Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1981, Az.: 1 StR 729/81
Vorliegen einer Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz); Begründung einer Garantenstellung durch Beteiligung an einem Überfall; Vorliegen einer Schuldunfähigkeit bei alkoholgewöhntem Täter; Unterlassen; Beihilfe zum Mord; Erfolgsabwendungspflicht; Beihilfe durch Unterlassen; Garantenstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 729/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 15.07.1981
Rechtsgrundlagen
- § 13 StGB
- § 20 StGB
Fundstelle
- StV 1982, 218
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Mord u.a.
Prozessführer
Horst-Dieter K. aus D.,
geboren am ... 1961 in E., zur Zeit in Haft
Sonstige Beteiligte
V. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Erfolgsabwendungspflicht bei Unterlassungsdelikten (hier: Mord).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Dezember 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 15. Juli 1981
- 1.
im Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord,
- 2.
im Ausspruch der gegen den Angeklagten K. verhängten Einheitsjugendstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. hat Erfolg.
1.
Der Schuldspruch wegen - durch Unterlassen begangener - Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen beschlossen K. und der Mitangeklagte V. - der keine Revision eingelegt hat - auf Vorschlag des Angeklagten K., die 73 Jahre alte Frau Kr. zuüberfallen und ihr Geld wegzunehmen (UA. S. 13). In der "ersten Tatphase" brachten sie mit einer List das Tatopfer dazu, aus der eigenen Wohnung in die leerstehende Dachgeschoßwohnung zu gehen. Dort mißhandelten und würgten sie ohne Tötungsvorsatz die alte Frau, die schließlich bewußtlos am Boden liegen blieb. K. nahm in der Wohnung der Frau Kr. aus einer Geldbörse einen 100,- DM-Schein an sich. Mit diesem Geld unternahmen die ohnedies schon angetrunkenen Angeklagten eine ausgiebige Zechtour durch mehrere Gaststätten. Nach einigen Stunden kehrten die Angeklagten zu dem Anwesen zurück; sie bemerkten, daß Frau Kr. noch in der Dachgeschoßwohnung lag, daß sie stöhnte und um Hilfe rief. Nunmehr entschloß sich der Mitangeklagte V. ("zweite Tatphase"), Frau Kr. zu töten, weil sie ihn gesehen habe (UA. S. 18); dies teilte er dem Angeklagten K. mit. Dieser sagte hierauf zu V.: "Auf, Karle, wir hauen ab!" und "Laß gut sein!" Er nahm dann durch einen Türspalt wahr, "daß V. auf die immer noch im Flur der Dachgeschoßwohnung auf dem Boden liegende Frau einschlug. Spätestens jetzt begriff er, daß V. seinen Ausspruch wahrmachen und die Frau tatsächlich töten werde" (UA. S. 18), daß also seine zuvor an V. gerichteten Aufforderungen diesen von seinem Tötungsentschluß nicht abgebracht hatten. Mit den an V. gerichteten Worten: "Hör auf, das kotzt mich an" wendete K. sich ab; V. brachte die Frau durch Schläge, Würgen und Strangulieren schließlich zu Tode.
Unter solchen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von einer Garantenstellung des Angeklagten K. aus vorangegangenem Tun ausgegangen ist (UA. S. 47, 48). Er hatte den Überfall auf das Tatopfer vorgeschlagen und er hat an der körperlichen Mißhandlung, durch die Frau Kr. in eine hilflose Lage gebracht worden ist, in der "ersten Tatphase" eigenhändig als Mittäter mitgewirkt; nach der gemeinsamen Zechtour schließlich ging K. mit V. zum Tatort zurück. Durch sein Verhalten hat der Angeklagte K. unmittelbar dazu beigetragen, daß V. zur Tötung des wehrlosen Opfers schritt, um die zuvor gemeinsam begangene Straftat zu verdecken. Den Angeklagten K. traf damit "die Pflicht einzugreifen, um den Tod der Frau Kr. zu verhüten" (UA. S. 48).
Die Verletzung dieser Erfolgsabwendungspflicht sieht die Strafkammer indes ohne weitere Erörterung und nähere Darlegung darin, daß sich der Angeklagte K. mit den mitgeteilten "mündlichen Abmahnungen" begnügt hat. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht ohne weiteres, inwiefern der Angeklagte hätte "V. von der Tat abhalten können" (UA. S. 48), etwa durch "ein entschiedenes Dazwischentreten" (UA. S. 34). V. ist vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB bei ihm nicht ausgeschlossen werden konnten. Indes war V. alkoholgewohnt, bei ihm lag eine Blutalkoholkonzentration von allenfalls 2,5 Promille vor (UA. S. 37); da die Tat für V. "persönlichkeitsfremd" sei, müsse zugleich eine "massive affektive Erregung" vorgelegen haben. Nachdem der Tatrichter zugunsten V. davon ausgegangen ist, daß bei diesem eine "massive affektive Erregung" (UA. S. 38), "ein hochgradiger Affektzustand" (UA. S. 39) bzw. "ein psychischer Ausnahmezustand" (UA. S. 45) vorgelegen habe, durfte er sich zu Lasten des Angeklagten K. nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, dieser hätte V. von seinem Opfer wegziehen können, ohne Tätlichkeiten von seiten V. befürchten zu müssen, "nachdem er V. seit langem gut bekannt war" (UA. S. 34). Da V. sich "persönlichkeitsfremd" verhalten hat und hochgradig erregt war, versteht es sich nicht von selbst, daß der Angeklagte K. ihn ohne weiteres vom Opfer hätte wegziehen können, selbst wenn sich K. und V. schon lange kannten. Dies hätte eingehender Erörterung bedurft, zumal der - offenbar nicht alkoholgewohnte - Angeklagte K. eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 3,0 Promille aufwies.
Schließlich genügt auch die weitere Erwägung der Strafkammer für sich allein nicht, "äußerstenfalls hätte er immerhin Ka. ... zu Hilfe rufen können, wenn er allein der Situation je nicht Herr geworden wäre" (UA. S. 34, 48). Ka. war anwesend, als V. das Tatopfer strangulierte, und "beleuchtete die ganze Zeit über die Szene mit seinem Feuerzeug und sah tatenlos zu" (UA. S. 21). Das spricht eher dagegen - jedenfalls versteht es sich nicht von selbst -, daß Ka. dem Angeklagten K. gegen V. beigestanden wäre.
Schon diese schwerwiegenden Erörterungs- und Darlegungsmängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob das Landgericht sich nicht auch mit der Frage eines Gebotsirrtums - der nach den festgestellten Distanzierungsversuchen nicht fern lag - hätte auseinandersetzen müssen.
2.
Da der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord aufgehoben worden ist, konnte auch die nach § 31 Abs. 1 JGG gegen den Angeklagten K. verhängte Einheitsjugendstrafe keinen Bestand haben.
Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora