Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1984, Az.: III ZR 179/82
Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung, die zur Folge hat, dass ein Kiesvorkommen nicht ausgebeutet werden darf, als enteignende Maßnahme; Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Grund von Belangen des Landschaftsschutzes; Belastung des Grundeigentums über die ihm immanente Sozialbindung hinaus; Enteignende Maßnahme auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes in Bayern; Angemessene Entschädigung für eine enteignende Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 179/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 07.07.1982
- LG Regensburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- Art. 153 WRV
- Art. 159 BayVerf.
- Art. 19 BayVerf.
Fundstellen
- BGHZ 90, 4 - 17
- DVBL 1984, 397-400 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 397-400 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1984, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1172-1175 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 398 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Willibald S., H. straße 12, R.
Prozessgegner
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bezirksdirektion Regensburg, O. straße 16, Regensburg
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat die Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung zur Folge, daß ein Kiesvorkommen nicht ausgebeutet werden darf, so kann dies eine enteignende Maßnahme darstellen, wenn wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen und die Versagung auf Belangen des Landschaftsschutzes beruht, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG genügen und das Grundeigentum über die ihm immanente Sozialbindung hinaus belasten.
- 2.
Ist in Bayern nach Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung (8. Dezember 1946) eine enteignende Maßnahme aufgrund des (Reichs-)Naturschutzgesetzes getroffen worden, so ist eine angemessene Entschädigung nach Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV zu leisten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juli 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der etwa 4 ha großen am Regen gelegenen Grundstücke Fl. Nr. 644 1/2 und Nr. 645 der Gemarkung Mitterdorf. Die Flurstücke sind kieshaltig. Dieses Kiesvorkommen und das Kiesvorkommen weiterer benachbarter Grundstücke, die etwa 9 ha umfaßten, wollte der Kläger ausbeuten. Durch den Kiesabbau wäre auf Dauer ein etwa 11 ha großer Baggersee entstanden. Im Jahr 1964 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Genehmigung zur Kiesausbeute der beschriebenen Flächen.
Am 9. März 1966 erließ der Landkreis Roding eine Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes "Naturpark Vorderer Bayer. Wald". Diese Verordnung stellte die in die Landschaftsschutzkarte eingetragenen und in § 2 VO beschriebenen Landschaftsteile unter den Schutz des Naturschutzgesetzes. Sie verbot, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet waren, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten (§ 4 Abs. 1). Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedurfte die Anlage, der Betrieb und die Erweiterung von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben ... Die Erlaubnis durfte nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet war, eine der in Absatz 1 genannten Wirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 2 und 3). Nach § 6 konnte das Landratsamt in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. In dem Bereich des durch die Verordnung geschützten Gebietes fielen auch die Grundstücke, deren Ausbeutung der Kläger beabsichtigte.
Das Landratsamt sah in dem Begehren des Klägers einen Antrag auf Planfeststellung nach § 31 WHG (Art. 58 BayWG) und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 1969 aus wasserwirtschaftlichen Gründen ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Aus dem Gutachten des Landesamtes für Wasserversorgung und Gewässerschutz ergebe sich, so führte es in seinem Urteil aus, daß die beantragte Benutzung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe. Die Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. November 1974 zurückgewiesen. Er hat die Frage, ob wasserwirtschaftliche Gründe dem Antrag des Klägers entgegenstanden, offengelassen. Er ist der Ansicht, die beantragte Planfeststellung hätte schon aus Gründen des Landschaftsschutzes abgelehnt werden müssen; der beabsichtigte Kiesabbau sei nach der Kreisverordnung vom 9. März 1966 verboten gewesen, eine Ausnahme habe nicht gewährt werden können. Dieses Urteil hat der Kläger nicht angefochten.
Der Kläger sieht in der Versagung der Kiesausbeute auf den ihm gehörenden Grundstücken eine Enteignung und hat von dem beklagten Freistaat eine angemessene Entschädigung, mindestens 200.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten; die behördliche Maßnahme sei Ausdruck der Sozialbindung des Grundeigentums des Klägers, dafür könne eine Entschädigung nicht verlangt werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt er sein bisheriges Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die aus der Versagung der wasserrechtlichen Planfeststellung folgende Ablehnung der beabsichtigten Kiesausbeute sei nicht als Enteignung zu werten; es fehle an einer vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßten Rechtsposition. Der Kläger könne daher auch keine Entschädigung verlangen.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schließe - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300) ausgeführt habe - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Eingriffe in das Grundwasser prinzipiell vom Inhalt des Grundeigentums aus. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Eingriff die Nutzung des Grundwassers selbst zum Ziel habe oder ob er nur eine lästige Begleiterscheinung einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme sei. Soweit der Kies im Grundwasser liege, stehe dem Eigentümer nur mit wasserrechtlicher Gestattung das Recht zu, ihn abzubauen. Die Versagung der wasserrechtlichen Gestattung stelle daher insoweit auch keine Eigentumsverletzung dar, gleichviel, ob im Einzelfall die Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung in Rede stehe.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zwar die Ablehnung der Planfeststellung lediglich aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes für gerechtfertigt gehalten und die Frage, ob auch wasserwirtschaftliche Gründe die Ablehnung hätten begründen können, nicht entschieden. Das ändere aber nichts daran, daß es sich hier um die Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung handele und es hinsichtlich der Kiesausbeute an einer geschützten Rechtsposition des Klägers fehle.
II.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Zutreffend ist angenommen worden, daß der vom Kläger beabsichtigte Kiesabbau einer Planfeststellung nach § 31 WHG bedurfte. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage eines Baggersees ist jedenfalls dann im Sinne der genannten Vorschrift ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll. Es geht dann nicht (mehr), wie dies für die erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Gewässerbenutzung kennzeichnend ist, um die Verleihung einer widerruflichen Befugnis oder eines befristeten Rechts der Benutzung eines in seinem Bestand und in seiner Beschaffenheit vorausgesetzten Gewässers (BVerwGE 55, 220, 223).
2.
Die Ablehnung der vom Kläger beantragten wasserrechtlichen Planfeststellung hat zur Folge, daß dieser das in seinem Grundstück befindliche Kiesvorkommen nicht ausbeuten darf. Für die Frage, ob in diesem Ausbeutungsverbot ein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Eigentümerstellung des Klägers gesehen werden kann, ist das Berufungsgericht von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] = DVBl. 1982, 30 - ZfBR 1982, 80) ausgegangen. Dieses hat auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 13. Juli 1978 (III ZR 28/76 - NJW 1978, 2290 = DVBl. 1979, 58) ausgeführt:
Dem Grundeigentum ist - was die Ausbeutung der Kiesbestandteile angeht - von vornherein nur eine eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt. Zum Grundeigentum gehört danach nicht die Befugnis zu einer Nutzung des Erdkörpers, die nur im Rahmen einer zulassungspflichtigen Gewässerbenutzung (§§ 2 und 3 WHG) verwirklicht werden kann (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG). Die entsprechende Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes stellt eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Da der Zugriff des Grundeigentümers auf das Grundwasser durch verfassungsmäßiges Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen ist, greift die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) auch dann nicht in das Grundeigentum ein, wenn dadurch die Ausbeutung der Bodenbestandteile verhindert wird (NJW 1982, 745, 749 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]/750).
a)
Das bedeutet: Ist dem Grundeigentümer die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung versagt worden, weil von der beabsichtigten Kiesausbeute eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in wasserwirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist (§ 6 WHG), dann muß diese Nutzungsmöglichkeit bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung außer Betracht bleiben, weil sie nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Grundeigentums gehört. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Kiesausbeute eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt. Bei einer rechtswidrigen Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme ist der Eigentümer grundsätzlich darauf verwiesen, gegen den behördlichen Akt vorzugehen und dessen Aufhebung im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, dem Eigentümer, der den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten hat, eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu zahlen, besteht grundsätzlich nicht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70 - BGHZ 60, 126) eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest (Senatsurteile vom 3. Juni 1982 - III ZR 28/76 = BGHZ 84, 223 [BGH 03.06.1982 - III ZR 28/76]; III ZR 170/77 - NVwZ 1982, 646 = WM 1982, 966 und III ZR 107/78 - BGHZ 84, 230 [BGH 03.06.1982 - III ZR 107/78] - NJW 1982, 2489 - UPR 1982, 342 - WM 1982, 964).
b)
Daraus folgt aber nicht - wie der Senat in seinem nach Erlaß der Entscheidung des Berufungsgerichts veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 1982 (III ZR 10/81 = NJW 1982, 2491 - WM 1982, 988) dargelegt hat -, daß die Kiesbestandteile des Grundstücks aus dem Schutzbereich des Art. 14 GG "ausgegliedert" worden wären. Zwar kommt - wie das Bundesverfassungsgericht (NJW 1982, 745, 750 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]/751) dargelegt hat - dem Grundwasser für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von selten des Grundeigentümers ausgesetzt. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Die Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes beläßt jedoch dem Grundeigentümer das Eigentum an einem unter der Erdoberfläche seines Grundstücks befindlichen Kiesvorkommen. Es regelt lediglich die Befugnisse des Grundeigentümers, dieses Vorkommen auszubeuten, wenn dieses Vorhaben die nicht ganz entfernte Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das im Untergrund vorhandene Wasser mit sich bringt. Wenn daher das Bundesverfassungsgericht (NJW 1982, 745, 748) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] ausführt, "die Rechtsstellung des Grundeigentümers endet in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt", so ist das nicht räumlich zu verstehen. Vielmehr besagt das nur, daß der Grundeigentümer so lange nicht befugt ist, das in seinem Eigentum stehende Kiesvorkommen auszubeuten (es auf diese Weise zu nutzen), als das wegen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung unstatthaft ist. Stehen indessen einer Kiesausbeute wasserwirtschaftliche Gründe (§ 6 WHG) nicht entgegen und wäre deshalb dem Grundeigentümer eine beantragte Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen, dann kann diese Nutzungsmöglichkeit gegenüber einem Zugriff aus nicht wasserwirtschaftlichen Gründen vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt sein. Daß das Wasserhaushaltsgesetz dem Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gewährt, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die hiervon abweichende Ansicht (s. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1978 aaO) gibt der Senat auf; sie beruhte auf einer Betrachtung des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 87, 66 [BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81]).
c)
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es enteignungsrechtlich keinen Unterschied macht, ob das Kiesausbeutungsverbot durch Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 7, 8 WHG) - wie in den entschiedenen Fällen - oder aber durch Ablehnung der wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 31 WHG - wie im Streitfall - bewirkt wird. Gleichwohl stellt sich stets die Frage, ob wasserwirtschaftliche Gründe (§ 6 WHG) dem beabsichtigten Kiesabbau entgegenstehen. Nur wenn sie zu bejahen ist, muß diese Nutzungsmöglichkeit - auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (aaO) - als nicht zum Schutzbereich des Art. 14 GG gehörig angesehen werden.
Diese Prüfung obliegt dem mit der Höhe der Entschädigung befaßten ordentlichen Gericht im Rahmen der Vortrage, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt.
3.
Nach Art. 58 Abs. 1 BayWG aF (jetzt Art. 75 BayVwVfG) ersetzt die Planfeststellung alle nach landesrechtlichen anderen Vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung - wie sie hier in Rede steht - muß versagt werden, wenn sie zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet jedoch das Wasserhaushaltsgesetz allein in wasserwirtschaftlicher Hinsicht. Ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - z.B. des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich (BVerwGE 55, 220). Insoweit ist auch für die Frage nach dem Bestehen einer enteignungsfähigen Rechtsposition darauf abzustellen, ob die jeweils zu schützenden öffentlichen Belange - wie z.B. die des Landschaftsschutzes - (regelmäßig) nur die Sozialbindung des Grundeigentums zum Ausdruck bringen, also einen Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bereich nur unter Enteignungsvoraussetzungen (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) gestatten, oder ob sie - wie etwa die wasserwirtschaftlichen Belange - die aus dem Grundeigentum fließenden Befugnisse so begrenzen, daß die Nutzbarkeit des Oberflächeneigentums vor vornherein beschränkt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 230, 236) [BGH 03.06.1982 - III ZR 107/78]. Danach kann das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundeigentum berührt sein, wenn einem Auskiesungsvorhaben keine wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen, jedoch (allein) Belange des Landschaftsschutzes, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG genügen, über die dem Grundeigentum immanente Sozialbindung hinaus eine derartige Nutzung der Bodenbestandteile verbieten.
Durch Urteil vom 19. November 1974 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung der wasserrechtlichen Planfeststellung durch das Landratsamt gebilligt, und zwar aus Gründen des Landschaftsschutzes. Die Frage, ob wasserwirtschaftliche Gründe dem Vorhaben des Klägers entgegenstanden, hat es offengelassen. Aufgrund dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht für das Zivilgericht bindend fest, daß jedenfalls aus Gründen des Landschaftsschutzes der Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung abgelehnt werden durfte. Die Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung wegen grundsätzlicher Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220, 225 f.; 20, 379, 382).
Da der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob wasserwirtschaftliche Gründe dem Vorhaben des Klägers entgegenstanden, unbeantwortet gelassen und auch das Berufungsgericht dazu nicht Stellung genommen hat, muß für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß derartige Umstände nicht vorgelegen haben. Mithin kann eine Verletzung der Eigentümerposition des Klägers nicht schon aus wasserwirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen werden.
4.
Bindend für das Zivilgericht hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die Versagung der vom Kläger beantragten Planfeststellung aufgrund der Kreisverordnung vom 9. März 1966 "Naturpark Vorderer Bayer.Wald" rechtmäßig war; Voraussetzungen für eine Erlaubnis oder Ausnahme (§ 4 Abs. 2 und § 6 VO) lagen nicht vor.
Nicht bindend - da von der Rechtskraft des Urteils nicht umfaßt - sind dagegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen er es ablehnt, die Verhinderung der Kiesausbeute als eine Enteignung zu werten. Das ist vielmehr eine Frage, die als Vortrage der Entschädigung der - ungebundenen - Prüfung des Zivilgerichts obliegt.
5.
a)
Rechtsgrundlage der Kreisverordnung vom 9. März 1966 waren die §§ 5 und 19 des früheren (Reichs)Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935. Dieses Gesetz hatte nach dem Zusammenbruch seine Geltung behalten (BayBS ErgB S. 1. - NatSchG -; BGH Urteile vom 9. Dezember 1957 - III ZR 150/56 - LM Nr. 70 zu Art. 14 GG und vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = WM 1977, 561; BayVerfG in VGH nF 12 II 1, 4; BVerwG DVBl. 1966, 825) und war erst durch das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 27. Juli 1973 (GVBl. S. 437) mit Wirkung vom 1. August 1973 aufgehoben worden (Art. 59 und 60).
b)
Das Reichsnaturschutzgesetz ließ nicht nur Maßnahmen zu, die sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellten. Es gab den Naturschutzbehörden auch die Möglichkeit zu Eingriffen in das Eigentum, die über die Grenzen der Inhaltsbestimmung hinausgingen.
Etwaige durch die Gesetzesanwendung ausgelöste Entschädigungsansprüche (Art. 153 WRV) wurden mit Hilfe einer besonderen Klausel ausgeschlossen. So bestimmte § 24, daß rechtmäßige Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen wurden, keinen Anspruch auf Entschädigung begründeten. Durch diese Regelung sollten - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - alle Naturschutzmaßnahmen von etwaigen Entschädigungsansprüchen freigestellt werden. Das war mit Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV vereinbar. Diese Bestimmung sah vor, daß bei Enteignungen die Entschädigung durch Reichsgesetz ausgeschlossen werden konnte (s. BGHZ 19, 209, 212). § 24 NatSchG steht jedoch in Widerspruch zu Art. 159 der Bayer. Verfassung, der - ebenso wie Art. 14 Abs. 3 GG - eine Enteignung ausnahmslos nur gegen Entschädigung zuläßt. Er ist daher durch die Bayerische Verfassung am 8. Dezember 1946 außer Kraft gesetzt worden (BayVerfGH VGH nF 12 II 1 ff.).
Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung und des Grundgesetzes (24. Mai 1949) Enteignungsmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht schlechthin unzulässig sind. Vielmehr ist das Naturschutzrecht seit dem Wegfall des § 24 NatschG (8. Dezember 1946) als durch Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV dahin ergänzt anzusehen, daß für enteignende Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Zu dieser Auslegung ist das ordentliche Gericht ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) befugt, weil es sich um ein vorkonstitutionelles Gesetz handelt, für das die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 GG nicht gilt (BVerfGE 46, 268, 288; 4, 219, 236 f.). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 4, 219, 237 stehen der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, weil der Entschädigungsausschluß des § 24 NatSchG schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weggefallen ist.
c)
Die für die Kreisverordnung vom 9. März 1966 maßgebliche Entschädigungsregelung ist mithin dem Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV zu entnehmen. Diese Regelung ist durch Art. 55 Abs. 1 BayNatSchG aufrechterhalten worden.
6.
Die Regelungen der Kreisverordnung, die im öffentlichen Interesse die Landschaft vor schädigenden oder verunstaltenden Eingriffen bewahren sollen, drücken - wenn bei ihrer Anwendung im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird - nur die Situationsgebundenheit des Grundstücks aus (vgl. BGHZ 77, 351). Es ist aber nicht auszuschließen, daß eine konkrete Maßnahme enteignenden Charakter haben kann.
Die Frage, ob eine aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung der Genehmigung zum Abbau eines Kiesvorkommens eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellt oder ob sie sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hält und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen ist, entscheidet der Senat nach folgenden Grundsätzen: Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen einer Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der jeweiligen "Lage" des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen. Diese Bedeutung der vorgegebenen "Situation" hat bei Grundstücken, die die Voraussetzungen dafür besitzen, Naturschutzgebiet zu sein (§ 4 RNatSchG), oder dem Landschaftsschutz unterstellt zu werden (§ 5 RNatSchG), insbesondere die regelmäßige Folge, daß eine aus Gründen des Naturschutzes angeordnete Nutzungs- oder Benutzungsbeschränkung keine Enteignung, sondern lediglich Ausdruck ihrer Sozialbindung ist. Auf jedem Grundstück lastet gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (dazu BGHZ 87, 66, 71 [BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81]/2 m.w.Nachw.). Hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 60, 126, 130/1).
7.
War für den Kläger die Ausbeutung des Kiesvorkommens auf seinen Grundstücken "eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungsmöglichkeit", so wird nicht schon der Kreisverordnung vom 9. März 1966 eine enteignende Wirkung beigemessen werden können (offengelassen in BGHZ 57, 178, 180). Durch diese sind zwar die Grundstücke des Klägers unter Landschaftsschutz gestellt und der Kiesabbau ist von einer vorherigen behördlichen Unbedenklichkeitsprüfung abhängig gemacht worden (§§ 1 und 4 VO). Diese Beschränkungen haben sich aber zunächst im Rahmen der zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums gehalten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn der Kläger seine Grundstücke in der bisherigen Weise ungehindert hat nutzen können. Erst mit der Bestandskraft der vom Landkreis ausgesprochenen Versagung der Planfeststellung (d.h. mit dem endgültigen Verbot der Kiesausbeute) wäre dann dem Kläger ein fühlbares wirtschaftliches Opfer, das eine Entschädigung auslösen kann, abgefordert worden (vgl. zur ähnlichen Rechtslage des Schutzstreifens nach § 9 Abs. 1 FStrG: Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382, 389 f.) [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73].
8.
Zu der Frage, ob der auf den Grundstücken des Klägers noch nicht verwirklichte Kiesabbau wirtschaftlich vernünftig war und ob er sich von der Lage der Grundstücke nach der Verkaufsauffassung als angemessen anbot, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine eigenen Feststellungen getroffen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Kiesausbeute in der Nachbarschaft der Grundstücke hat der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift in Zweifel gezogen. Feststellungen über die verkehrsmäßige Anbindung der Grundstücke (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 98/79 = WM 1982, 985) und die Möglichkeit einer rentablen Kiesausbeute fehlen.
Allerdings wäre der Abbau von Kies dann nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig anzusehen, wenn diese Nutzung ein auf dem Grundstück befindliches Naturdenkmal zerstörte (vgl. dazu BGH Urteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = WM 1977, 561) oder aber ein in der Nähe befindliches Naturdenkmal oder erhaltenswertes Landschaftsbild, die ihrer Umwelt das Gepräge geben, auf Dauer beeinträchtigte (vgl. BGHZ 77, 351). Ob der Kiesabbau und der durch ihn entstehende Baggersee das in der Nähe befindliche Naturdenkmal "Im Buigen" in dieser Weise beeinträchtigen, hat das Berufungsgericht nicht erörtert.
Schließlich ist offengeblieben, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat -, durch einen 11 ha großen Baggersee das Landschaftsbild verunstaltet wird. Zu der sich in diesem Zusammenhang möglicherweise stellenden Frage, ob wegen überragender Interessen des Landschaftsschutzes der vom Kläger beabsichtigte Kiesabbau nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (s. BGHZ 77, 351, 356 f.; BVerwGE 4, 57, 60) [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54], haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen.
III.
Demnach kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben; es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß der Kläger die Versagung der Planfeststellung aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht entschädigungslos hinzunehmen brauchte, dann ist gleichwohl ein Entschädigungsanspruch nur begründet, wenn einer Kiesausbeute wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstanden. Dem Berufungsgericht bleibt es überlassen, ob es diese - vom Verwaltungsgericht offengelassene und unter den Parteien streitige - Frage vor den Fragen des Landschaftsschutzes prüft.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg