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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1970, Az.: VII ZR 134/68

Mangel; Materialfehler; Planungsfehler; Arglistiges Verschweigen; Treu und Glauben; Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1970
Aktenzeichen
VII ZR 134/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1970, 244
  • VersR 1970, 744-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1970, 964

Redaktioneller Leitsatz

Zu A:

Wenn ein Architekt für einen Planungsfehler einzustehen hat, kann er sich gegenüber dem Bauherren nicht darauf berufen, daß der Bauhandwerker noch dazu die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt habe.

Zu B:

Arglistiges Verschweigen eines Mangels ist dann zu bejahen, wenn ein Vertragsteil sich darüber in klaren ist, daß der Entschluß des Vertragspartner durch einen bestimmten Aspekt bestimmt ist. Es muß eine Verpflichtung nach Treu und Glauben erfolgen, diesen für den anderen wichtigen Umstand bekannt zu machen. Für arglistiges Verschweigen ist es hingegen nicht erforderlich, daß der Beklagte bewußt die Folgen der vertragswidrigen Ausführung, d. h. die tatsächlich eingetretenen Mängel und Schäden in Kauf genommen hat.

Lediglich der vertragswidrigen Ausführung muß er sich bewußt gewesen sein. Das arglistige Verschweigen erfordert keine Schädigungsabsicht und auch keinen eigenen Vorteil.