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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1983, Az.: VII ZR 365/82

Anspruch auf Reisepreisminderung; Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Zustellung eines Mahnbescheids; Hemmung der Verjährung von angemeldeten Ansprüchen des Reisenden bis zur schriftlichen Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter; Widerspruch gegen den Mahnbescheid als eine die Hemmung der Verjährung beendende Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs; Sinn und Zweck des § 651g Abs. 2 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Unzutreffende Beschreibung des Ferienziels im Reiseprospekt als arglistiges Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1983
Aktenzeichen
VII ZR 365/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 24.11.1982
LG Gießen

Fundstellen

  • BGHZ 88, 174 - 180
  • Gitter, JR 84, 281
  • JZ 1983, 801-803
  • MDR 1983, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2699-2701 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Geschäftsführer Erhard B., A.-straße ..., M. (B.)

Prozessgegner

O. - FKK- Touristik GmbH & Co. KG, Am T.,B.,
vertreten durch die O. - FKK- Touristik GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Jochen B. ebenda

Amtlicher Leitsatz

Mit dem Widerspruch gegen einen vom Reisenden erwirkten Mahnbescheid weist der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB zurück. Er braucht die Ablehnung nicht näher zu begründen.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Der Kläger buchte bei ihr für die Zeit vom 9. bis 23. August 1980 ein Ferienappartement für vier Personen in einer Hotelanlage mit Badestrand in Port Leucate an der französischen Mittelmeerküste. Den Reisepreis von insgesamt 1.472 DM entrichtete er im voraus.

2

Bereits während des Urlaubsaufenthalts erhob der Kläger gegenüber der örtlichen Reiseleitung eine Reihe von Beanstandungen, insbesondere wegen der Geräuschbeeinträchtigung durch eine nahegelegene Großbaustelle, des ungepflegten Gesamtzustands der Anlage sowie der Unsauberkeit seines Appartements.

3

Nach Beendigung der Reise rügte er mit Schreiben vom 9. September 1980 nochmals die Mängel und meldete bei der Beklagten Ersatzansprüche an. Als diese auch auf wiederholte Aufforderung nicht reagierte, erwirkte er am 15. Dezember 1980 einen Mahnbescheid über 3.789,98 DM nebst Zinsen. Dagegen legte die Beklagte Widerspruch ein, wovon der Kläger am 31. Dezember 1980 in Kenntnis gesetzt wurde. Erst mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13. August 1981 entrichtete er die zweite Gerichtsgebührenhälfte und begründete die Klage.

4

Mit ihr macht er u.a. eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 % (= 736 DM) geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Minderungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält die Klageforderung für verjährt.

7

1.

Es ist der Ansicht, die gemäß § 651 g Abs. 2 BGB nur sechs Monate betragende Verjährungsfrist sei zwar durch die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1980 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach Einlegung des Widerspruchs habe der Kläger dem Verfahren aber keinen Fortgang mehr gegeben. Mit Zugang der Nachricht vom Widerspruch und Anforderung des weiteren Kostenvorschusses sei die Unterbrechung der Verjährung daher am 31. Dezember 1980 beendet gewesen (§§ 213, 212 a Satz 2, 211 Abs. 2 BGB). Die daraufhin einsetzende neue Verjährung sei bereits am 1. Juli 1981 abgelaufen, also noch bevor der Kläger den Prozeß wieder aufgenommen habe.

8

Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 73, 8, 10 m.N.; BGH NJW 1981, 1550, 1551) [BGH 03.12.1980 - VIII ZR 300/79] und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

9

2.

Weiterhin meint das Berufungsgericht, die Verjährung scheitere auch nicht an § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach die Anmeldung der Ansprüche des Reisenden solange eine Hemmung der Verjährung bewirkt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Durch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe die Beklagte nämlich die Forderung des Klägers in der erforderlichen Form abgelehnt. Spätestens mit Eingang dieses Widerspruchs beim Kläger habe die Verjährungshemmung ihr Ende gefunden.

10

Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, bei der formularmäßigen und nicht näher begründeten Einlegung des Widerspruchs handele es sich um eine bloße Prozeßhandlung fristwahrenden Charakters. Sie diene in erster Linie dazu, den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids zu verhindern und die Verhandlungsposition des Schuldners zu stärken. Eine sachliche Entscheidung über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs sei mit dieser Erklärung regelmäßig nicht verbunden.

11

Damit hat die Revision keinen Erfolg.

12

a)

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid stellt allerdings eine beim zuständigen Gericht anzubringende Prozeßhandlung dar (Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 694 Anm. 1 und 1 e), während die Zurückweisung der Gewährleistungsansprüche nach § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB eine gegenüber dem Reisenden abzugebende privatrechtliche Willenserklärung ist (Löwe in MünchKomm, BGB, § 651 g Rdn. 15; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 g Rdn. 5). Indessen ist allgemein anerkannt, daß Prozeßhandlungen zugleich auch sachlichrechtliche Wirkungen entfalten können, so etwa Aufrechnung, Anfechtung, Kündigung oder Vergleich (Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl., vor § 128 Anm. B II; Baumbach/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., Grundz. § 128 Anm. 5 J, zur Doppelnatur des Prozeßvergleichs s. BGH NJW 1980, 1753, 1754 m.N.). Für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid gilt grundsätzlich dasselbe. Als Abwehrmaßnahme gegen den drohenden Vollstreckungsbescheid verfolgt er zwar einen prozessualen und frist wahr enden Zweck. Darüber hinaus äußert sich in ihm aber auch der Wille des Antragsgegners, dem Mahnbescheid nicht nachzukommen und weder zu zahlen noch sich der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (Thomas/Putzo aaO, § 694 Anm. 1 c; Stein-Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 694 Rdn. 2). Ihm liegt also eine sachliche Entscheidung, den erhobenen Zahlungsanspruch ganz oder zumindest teilweise abzulehnen, zugrunde. Ungeachtet möglicher prozeßtaktischer Überlegungen gibt der Antragsgegner durch den Widerspruch zu erkennen, daß er die Forderung nicht hinnehmen und sich auf einen Prozeß einlassen will.

13

Damit erfüllt der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zugleich die Voraussetzungen, die gemäß § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB an eine schriftliche Zurückweisung der Gewährleistungsansprüche des Reisenden zu stellen sind. Die Hemmung der Verjährung endet, sobald der Antragsteller von dem Widerspruch in Kenntnis gesetzt wird (§ 695 ZPO).

14

b)

Entgegen der Auffassung der Revision lassen sich weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Zurückweisung nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG herleiten. Dort ist für die beim Versicherer angemeldeten Ersatzansprüche - ähnlich wie in § 12 Abs. 2 VVG - eine Verjährungshemmung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherungsunternehmens vorgesehen. Rechtsprechung und Schrifttum haben daraus entnommen, die Verjährung werde erst wieder in Gang gesetzt, wenn der Versicherer eine abschließende Stellungnahme zu Grund und Umfang seiner Entschädigungspflicht abgegeben habe (OLG Düsseldorf, VersR 1976, 674; Probst, AnwBl. 1976, 123, 124; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 12 Anm. 15; Prolls/Martin, VVG, 21. Aufl., § 12 Anm. 4). Erforderlich sei eine Abrechnung, durch die der Haftpflichtversicherer klarstelle, daß für ihn die Regulierung der in Frage stehenden Ansprüche erledigt sei (OLG Celle, VersR 1976, 736, 737; Pientz/Flöter, AKB, 4. Aufl., Nr. 85 (Erl. des PflVG), S. 8a).

15

Das bedeutet jedoch nicht, daß sich der Versicherer stets auch inhaltlich mit der angemeldeten Forderung auseinandersetzen müßte. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hängt die hemmungsbeendende Wirkung der Entscheidung vielmehr allein davon ab, daß sie für den Anspruchsteller keinen Zweifel an ihrer Endgültigkeit läßt. Nur so sind die zu §§ 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG, 12 Abs. 2 VVG entwickelten Grundsätze zu verstehen. Es soll vermieden werden, daß durch hinhaltende oder mehrdeutige Mitteilungen einerseits der weitere Verjährungslauf herbeigeführt, andererseits aber der Berechtigte von einer rechtzeitigen Unterbrechungshandlung abgehalten wird. Der Versicherer hat daher eine sachliche Entscheidung zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 = VersR 1977, 335, 336 r.Sp.), die klar und eindeutig sein muß; im Falle der Ablehnung muß ihr zu entnehmen sein, daß die geforderte Leistung endgültig verweigert oder nur teilweise erbracht wird (vgl. auch BGH Urteil vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 = MDR 1963, 297 und Gaisbauer, VersR 1971, 1153/1154 - jeweils zu § 14 Abs. 2 StVG a.F.). Eine Verpflichtung, die ablehnende Entscheidung zu begründen, besteht für den Versicherer dagegen nicht (BGH Urteil vom 22. Mai 1970 - IV ZR 1084/68 = VersR 1970, 826, 827; Bruck/Möller aaO, § 12 Anm. 15 und 26; Prölls/Martin aaO, § 12 Anm. 5 D). Die notwendige Rechtsklarheit ist bereits durch die zweifelsfreie Leistungsverweigerung erreicht; sie kann sich sowohl aus dem Wortlaut der Erklärung als auch aus dem Gesamtinhalt der Stellungnahme ergeben (BGH Urteil vom 4. April 1968 - II ZR 170/65 = VersR 1968, 589).

16

Setzen mithin schon §§ 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG, 12 Abs. 2 VVG keine Begründung der ablehnenden Entscheidung voraus, so gilt dies um so weniger im Anwendungsbereich des § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB. Hier bedarf es nicht einmal einer "Entscheidung" des Reiseveranstalters, sondern lediglich der "Zurückweisung" von Ansprüchen, welche bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne Darlegung der maßgeblichen Erwägungen möglich ist. Regelmäßig benötigt der Reisende auch keine nähere Erläuterung, da er die Beeinträchtigungen der Reise selbst beurteilen kann. Ihm kann lediglich an der Mitteilung gelegen sein, ob und in welchem Umfang der Veranstalter die geltend gemachten Ansprüche anerkennen will. Dessen ablehnende Haltung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus der Einlegung des Widerspruchs gegen einen vom Reisenden erwirkten Mahnbescheid.

17

c)

Dem entspricht auch die Interessenlage der Vertragsparteien sowie der mit der Vorschrift des § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB verfolgte Zweck.

18

In Anlehnung an die werkvertragliche Bestimmung des § 639 Abs. 2 BGB, die bisher im Reiserecht herangezogen wurde (BGHZ 66, 367, 371), wird die Verjährung so lange gehemmt, wie der Reiseveranstalter die Ansprüche des Reisenden prüft (vgl. Rechtsausschuß des Bundestags zum Entwurf eines Reisevertragsgesetzes, BT-Drucks. 8/2343 S. 11 r.Sp.; Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl., S. 86; ders. Betrieb 1979, 341, 346; Erman/Seiler aaO, § 651 g Rdn. 5). Während dieses Zeitraums soll der Reisende nicht gezwungen sein, zur Vermeidung der Verjährung gegen den Veranstalter Klage zu erheben und damit eine gütliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu erschweren (vgl. auch BGHZ 66, 367, 370 m.N.; BGH NJW 1983, 162, 163).

19

Angesichts der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten muß jedoch gewährleistet bleiben, daß bei den Beteiligten keine Unsicherheiten über die Dauer der Verjährungshemmung entstehen. Abweichend von § 639 Abs. 2 BGB ist die reiserechtliche Regelung deshalb insofern übersichtlicher gestaltet, als sie für den Hemmungstatbestand an klarere Kriterien anknüpft. Die Hemmung der Verjährung tritt mit Anmeldung der mängelbedingten Ansprüche ein und dauert bis zu dem Tag, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. "Damit wird zum Schutz des Reisenden ein eindeutiges und leicht feststellbares Ereignis festgelegt, vor dessen Eintritt er keine Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu ergreifen braucht" (Rechtsausschuß aaO, S. 11 r.Sp.; vgl. auch Eberle, Der Reisevertrag, S. 86; Löwe in MünchKomm, § 651 g Rdn. 15; Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., S. 135 Rdn. 114). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Beendigung der Verjährungshemmung ist somit eine eindeutige Erklärung des Veranstalters, daß er die geltend gemachte Forderung nicht freiwillig erfüllen will. Der Schwebezustand wird dadurch beseitigt, und der Reisende weiß, daß er zur Wahrung seiner Rechte nunmehr gerichtliche Schritte unternehmen muß.

20

d)

Diese Notwendigkeit (weiterer) Prozeßmaßnahmen drängt sich ihm geradezu auf, wenn er bereits das Mahnverfahren eingeleitet und der Reiseveranstalter uneingeschränkt Widerspruch eingelegt hat. Die darin enthaltene sachliche Ablehnung des Anspruchs läßt eine gütliche Einigung zunächst als gescheitert erscheinen. Zugleich entfällt die Gefahr, daß der Veranstalter durch Nichtstun oder durch bloßen Hinweis auf die laufende Bearbeitung die Verjährung herbeiführt (vgl. dazu Tonner, Der Reisevertrag (1979), § 651 g Rdn. 10, S. 134; Derleder in AK, BGB, § 651 g Rdn. 4). Mit der Zustellung des Mahnbescheids hat der Reisende die Verjährung unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB), während andererseits der Veranstalter durch den Widerspruch es auf eine gerichtliche Klärung des Streitfalles ankommen läßt.

