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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1982, Az.: III ZR 107/78

Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung einer Trockenauskiesung; Maßgeblichkeit einer nicht nur ganz entfernten Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser für das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis; Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen wegen Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Trockenauskiesung; Geltendmachung einer rechtswidrigen Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis auf dem Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1982
Aktenzeichen
III ZR 107/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.06.1978
LG Tübingen - 07.04.1976

Fundstellen

  • BGHZ 84, 230 - 237
  • DVBl 1982, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1983, 30-31
  • MDR 1982, 913 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2489-2490 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 644 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Land Baden-Württemberg
vertreten durch das Regierungspräsidium T., N. straße ..., T.

Prozessgegner

Max und Anna E., M., H. Gemeinde T., Landkreis B.

Amtlicher Leitsatz

Auch der Kiesabbau oberhalb des Grundwassers (sog, Trockenauskiesung) bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung), wenn er die nicht nur ganz entfernte (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt.

Die Ablehnung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Trockenauskiesung berechtigt den Grundeigentümer auch dann nicht zu einer Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, wenn die Ablehnung im Einzelfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und daher rechtswidrig ist, jedoch der Eigentümer hiergegen den Verwaltungsrechtsweg nicht beschreitet (Ergänzung zum Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 28/76 -).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1978 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 7. April 1976 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß den Klägern auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 10.000 EM hinaus weitere Entschädigungsansprüche nicht zustehen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer eines Hofguts im etwa 65 qkm großen E. F. (Baden-Württemberg), einer von T. im Süden bis K./S. im Norden reichenden Ebene, die im Westen von einem Höhenzug, im Osten von der Iller begrenzt wird. Das E. F. wird im wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Unter seiner ca. 1 m starken, lehmigen Deckschicht liegt ein Kiesvorkommen von unterschiedlicher Mächtigkeit. Im Südteil des E. F. dem Bereich der Grundstücke der Kläger - ist die Kiesschicht bis zu 30 m stark.

2

Durch die Kiesschichten fließt in nördlicher Richtung ein Grundwasserstrom, der zur Verwendung als Trinkwasser geeignet ist. Das beklagte Land plant seit längerem eine überörtliche Nutzung dieses Grundwasservorkommens. Bislang ist jedoch noch keine Entscheidung über Standort und Ausmaß der Grundwasserentnahme im E. F. getroffen worden.

3

Die Kläger schlossen im November 1968 mit dem für die Bundesrepublik handelnden Straßenneubauamt Kempten eine Vereinbarung über den Kiesabbau auf mehreren ihrer Grundstücke, die eine zusammenhängende Fläche von ca. 10 ha bilden. Der zu gewinnende Kies war für den Neubau der Bundesautobahn Memmingen-Kellmünz vorgesehen und sollte zwischen 1969 und 1973 abgebaut werden. Als Entgelt war ein Grubenzins von 0,65 DM je cbm Kies vereinbart.

4

Dem beabsichtigten Kiesabbau trat das Landratsamt Biberach unter Hinweis auf die Bedeutung des Illertals als Grundwasserspeicher entgegen. Bei einer Besprechung zwischen Vertretern der Straßenbaubehörden, des Landratsamts, des Geologischen Landesamts und der Wasserwirtschaftsverwaltung wurde von diesen eine Kiesentnahme im Grundwasser abgelehnt. In der Folgezeit teilte das Wasserwirtschaftsamt Riedlingen dem Straßenneubauamt Kempten mit, daß ein Aufstau des Grundwassers bis zu einer Höhe von rund 2 m unter Gelände beabsichtigt sei. Daraufhin nahm das Straßenneubauamt davon Abstand, auf den Grundstücken der Kläger Kies abzubauen.

5

Die Kläger verfolgten ihre Abbaupläne weiter. Der Kläger zu 1) beantragte beim Landratsamt Biberach die Genehmigung zur Anlage einer Kiesgrube auf seinem Grundbesitz. Das Landratsamt beanstandete das Fehlen genauer Planunterlagen, ließ Jedoch gleichzeitig erkennen, daß es den Absichten der Kläger weiterhin ablehnend gegenüberstand.

6

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Untersagung der Kiesgewinnung im Trockenabbau oberhalb des Grundwasserspiegels habe enteignende oder enteignungsgleiche Wirkung gehabt, so daß ihnen eine Entschädigung zustehe. Die Kiesschicht auf den zur Ausbeutung vorgesehenen Grundstücken sei bis zum Grundwasserspiegel etwa 12 m mächtig. Sie hätte in einer Stärke von etwa 10 m abgebaut werden können, ohne das Grundwasser zu gefährden oder zu verunreinigen. Durch die uneingeschränkte Versagung der Abbaugenehmigung statt der mit gewässer- und landschaftsschützenden Auflagen verbundenen Zulassung des Vorhabens sei ihnen ein Sonderopfer auferlegt worden.

7

Die Kläger haben als Teilbetrag der beanspruchten Entschädigung 10.000 DM geltend gemacht.

8

Sie haben beantragt,

das beklagte Land zur Zahlung von 10.000 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 5. Februar 1970 an sie als Gesamtgläubiger zu verurteilen.

9

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Es hat die Ansicht vertreten, die Versagung der Genehmigung zum Kiesabbau aus Gründen des Gewässerschutzes halte sich innerhalb der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentums. Das Grundwasser im E. F. sei eines der letzten namhaften und noch ungenutzten Vorkommen Baden-Württembergs und seit Jahren in die Planungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung in Mangelgebieten einbezogen. Der Schutz dieses Grundwasservorrats erfordere die Erhaltung seiner natürlichen Deck- und Filterschichten.

11

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das beklagte Land zusätzlich Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß den Klägern auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 10.000 DM hinaus weitere Entschädigungsansprüche nicht zustehen.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage und seine Widerklage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des beklagten Landes hat Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu.

14

1.

Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Landratsamts und der übergeordneten Verwaltungsbehörden zutreffend eine "faktische" Verweigerung der Abbaugenehmigung und damit einen "Eingriff" im Sinne des Enteignungsrechts gesehen (Senatsurteil vom 25. September 1980 - III ZR 18/79 = NJW 1981, 458, insoweit in BGHZ 78, 152 nicht abgedruckt). Dieser Eingriff hat jedoch nicht eine in den Eigentumsschutz des Art. 14 GG einbezogene Rechtsposition betroffen.

15

Der enteignungsgleiche Eingriff setzt voraus, daß der Eingriff - von seiner rechtmäßigen oder rechtswidrigen Vornahme abgesehen - überhaupt, seiner Natur nach, bezogen auf seine Art und Wirkung, den Tatbestand eines enteignenden Akts bildet (BGHZ 6, 270, 290; Senatsurteile BGHZ 32, 208, 210/211; 58, 124, 127). Das ist nur der Fall, wenn der Eingriff eine vom Schutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition betrifft (Senatsurteile BGHZ 78, 41, 44[BGH 10.07.1980 - III ZR 160/78] und vom 11. März 1982 - III ZR 174/80 -, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Auf eine solche Rechtsposition der Kläger ist hier nicht eingewirkt worden.

16

2.

Der Grundeigentümer wird in einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht berührt, wenn mit dem Kiesabbau eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz genehmigungspflichtige Benutzung (§§ 2 und 3 WHG) verbunden ist und die wasserrechtliche Erlaubnis (Bewilligung) im Einzelfall versagt wird. Das gilt auch für die rechtswidrige Versagung der Benutzung.

17

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 13. Juli 1978 (III ZR 28/76 = NJW 1978, 2290 = DVBl. 1979, 58) ergangenen Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVBl. 1982, 340 = ZfBR 1982, 80) ausgeführt:

18

Dem Grundeigentum sei - was die Ausbeutung der Kiesbestandteile angehe - von vornherein nur eine eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt. Zum Grundeigentum gehöre danach nicht die Befugnis zu einer Nutzung des Erdkörpers, die nur im Rahmen einer zulassungspflichtigen Gewässerbenutzung (§§ 2 und 3 WHG) verwirklicht werden könne (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG). Die entsprechende Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes stelle eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Da der Zugriff des Grundeigentümers auf das Grundwasser durch verfassungsmäßiges Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen sei, greife die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) auch dann nicht in das Grundeigentum ein, wenn dadurch die Ausbeutung der Bodenbestandteile verhindert werde.

19

An diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der erkennende Senat gebunden (§ 31 BVerfGG).

20

3.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der von den Klägern beabsichtigte Kiesabbau oberhalb des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 in Verb. mit § 2 Abs. 1 WHG der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 7, 8 WHG) bedurfte. Dieser Beurteilung tritt der erkennende Senat bei.

21

Als Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2). Hierunter fällt auch die sog. Trockenauskiesung, wenn sie im Einzelfall die nicht nur ganz entfernte (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringt (Allg.M., vgl. Sieder/Zeitler WHG § 3 Rdn. 29; Gieseke/Wiedemann WHG 3. Aufl. § 3 Rdn. 11 a unter Aufgabe des abweichenden Standpunktes der Vorauflage; Breuer, Öffentl. und priv. Wasserrecht Rdz. 58; Zeitler, ZfW 1971, 65, 70 f.; Czychowski, DVBl. 1976, 132, 133 und Fn. 15; OVG Münster ZfW 1973, 56 [LS]; VG Würzburg, Umwelt 1973, 46 = ZfW - Schrifttum und Rspr. - 1973, 40 [LS]; s. auch Senatsurteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 44/78 = WM 1980, 652 = LM GG Art. 14 Ce Nr. 65: Rechtsposition bejaht, wenn die "Möglichkeit der schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser praktisch ausgeschlossen" ist). Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht dem Gesetzeszweck, ein Vorhaben schon im voraus möglichst umfassend auf seine Gefährlichkeit für den Wasserhaushalt zu überprüfen (Czychowski a.a.O. S. 133; vgl. auch den "Grundsatz" in § 1 a Abs. 3 WHG, dazu Bericht des BT-Innenausschusses - BT-Drucks. 7/4546 S. 5: Gewässerbenutzung im Sinne des WHG bedarf "fast ausnahmslos" einer Erlaubnis oder Bewilligung). Es ist nicht zweifelhaft, daß das Vorhaben der Kläger auf eine "Benutzung" im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG gerichtet war. Seine "Eignung" zu schädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser kann hier um so weniger in Zweifel gezogen werden, als es fachlicher Begutachtung bedurfte, um den geplanten Kiesabbau durch Benutzungsbedingungen und Auflagen auf einen für das Grundwasser unschädlichen Umfang zu beschränken.

22

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG kann auch nicht dahin ausgelegt werden, daß eine "Benutzung" nicht anzunehmen ist, wenn es sich im Einzelfall ergibt, daß die beabsichtigte "Maßnahme" des Grundeigentümers nicht gegen die Belange des Gewässerschutzes verstößt. Eine solche Auslegung würde sich zu dem vor allem in § 1 a Abs. 3 WHG unzweideutig geäußerten Willen des Gesetzgebers in Widerspruch setzen, daß die materielle Ausgliederung der Gewässer-"Benutzungen" allein daran anknüpfen soll, ob ein Vorhaben der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, nicht also davon abhängen soll, ob im Einzelfall Bedenken gegen ihre Erteilung bestehen oder nicht (vgl. BT-Drucks. 7/4546 S. 5; Salzwedel, ZfW 1973, 131, 134; Zeitler, ZfW 1971, 65, 70 f.; Czychowski, DVBl. 1976, 133; Sendler, ZfW 1979, 65, 72; Breuer, ZfW 1979, 78, 87).

23

4.

Bei dieser Rechtslage vermag der Senat den Klägern eine Enteignungsentschädigung nicht zuzubilligen. Da die beabsichtigte Kiesentnahme in der Trockenzone, wie ausgeführt, zugleich einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG) darstellte, bestand kein aus dem Grundeigentum herzuleitender Rechtsanspruch darauf, die Erlaubnis (Bewilligung) für eine wasserrechtliche Benutzung zu erhalten, von der die Kiesentnahme abhing (§ 1 a Abs. 3 Nr. 1 WHG). Dabei ist es unerheblich, ob die Behörde im Einzelfall bei der Anwendung des § 6 WHG - wie hier von den Vorinstanzen angenommen - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieses rechtswidrige Verhalten beschränkt sich auf die Anwendung der im Wasserhaushaltsgesetz verwirklichten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, in der das Eigentumsrecht an der Kiesgewinnung bei der Ermessenshandhabung nur als "abwägungserheblicher Belang" zur Geltung kommt. Die sich aus einer fehlerhaften Abwägung oder sonstigen fehlerhaften Handhabung des Ermessens (s. dazu auch BVerwG NJW 1978, 2311 [BVerwG 10.02.1978 - BVerwG 4 C 71/75]) für den Gebrauch des Grundeigentums ergebenden nachteiligen Folgen haben nicht die Bedeutung eines den Schutzbereich des Art. 14 GG berührenden (unmittelbaren) "Eingriffs in das Grundeigentum". Sie ergeben sich aus der rechtlichen Überlagerung des Grundeigentums durch die wasserrechtliche Benutzungsordnung, die im Umfang ihrer Geltung die Rechtsposition des Grundeigentümers von vornherein beschränkt (BVerfG NJW 1982, 745, 749 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]/750). Da dem Grundeigentümer hiernach die an eine wasserrechtliche Benutzung gebundene Berechtigung zur Kiesentnahme als solche nicht zusteht, vielmehr seine "Rechtsstellung in der Tiefe prinzipiell dort endet, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt" (BVerfG a.a.O. S. 748), scheidet ein Vergleich mit den Fällen der gebundenen Erlaubnis aus, in denen die präventive Prüfung der Feststellung dient, ob eine rechtmäßige Grundrechtsausübung beabsichtigt ist (BVerfG a.a.O. S. 752) und in denen bei Unbedenklichkeit der beabsichtigten Grundrechtsausübung ein Rechtsanspruch auf Gestattung besteht (s. dazu Erichsen/Martens, Allg. VerwR 3. Aufl. § 17 II).

24

Schützt hiernach Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum nur mit dem Inhalt, der sich aus seiner Überlagerung durch die öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes ergibt, so ist der Grundeigentümer bei rechtswidriger Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zur Kiesentnahme grundsätzlich darauf verwiesen, gegen den behördlichen Akt vorzugehen und dessen Aufhebung im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen. Selbst wenn also in dem hier zu prüfenden Fall bei ermessensfehlerfreier Anwendung des § 6 WHG eine (inhaltlich beschränkte und mit Auflagen versehene) Erlaubnis (Bewilligung) hätte erteilt werden müssen, ergibt sich hieraus nicht die Verpflichtung der öffentlichen Hand, dem Eigentümer, der den Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten hat, eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu zahlen.

25

Es bedarf an dieser Stelle nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eine Entschädigung (auch) für Kiesvorräte seines Grundstücks verlangen kann, wenn ihm das Grundstück selbst durch Enteignung entzogen wird und die Kieshaltigkeit allein Bedeutung für die enteignungsrechtliche "Qualität" des Grundstücks hat. Insoweit wird zu beachten sein, daß die Versagungsgründe des § 6 WHG nur für wasserwirtschaftliche Belange gelten, also nicht dazu dienen können, das Grundeigentum auch gegenüber anderen öffentlichen Belangen entschädigungslos zurückstehen zu lassen.

26

Unter Aufhebung bzw. Änderung der Urteile der Vorinstanzen war deshalb die Klage abzuweisen und der Widerklage des beklagten Landes stattzugeben.

Nüßgens
Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg