Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1983, Az.: IVb ZR 381/81
Unterhaltsanspruch als Zeichen der nachehelichen Solidarität; Gegenseitige Verantwortung der Ehegatten nach einer Scheidung; Kollision von Unterhaltspflicht und dem Wunsch nach einer weiteren Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 381/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 07.05.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bernhard B..., F... Straße ..., N... ...,
Prozessgegner
Michaela B..., F... ..., S...,
In dem Rechtsstreit
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 7. Mai 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Das vorliegende Revisionsverfahren betrifft den Anspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin auf Leistung von nachehelichem Unterhalt.
Die Parteien schlossen im August 1974 die Ehe. Der im Jahre 1949 geborene Antragsgegner war zur Zeit der Eheschließung ohne Beruf und begann ein Studium der Rechtswissenschaft. Die 1954 geborene Antragstellerin war als Kinderkrankenschwester tätig; sie bestritt mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt der Parteien. Seit 1975 traten bei dem Antragsgegner gesundheitliche Störungen auf, die auf eine geistige Erkrankung schließen ließen und im Sommer 1977 dazu führten, daß er sein Studium abbrechen mußte.
Im Oktober 1977 trennte sich die Antragstellerin von dem Antragsgegner. Sie gab ihren Beruf als Kinderkrankenschwester auf und arbeitete zunächst zeitweise als Aushilfskraft in einem von ihrer Mutter geführten Cafe. Nach einer erneuten kurzen Tätigkeit als Krankenschwester Anfang 1979 übernahm sie eine Stelle als Haushaltshilfe und bereitete sich außerdem auf die Eignungsprüfung für ein Studium ohne Reifezeugnis an einer Pädagogischen Hochschule vor. Nachdem sie die Prüfung im Sommer 1980 bestanden hatte, begann sie im Wintersemester 1980/1981 ein Studium im Studiengang "Lehramt an Grund- und Hauptschulen" an der Pädagogischen Hochschule K..
Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe begehrt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat der Antragsgegner beantragt, die Antragstellerin zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 800 DM an ihn zu verurteilen. Er hat dazu geltend gemacht: Er sei unterhaltsbedürftig, da er aus Krankheitsgründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Antragsgegnerin hingegen sei leistungsfähig. Sie könne in ihrem erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester monatlich etwa 1 800 DM verdienen und müsse sich, nachdem sie diesen Beruf grundlos aufgegeben habe, weiterhin so behandeln lassen, als ob sie ein entsprechendes Einkommen erziele.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Den Antrag auf Zahlung einer Unterhaltsrente an den Antragsgegner hat es wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Antragstellerin abgewiesen. Die Berufung des Antragsgegners gegen diese Entscheidung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren auf Leistung nachehelichen Unterhalts weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch des Antragsgegners nach § 1572 BGB bejaht, da der Antragsgegner auf absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt sei. Es hat den Anspruch jedoch an der zur Zeit mangelnden Leistungsfähigkeit der Antragstellerin scheitern lassen und dazu ausgeführt: Die Antragstellerin habe derzeit als Studierende an der Pädagogischen Hochschule K. kein reales Einkommen. Ihr könne auch kein fiktives Einkommen in der Höhe, in der sie es früher als Kinderkrankenschwester erzielt habe, angerechnet werden; denn die Fortsetzung ihrer früheren Erwerbstätigkeit sei neben dem Studium nicht möglich. Ein Verzicht auf das Studium und den damit geplanten beruflichen Aufstieg von einer schlecht bezahlten Tätigkeit in der Krankenpflege zu dem höher dotierten Lehramt könne ihr nicht zugemutet werden. Er würde unter den gegebenen Umständen ein unverhältnismäßig großes Opfer für die Antragstellerin bedeuten, nachdem nach relativ kurzer Ehedauer der gemeinsame Lebensplan der Parteien auf eine schicksalhafte Weise gescheitert sei, die keiner der Ehegatten zu vertreten habe. Dieser Plan sei erkennbar dahin gegangen, daß die Antragstellerin während der Ausbildung des Antragsgegners zu einer gutbezahlten Tätigkeit in einem akademischen Beruf die Rolle des Ernährers übernehmen und später an der Seite des Ehemannes als Hausfrau und Mutter an den Früchten dieser Ausbildung teilhaben sollte. Da dieser Lebensplan infolge der Krankheit des Antragsgegners nicht mehr verwirklicht werden könne und auch die Ehe der Parteien hieran gescheitert sei, sei es unzumutbar, von der Antragstellerin zu verlangen, daß sie wegen der Bedürftigkeit des Antragsgegners auch für sich auf den beruflichen Aufstieg verzichte. In diesem besonderen Ausnahmefall erfahre daher die aus der Ehe folgende Solidaritätspflicht eine Einschränkung im Hinblick auf das Recht der Antragstellerin, sich beruflich frei zu entfalten und sich ihren Fähigkeiten entsprechend voll zu verwirklichen.
Das den Antragsgegner auf diese Weise treffende Vermögensopfer erscheine insoweit erträglich, als die fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nur vorübergehend sei und die begründete Aussicht bestehe, daß der auf ihre Studienzeit entfallende Unterhaltsausfall durch einen voraussichtlich höheren Anspruch des Antragsgegners bei Aufnahme der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin als Lehrerin kompensiert werden könne.
2.
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision mit Recht Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsgegner unterhaltsbedürftig ist, weil wegen seiner Erkrankung, die nach dem bisherigen Stand über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus andauern wird, eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht verlangt werden kann. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches des Antragsgegners gegen die Antragstellerin nach § 1572 Nr. 1 BGB vor. Dieser Unterhaltsanspruch ist Ausdruck der durch die Ehe begründeten nachwirkenden Mitverantwortung der Ehegatten für einander, aufgrund deren der im Zeitpunkt der Scheidung sozial stärkere Ehegatte als Folge der Ehe für eine Bedürfnislage des sozial schwächeren einzustehen hat (vgl. BVerfGE 57, 361, 389; Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVb ZR 590/80 = FamRZ 1981, 1163, 1164). Dabei werden auch die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Grundsatz der nachehelichen Solidarität geprägt.
b)
Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es die Verpflichtung der Antragstellerin zur nachehelichen Solidarität einschränken will im Hinblick auf ein ihr gegenüber der krankheitsbedingten Unterhaltsbedürftigkeit des Antragsgegners vorrangig zustehendes Recht, sich beruflich frei zu entfalten und sich ihren Fähigkeiten entsprechend voll zu verwirklichen.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, muß ein unterhaltspflichtiger Ehegatte im Verhältnis nicht nur zu seinen minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch zu seinem geschiedenen Ehegatten, der den minderjährigen Kindern grundsätzlich im Rang gleichsteht (§§ 1609 Abs. 2 Satz 1, 1603 Abs. 2 BGB), seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Diese Verpflichtung erlegt ihm insbesondere bei der Aufgabe einer bisher ausgeübten Stellung Beschränkungen auf. So hat ein unterhaltspflichtiger Ehegatte grundsätzlich nicht das Recht, seinen Beruf zum Zweck einer weiteren Ausbildung aufzugeben und seinen unterhaltsbedürftigen Ehegatten der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten. Gibt er dennoch seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund auf und vermindert er dadurch in nicht zu verantwortender Weise sein Einkommen, dann muß er sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem wegen der Wechselwirkung zwischen den Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und freie Berufswahl (Art. 12 GG) und dem aus Art. 6 GG folgenden Grundsatz der gegenseitigen Verantwortung der Ehegatten nach der Scheidung nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 540 zu §§ 58 ff EheG; vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80, nicht veröffentlicht, zu § 1361 Abs. 1 BGB; vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 = FamRZ 1981, 1042, 1044 zu § 1361 BGB; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 = FamRZ 1982, 365, 366, zu §§ 58 ff EheG; vom 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 = FamRZ 1983, 140, 141).
Diese Grundsätze sind auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehen.
Danach war die Antragstellerin im Hinblick auf ihre aus § 1572 Nr. 1 BGB folgende Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner nicht berechtigt, ihre Leistungsfähigkeit dadurch zu beseitigen, daß sie ihren erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester aufgab, um sich einer weiteren Ausbildung - durch Studium an einer Pädagogischen Hochschule - zuzuwenden.
Voraussetzung für die Annahme einer trotz des begonnenen Studiums weiter bestehenden Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ist dabei allerdings, daß ihr die Tätigkeit in ihrem früher ausgeübten Beruf als Kinderkrankenschwester weiterhin, gegebenenfalls nach einem Orts- und Arbeitsplatzwechsel an ein anderes Krankenhaus, objektiv und subjektiv "bei gutem Willen" zuzumuten war. Das ist jedoch, wie sich bei Abwägung der für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Antragstellerin maßgebenden Umstände ergibt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen.
aa)
Bedenken könnten sich in dieser Hinsicht dann ergeben, wenn der von der Antragstellerin erlernte Beruf einer Kinderkrankenschwester ihr keine ausreichende Lebensgrundlage, also keine geeignete Stellung mit einer - auf Dauer - angemessenen Verdienstmöglichkeit bieten würde (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80). Das hat die Antragstellerin indessen selbst nicht behauptet. Sie hat ihre Stellung in dem städtischen Krankenhaus in N. aus eigenem Antrieb aufgegeben und später, als sie sich erneut um eine Anstellung in einem Krankenhaus bemühte, eine solche in dem städtischen Krankenhaus B. gefunden; außerdem ist sie dem Vortrag des Antragsgegners nicht entgegengetreten, daß sie bei dem bestehenden Bedarf an Krankenschwestern jederzeit wieder in ihrem Beruf vermittelt werden könnte.
Ihr Verdienst aus der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu Beginn der Ehe, als die Antragstellerin erst 20 Jahre alt war, zwischen 1 700 und 1 800 DM netto monatlich und kann damit nicht als unangemessen geringes Einkommen bezeichnet werden. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, der Antragstellerin könne der geplante Aufstieg von einer schlecht bezahlten Tätigkeit in der Krankenpflege zum höher dotierten Lehramt nicht verwehrt werden, hat es, wie die Revision zu Recht rügt, das Vorbringen des Antragsgegners nicht berücksichtigt, wonach die Antragstellerin eine gut bezahlte Stellung als Krankenschwester gegen ein Studium mit gegenwärtig unsicheren Berufsaussichten eingetauscht habe.
Die Antragstellerin selbst hat bei ihrer Vernehmung vor dem Familiengericht die Aufgabe ihres erlernten Berufes ohnehin nicht mit dem Wunsch nach einem höheren Einkommen begründet. Vielmehr hat sie ausgesagt, sie habe sich schon immer verändern und gern im Haushalt arbeiten wollen; allerdings habe sie sich vorgestellt, daß sie dort etwas mehr verdienen würde, als sie zur Zeit erhalte (monatlich 379,97 DM netto zuzüglich zwei Mahlzeiten täglich); sie wolle deshalb auch nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten, sie "habe sich eben verändern" wollen. Allein der Wunsch nach beruflicher Veränderung machte jedoch eine weitere Ausübung des Berufs einer Kinderkrankenschwester nicht zu einer für die Antragsteller in unterhaltsrechtlich unzumutbaren Erwerbstätigkeit.
bb)
Es ist weiterhin nicht festgestellt, daß die Arbeit in dem erlernten Beruf etwa aus gesundheitlichen Gründen subjektiv unzumutbar für die Antragstellerin gewesen wäre. So hat sie zwar im Verfahren vor dem Familiengericht vorgetragen, sie habe ihre Stellung als Kinderkrankenschwester auch aufgeben müssen, weil sie durch die Enttäuschung in ihrer Ehe und die mit der Trennung verbundenen Aufregungen seelisch, nervlich und körperlich gelitten habe; sie halte sich deshalb nicht mehr für fähig, die verantwortungsvolle Tätigkeit einer Kinderkrankenschwester in einem Krankenhaus weiter auszuüben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist sie jedoch auf dieses Vorbringen nicht mehr zurückgekommen, und sie hat insbesondere auch keine gesundheitlichen Gründe dafür angegeben, daß sie die spätere Tätigkeit in dem Krankenhaus in B. ebenfalls wieder aufgegeben hat. Unter diesen Umständen ist jedenfalls für dieses Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die - durch das Scheitern der Ehe bedingten - gesundheitlichen Störungen der Antragstellerin vorübergehender Natur waren und einer weiteren Ausübung ihres Berufs als Kinderkrankenschwester auf Dauer nicht entgegenstanden.
cc)
Das Berufungsgericht hält eine Fortsetzung der Tätigkeit der Antragstellerin als Kinderkrankenschwester deshalb für unzumutbar, weil der gemeinsame Lebensplan der Parteien gescheitert sei und die Antragstellerin aus diesem Grund das Recht haben müsse, anstelle des Antragsgegners nunmehr ihrerseits zu studieren und auf diese Weise einen beruflichen Aufstieg zu vollziehen.
Dem kann - aus den bereits dargelegten Gründen für die Anforderungen an die Unterhaltspflicht eines geschiedenen Ehegatten - nicht gefolgt werden. Insbesondere erscheint es nicht vertretbar, den Beruf der Kinderkrankenschwester, den die Antragstellerin bei Eheschließung und in der ersten Zeit der Ehe ausgeübt hat, nachträglich allein wegen des Scheiterns der Ehe und der mit ihr verbundenen Erwartungen der Antragstellerin nunmehr als für sie unangemessen und unzumutbar zu behandeln. Ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte kann zwar, wie dargelegt, grundsätzlich nur an einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit festgehalten werden. Als zumutbar im unterhaltsrechtlichen Sinn wird aber in der Regel jedenfalls eine solche Tätigkeit zu gelten haben, die der Ehegatte während der Ehezeit ausgeübt hat und durch die mithin die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt wurden.
Von diesem Grundsatz mag es unter besonderen Umständen Ausnahmen geben. So ist der Fall denkbar, daß ein Ehepartner - etwa die Ehefrau - im Hinblick auf die geplante Eheschließung eine fest beabsichtigte Ausbildung (Studium) zurückstellt und stattdessen im Interesse der Ausbildung des anderen Ehegatten zunächst eine rasche Verdienstmöglichkeit ergreift, wobei beide Ehegatten den gemeinsamen Plan verfolgen, daß die Ehefrau nach Abschluß der Ausbildung des Mannes ihrerseits ihre Ausbildung beginnen und - gegebenenfalls neben der Betreuung und Erziehung von Kindern - den ursprünglich gewünschten Beruf ergreifen wird. Wenn in einem solchen Fall die Ehe scheitert und der Ehemann vor Abschluß seiner Ausbildung unterhaltsbedürftig wird, kann für die Ehefrau die weitere Ausübung der - in der gewählten Form nur als vorübergehend geplanten - Erwerbstätigkeit auf Dauer unzumutbar werden und sie deshalb berechtigt sein, den früher gefaßten gemeinsamen Lebensplan zu verwirklichen und zu diesem Zweck die von ihr beabsichtigte Ausbildung nachzuholen.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Kinderkrankenschwester, und sie hatte diesen Beruf erlernt, weil er, wie sie im Verfahren vor dem Familiengericht vorgetragen hat, ihr "zunächst erwünschter Beruf" war, also ihrer damaligen Neigung entsprach. In den ersten Jahren der Ehe hat sie diesen Beruf weiter ausgeübt und den Lebensunterhalt der Parteien von ihrem Einkommen bestritten. Sie hat damit während des Studiums des Antragsgegners durch ihre Tätigkeit als Kinderkrankenschwester die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wirtschaftlich geprägt.
Erst nach dem Scheitern der Ehe hat sie ihre beruflichen Vorstellungen geändert, wobei sie sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts darauf stützen konnte, daß der auf einen beruflichen Aufstieg des Ehemannes gerichtete gemeinsame Lebensplan der Parteien gescheitert war. Dies berechtigte sie jedoch nicht, ihren erlernten Beruf zugunsten einer neuen Ausbildung aufzugeben.
