Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1963, Az.: 1 StR 301/63
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger Freiheitsstrafe und notwendiger Verteidigung; Befriedigung des Geschlechtstriebs bei Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers infolge Gewaltanwendung; Konkurrenz zwischen Mord und Notzucht mit Todesfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 301/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht in Waldshut - 12.02.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 101 - 106
- JZ 1964, 265-267
- MDR 1964, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2236-2237 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Rechtswirksamkeit eines vom Angeklagten im Anschluß an die Hauptverhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzichts.
- b)
Wer bei Begehung eines Notzuchtsverbrechens bewirkt, daß sein Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder nach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und diese Folge billigend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs.
- c)
Die Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge und des Mordes können, tateinheitlich zusammentreffen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. September 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Waldshut vom 12. Februar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte überfiel die Oberschülerin Eva L., um sie geschlechtlich zu mißbrauchen und würgte sie, bis sie das Bewußtsein verlor. Um sie wehrlos zu halten und ungestört mit ihr geschlechtlich verkehren zu können, schnürte er ein Taschentuch um ihren Hals, zog zu, so fest er konnte, und verknotete es zweimal. Der Angeklagte erkannte, daß das Mädchen dadurch ersticken konnte, wollte aber auf jeden Fall - auch um den Preis des Lebens seines Opfers - zum ungestörten Geschlechtsverkehr kommen. Er führte an der mit offenen Augen krampfhaft atmenden Bewußtlosen den Geschlechtsverkehr aus. Nach dem Verkehr bemerkte er, daß Eva L. nicht mehr atmete. Er erschrak und löste das Taschentuch. Das Mädchen war an der Drosselung erstickt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Töten zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) in Tateinheit mit einem Verbrechen der Notzucht mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Die Revision ist zulässig.
Die Niederschrift über die Hauptverhandlung enthält im Anschluß an die Urteilsverkündung folgenden Vermerk:
"Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.
Der Angeklagte wurde von dem Vorsitzenden gefragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle. Darauf gab er keine Erklärung ab.
Auf die weitere Frage des Vorsitzenden, ob er das Urteil annehmen wolle, erklärte er sofort:
"Ich nehme das Urteil an".
Sodann wurde der Verteidiger gefragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle.
Er erklärte etwa sinngemäß:
"Nachdem der Angeklagte eine Erklärung abgegeben hat, kann ich ja nichts mehr sagen"."
Diesem Geschehen ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, kein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zu entnehmen. Gegen den Angeklagten war vor dem Schwurgericht an zwei Tagen verhandelt worden. Der Angeklagte stand unter dem Vorwurf des Mordes, also des nach der Rechtsordnung schwersten Verbrechens. Er wurde auch entsprechend dem Eröffnungsbeschluß zu der für Mord angedrohten lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Es entsprach weder dem Willen des Gesetzes noch war es hier nach der Sachlage irgendwie veranlaßt, den Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung zur Erklärung über den Rechtsmittelverzicht zu veranlassen. Mit gutem Grund warnt Nr. 124 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren davor, eine übereilte Erklärung des Angeklagten über einen Verzicht auf Rechtsmittel herbeizuführen. Hier hatte der Angeklagte von sich aus keinen Anlaß und kein Bedürfnis, sich sofort über Einlegung oder Nichteinlegung des zulässigen Rechtsmittels schlüssig zu werden. Zum Unterschied von einem zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten in Haft befindlichen Angeklagten (vgl. § 450 StPO) konnte hier ein Rechtsmittelverzicht dem Angeklagten nur Nachteile, aber keinerlei Vorteil bringen. Die Entscheidung über einen so wichtigen Schritt war ihm nach der starken seelischen Beanspruchung durch eine zweitägige Hauptverhandlung und die darauf folgende Urteilsverkündung unmittelbar im Anschluß an diese auch gar nicht zuzumuten. Er war bei seinem Bildungsstand auch nicht in der Lage, von sich aus die Aussichten einer Revision zu beurteilen. Keinesfalls durfte ihm daher eine Erklärung abverlangt werden, ohne daß er sich vorher mit seinem Verteidiger darüber beraten hatte. Da die Strafprozeßordnung in Schwurgerichts Sachen wegen des hier regelmäßig vorliegenden schweren Tatvorwurfs ausnahmslos die Verteidigung für notwendig erklärt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), entspricht es nach Ansicht des Senats dem Sinn dieser Regelung, daß mindestens in Schwurgerichtssachen vom Gewicht der vorliegenden der Angeklagte die Frage, ob er ein Rechtsmittel einlegen soll oder nicht, - von deren richtiger Beantwortung vielleicht sein ganzes weiteres Schicksal abhängt, - erst entscheiden soll, nachdem er sich mit seinem Verteidiger beraten hat oder mindestens ausreichend Gelegenheit erhalten hat, das zu tun. Wird dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts in einem solchen Falle eine Erklärung über seinen Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne daß er zugleich darauf hingewiesen wird, er solle eine solche Erklärung erst nach eingehender Beratung mit seinem Verteidiger abgeben, und verzichtet der Angeklagte dann auf Rechtsmittel, muß der praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkte Rechtsmittelverzicht als unwirksam angesehen werden, weil er durch eine unzulässige Einwirkung zustande gekommen ist, wenn auch keines derjenigen Beeinflussungsmittel angewendet worden ist, die § 136 a StPO ausdrücklich verbietet.
Nun hat allerdings der Vorsitzende im Anschluß an die Erklärung des Angeklagten, daß er das Urteil annehme, auch den Verteidiger noch befragt, ob er eine Erklärung abgeben wolle. Dieser brachte aber zum Ausdruck, daß eine Erklärung seinerseits zwecklos sei, nachdem der Angeklagte bereits bindend auf Rechtsmittel verzichtet habe. Das traf zwar nicht zu, insofern der Verteidiger, wie seinen Worten zu entnehmen war, die Frage des Rechtsmittelverzichts noch mit dem Angeklagten besprechen wollte (BGHSt 18, 257). Der Vorsitzende hat aber beide auf diese noch bestehende Möglichkeit nicht hingewiesen, sondern die Ansicht des Verteidigers unwidersprochen gelassen, so daß der Angeklagte in Wirklichkeit eine Verzichtserklärung abgegeben hat, ohne daß ihm vorher Gelegenheit gegeben wurde, sich mit seinem Verteidiger, der dies erkennbar für erforderlich hielt, zu beraten. Bei solchem Sachverhalt liegt trotz der Beurkundung im Protokoll kein bindender Rechtsmittelverzicht des Angeklagten vor. Daß der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Vermerk über den angeblichen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nicht an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt, hat der Senat schon in BGHSt 18, 257 entschieden.
Die Revision des Angeklagten ist auch rechtzeitig begründet worden. Die Zustellung des Urteils an den vom Angeklagten nicht zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigten Verteidiger hat die Begründungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
In der Sache kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben. Der bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Schwurgericht ist überzeugt, der Angeklagte habe den als möglich erkannten Erstickungstod seines Opfers für den Fall seines Eintritts gebilligt, um auf jeden Fall, koste es, was es wolle, sich an seinem Opfer ungestört geschlechtlich befriedigen zu können. Diese aus einer eingehenden Würdigung des Tatgeschehens gezogene Schlußfolgerungen des Schwurgerichts sind möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, das Schwurgericht habe den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht von bewußter Fahrlässigkeit unterschieden. Das Schwurgericht hat unter Hinweis auf BGHSt 7, 363 zutreffend ausgeführt, daß das für den bedingten Vorsatz entscheidende Merkmal - die Billigung des Erfolges - auch dann gegeben ist, wenn der Täter den Erfolg lieber vermieden hätte, sich aber - wie der Angeklagte - um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt.
Dem Schwurgericht ist auch darin beizutreten, daß der Angeklagte zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet hat. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wem die Tötung seines Opfers ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung ist. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Täter schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmord), aber auch, wenn er die Todesfolge will, um seine Geschlechtslust an der Leiche zu befriedigen (BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]). Die Absicht, sich an der Leiche zu befriedigen, braucht er nicht zu haben; es genügt, daß er es "gegebenenfalls" will (BGH Urt. vom 17. November 1959 - 5 StR 458/59). Mit diesen Anwendungsfällen sind jedoch nicht alle Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung erschöpft. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt nicht zu solcher Einschränkung, der Zweck steht ihr entgegen. Das Gesetz sieht die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als besonders verwerflich an, weil der Täter das leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet. An den Tötungsvorsatz stellt das Gesetz insoweit keine höheren Anforderungen als in § 212 StGB. Wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen zu können und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt, tötet somit zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreicht werden soll und erreicht wird. Der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sittlichkeitsverbrecher, der den Tod seines Opfers verursacht, ist daher regelmäßig als Mörder zu bestrafen (so auch LK 8. Aufl. Anm. II 1 zu § 211 StGB und Maurach, D. Strafr., bes. Tl. 3. Aufl. S. 29; a.A. Schönke-Schröder 11. Aufl. Anm. III 1 b zu § 211 StGB).
Die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte mit der Tötungshandlung zugleich den Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch dieselbe Handlung hat der Angeklagte sein Opfer in einen bewußtlosen Zustand versetzt, um es zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen (§ 177 Abs. 1 StGB). Zumindest bei Beginn des Beischlafs lebte das Mädchen noch. § 178 StGB ist auch anwendbar, wenn die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das Reichsgericht hat für das frühere Recht, das bei den "erfolgsqualifizierten" Tatbeständen die bloße Verursachung der straferschwerenden Folge genügen ließ, angenommen, daß § 178 StGB mit vorsätzlicher Tötung (RG JW 1933, 2059) und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) mit Mord (RGSt 60, 163, 165; 63, 101, 105)tateinheitlich zusammentreffen kann. Weder die Neufassung des § 211 StGB durch Gesetz vom 4. September 1941 noch die Einfügung des § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 haben daran sachlich etwas geändert. Insbesondere kann § 56 StGB nicht dahin verstanden werden, das die höhere Strafe an eine besondere ("wenigstens fahrlässig" herbeigeführte) Folge knüpfende Strafgesetz trete gegenüber der Strafandrohung für die vorsätzliche Herbeiführung des gleichen Erfolges zurück (vgl. für die gleichliegende Frage des Zusammentreffens von Mord mit besonders schwerem Raub BGHSt 9, 135). Mord in der Begehungsform des Tötens zur Befriedigung des Geschlechtsriebs setzt weder notwendig noch regelmäßig voraus, daß die Tötungshandlung zugleich die Merkmale der §§ 176, 177, 178 StGB verwirklicht. Der Schuldspruch wegen Mordes erschöpft daher den Unwertgehalt der Tat in diesen Fällen nicht.
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