Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1980, Az.: VIII ZR 300/79
Auslegung einer Wettbewerbsklausel; Rückzahlung eines Wettbewerbs-Abstandgeldes bei Verstoß gegen einen vereinbarten Konkurrenzschutz; Vertragswidriges Verhalten durch Aufforderung der Übertragung von geschäftlichem Vertrauen auf ein anderes Unternehmen; Verkauf eines Kundenstammes bei Verkauf eines Handelsgeschäfts als kaufmännische Übung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 300/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.09.1979
- LG München II
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1981, 736 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Otto S., B. straße 59 in M., Inhaber Hermann S., ebenda.
Prozessgegner
Johann B., E. Straße 28 in F.
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung einer Wettbewerbsklausel, die die Rückzahlung eines "Wettbewerbs-Abstandsgeldes" bei Verstoß gegen den vereinbarten Konkurrenzschütz vorsieht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Aufgrund Kaufvertrages vom 11. Juni 1976 erwarb die Klägerin das Brennstoffhandels- und Mineralöltransportunternehmen des Beklagten in F., E. Straße 28 mit mehreren Lkw's, einem Tankzug und sämtlichen bei den Kunden liegenden Gebinden (= Bodentanks, Pumpen und ähnliches Gerät) zum Preise von insgesamt 234 487,50 DM. Gegenstand des Vertrages waren u.a. - ohne gesonderte Wertangabe - auch alle Zollscheine für Heizöl und die gesamte Kundenkartei. Der Beklagte verpflichtete sich vertraglich, "bis zum 30. Juni 1981 im Bereich der Landkreise F. und Erding, keinen Brennstoffhandelsbetrieb zu betreiben oder sich an einem solchen zu beteiligen und auch nicht für einen solchen Betrieb tätig zu sein mit Ausnahme für den Käufer". Er erklärte ferner, das Anwesen F., E. Straße 28 einem solchen Betrieb weder kauf-, noch miet- oder pachtweise zu übereignen oder zur Verfügung zu stellen. Die Fortführung der vom Beklagten betriebenen Aral-Tankstelle war von dieser Konkurrenzschutzklausel ausgenommen. Sodann heißt es in dem Kaufvertrag:
"Für dieses Wettbewerbsverbot zahlt der
Käufer den Betrag von 50.000 DM zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer 5.500 DM 55.500 DM Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Wettbewerbsvereinbarung verpflichtet sich der Verkäufer zur sofortigen Rückzahlung des Wettbewerbs-Abstandsgeldes in Höhe von DM 55.500 ..."
Mit Schreiben vom 11. Juni 1976 hat der Beklagte seine Kunden von dem Vertragsabschluß mit der Klägerin unterrichtet und sie gebeten, ihr, der Klägerin, das gleiche Vertrauen entgegenzubringen wie zuvor seiner Firma. In einem undatierten mit Briefkopf und Unterschrift des Beklagten versehenen Rundschreibens heißt es:
"Meinen verehrten Kunden teile ich mit, daß sie ab sofort von der A.-Vertretung Hans E. E...
mit Diesel, Motorenöl und Fett beliefert werden.
Ich bitte Sie, der Firma E. in E. das gleiche Vertrauen zu schenken, das Sie mir jahrelang entgegengebracht haben und weiß, daß Sie genauso zuverlässig bedient werden, wie Sie es von mir gewöhnt waren.
Eine angenehme Zusammenarbeit mit der Firma E. wünscht Ihnen
Ihr ... ."
Über einen Beauftragten der Firma A. erhielt die Firma E. vom Beklagten eine Liste mit Namen seiner Kunden.
Die Klägerin hat behauptet, in der den Firmen A. und E. vom Beklagten zugeleiteten Aufstellung seien alle früheren Kunden des Beklagten aufgeführt gewesen; der Beklagte habe der Firma E. angeboten, die Empfänger des Schreibens zu besuchen, um den Inhalt des Schreibens zu unterstreichen; des weiteren habe der Beklagte bei Kunden angerufen und sie aufgefordert, nicht bei der Klägerin, sondern bei der Firma E. zu kaufen. Schließlich habe er das Gerücht verbreitet, sie, die Klägerin, sei konkursreif oder müsse ihr Geschäft aufgeben. Einem ihrer Mitarbeiter habe der Beklagte geraten, sich deshalb um eine andere Beschäftigung zu bemühen. Seine Geschäftsbücher habe der Beklagte durch einen Mitarbeiter eines anderen Wettbewerbers der Klägerin führen lassen und damit auch diesem Einblick in seinen Kundenkreis gewährt.
Die Klägerin verlangt Rückzahlung der geleisteten 55.500 DM,
Dem Rückzahlungsbegehren ist der Beklagte entgegengetreten und hat geltend gemacht, seine auf dem undatierten Schreiben befindliche Unterschrift habe er vor Abfassung des darüber befindlichen Textes auf ein leeres Blatt Papier oder eine leere Matrize gesetzt. Hierzu sei er von Beauftragten der Firmen A. und E. mit der Erklärung veranlaßt worden, es werde ein Schreiben abgefaßt, in dem die Kunden zur Rückgabe der der Firma Aral gehörenden Gebinde aufgefordert würden. Auf die Einhaltung dieser Zusicherung habe er vertraut.
Das Landgericht hat der Klägerin 37.000 DM als vom Beklagten verwirkte, jedoch auf ein angemessenes Maß herabgesetzte Vertragsstrafe zugesprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage dagegen ganz abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Vereinbarung der Parteien, der Beklagte solle 55.000 DM im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvereinbarung zurückzahlen, handle es sich nicht um ein Vertragsstrafeversprechen, sondern um eine bedingte Verpflichtung zur Rückzahlung jenes Betrages. Die Klägerin habe für das Unterbleiben eines Wettbewerbs des Beklagten während der Dauer von fünf Jahren einen Betrag von 55.500 DM entrichtet, den sie nur dann habe zurückerhalten sollen, wenn ihr dieser Wettbewerb nicht erspart bliebe.
Diese Bedingung ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht eingetreten. Der Beklagte habe weder einen Brennstoffhandel betrieben noch sich an einem Brennstoffhandel beteiligt. Gegen das Verbot, "für einen Brennstoffhandel tätig zu sein", habe er gleichfalls nicht verstoßen, denn damit sei das Verbot solcher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis oder als Handelsvertreter gemeint gewesen. Jeglicher Wettbewerb, insbesondere gelegentliche Wettbewerbshandlungen seien dem Beklagten dagegen nicht untersagt gewesen. Weder das unstreitige noch das von der Klägerin behauptete Verhalten des Beklagten sei auf eine dauernde Unterstützung von Wettbewerbern der Klägerin angelegt gewesen und könne schon deshalb - auch in seiner Gesamtheit nicht als vertragswidrig gewertet werden.
II.
Die Auffassung des Berufungsgericht hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Soweit die Vorinstanz gemeint hat, die Klägerin habe vom Beklagten zum Preise von 55.500 DM ein zeitlich auf fünf Jahre begrenztes Wettbewerbsverbot erkauft, räumt die Revision zwar ein, derartige Absprachen kämen einem Vertragsstrafeversprechen sehr nahe, nimmt aber andererseits die Wertung im angefochtenen Urteil als ihr günstig hin. Aus Rechtsgründen ist diese Beurteilung auch nicht zu beanstanden, zumal die Vertragsparteien selbst den Betrag von 55.500 DM als "Wettbewerbs-Abstandsgeld" bezeichnet haben. Unbedenklich ist ferner die Annahme, der Beklagte sei nach der vertraglichen Regelung zur Rückzahlung des Entgelts verpflichtet, sofern er gegen das Wettbewerbsverbot verstoße.
2.
Daß dem Beklagten ein solcher Verstoß nicht anzulasten sei, hat das Berufungsgericht dagegen zu Unrecht angenommen.
a)
Da die Vorinstanz keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muß in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß der Beklagte getan hat, was ihm die Klägerin vorwirft, nämlich alle Kunden aufgefordert zu haben, das ihm entgegengebrachte geschäftliche Vertrauen auf die Firma E. zu übertragen, sich bereit erklärt zu haben, den Inhalt des Rundschreibens durch persönliche Besuche zu unterstreichen, Kunden angerufen und aufgefordert zu haben, nicht bei der Klägerin, sondern bei der Firma E. zu kaufen, das Gerücht verbreitet zu haben, die Klägerin sei konkursreif und einem ihrer Angestellten geraten zu haben, sich deswegen um eine andere Beschäftigung zu bemühen.
b)
Das Berufungsgericht hat darin deshalb kein vertragswidriges Verhalten des Beklagten gesehen, weil es gemeint hat, das vertragliche Gebot, nicht für einen Brennstoffhandel "tätig zu sein", beziehe sich ausschließlich auf ein Tätigwerden im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder als Handelsvertreter.
Die Auslegung individueller rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen ist Aufgabe des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbar. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Wertung des Wettbewerbsverbots bindet im vorliegenden Falle das Revisionsgericht jedoch nicht, denn sie beruht auf der Verletzung anerkannter Auslegungsregeln, insbesondere des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Beurteilung (§§ 133, 157 BGB).
Richtig ist, daß das Betreiben eines Brennstoffhandels oder die Beteiligung an einem Brennstoffhandel auf Dauer gerichtete Tätigkeiten sind. Das besagt indessen nicht, daß mit dem Gebot, auch nicht für einen solchen Betrieb tätig zu sein, ebenfalls - nur - ein längere Zeit andauerndes Tätigwerden gemeint sein müßte. Weitaus näher liegt vielmehr die Annahme, daß die Vertragschließenden mit der Formulierung im Anschluß an das "Betreiben" oder des "Sichbeteiligens" an einem Brennstoffhandel jedwede sonstige Arten von Tätigwerden für einen anderen Brennstoffhandel gemeint haben. Auch bei dem Gebot, das Grundstück nicht an ein Konkurrenzunternehmen zu verkaufen, zu vermieten oder zu verpachten, handelt es sich um einmalige Vorgänge, die aber - und das ist das Entscheidende - die Substanz des veräußerten Unternehmens treffen. Ebenso verhält es sich mit dem - einmaligen - Tätigwerden in Form der Aushändigung der Kundenliste an einen dritten Brenn-Stoffhändler. Der Kundenstamm, zu dem die Kundenliste den Zugang eröffnet, ist für ein Handelsgeschäft von zentraler Bedeutung. Das gilt insbesondere für einen Brennstoffhändler, dessen Kunden in aller Regel nicht Laufkundschaft, sondern Dauerkunden sind. Darauf hat die Revision unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend hingewiesen. Den Zugang zum Abnehmerkreis der Ware allein zu haben, sichert dem Erwerber des Unternehmens den Start und erspart ihm auch den finanziellen Aufwand für die sonst notwendige Werbung, um überhaupt ins Geschäft zu kommen. Deshalb entspricht es kaufmännischer Übung, daß beim Verkauf eines Handelsgeschäfts der good will, dessen wesentlicher Inhalt die Verbindung zu dem Kundenstamm ausmacht, den Kaufpreis mitbestimmt. Auch im vorliegenden Falle ist das im Ergebnis durch die Vereinbarung des "Wettbewerbs-Abstandsgeldes" geschehen. Die ungestörte Nutzung des Zugangs zu dem vom Beklagten gewonnenen Kundenstamm macht zusammen mit der Chance, den Kreis der Abnehmer zu erweitern, ohne dabei in den ersten fünf Jahren den Wettbewerb des Beklagten fürchten zu müssen, den Vermögenswert des vereinbarten Wettbewerbsverbots aus. Dafür hat die Klägerin den Preis von 55.500 DM gezahlt.
Hat der Beklagte getan, was die Klägerin ihm vorwirft und das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat, nämlich der Firma Egger eine vollständige Kundenliste ausgehändigt und ihr angeboten zu haben, die Empfänger eines für die Firma E. werbenden Rundschreibens zu besuchen, um den Inhalt dieses Schreibens zu unterstreichen, Kunden angerufen und sie aufgefordert zu haben, nicht bei der Klägerin, sondern bei der Firma E. zu kaufen, das Gerücht verbreitet zu haben, die Klägerin sei konkursreif, einem Mitarbeiter der Klägerin geraten zu haben, sich deshalb eine andere Beschäftigung zu suchen, seine Geschäftsbücher durch einen anderen Wettbewerber der Klägerin haben führen zu lassen, so hätte er damit die Bedingung für das Entstehen des Anspruchs auf Rückzahlung des Wettbewerbs-Abstandsgeldes herbeigeführt. Da der Beklagte das ihm zur Last gelegte Verhalten bestritten hat, bedarf es der Beweiserhebung. Sie muß vom Berufungsgericht nachgeholt werden.
Da das Wettbewerbsverbot, wie dargelegt, zwei Schutzbereiche umfaßt, wird das Berufungsgericht, sofern sich nur die Beeinträchtigung eines von beiden feststellen läßt, zu erwägen haben, daß eine Aufteilung des Abstandsgeldes in Betracht kommen kann.
III.
Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen einer Sachentscheidung durch den erkennenden Senat liegen nicht vor. Deshalb mußte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Vorinstanz war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt.
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Brunotte