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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1977, Az.: 1 StR 441/77

Vorlegen hinreichender Anhaltspunkte bei Einlegung einer Aufklärungsrüge; Inverkehrbringen von Falschgeld durch Deponierung des Falschgeldes im Banksafe; Urkundenqualität von nicht unterschriebenen Scheckformularen; Subjektive Voraussetzungen der Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1977
Aktenzeichen
1 StR 441/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 15.02.1977

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Geldfälschung u.a.

Prozessgegner

Tierarzt Dr. Bernd Jürgen Sch. aus O., geboren am ... 1941 in S., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. September 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 1977

  1. 1.

    dahin abgeändert, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug entfällt;

  2. 2.

    im Ausspruch über

    1. a)

      die im Falle I. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe,

    2. b)

      die Gesamtfreiheitsstrafe,

    3. c)

      die Nebenstrafe der Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung, gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben das Urteil des Tatgerichts in vollem Umfange angefochten. Die Anklagebehörde, die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts rügt, möchte erreichen, daß die Entscheidung der Strafkammer teils zugunsten, teils zu ungunsten des Angeklagten aufgehoben wird. Der Angeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde, hat Erfolg, soweit ihre Sachrüge zugunsten des Angeklagten wirken soll. In diesem Umfange und soweit es sich gegen die Einziehungsanordnung richtet ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten erfolgreich.

2

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

3

1.

Die Aufklärungsrüge:

4

a)

Die Anklagebehörde meint, die Strafkammer habe in den Fällen I. 1. b) und c) der Urteilsgründe (UA S. 6 und 7) den wesentlichen Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Die Deponierung des Falschgeldes in einem Safe der L.-G.-Kasse in St. sei ein Inverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. 1 StGB, wenn Bankbedienstete in der Lage waren, ohne Mitwirkung des Mieters den Safe zu öffnen oder wenn das Falschgeld als Sicherheit für Scheckgeschäfte oder für die Einräumung von Kredit diente. Die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters der Bank hätte Klarheit gebracht.

5

b)

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, weil die Anklagebehörde nichts aufzeigt, was darauf hindeutet, daß konkrete, greifbare Anhaltspunkte für die in der Rechtsmittelbegründung aufgezeigten Möglichkeiten in der Hauptverhandlung in Erscheinung getreten sind. Ohne solche Anhaltspunkte hatte das Tatgericht keinen Anlaß, den rechtlichen Inhalt des Safevertrags und die tatsächlichen Möglichkeiten der Vertragsschließenden anders zu sehen, als es dem Geschäftstypus und den Gepflogenheiten der Praxis entspricht.

6

2.

Die Sachbeschwerde:

7

a)

Der Freispruch in den Fällen I. 1. b) und c) der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden.

8

aa)

Die Deponierung des Falschgeldes im Banksafe war kein Inverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. 1 (und § 147 Abs. 1) StGB. Die Strafkammer hat festgestellt, daß ohne Mitwirkung des Mieters das Stahlkammerfach nicht geöffnet werden konnte. Infolgedessen hatte er das Falschgeld nicht so aus seinem Gewahrsam entlassen, daß ein anderer in die Lage versetzt wurde, sich des Falschgeldes zu bemächtigen. Die Hilfsdienste, die der Angeklagte geleistet hatte, um das Deponieren des Falschgeldes zu ermöglichen, sind in dem Wissen erbracht worden, daß nicht das Inverkehrbringen, sondern lediglich das Verwahren in einem Safe beabsichtigt ist, um eine Bankbestätigung als Mittel für betrügerische Geschäfte zu erlangen. Infolgedessen ist eine Haupttat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 (oder nach § 147 Abs. 1) StGB tatsächlich oder auch nur in der Vorstellung des Angeklagten nicht begangen worden.

9

bb)

Ob die rechtlichen Darlegungen des Tatgerichts zu Fall I. 1. c) der Urteilsgründe frei von Widerspruch sind (vgl. UA S. 20/21), kann dahinstehen. Ein etwaiger Widerspruch beträfe nicht das Tun des Angeklagten und seine Würdigung.

10

cc)

Im Falle I. 1. c) der Urteilsgründe kann sich der Angeklagte nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft strafbar gemacht haben, weil auch ein Inverkehrbringen des Falschgeldes, das der Angeklagte in seinem Appartement verwahrte, nicht beabsichtigt war (vgl. UA S. 7).