Wie die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Vortrag des Antragsgegners nicht berücksichtigt, der der Behauptung der Antragstellerin über eine zumindest stillschweigende Einigung der Ehegatten dahin, daß die Ehefrau während des Studiums des Ehemannes den Unterhalt bestreiten und danach nur noch Hausfrau und Mutter sein solle, entgegengetreten war. Selbst wenn ein derartiger gemeinsamer Lebensplan der Parteien bestanden hätte, wäre er aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - angesichts der Unterhaltsbedürftigkeit des Antragsgegners nicht geeignet, den Entschluß der Antragstellerin zur Aufgabe ihres Berufes und zur Aufnahme eines Stadiums zu rechtfertigen. Nach dem Inhalt des von der Antragstellerin behaupteten Lebensplanes wollte sie dem Antragsgegner zunächst durch ihre Erwerbstätigkeit die Ausbildung zu einem akademischen Beruf ermöglichen und später an seiner Seite als Hausfrau und Mutter an den Früchten dieser Ausbildung teilhaben. Der Plan war also aus ihrer Sicht nicht darauf gerichtet, ihr nach Beendigung der Ausbildung des Antragsgegners ein eigenes Studium und eine Tätigkeit in einem anderen Beruf, etwa dem Lehrberuf, zu ermöglichen; vielmehr wollte sie später ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie aufgeben. Dieser Plan kann infolge der Krankheit des Antragsgegners und der Scheidung der Ehe nicht mehr verwirklicht werden. Die Antragstellerin ist daher als Folge der Scheidung gehalten, ihren Unterhalt weiterhin durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zugleich legt ihr die Krankheit des Antragsgegners aus dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung die Pflicht auf, ihre Arbeitskraft auch zum Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes einzusetzen. Hinter dieser Unterhaltsverpflichtung aus § 1572 Nr. 1 BGB hat der Wunsch der Antragstellerin nach einer weiteren Ausbildung zu einem anderen als dem erlernten Beruf - jedenfalls zur Zeit - grundsätzlich zurückzustehen (Senatsurteil vom 8. April 1981,FamRZ 1981, 539, 540). Die Antragstellerin muß sich mithin im Verhältnis zu dem Antragsgegner weiterhin als leistungsfähig behandeln und sich diejenigen Einkünfte anrechnen lassen, die sie bei Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit als Kinderkrankenschwester erzielen würde.
3.
Zur Höhe der Unterhaltsrente, die der Antragsgegner nach dem der Antragstellerin zuzurechnenden fiktiven Einkommen beanspruchen kann, haben weder das Familiengericht noch das Oberlandesgericht - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß die Antragstellerin in den ersten Jahren der Ehe ein Nettoeinkommen von monatlich 1 700 bis 1 800 DM erzielt habe. Angaben darüber, welche Höhe ihr Einkommen nach der Rechtskraft der Ehescheidung erreichen würde, fehlen bisher aber ebenso wie sonstige Ausführungen zur Ermittlung der unterhaltserheblichen Beträge.
Zur Nachholung der hiernach erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall die Härteklausel des § 1579 BGB eingreift. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen. Dabei kann insbesondere eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht der Antragstellerin nach der Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB, auf die sie sich im Verlauf des Verfahrens berufen hat, in Betracht kommen, weil - und soweit - ihre Inanspruchnahme wegen kurzer Dauer der Ehe grob unbillig wäre.
Allerdings hat der Senat bereits entschieden, daß eine Ehe von drei Jahren Dauer an im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist (Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 639/80 = FamRZ 1982, 254; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 605/80 = FamRZ 1982, 28). Da dieser Grundsatz jedoch ausdrücklich nur für den Regelfall gelten soll, sind Ausnahmen hiervon nicht ausgeschlossen, sofern sie wegen besonderer Umstände eines Einzelfalles eine andere Beurteilung der "kurzen" Ehedauer gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB geboten erscheinen lassen.
Als maßgeblichen Gesichtspunkt für das Verständnis der Härteregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen den Gedanken hervorgehoben, daß sich die Grundlagen der nachehelichen Unterhaltspflicht mit zunehmender Dauer der Ehe verfestigen. Dem entspreche die Erfahrung, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt werde und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung und Abhängigkeit der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergehe, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflege (Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140, 142).
Diese Überlegungen könnten es im vorliegenden Fall - trotz der zeitlichen Dauer der Ehe von etwa drei Jahren und vier Monaten von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags - nach tatrichterlicher Würdigung rechtfertigen, eine Inanspruchnahme der Antragstellerin wegen "kurzer" Ehedauer als grob unbillig erscheinen zu lassen. Dabei können etwa das jugendliche Alter der Parteien, insbesondere der Antragstellerin, bei der Eheschließung und die Tatsache, daß sich der Antragsgegner bis zum Ausbruch seiner Erkrankung und dem dadurch bedingten Abbruch des Studiums im Jahre 1977 nicht darauf eingestellt haben dürfte, in - dauernder - wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Antragstellerin leben zu müssen, für die Beurteilung der Frage einer "kurzen" Ehedauer heranzuziehen sein.
Dr. Blumenröhr
Dr. Krohn
Dr. Macke
Dr. Zysk