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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1960, Az.: 5 StR 131/60

Unterlassen von den Tod des Selbstmörders verhindernden Handlungen als vorsätzliche Tötung; Eigenes Interesse des Verursachers am Erfolg als Voraussetzung für einen Täterwillen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1960
Aktenzeichen
5 StR 131/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Verden - 27.11.1959

Fundstellen

  • MDR 1960, 939-940 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1821-1822 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterlassene Hilfeleistung

Amtlicher Leitsatz

Wer in einem Zeitpunkt, in dem der Selbstmörder seine Tötungshandlang beendet hat und handlungsunfähig ist, bewußt durch pflichtwidriges Unterlassen eine (weitere) Ursache für dessen Tod setzt, macht sich als Täter der vorsätzlichen Tötung auch dann schuldig, wenn ihm der Tod des anderen gleichgültig ist.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom 27. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie beanstandet mit ihren Einzelausführungen die Nichtanwendung des § 212 StGB. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Die zur Tatzeit (19. April 1959) 38 Jahre alte Angeklagte war seit Anfang 1959 mit dem 10 Jahre jüngeren Former Ottokarl S. verlobt. Beide bewohnten seit Mitte März 1959 zusammen mit der Mutter des Ottokarl S. der Witwe Bertha S. ein Behelfsheim in H.-H. dessen Eigentümer die Witwe S., Ottokarl S. und dessen Schwester Ruth in ungeteilter Erbengemeinschaft waren. Die Angeklagte und Ottokarl S. benutzten von den vier Räumen des Behelfsheimes einen als Wohnzimmer und einen als Schlafzimmer. Außerdem hatten sie die Mitbenutzung der Küche, in der die Angeklagte für sie beide kochte. Spannungen zwischen der Angeklagten und der Witwe S. sowie Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und Ottokarl S. über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse führten dazu, daß Ottokarl S., der bis dahin ein lustiger und fröhlicher Mensch war, auffallend bedrückt und niedergeschlagen wurde, an einem nervösen Magenleiden erkrankte und sich schließlich zum Selbstmord entschloß.

5

Am Sonntag, dem 19. April 1959, zwischen 9 und 10 Uhr vormittags kam es in dem Schlafzimmer, das die Angeklagte und Ottokarl S. benutzten, zwischen beiden erneut zu einer Auseinandersetzung, bei der dieser die Angeklagte schlug. Als er die Angeklagte um Verzeihung bat, erwiderte diese, sie könne ihm nicht verzeihen, sie habe das Empfinden, daß es nunmehr zwischen ihnen aus sei.

6

Bevor die Angeklagte in das von beiden benutzte Wohnzimmer ging, um dort aus einem Kleiderschrank einen Hock zu holen, den sie anziehen wollte, fragte Ottokarl S. sie nach einem Gurt, den er wiederholt zum Festschnüren von Gepäck auf seinem Motorroller verwandt hatte. Die Angeklagte erwiderte, daß der Gurt in dem Kleiderschrank im Wohnzimmer sei. Nachdem beide in das Wohnzimmer gegangen waren, nahm die Angeklagte ihren Rock und den Gurt aus dem Kleiderschrank und gab den Gurt Ottokarl S. Alsbald sah sie, daß Ottokarl S. in den Gurt zwei verschiebbare Schlingen knüpfte und eine dieser Schlingen derart über einen Verriegelungshaken eines Fensterflügels legte, daß der Gurt mit der anderen Schlinge herunterhing. Nunmehr kam ihr der Gedanke, daß Ottokarl S. Selbstmordabsichten haben könne. Alsdann sah sie, daß er seinen Kopf durch die herabhängende Schlinge steckte und sich hängen ließ. Sie unternahm nichts, um seinen Tod zu verhindern, sondern zog in aller Ruhe ihren Rock an und schloß den Reißverschluß. Ottokarl S. war infolge der abschnürenden Wirkung der Schlinge und seines Körpergewichts innerhalb weniger Sekunden, nachdem er sich hatte fallen lassen, bewußtlos und damit handlungsunfähig. Die Angeklagte verließ das Wohnzimmer, als Ottokarl S. bereits handlungsunfähig war. Sie hätte auch noch nach dem Zeitpunkt, in dem er sich in die Schlinge fallen ließ, den Tod mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit abwenden können, wenn sie innerhalb von drei Minuten eingegriffen hätte.

7

Das Schwurgericht hat § 212 StGB nicht angewandt, weil der "Tätervorsatz" nicht festgestellt werden könne. Es ist zwar der Auffassung, daß für die Angeklagte sowohl auf Grund der engen Lebensgemeinschaft, die zwischen ihr und Ottokarl S. bestand, als auch auf Grund vorangegangenen Tuns eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Das Urteil stellt auch fest, daß die Angeklagte sich dieser Rechtspflicht bewußt war und daß sie den Tod als mögliche Folge ihres Untätigbleibens voraussah. Das Schwurgericht meint aber, die Angeklagte sei mit dieser von ihr als möglich angesehenen Folge ihrer pflichtwidrigen Unterlassung nicht einverstanden gewesen, weil ihr der Tod des Ottokarl S. gleichgültig gewesen sei. Es ist außerdem in Anlehnung an das Urteil BGH NJW 1959, 1738, 1739 (Urteil des 4. Strafsenats) der Auffassung, daß gegen eine Anwendung des § 212 StGB Bedenken bestehen, weil durch sie die Gefahr einer dem Gesetz nicht entsprechenden, ungleichmäßigen Rechtsanwendung begründet werde, indem trotz gleicher Unterordnung unter den Täterwillen eines anderen die Förderung fremder Selbsttötung durch Handeln als Beihilfe zu einer nicht mit Strafe bedrohten Haupttat straflos sei, ihre Förderung durchUnterlassen hingegen unter Umständen als Tötung in Täterschaft strafbar wäre, und darüber hinaus dasselbe Unterlassen - ebenfalls bei der Unterordnung unter fremden Täterwillen - in Beziehung auf eine Fremdtötung, nur als Beihilfe, jedoch bei einer Selbsttötung als Tötung in Täterschaft bestraft werden könne.

8

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Das Urteil legt in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß die Angeklagte rechtlich verpflichtet und fähig war, den Tod des Ottokarl S. zu verhindern.

10

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung, daß nicht unbedingter, sondern nur bedingter Tötungsvorsatz in Betracht kommt. Die Feststellungen ergeben zwar, daß die Angeklagte wußte, Ottokarl S. werde ohne ihr Eingreifen sicher sterben. Dies allein genügt aber nicht, um unbedingten Vorsatz als gegeben anzusehen. Der - unbedingte oder bedingte - Vorsatz muß sämtliche Tatbestandsmerkmale umfassen. Hierzu gehört bei einem Erfolgsdelikt wie dem Totschlag des § 212 StGB, daß der Täter, der mit unbedingtem Vorsatz handelt, auch die "Verbindung zwischen Handlung und Erfolg in Gestalt der Kausalität seines Handelns" kennt (vgl. Schönke/Schröder, StGB 9. Aufl. § 59 Anm. III 2). Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Die Angeklagte hatte keine Gewißheit, daß sie den Tod des Ottokarl S. verhindern konnte. Das Urteil stellt fest, daß sie den Tod nur "als mögliche Folge ihres Untätigbleibens, voraussah" (vgl. hierzu Gallas JZ 1952, 371, 373 unter 4).

11

Rechtsirrig ist aber die Auffassung, daß auch bedingter Tötungsvorsatz nicht vorgelegen habe, weil der Tod des Ottokarl S. der Angeklagten gleichgültig war. Zu Unrecht meint das Schwurgericht aus dieser Gleichgültigkeit folgern zu können, die Angeklagte sei nicht damit einverstanden gewesen, daß sie durch ihr Untätigbleiben eine (weitere) Ursache für den Tod des Ottokarl S. setzte. Wer pflichtwidrig untätig bleibt, weil es ihm gleichgültig ist, ob hinsichtlich der Ursächlichkeit seines Untätigbleibens für den tatbestandsmäßigen Erfolg von beiden ihm bewußten Möglichkeiten (Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit) die eine oder die andere zutrifft oder eintritt, ist mit jeder dieser beiden Möglichkeiten einverstanden.

12

Der Umstand, daß der Tod des Ottokarl S. der Angeklagten gleichgültig war, schließt im Gegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts auch den Tätervorsatz (Täterwillen) des § 212 StGB nicht aus. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob in jedem Fall derjenige, der es unterläßt, eine Selbsttötung zu verhindern, obwohl er weiß, daß er hilfspflichtig und -fähig ist, als vorsätzlich handelnder Täter auch dann schuldig ist, wenn er die Todesfolge nicht will, sie aber als Folge seines Untätigbleibens voraussieht und eintreten läßt, indem er sich dem fremden Selbsttötungswillen innerlich pflichtwidrig unterordnet (so BGHSt 2, 150, 155/156 - Urteil des 1. Strafsenats). Der Tätervorsatz (Täterwille) setzt ein eigenes Interesse des Verursachers (Mitverursachers) am Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nicht unbedingt voraus. Die für den Tätervorsatz maßgebliche Willensrichtung desjenigen, der durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen tatbestandsmäßigen Erfolg mitverursacht, ist auf Grund aller Umstände, die von seinem Vorsatz umfaßt waren, wertend zu ermitteln. Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausführung der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (vgl. BGHSt 8, 393, 396).

13

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Angeklagte Täterwillen im Sinne des§ 212 StGB hatte. Hierbei braucht nicht erörtert zu werden, ob man bei einem Selbstmord von einer Tatherrschaft des Selbstmörders - und demgemäß auch von der Tatmitherrschaft eines anderen - sprechen kann (so Gallas JZ 1952, 371, 373) oder nicht (so Dreher MDR 1952, 711, 713). Die Angeklagte hatte jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem Ottokarl S. seine Tötungshandlung beendet hatte, d.h. sich in die Schlinge hatte fallen lassen und bewußtlos und handlungsunfähig war, die volle und alleinige Tatherrschaft. Von diesem Zeitpunkt an hing es ausschließlich von ihrem Willen ab, ob Ottokarl S. infolge ihres Untätigbleibens sterben oder sein Tod durch ihr Eingreifen verhindert würde. Dieses Tatgeschehen beherrschte sie ganz allein.

14

Die Bedenken, die der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem oben mitgeteilten Urteil beiläufig geäußert hat, greifen - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht durch. Sie beruhen auf einem Vergleich von Fällen, in denen derjenige, der es pflichtwidrig unterläßt, eine Selbsttötung zu verhindern, sich dabei einem fremden Täterwillen unterordnet, mit anderen Fällen. Die Angeklagte hat sich keinem fremden Täterwillen untergeordnet. Ihr Untätigbleiben beruhte nicht auf dem Gedanken, daß sie den Selbsttötungswillen eines anderen achten müsse, sondern darauf, daß es ihr gleichgültig war, ob der - bereits bewußtlose und handlungsunfähige - Ottokarl S. sterben werde oder nicht.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmitt
Börker
Faller