höher bewerteten Leben der Schwangeren und ihrer Gesundheit kann aber nur dann gedient werden, wenn der unvermeidliche, in jedem Fall ober schwerwiegende Eingriff in ihren Körper so geschieht, dass er mit einem für die ärztliche Kunst überhaupt erreichbaren Mindestmass an körperlicher Schädigung der Frau verbunden ist. Dies kann nach den Erfahrungen der ärztlichen Praxis und den anerkannten Lehren der medizinischen Wissenschaft, die nach den Feststellungen der Strafkammer auch dem Angeklagten bekannt sind, wenn überhaupt, nur dann erreicht werden, wenn die Frucht und die Nachgeburt durch eine tunlichst kurze operative Behandlung in einer Krankenanstalt beseitigt wird.
Der Angeklagte ging dagegen so zu Werk, dass er ausserhalb einer Klinik durch einen instrumentellen Eingriff, und zwar bei jüngeren Schwangerschaften durch Anreissen des unteren Eipoles in der Gebärmutter, "bei älteren durch Sprengung der Fruchtblase den Abgang der Frucht einleitete und die Patientinnen zu Fuss in ihre Wohnung entliess, ohne ihnen Bettruhe anzuraten. Erst nach Tagen, manchmal gar nach Wochen, kam es zur Ausstossung der Frucht. Diese Verzögerung war mit erheblicher Gefahr von Infektionen und starken Blutverlusts für die. Schwangeren verbunden. Er gab ihnen allerdings die Weisung, sich kurz vor oder sofort nach Fruchtabgang zur völligen Ausräumung in klinische Behandlung zu begeben, dabei freilich seinen Eingriff zu verschweigen, kümnerte sich jedoch nicht um die weitere Entwicklung. So kam es, dass oft die rechtzeitige Ausräumung der Nachgeburtsreste unterblieb und schwere, wenn auch nicht dauernde. Schädigungen bei den Frauen eintreten.
Zutreffend nimmt die Strafkammer in Übereinstimmung mit mehreren ärztlichen Sachverständigen an, dass diese Behandlungsart gröblich gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstiess". Eine kunstgerechte Schwangerschaftsunterbrechung ist nicht schon dann ausgeführt, wenn die Frucht selbst, sei es auch durch einen einwandfreien operativen Eingriff, getötet ist, sondern erst dann, wenn die Behandlung der Schwangeren auch nach Entfernung der Frucht kunstgerecht fortgesetzt und beendet wird. Denn die Schwangerschaftsunterbrechung ist nicht bloss die Tötung der Frucht, sondern die gesamte im Jnteresse der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der. Schwangeren erforderliche sachgemässe ärztliche Betreuung.
Die Revision kann die Behandlungsmethode des Angeklagten euch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass selbst bei Vornahme von Schwangerschaftsunterbrechungen in Krankenanstalten nicht selten Todesfälle oder schwere körperliche Schäden bei den Frauen eintreten. Denn wenn sich solche Folgen schon bei klinischer Pflege nicht immer vermeiden lassen, dann beweist das, dass jede andere weniger sichere und gewissenhafte Behandlung, wie sie gerade der Angeklagte geübt hat, kunstwidrig ist. Es mag der Revision allerdings zugegeben werden, dass der Angeklagte, nachdem er sich entschlossen hatte, dem Wunsche der Schwangeren nach Beseitigung der Frucht zu entsprechen, und darauf bedacht war, womöglich unentdeckt zu bleiben, die ärztlichen Gutachterstellen übergehen musste und kaum anders, als er es tat, vorgehen konnte, um eine Tötung der Frucht zu erreichen. Seine Pflicht wäre es aber gewesen, den Wunsch der Frauen von Anfang an abzulehnen, da er erkannte, dass die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechungen von den Gutachterstellen verneint werden würde. Daraus folgt auch, dass der Schluss der Strafkammer, er habe sich nicht in einen strafrechtlich beachtlichen Irrtum über die Zulässigkeit seiner Abtreibung befunden, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.