11

b)

Im Falle I. 2. der Urteilsgründe kann offenbleiben, wie die Feststellung der Strafkammer zu verstehen ist, Scheckformulare, Scheckkarten und Fälschungsmittel seien sichergestellt worden, ehe es dem Angeklagten und seinem Tatgenossen gelang, die Vorbereitungen zur Verfälschung der Scheckformulare durch Änderung der aufgedruckten Kontonummern abzuschließen. Der Vorgang ist bei der rechtlichen Würdigung nicht erfaßt worden (vgl. UA S. 21) und durfte nicht erfaßt werden. Nicht ausgefüllte, insbesondere nicht unterschriebene Scheckformulare besitzen noch keine Urkundenqualität, weil ihnen der wesentliche beweiserhebliche Inhalt fehlt und sie den Aussteller nicht erkennen lassen. Die bloße Änderung der aufgedruckten Kontonummer ist infolgedessen noch keine Urkundenfälschung.

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c)

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte im Falle I. 3. auch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden ist. Der Angeklagte ging davon aus, daß der Haupttäter über das Stadium des versuchten Betrugs nicht hinausgelangen werde (UA S. 14, 22). Ein Handeln in dieser Vorstellung erfüllt nicht die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe. Der Gehilfe muß das Zustandekommen der Haupttat, also auch den zur Vollendung erforderlichen Erfolg wollen oder doch damit rechnen (BGH bei Dallinger MDR 1973, 554; Dreher, StGB 37. Aufl. § 27 Rdn. 2 und § 26 Rdn. 8; LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 13; Lackner, StGB 11. Aufl. § 27 Anm. 5). (Bedingten) Vorsatz in diesem Sinne hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer nicht gehabt. Es ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung andere, für Gehilfenvorsatz ausreichende Feststellungen getroffen werden könnten. Der Senat hat infolgedessen den Schuldspruch geändert, soweit er sich auf den Fall I. 3. der Urteilsgründe bezieht.

13

II.

Die Revision des Angeklagten

14

1.

Die Verurteilung auch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug hat aus den dargelegten Gründen (oben I. 2. Buchst. c) keinen Bestand.

15

2.

Die Ansicht des Angeklagten, er hätte im Falle I. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 23, 27 StGB nicht verurteilt werden dürfen, ist auf Erwägungen gestützt, die sich nicht an die Feststellungen halten. Der Haupttäter beging ein Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22 StGB, weil er versuchte, Falschgeld, das er sich in der vom Gesetz geforderten Absicht verschafft hatte, an den Mann zu bringen. Der Angeklagte, der stets nur weisungsabhängiger Verteilungs-, Verwahrungs- oder Transportgehilfe war, half ihm dabei dadurch, daß er das Falschgeld in dem Wissen, es solle in den Verkehr gebracht werden, von Z. nach N., dem Ort des versuchten Inverkehrbringens, im Mantel versteckt mitnahm. Die Absicht des Haupttäters brauchte der Angeklagte nicht zu teilen. Es genügte, daß sie ihm bekannt war (vgl. dazu UA S. 6).

16

3.

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch im Falle I. 2. und dagegen richtet, daß die Strafkammer den Angeklagten im Falle I. 3. wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ist sie offensichtlich unbegründet.

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III.

Auf Grund des zur Schuldspruchänderung führenden Teilerfolgs der Revisionen müssen die Einzelstrafe im Falle I. 3. und die Gesamtstrafe neu festgesetzt werden. Es besteht kein Anlaß, die in den Fällen I. 1. a) und I. 2. verhängten Einzelstrafen aufzuheben. Die Frage der Berechtigung der Einziehungsanordnung (Absatz III. des Urteilsspruchs) muß jedoch neu geprüft werden. Nach den bisherigen Feststellungen ist es zweifelhaft, ob die Sparguthaben "zur Begehung der fortgesetzten Urkundenfälschung gebraucht" worden sind (so UA S. 25). Es hat eher den Anschein, daß sie künftige Geldabhebungen mit Hilfe unechter und verfälschter Schecks ermöglichen sollten (vgl. UA S. 8 und 24). Zu diesen Geldabhebungen ist es jedoch nicht gekommen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen