Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1976, Az.: VII ZR 96/74
Zurechnung; Erfüllungsgehilfe; Hauptunternehmer; Subunternehmer; Arglistiges Verschweigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 96/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 66, 43 - 48
- DB 1976, 427-428 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen Subunternehmer dem Besteller gegenüber wird dem Hauptunternehmer gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschweigen zugerechnet, wenn er dem Subunternehmer die Werkleistung so übertragen hat, daß er diese in eigener Verantwortung auszuführen hat und der Hauptunternehmer seiner Überwachungspflicht nicht nachkommt.