21

In einer solchen Situation hätte es keinen Sinn und wäre es eine durch den Zweck des § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gebotene Förmelei, von dem Veranstalter eine zusätzliche schriftliche Zurückweisung der geltend gemachten Forderung oder eine Begründung des Widerspruchs zu verlangen. Vielmehr ist es jetzt Sache des Reisenden, durch rechtzeitige Einzahlung des weiteren Gebührenvorschusses und Klagebegründung das Verfahren fortzuführen. Geschieht dies nicht, so muß bei dem Antragsgegner der Eindruck entstehen, daß er eine Durchsetzung der Zahlungsforderung nicht mehr zu erwarten braucht.

22

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid eine die Hemmung der Verjährung beendende Zurückweisung des Klageanspruchs gesehen und den Eintritt der Verjährung zum 1. Juli 1981 angenommen.

23

II.

Schließlich ist die Revision der Ansicht, die 6-monatige Verjährungsfrist gelte hier deshalb nicht, weil die Beklagte die Mängel ihrer Reiseleistung arglistig verschwiegen habe. Sie habe nämlich die - zum Teil im Prospekt enthaltene - unzutreffende Beschreibung des Ferienziels entweder wider besseres Wissen oder aber in völliger Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen; beides stelle arglistiges Verhalten dar.

24

Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.

25

1.

Gemäß § 638 Abs. 1 BGB gelten die allgemeinen werkvertraglichen Gewährleistungsfristen allerdings nicht, wenn der Auftragnehmer bei Ablieferung seines Werks einen Fehler arglistig verschweigt oder nicht vorhandene Eigenschaften vortäuscht. Die auf solche Mängel gestützten Gewährleistungsansprüche unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (BGHZ 66, 43, 44 [BGH 15.01.1976 - VII ZR 96/74]; Senatsurteil vom 3. Dezember 1964 - VII ZR 61/63 = Schäfer/Finnern Z 2.400 - Bl. 38/39 R).

26

In § 651 g Abs. 2 Satz 1 BGB ist zwar eine derartige Einschränkung der kurzen Verjährung nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch ist bei solchen Regelungslücken im Recht des Reisevertrags als einer besonderen Art des Werkvertrags (vgl. BGHZ 85, 50, 55/56) auf die Bestimmungen des allgemeinen Werkvertragsrechts zurückzugreifen und dem arglistig handelnden Reiseveranstalter die Berufung auf die 6-monatige Verjährung zu versagen (so auch Bartl, NJW 1979, 1384, 1389 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]; ders. Reiserecht, 2. Aufl., S. 135 Rdn. 113; Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl., S. 84/85; Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., § 651 g Anm. 2 a; Löwe aaO, § 651 g Rdn. 14; Derleder aaO, § 651 g Rdn. 4).

27

2.

Eines weiteren Eingehens auf diese Frage bedarf es jedoch nicht. "Arglistig verschweigt" nämlich nur, wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGHZ 62, 63, 66 m.N.). So braucht etwa der Unternehmer die Folgen der vertragswidrigen Ausführung, d.h. die tatsächlich eingetretenen Nachteile, zwar nicht wissentlich in Kauf zu nehmen; er muß aber sichere Kenntnis von der Mangelhaftigkeit seiner Leistung haben (Senatsurteil vom 4. Mai 1970 - VII ZR 134/68 = BauR 1970, 244, 245; Soergel in MünchKomm, BGB, § 638 Rdn. 27).

28

Da es sich insoweit um eine dem Besteller günstige Ausnahme von der kurzen Verjährung handelt, muß er im Prozeß die Voraussetzungen der Arglist darlegen und beweisen (Senatsurteil vom 6. Februar 1975 - VII ZR 209/72 = WM 1975, 525 = BauR 1975, 419 m.N.; Glanzmann aaO, § 638 Rdn. 27; Eberle aaO). Dafür, insbesondere für eine Kenntnis der Beklagten von den gerügten Mängeln und deren Auswirkungen auf einen ungetrübten Urlaub, hat der Kläger aber in beiden Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Für das Berufungsgericht bestand infolgedessen kein Anlaß, eine andere als die 6-monatige Verjährungsfrist in Betracht zu ziehen.

29

III.

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Girisch
Recken
Doerry
Bliesener
Quack