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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1970, Az.: IV ZR 1084/68

Obliegenheitsverletzung; Vorsatz; Grobe Fahrlässigkeit; Unfallaufnahme; Alkohol; Klagefrist; Ablehnungsschreiben; Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1970
Aktenzeichen
IV ZR 1084/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1970, 826-828 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Versicherte begeht durch einen ins Gewicht fallenden Nachtrunk nach einem Unfall eine Obliegenheitsverletzung, die bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, das vermutet wird, zur Entziehung des Versicherungsschutzes führt.

2. Ein solcher Nachtrunk bringt regelmäßig auch dann eine ernstliche Gefährdung der ordnungsmäßigen Unfallaufnahme mit sich, wenn sich unter Berücksichtigung der angeblich nachträglich genossenen Alkoholmenge aus der Blutprobe ergibt, daß der Versicherte in jedem Fall zur Zeit des Unfalls unter einer Alkoholeinwirkung gestanden haben muß.

3. Der Versicherer braucht bei Ablehnung des Versicherungsschutzes, der die Klagefrist in Lauf setzt, keine Gründe hierfür anzugeben. Er ist nicht gehindert, im Lauf des Prozesses seine Leistungsfreiheit mit anderen oder weiteren Gründen zu rechtfertigen, die er in dem Ablehnungsschreiben noch nicht vorgebracht hatte.

4. Der Versicherer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er eine Behauptung des Versicherten, die ihm als unrichtige Schutzbehauptung erscheint, zunächst bestreitet, sie sich dann aber, nachdem der Versicherte nachdrücklich an ihr festgehalten hat, zu eigen macht und nunmehr aus ihr seine Leistungsfreiheit herleitet.

5. Eine Partei ist an ihrem Geständnis auch dann festzuhalten, wenn es bewußt unwahr sein sollte.